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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2023, RV/6100092/2011

Kein Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STÖGER+PARTNER Steuerberatung GMBH, Berchtesgadner Straße 3, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Salzburg-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass aus Anlass des 75-jährigen Bestehens der ***1***-Werke - als auch zum 65. Geburtstag von ***2*** - eine große Feier im Hangar 7 stattfand. In Deutschland gab es drei Monate später eine Betriebsfeier zum 75-jährigen Jubiläum. Des Weiteren habe die Feier genau am , dem Tag des 65. Geburtstags von Herrn Dr. ***1*** stattgefunden. Außerdem habe es an den folgenden Tagen ein Rahmenprogramm gegeben. Im Zuge dieser Feiern seien Vorsteuern in der Höhe von € 56.809,60 geltend gemacht worden. Das Finanzamt zieht aus dem vorliegenden Sachverhalt den Schluss, dass die Feier nicht für die ***1*** KG ausgeführt wurde, sondern für die ***3***. Auch wenn man zu dem Schluss käme, dass die Kosten der österreichischen Gesellschaft zuzuordnen sind, wären diese Aufwendungen nach § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom ein. Dem Bescheid sei folgendes entgegenzuhalten:
"In der Niederschrift vom ist eindeutig festgehalten, dass die Veranstaltung in Salzburg sowohl eine Veranstaltung der ***4*** als auch der ***5*** in Salzburg war, in der beide Gesellschaften ihre Leistungen präsentierten. Der erste Tag war den Produkten der ***6*** gewidmet. Am zweiten und dritten Tag präsentierte sich das ***7***. Der Zusammenhang mit dem 65. Geburtstag von Herrn ***8*** ist zufällig und ändert nichts am betrieblichen Charakter der Veranstaltung. Es existiert ein entsprechendes Programm für die Events, mit dem die Einladung erfolgte. Sämtliche eingeladenen Gäste waren Geschäftspartner der ***9*** bzw. potentielle Kunden des ***10*** oder Personen des öffentlichen Lebens. Ein privater Zusammenhang mit den Events kann nicht hergestellt werden.

In der vom Finanzamt aufgenommenen Niederschrift ist eindeutig zu erkennen, dass ein Firmenlogo aufgestellt war, die Menükarten mit dem Firmenlogo versehen waren und Cocktails mit ***1***-Essenzen gereicht wurden. Außerdem war das Logo der Firma ***1*** eingeblendet. Vor dem Hangar 7 war ein Fahnenmast mit 3 Fahnen der Firma ***1*** aufgestellt. Aus welchen Gründen die Finanzverwaltung die Veranstaltung den ***11*** zuordnet, ist dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen. Wenn die Finanzverwaltung in ihrem Bericht erwähnt, dass keinerlei Aufteilungen der Kosten zwischen ***7*** und der ***6*** möglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass Bestellungen und Abrechnungen vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Firma ***6*** Leistungen für ***12*** übernommen hat, die grundsätzlich weiter zu verrechnen wären. Auf eine Weiterverrechnung wurde verzichtet, da das gesamte Ergebnis von Herrn ***8*** in Österreich zu versteuern ist. Somit wäre ein höherer Verlust aus dem ***7*** mit dem um die Verrechnung erhöhten Gewinn aus der ***6*** im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung zu verrechnen, sodass sich hier keinerlei Auswirkung auf die Besteuerungsgrundlage bei Herrn ***8*** ergeben hätte.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Aufwendungen mehr bezwecken und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung vorliegt. Siehe etwa Entscheidung des . Bei Veranstaltungen im Bereich eines professionellen Eventmarketings (alleine durch den vorgelegten Ablauf der Veranstaltung nachweisbar) kann die überwiegende berufliche bzw. persönliche Veranlassung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Anlass muss aber ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein.

