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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.07.2023, RV/7400135/2016

Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***WEG*** laut beiliegender Liste vertreten durch Komm. Rat ***1*** GmbH ***Vertreter-Adr***, wiederum vertreten durch den Sachverständigen ***SV*** ***SV-Adr*** über Vorlagenantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , GZ MA 31 - 869998/13 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Bescheid mit dem der Antrag von Frau ***Bf*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für die Zeit vom - abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Herr Dipl.Ing. ***SV-Ang*** im Namen des Sachverständigenbüros ***SV*** am Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Sachverständigenbüros ***SV*** gem § 260 Abs 1 lit a BAO zurückgewiesen, da nur Frau ***Bf*** beschwerdeberichtigt gewesen sei.

Am stellte die WEG, Frau ***Bf1*** u.a. lt Beilage vertreten durch Komm. Rat ***1*** GmbH, wiederum vertreten durch den Sachverständigen ***SV*** einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .

In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht folgendes erwogen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:

Da die Beschwerde vom Sachverständigenbüro ***SV*** im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl die angefochtenen Bescheide gegenüber Frau ***Bf*** erlassen und durch die Zustellung an ihren Vertreter nur ihr gegenüber wirksam geworden waren, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich der Sachverständige ***SV***. Damit wäre auch nur dieser zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Eine Antragslegitimation zur Einbringung des Vorlageantrages vom durch die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht, weil einerseits von den Antragstellern keine Beitrittserklärungen zur Beschwerde der Hausverwaltung abgegeben wurde, und andererseits die Hausverwaltung zur Einbringung einer Beschwerde gar nicht legitimiert war, weshalb eine Beitrittserklärung auch nicht rechtswirksam gewesen wäre.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs 5 und 264 Abs 4 lit f BAO ungeachtet der Anträge der Antragsteller/innen abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss prüft lediglich die Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrags anhand der klaren rechtlichen Bestimmungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400135.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at