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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2023, RV/3100403/2022

Lt. mehreren SMS-Gutachten liegt bei GdB 100 % (Blindheit) KEINE dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lj. vor

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung der Anträge auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab August 2021 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) hat mit Anträgen Beih100 und Beih3 vom Oktober und November 2021 für den Sohn B, geb. 07/1998, ab August 2021 die Familienbeihilfe (FB) und den FB-Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, "Blind - 100% Behinderung" seit Geburt, beantragt.

Angegeben wird, dass der Sohn bis die Schule besucht hat und nun von der XY-Ort1 geschult und begleitet wird.

2. Dazu wurde eine Bestätigung v. beigebracht, wonach die Arbeitsassistenz (XY) X-GmbH mit dem Sohn der Bf seit Juli 2021 ua. folgende Aktivitäten trainiert:
Bewerbung, Vorstellungsgespräche, aktive Arbeitssuche im Internet, Selbständigkeit etc.
Es werde, wenn möglich, ein Arbeitsplatz in Wohnortnähe gesucht, wobei es sich nur um einen Teilzeitjob handeln könne und die Assistenz zumindest 1x wöchentlich vor Ort sein müsse.

3. Aus dem anschließend vom Finanzamt angeforderten, vom Sozialministeriumservice (SMS) "mit Untersuchung" am von Dr.in C, Fachärztin f. Orthopädie und Allgemeinmedizinerin, erstellten Sachverständigengutachten (vidiert von Dr. D) geht auszugsweise hervor:

" … Anamnese:
Seit der Geburt besteht eine Blindheit bds. Schon länger hat er Bauchschmerzen, er hatte schon mehrere Abklärungen im KH
Ort2. Er bekam verschiedene Medikamente , jetzt ist es nicht mehr akut, aber es kommt immer wieder. Er hat auch Unverträglichkeitstest bemacht. Im Moment sucht er Arbeit, 2014-2018 war er in der Teilqualifizierung zum Bürokaufmann, dann in der Blindenschule, jetzt bekommt er Unterstützung von der XY in Ort1. Die Familienbeihilfe ist ausgelaufen. Am Bewegungsapparat schmerzt nichts. VS und Mittelschule besuchte er in Ort2. Die Blindheit liegt an einem Gendefekt. Stress kann er schlecht vertragen.

Derzeitige Beschwerden: Blind
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blindenstock
Sozialanamnese: wohnt noch zu Hause

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
: VORGUTACHTEN: 100%GdB bei Blindheit
: VORGUTACHTEN: Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe
mit Korrektur) Angeborene Hornhauttrübung BA, Hornhautvaskularisation BA,
Mikrophthalamus und kongenitale Sklerokorona. Visuseinschätzung erfolgte mit
Befund vom , laut Einschätzungstabelle, deshalb folgender RS 11.02.
01100 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H
: VORGUTACHTEN: Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH
2.7.200(: VORGUTACHTEN: Angeborene Blindheit bei Sklerocornea Richtsatzposition:
637 Gdb: 100%
……….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)
Angeborene Hornhauttrübung BA, Hornhautvaskularisation BA,
Mikrophthalamus und kongenitale Sklerokorona
Pos. Nr. GdB 100 %

Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.
……
Stellungnahme zu Vorgutachten: unverändert

GdB liegt vor seit: 07/1989
……..
Herr
B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann erreicht, wenig stressresistent

X Dauerzustand "

4. Mit Bescheiden vom , Ordnungsbegriff Nr1, hat das Finanzamt daraufhin die Anträge der Bf auf FB und Erhöhungsbetrag für den Zeitraum ab August 2021 abgewiesen; dies mit der Begründung, dass zum Einen beim Sohn keine Berufsausbildung vorliege, und andererseits keine vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe. Wenn die "allgemeine FB" nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.