Dies ist aus folgenden Gründen gegeben:
• Es existiert eine detaillierte Gästeliste mit Gästen, die eindeutig dem betrieblichen Geschehen der Firma
***1*** zuzuordnen sind.
• Unter dem Begriff der Werbung ist eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Für die Veranstaltung kommen deshalb Betriebsausgabencharakter und die damit verbundenen Aufwendungen in Betracht, weil es sich hier um eine Produkt- und Leistungsinformation der Firmen
***1*** und ***7*** gegenüber Kunden und Lieferanten handelt. Damit wurden die Umsätze der Unternehmen nachhaltig erhöht.
• Außerdem diente die Veranstaltung dazu, um das neu eröffnete
***7*** einem entsprechenden Kundenkreis vorzustellen.
• Die Einbindung in ein festliches Rahmenprogramm (Musikgruppe, Bewirtung) steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung und somit dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen (Doralt EStG zu § 4 Tz 330).

Wenn die Finanzverwaltung feststellt, dass ein konkreter Werbezweck dieser Veranstaltung sich nicht bestimmen lässt, so ist dem entgegen zu halten, dass - wie bereits ausgeführt - die Produkte und Leistungen der Firma ***1*** einerseits und andererseits die Präsentation des ***10*** am 2. und am 3. Tag im Vordergrund stand. Eine persönliche Verknüpfung mit einer Geburtstagsfeier für Herrn ***8*** und damit ein repräsentativer Charakter der Events ist eine Behauptung der Betriebsprüfung, die durch keinerlei Unterlagen und Aussagen untermauert werden kann.

Zur Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen, mit sich bringe, führte der BFH zunächst die gleichen Unterscheidungsmerkmale wie in seinem den Bundeswehrgeneral betreffenden Urteil aus. Hinsichtlich der Beurteilung der Abzugsfähigkeit einer Feier verwies er ebenfalls darauf, dass in erster Linie auf deren Anlass abzustellen sei. Somit könnten herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, zugerechnet werden, sodass damit in Zusammenhang stehende Bewirtungsaufwendungen durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung veranlasst und daher keine Betriebsausgaben seien.

Der Anlass einer Feier sei zwar erhebliches Indiz, nicht aber allein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst seien. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich sei daher von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, die Gästeliste bestimme, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen, handle. Zu berücksichtigen sei außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfinde und ob sie den Charakter einer privaten Feier aufweise oder nicht. Wenn zu einem Event ausschließlich die Kunden der Firma eingeladen werden, ist die Würdigung der BP aus unserer Sicht nicht möglich und verstößt daher gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Das veranstaltete Event diente dazu, die Umsätze der beiden veranstaltenden Gesellschaften zu erhöhen Das Event ist somit nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung von ***8***, sondern ausschließlich durch die Tätigkeiten der Gesellschaften veranlasst gewesen. Die finanziellen Aufwendungen haben sich im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Angesichts der großen Anzahl der Teilnehmer ist die persönliche Einladung zu einem derartigen Event nicht als Ausfluss der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung von ***8*** zu werten."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass aus Anlass des 75-jährigen Bestehens der Firma ***13*** als auch des 65ten Geburtstages von Herrn ***8*** eine große Feier im Hangar 7 stattfand. In Deutschland gab es im Herbst eine große Betriebsfeier zum 75jährigen Jubiläum. Außerdem gab es an den folgenden Tagen ein entsprechendes Rahmenprogramm (Mozarteum Salzburg und Golfevent). Zahlreiche Rechnungen wurden von ***14*** auf ***15*** umgeschrieben. Die vorgelegte Gästeliste enthält neben diversen Kunden auch Mitarbeiter aus Deutschland, viele Mitglieder der Familie, zahlreiche Anwälte, Ärzte, Politiker, Universitätsprofessoren, Unternehmer aus verschiedensten Branchen sowie Künstler, meist mit Begleitung. Die Rede hat Herr ***8*** zweisprachig gehalten, aufgrund der zahlreichen englischsprechenden Gäste. Die Beschwerdeführerin habe die kompletten Kosten übernommen, auch wenn die Kosten des zweiten und dritten Tages ***12*** zuzurechnen wären. Auf eine Weiterverrechnung wurde verzichtet, da das gesamte Ergebnis von Herrn ***8*** in Österreich zu versteuern ist. Somit wäre ein höherer Verlust aus dem ***7*** mit dem um die Verrechnung erhöhten Gewinn aus der ***6*** im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung zu verrechnen, sodass sich hier keinerlei Auswirkung auf die Besteuerungsgrundlage bei Herrn ***8*** ergeben hätte. Nach Ansicht des Finanzamtes lasse sich ein konkreter Werbezweck dieser Veranstaltung nicht bestimmen.