5. In der gegen beide Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird bezugnehmend auf das SMS-Gutachten v. 2./ eingewendet:

" … An der (voraussichtlichen) dauernden Erwerbsunfähigkeit meines Sohnes wird sich meiner Ansicht nach aufgrund seines Zustandes, nichts ändern. Mein Sohn ist nicht im Stande sich selbst zu versorgen, über mehrere Stunden alleine zuhause zu sein, alleine das Haus zu verlassen, geschweige denn einer gewöhnlichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund seiner Blindheit und der zusätzlichen kognitiven Behinderung, fällt es ihm unglaublich schwer, sich in Räumen zurecht zu finden und sich für eine längere Zeit mit einer Tätigkeit zu beschäftigen bzw sich darauf zu fokussieren. Die Ausbildung zum Bürokaufmann (Teilqualifizierung) fand in einer Spezial-Schule statt und hat ihn tatsächlich in verschiedenen Bereichen gebildet, jedoch nicht für den tatsächlichen Arbeitsmarkt qualifiziert. Somit ist er weiterhin außerstande, einer Arbeit nachzugehen, um sich selbst dauernd den Unterhalt zu verschaffen.
Die Behinderung und die damit einhergehende Erwerbsunfähigkeit liegt bei meinem Sohn bereits seit seiner Geburt vor, und ist somit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Ich ersuche um Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus den entsprechenden Fachgebieten (insbesondere Fachärzte für Neurologie/Ophthalmologie).
…… Aus unterschiedlichsten Gründen ist es derzeit nicht (mehr) machbar eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren. Deshalb sind wir gerade auf der Suche nach einem Platz in einer Tages- und Beschäftigungsstruktur.
Unter Berücksichtigung meiner Einwendungen sind somit hier sowohl die Voraussetzungen für die allgemeine Familienbeihilfe als auch für den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung erfüllt. Aus all den angeführten Gründen ersuche ich daher, meinem Antrag auf Zuerkennung der allgemeinen Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für meinen Sohn stattzugeben. …."

6. Beim Sozialministeriumservice wurde ein weiteres Sachverständigengutachten angefordert und hiezu eine Bescheinigung am mit folgender Stellungnahme übermittelt:
"Mangels entscheidungsrelevanter Befunde betreffend der Einschätzbarkeit der dauernden EWU (Anm.: Erwerbsunfähigkeit) ist ein neuerliches Gutachten nicht notwendig. Ein GdB von 100 % bei Sehstörung bedeutet nicht automatisch eine dauernde EWU."

7. Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVEs) vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide unter Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der SMS-Stellungnahme v. als unbegründet abgewiesen.

8. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht und das gesamte bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt.

9. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) folgendes Ersuchen v. (samt Übermittlung der bisherigen SMS-Gutachten und Bescheinigungen und des Vorlageantrages der Bf) an das Sozialministeriumservice gerichtet:

"…. In og. Beschwerdesache ist der Anspruch der Beschwerdeführerin (Bf) A auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Sohn B, geb. … .7.1998, wg. erheblicher Behinderung, konkret wg. angeborener "Blindheit zu 100 %", iSd § 2 Abs. 1 lit c und h iVm § 8 Abs. 5 f. FLAG 1967 "ab August 2021" (= nach beendetem Schulbesuch) strittig.
Wesentlichste Voraussetzung wäre, dass beim Sohn - abgesehen vom unstrittig feststehenden GdB von 100 % - eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (EWU), diese eingetreten noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, vorläge.

Zu den beim Sozialministeriumservice (SMS) bisher vom FAÖ angeforderten Gutachten/ Bescheinigungen (werden vom FAÖ gesondert übermittelt):

a) Gestützt auf mehrere Vorgutachten/relevante Befunde kommt SV Dr.in C im SMS-Gutachten v. 2.2./ zum Ergebnis, dass der Sohn der Bf ab Geburt blind ist und ein GdB von 100 % vorliegt (Anm.: richtiges Datum zu "GdB liegt vor seit" wäre: 07/1998).
Im Weiteren wird ausgeführt:
"… Herr
B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann erreicht, wenig stressresistent
X Dauerzustand …."

b) Im FA-Akt sind zu diesem Gutachten v. am Formular "BSB-Bescheinigung" folgende Daten festgehalten:
"… Metadaten der Bescheinigung
dauernd erwerbsunfähig Nein
Grad der Behinderung 100 %
….Begründungen und Information
Begründung dauernde Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann
Erwerbsunfähigkeit erreicht, wenig stressresistent ..…"

c) Nach Abweisung der Anträge auf FB und Erhöhung, erhobener Beschwerde und nochmaliger Anforderung wurde kein SV-Gutachten mehr erstellt, sondern erliegt im Akt eine BSB-Bescheinigung vom , die lediglich folgende "Stellungnahme" enthält:
"Mangels neuer entscheidungsrelevanter Befunde betreffend der Einschätzbarkeit der dauernden EWU ist ein neuerliches Gutachten nicht notwendig. Ein GdB von 100 % bei Sehstörung bedeutet nicht automatisch eine dauernde EWU."
Im Vorlageantrag v. (wird vom FAÖ gesondert übermittelt) werden seitens der Bf (wie schon in der Beschwerde) die aufgrund seiner Blindheit bestehenden körperlichen wie auch daneben vorhandenen kognitiven Defizite des Sohnes beschrieben; dies mit der Konsequenz, dass er seit jeher außerstande sei, einer Arbeit nachzugehen und sich selbst zu erhalten, sodass von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, an der sich wohl auch in Hinkunft nichts ändern werde.

Dem Bundesfinanzgericht/BFG erscheinen die im SMS-Gutachten v. zur Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Bf gemachten Angaben unklar und insbesondere in der Zusammenschau mit der im FA-Akt diesbezüglich erliegenden "BSB-Bescheinigung" mehr als widersprüchlich:
Zum Einen wird im Gutachten zunächst die Erwerbsunfähigkeit verneint (was lt. Stellungnahme in der 2. Bescheinigung v. offensichtlich so übernommen wurde). Zugleich heißt es in der näheren Begründung dazu "Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann erreicht, wenig stressresistent", welche Formulierung nach Ansicht des BFG demgegenüber eher auf eine festgestellte Erwerbsunfähigkeit schließen lässt.
Damit übereinstimmend wird in der "BSB-Bescheinigung" im FA-Akt diese Aussage ("Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann erreicht, wenig stressresistent") als "Begründung der dauernden Erwerbsunfähigkeit" herangezogen (siehe oben unter a - c).
Zur Beseitigung dieser Widersprüche wird daher das Sozialministeriumservice um ein ergänzendes Gutachten zur Klarstellung folgender Fragen ersucht:
a) Liegt beim Sohn der Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor ?
b) Wenn ja, seit wann besteht diese voraussichtlich dauernde EWU ?
Nach Ansicht des BFG wäre in diesem Zusammenhalt wohl darauf Bedacht zu nehmen,
dass die 100%ige Erblindung von Geburt an gegeben ist. ….."

10. Dem entsprechend wurde am von Dr.in E, Allgemeinmedizinerin, vidiert von Dr. D am , neuerlich ein SMS-Gutachten "mit Untersuchung" (siehe als Beilage für die Bf) mit auszugsweise folgendem Inhalt erstellt und an das BFG am weitergeleitet:

" …. Anamnese:
Angeborene Hornhauttrübung und -vaskularisation beider Augen bei kongenitaler Sklerokorona, Hornhautverpflanzung mit 10 Monaten rechts ohne Erfolg, seither Mikrophtalmus rechts
wegen Blasenentleerungsstörungen bis 2018 medikamentöse Therapie
seit 2016 Loch in Nasenscheidewand bekannt
ab 2017 zwei Jahre in psychologischer Betreuung; 11/22 Reizdarmsyndrom diagnostiziert

Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller berichtet, er sei jetzt sehr froh über seinen Job, er schreibe Urteile und Diktate, durch die Unterstützung durch seine Assistenten und mit verschiedenen technischen Hilfsmitteln, z.B. eine Braillezeile für den Computer, komme er gut zurecht. Er arbeite normalerweise 5 Stunden Mo-Fr, in Sondersituationen (z.B. bei der Anlieferung seiner Sonderausstattung) könne es länger sein. Er habe die Erlaubnis bekommen, kurze Pausen zur Erholung auch draußen am Gelände zu machen, wenn er weiter weg muss, müsse er ausstempeln. Teilweise werde er von der Assistenz mit dem Auto zur Arbeit gebracht oder die Mutter bringe ihn zu Bushaltestelle oder Bahnhof, wo er später mit der Assistenz zusammentreffe. Es erfolge noch laufend ein Mobilitätstraining mit dem Blindenverband, um ihn unabhängiger von Begleitung zu machen. Derzeit habe er nur 2 Strecken von zu Hause aus, die er allein mit Blindenstock bewältigen könne, der eine führe zum Gemeindeamt, der andere sei ein Spazierweg an der Ache. In der Freizeit sei er jedoch eher mit der Assistenz unterwegs, probiere mit ihr verschiedene Sportarten aus, sei mit der Assistenz im Vorjahr auf einer vom Blindenverband organisierten Sportwoche gewesen. Zu Hause verwende er den Computer mit Braillezeile oder auch das Milestonegerät zum Musikhören, für Hörbücher oder Radio. Er habe jetzt mit dem Computer-Führerschein begonnen, dieser wird von
XX organisiert, das erste Modul habe er gerade bestanden. In der Früh stehe er ab 5 oder halb 6 auf, müsse seine Nasenspülungen machen, gehe ab 7 außer Haus, wenn er um 8 zu arbeiten beginne, etwas später, wenn er um 9 Uhr beginnt.
Außenanamnese mit der Mutter: Nach der Ausbildung in
Ort3 sei es unvorstellbar gewesen, dass der Sohn in einem Job zurecht kommt, er sei noch sehr unselbständig gewesen und habe eine schlechte psychische Verfassung gehabt, die psychologische Behandlung und später die Kompetenzschulung in Ort4 haben sehr geholfen. In der Schulzeit habe es eine Misshandlung durch einen Lehrer gegeben, wo auch Gerichtsverhandlungen als Folge stattfanden, gesundheitliche Probleme dürften damit zusammenhängen. Für das rechte Auge sei mit 12 Jahren eine Skleralschale ausprobiert worden, das habe zu Entzündungen geführt, von weiteren Versuchen habe man abgeraten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Nasensalbe, -spülsalz, -spray; Blindenstock; I-Phone mit Spezial-App; Milestone-Audiogerät; Computer mit Braillezeile