Diese Aufwendungen seien folglich gemäß § 20 Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig (VwGH 2002/15/0123). Aufwendungen für derartige Feste seien durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet seien, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben. Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern seien ebenfalls nicht abzugsfähig.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens.

Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich anlässlich der Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben: "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."

Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind somit als Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben grundsätzlich nicht abzugsfähig. Es sind darunter alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglicht wird zu "repräsentieren".

Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist. Dabei ist neben dem tatsächlichen Erwachsen der Aufwendungen auch nachzuweisen, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Unter Werbung ist eine Produkt- und Leistungsinformation und damit eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen. Die Kontaktpflege mit bereits bestehenden bzw. künftigen Geschäftspartnern kann ebenfalls darunterfallen. Konkret geplante Geschäftsabschlüsse werden nicht vorausgesetzt.

§ 12 UStG 1994 in der entscheidungswesentlichen Fassung lautet:
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (...)
(2) Z 2: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Mit Erkenntnis vom , 94/13/0260, hat der VwGH festgestellt, dass nur der Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen eine Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen darstellen. Bewirtungsausgaben, die auf den Werbungsbereich (Leistungsinformation) entfallen, sind somit zur Hälfte abzugsfähig, hingegen sind Ausgaben, die nur im weitesten Sinn der Kontaktpflege dienen, zur Gänze nicht abzugsfähig. Weiters kann im speziellen Bereich von Veranstaltungen im Event-Marketing, die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen werden (s. ).

Auch wenn die Beweisführung an Hand eines Event-Marketing-Konzeptes den Nachweis ermöglicht, dass die Bewirtung der Werbung dient, und somit die Ausnahmebestimmung zum Tragen kommen kann, ändert dies nichts daran, dass in der gesetzlichen Bestimmung keine gänzliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden enthalten ist. Daraus folgt, dass auch Aufwendungen für einen "Event" nur zur Hälfte als abzugsfähig zu beurteilen sind.

Durch die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen zur Hälfte wird pauschal die dennoch gegebenen Repräsentationskomponente berücksichtigt (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 20 Tz 89 unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 stellt somit eine Einschränkung zu § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar, wonach Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Im gegenständlichen Fall argumentiert die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die in Rede stehenden Veranstaltung, keine Geburtstagsfeier war, sondern einen konkreten Werbezweck hatte, wobei die Produkte und Leistungen der Firma ***1*** einerseits und andererseits die Präsentation des ***10*** am 2. und am 3. Tag im Vordergrund standen. Eine persönliche Verknüpfung mit einer Geburtstagsfeier für Herrn ***8*** und damit ein repräsentativer Charakter der Events ist eine Behauptung der Betriebsprüfung, die durch keinerlei Unterlagen und Aussagen untermauert werden kann.