Sozialanamnese:
Lebt noch bei den Eltern; VS und HS mit Stützlehrer und Unterstützung durch die Blindenschule
Ort5; 09/14-07/18 Y-Institut mit Internat, nur Teilqualifizierung als Bürokaufmann möglich, auf Anraten des Blindenverbandes Fortführung der Ausbildung im Bundesblindeninstitut in Ort4 in Orientierungsklasse und gleichzeitig Besuch der Handelsschule, Kompetenzlehrgang für "Selbständigkeit im Leben" absolviert, alles unterbrochen durch Corona ab 03/20 mit überwiegend Home-schooling; von 08-10/22 Praktikum im Bezirksgericht F, ab befristetes Dienstverhältnis, seit unbefristet mit 25 Wochenstunden. Unterstützung durch Arbeitsassistenz mit 152 Monatsstunden und persönliche Assistenz mit 39 Monatsstunden.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
: Dr.
G, AM, SV-GA FLAG: 2. Befund Schielambulanz, Universitäts-Augenklinik Ort3, vom : - angeborene Hornhauttrübung BA - Hornhautvaskularisation BA 3. Verlaufsbericht, Wohnheim f. Fachschüler, Y-Institut- Schulverein, für Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit und weiteren Behinderungen, Ort3, vom . 4. Schulbesuchsbestätigung, Bundes- Blindenerziehungsinstitut Ort4, vom 5. Schreiben von Fr. A, vom Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Laut Befund Schielambulant, Universitäts-Augenklinik Ort3, vom : Braille- Zeile, Schulcomputer, Laptop. Aktuell Besuch des Landesblindeninstituts in Ort4 bis . Beurteilung: Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Angeborene Hornhauttrübung BA, Hornhautvaskularisation BA, Mikrophthalamus und kongenitale Sklerokorona.
Visuseinschätzung erfolgte mit Befund vom , laut Einschätzungstabelle, deshalb folgender RS 100 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Herr
B jun ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Dokumentiert ist im Verlaufsbericht, Wohnheim f. Fachschüler, Y-Institut- Schulverein, für Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit und weiteren Behinderungen, vom , daß im März 2017 infolge von schulischen und psychischen Belastungen die Vollausbildung auf Teilqualifizierung geändert werden musste sowie die Anlehre zum Bürokaufmann 07/2018 beenden wird. Aktuell Besuch des Landesblindeninstituts in Ort4 bis - derzeit Homeschooling. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kann das psychische Leiden aufgrund fehlender Befunde nicht berücksichtigt werden.

: Dr. C, AM und Orthopädin: SV-GA FLAG: Anamnese: Seit der Geburt besteht eine Blindheit bds. Schon länger hat er Bauchschmerzen, er hatte schon mehrere Abklärungen im KH Ort2. Er bekam verschiedene Medikamente , jetzt ist es nicht mehr akut, aber es kommt immer wieder. Er hat auch Unverträglichkeitstest bemacht. Im Moment sucht er Arbeit, 2014-2018 war er in der Teilqualifizierung zum Bürokaufmann, dann in der Blindenschule, jetzt bekommt er Unterstützung von der XY in Ort1. Die Familienbeihilfe ist ausgelaufen. Am Bewegungsapparat schmerzt nichts. VS und Mittelschule besuchte er in
Ort2. Die Blindheit liegt an einem Gendefekt. Stress kann er schlecht vertragen GdB 100% s.o. Herr B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nur Teilqualifizierung zum Bürokaufmann erreicht, wenig stressresistent

: Dr. H, Kinderarzt, SV-GA FLAG: Status psychicus / Entwicklungsstand: Spricht deutlich,sehr lebhaft. Bewegt sich auch in einem ihm unbekannten Raum relativ sicher

: Dr. I, Kinderarzt: SV-GA FLAG: Anamnese: Vorgutachten von Dr. H vom : 100%GdB wegen angeborener Blindheit. Es ist auch ein psychomental-motorischer Entwicklungsrückstand bekannt, weshalb eine Entwicklungsförderung notwendig ist. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Er hatte die 2. Klasse VS wiederholt , kommt jetzt in die 3. Klasse. Hat eine Stützlehrerin. Therapeutisches Reiten 1x wöchentlich. Heilpädagogische Familienbetreuung 2x2 Stunden in der Woche. Blindenbetreuung durch die Blindenschule Ort5 1 x in der Woche. Untersuchungsbefund: Unauffälliger internistischer Status : Augenbefund : bds Bild einer Sklerocornea und Mikrophthalmus.Völlige Blindheit. Status psychicus / Entwicklungsstand: Nicht altersentsprechend , für sein Alter noch sehr infantil, Förderbedarf zusätzlich zur Blindenfördeung nötig. Bekannte psychomentale Entwicklungsverzögerung 2004-02-18 DR. K, ENTWICKLUNGSPSYCHOLOGE KINDERKLINIK Ort5: Entwicklungsalter von 17-36 Mo bei einem chronologischem Alter von 64 Monaten. Psychomental-motorischer EWR bei angeborener Blindheit.
Diagnose(n): Angeborene Blindheit bei Sklerocornea Richtsatzposition: 637 Gdb: 100% ICD: H54.0

: Dr. L, Augenarzt: Dg.: Amaurosis bds. (Erblindung bds.)