Die Firma ***1*** produziert hochwertige Zutaten für Getränke und Lebensmittel auf rein natürlicher Basis. Im Jubiläumsjahr zählten 14 Produktionsstätten in aller Welt zur Unternehmensgruppe. Die Veranstaltung im Hangar 7 in Salzburg fand in festlichem Ambiente und mit musikalischer Umrahmung statt. Der Koch des Jahrhunderts, Eckart Witzigmann, servierte ein exklusives Sechs-Gänge-Menü mit ausgesuchten Weinen. Die Menükarten waren mit dem Firmenlogo versehen und Cocktails mit ***1***-Essenzen wurden gereicht. Außerdem war das Logo der Firma ***1*** eingeblendet. Vor dem Hangar 7 war ein Fahnenmast mit
3 Fahnen der Firma ***1*** aufgestellt. Im September fand in ***16***, anlässlich des Jubiläumsjahres, eine festliche Veranstaltung mit aktuellen Informationen über Marktentwicklungen und Trends für die Kunden von ***1*** statt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Feier ist nicht die Qualifikation der Veranstaltung in einer Niederschrift, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, die sich erst nach Kenntnis des Sachverhaltes beurteilen lassen. Es ist aus der vorgelegten Gästeliste klar ersichtlich, dass viele Gäste keine Kunden der ***1*** Gruppe waren. Die vorgelegte Gästeliste enthält neben diversen Kunden auch Mitarbeiter aus Deutschland, viele Mitglieder der Familie, zahlreiche Anwälte, Ärzte, Politiker, Universitätsprofessoren, Unternehmer aus verschiedensten Branchen sowie Künstler, meist mit Begleitung. Teilweise erfolgte bei der Zuordnung der Gäste keine Firmennennung. Da dies auch bei den Familienangehörigen nicht erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Freunde von Herrn ***8*** handelt. Der Umstand, dass auch einige Personen von Firmen wie ***17***, ***18*** oder ***19*** - zu denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen - anwesend waren, ändert nichts an der Qualifizierung der Veranstaltung.

Weiters ist der Umstand, dass ***1***-Werke Fahnen aufgehängt sind und auf der Menükarte das Firmenlogo erscheint sowie ein Cocktail gereicht wird, der von der Beschwerdeführerin produzierte Essenzen enthält kein ausreichender Beweis dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Präsentation der Produkte der Beschwerdeführerin für Kunden handelt. Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn von Seiten der Beschwerdeführerin Kosten eines anderen Unternehmens (***7***) als Ausgaben geltend gemacht werden. Das widerspricht jedenfalls dem Sinne der Kostenwahrheit und Transparenz, wenn diese nicht dem Unternehmen, zu dem sie originär gehören, zugeordnet werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts stand die repräsentative Komponente dieser Veranstaltung eindeutig im Vordergrund. Dabei sei dahingestellt, dass durch diese Veranstaltung Kontakte gepflegt wurden, bzw. auch intensiviert wurden, wie zu deutschen und österreichischen Politikern, Prominenten, Geschäftspartnern, Anwälten, Familie und Freunden. Darüber hinaus ist es auch vollkommen unverständlich, wieso trotz mehrmaliger Aufforderung, nie eine Einladung zu dieser Feierlichkeit vorgelegt wurde.

Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Solcherart sind Feiern aus Anlass des Geburtstages eines Unternehmers durch die private Lebensführung veranlasst. Dass solche Feiern Repräsentationsaufwendungen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , 91/14/0036).

Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben.

Der Verwaltungsgerichthof schließt die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings nicht von vornherein aus. Wenn jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund. Für diesen Fall schließt
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Betriebsausgabenabzug aus.

Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Personen Einkünfte mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Mitveranlassung durch die Einkunftserzielung im Hinblick auf ihre berufliche bzw. betriebliche Stellung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B-VG (vgl. das Erkenntnis vom , 96/14/0093). Auch wenn der Geburtstagsfeier eine Werbewirkung für den Betrieb des Unternehmers zugekommen sein sollte, bleibt die private Veranlassung im Vordergrund. Daran ändert auch nichts, wenn, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, die Geburtstagsfeier zu einem Anstieg der Kunden bei der Beschwerdeführerin geführt hat.

Die Ausgaben des BF für die Geburtstagsfeier fallen nach österreichischem Recht unter ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht strittige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt. Von dieser wird im vorliegenden Erkenntnis nicht abgewichen. Die (ordentliche) Revision war somit nicht zuzulassen.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100092.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at