: BKH Ort2, Gastroskopie: Mittelgradige, mäßig aktive HP-assoziierte Antrumgastritis

und : Dr. M, Internist, Befundbericht: Dg.: Dyspepsie, Untergewicht (1,79m 55kg); aus internistischer Sicht keine KI für die geplante sportliche Betätigung

: Dr. N, Urologe, Dg.: Z.n. Blasenentleerungsstörungen bei hyperaktiver Blase, bis 2018 Tolderodin; zum Untersuchungszeitpunkt unauffällige Befunde
……
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur);
Blindheit durch angeborene Hornhauttrübung mit Einwachsen von Gefäßen,
Mikrophtalmus rechts
Einstufung laut Tabelle bei Verlust des Sehvermögens mit maximal Hell-
Dunkel-Eindruck, keine Therapie möglich
Pos. Nr. GdB 100 %
Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.
……
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten

GdB liegt vor seit: 07/1998
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Grad der Behinderung liegt seit der Geburt vor.

Herr B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der Behinderung war das Finden einer passenden Arbeitsstelle schwierig, zusätzlich bedarf es technischer Hilfsmittel und einer Arbeitsassistenz, um eine Arbeitsleistung zu erbringen, die dazu ausreicht, sich den Unterhalt selber zu beschaffen.
Ob vor dem 21. LJ. es mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln und einer Arbeitsassistenz möglich gewesen wäre, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, ist keine medizinische Frage, es liegt aus den letzten Jahren kein psychologischer/psychiatrischer Befund oder eine neuropsychologische Testung vor, die eine psychische Leistungseinschränkung bestätigen. Das 08/2022 begonnene Praktikum beim Bezirksgericht hat zu einer Fixanstellung geführt, sodass davon auszugehen ist, dass auch in den Monaten davor - somit vor dem 24. LJ. - diese Arbeit bereits möglich gewesen wäre.

X Dauerzustand …."

II. Sachverhalt:

Der Sohn der Bf, B geb. 07/1998, ist von Geburt an schwer sehbehindert bzw. vollblind, hat im Juli 2016 das 18. Lebensjahr und im Juli 2019 das 21. Lebensjahr vollendet und wird im Juli 2023 25 Jahre alt.
Die Bf hat für ihn bis zur Beendigung seiner schulischen Ausbildung (ua. Besuch der Handelsschule) im Juli 2021 die (erhöhte) FB bezogen; anschließend wurde der Sohn von der Arbeitsassistenz (XY) geschult und betreut, um eine für ihn geeignete Arbeitstätigkeit (zumindest einen Teilzeitjob) zu finden.
Von August bis Oktober 2022 hat der Sohn dann ein Praktikum am Bezirksgericht F absolviert, welches ab November 2022 zunächst zu einem befristeten und ab März 2023 zu einem unbefristeten Dienstverhältnis mit gesamt 25 Wochenstunden geführt hat; bei dieser Tätigkeit (ua. Schreiben von Urteilen, Diktaten) wird er laufend von der Arbeitsassistenz technisch und persönlich unterstützt (siehe zu vor: eigene Angaben, Bestätigung XY v. und ua. Anamnese/Sozialanamnese lt. SMS-Gutachten v. ).

Aufgrund der Anträge der Bf auf weitere Zuerkennung von FB und FB-Erhöhungsbetrag für den Sohn wegen erheblicher Behinderung "ab August 2021" wurden auf Anforderung vom Sozialministeriumservice zwei ärztliche Sachverständigengutachten mit Untersuchung (am und am ) sowie eine Bescheinigung vom erstellt (im Detail siehe oben):
Unter Berücksichtigung der vorliegenden relevanten ärztlichen Befunde wurde von allen Gutachtern übereinstimmend der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) mit 100 % seit Geburt bescheinigt sowie daneben das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit jeweils verneint ("… ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN"). Demnach bedeutet eine 100%ige Sehstörung (Vollblindheit) nicht automatisch auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (lt. Bescheinigung/Stellungnahme v. ). Unter Einsatz "technischer Hilfsmittel und einer Arbeitsassistenz, um eine Arbeitsleistung zu erbringen, die dazu ausreicht, sich den Unterhalt selber zu beschaffen" war es dem Sohn der Bf möglich, einen passenden Arbeitsplatz - nämlich nach dem 08/2022 begonnenen Praktikum beim Bezirksgericht eine Fixanstellung - zu finden (siehe ergänzendes Zweitgutachten v. ).

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, im Wesentlichen aus den eigenen Angaben, der XY-Bestätigung und den eingangs dargestellten SMS-Sachverständigen-gutachten und der SMS-Bescheinigung.

IV. Rechtslage:

1.) Gesetzliche Bestimmungen:

a) FB-Grundbetrag:

Gemäß § 2 Abs. 1Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder, ….
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …..
lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
…..
lit h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

b) FB-Erhöhungsbetrag:

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I 2022/226 (in Geltung ab ) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

2.) Judikatur:

a) Bescheinigung:

Zum Nachweis obgenannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.

Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes, nunmehr Sozialministeriumservice/SMS, erstellten Gutachten gebunden (vgl. ; ; u.a.).

Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen sind (vgl. ; und 2009/16/0310; , mwN).

Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().

Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gem. § 8 Abs. 6 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde zu führende Sachverständigenliste eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient. Weder das Behinderteneinstellungsgesetz noch das FLAG enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an ().
(siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 29 zu § 8)

b) Berufsausbildung:

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der "Berufsausbildung" fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen, ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz, das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Es muss auch quantitativ das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 23.2.20211, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (siehe Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 35 zu § 2).

Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann idR nur im Einzelfall beurteilt werden.
Bei Kursen oder Seminaren oä. mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen wie etwa Bewerbungstraining, Berufsorientierung, Grundschulung in der PC-Anwendung, soziale Integration etc. handelt es sich nicht um eine berufsspezifische Ausbildung, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, sondern um eine Berufsorientierungsmaßnahme. Bei einem solchen "Arbeitstraining" sind die Kriterien einer Berufsausbildung nicht erfüllt ().
Beim "Berufsfindungspraktikum" wird keine Qualifikation für die Ausübung eines konkreten Berufes erworben, sondern lediglich Hilfestellung für eine spätere Berufswahl geboten(; vgl. auch , zu einem sogen. "Betreuungsverhältnis"; siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, aaO, unter "ABC der Berufsausbildung" Rz 45 zu § 2 FLAG).

V. Erwägungen:

Für den Sohn der Bf wurde bis zur Beendigung seiner schulischen Ausbildung im Juli 2021, dh. bis zum Alter von 23 Jahren, gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 die FB gewährt.

Er ist ohne Zweifel aufgrund der von Geburt an bestehenden Blindheit iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erheblich behindert (= zumindest zu 50 %).
Da bei volljährigen, erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Lebensjahr dann, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, der FB-Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 weiter zusteht, stellt sich im Anschluss die Frage, ob aufgrund der Maßnahmen der Arbeitsassistenz XY ab Juli 2021 allenfalls eine (weitere) Berufsausbildung vorgelegen war:
Laut XY-Bestätigung v. wurde ua. Folgendes mit dem Sohn der Bf trainiert: Bewerbung, Vorstellungsgespräche, aktive Arbeitssuche im Internet, Selbständigkeit.
Im Hinblick auf die oben unter Pkt. IV.2.b getroffenen Ausführungen erhellt, dass es sich diesbezüglich (nur) um begleitende und unterstützende Berufsorientierungs- und Betreuungsmaßnahmen handelt, die dem Sohn den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen bzw. erleichtern sollten, nicht jedoch um eine Ausbildung samt Prüfungen für einen bestimmten Beruf. Diesfalls liegt keine Berufsausbildung iSd FLAG vor, weshalb die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 hier nicht erfüllt sind.
Dies wird im Übrigen auch seitens der Bf selbst bestätigt und ist insofern als unbestritten anzusehen, wenn sie in der Beschwerde (vom März 2022) ausführt, dass es für den Sohn aus verschiedenen Gründen derzeit nicht machbar sei, eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren.

Es gilt sohin zu beurteilen, ob für den Sohn gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 der FB-Grundbetrag deshalb zu gewähren wäre, weil bei ihm wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war. Besteht dagegen keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht nach oben dargelegten Bestimmungen weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

Gegenständlich wurden im Zuge des Verfahrens seitens der Fachärzte/-innen des Sozialministeriumservice zunächst ein Gutachten und eine Bescheinigung bzw. Stellungnahme sowie - auf Veranlassung durch das BFG zur nochmaligen Überprüfung - ein ergänzendes und abschließendes Gutachten erstellt.

In allen Gutachten erfolgte die übereinstimmende Einordnung unter Pos. Nr. mit einem GdB von 100 % ab Geburt sowie auch die Feststellung, dass eine Erwerbsunfähigkeit beim Sohn nicht vorliegt, da ua. eine 100%ige Behinderung nicht von vorneherein auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bedingt (siehe lt. Bescheinigung v. ).
Im Hinblick auf die mittlerweile offenkundig bestehende Arbeitsbefähigung des Sohnes mit tatsächlichem Arbeitsantritt (Praktikum und anschließender Fixanstellung) ab August 2022 ist laut Gutachterin auch nicht davon auszugehen, dass etwa vor dieser Zeit, also vor seinem 24. Lebensjahr, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre (siehe im SMS-Gutachten v. 2./).

Aufgrund der numehrigen Arbeitstätigkeit des Sohnes ist zum Einen bestätigt und erwiesen, dass beim Sohn jedenfalls keine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, und kommt damit auch dem Beschwerdevorbringen dahin, er sei nicht für den Arbeitsmarkt qualifiziert und außerstande einer Arbeit nachzugehen, um sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich zu versorgen, keine Berechtigung zu.

Nach oben dargelegter VwGH-Judikatur hat sich die Tätigkeit der Behörden und des BFG im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen sind und ist erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen.
Unter Bedachtnahme auf die gegebenen Umstände sind nach Ansicht des BFG die - auch nach nochmals zur Überprüfung angefordertem Gutachten - insgesamt übereinstimmenden Begutachtungen ua. mit dem Ergebnis, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, als plausibel und schlüssig zu erachten. Eine Unvollständigkeit ist im Hinblick auf die umfassende Berücksichtigung vorliegender relevanter Befunde, insbesondere im ergänzenden Gutachten v. , nicht erkennbar und wurde eine solche von der Bf auch nicht moniert.

Zum Ersuchen der Bf in der Beschwerde auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens aus einem bestimmten Fachgebiet (insbes. Neurologie/Ophthalmologie) ist abschließend darauf zu verweisen, dass weder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz noch nach dem FLAG ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter medizinischer Fachgebiete besteht (vgl. ).

VI. Ergebnis:

Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.
Wenn zufolge dieser Begutachtung nach nochmaliger Überprüfung - neben einem GdB von 100 % ab Geburt - mehrfach festgestellt wurde, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Sohn nicht vorliegt, dann sind die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 nicht erfüllt.
Besteht diesfalls keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob vor dem 21. Lj. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Beilage für die Beschwerdeführerin: 1 SMS-Gutachten v. 2./

Innsbruck, am

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