Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2023, RV/7500445/2023

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, ZL, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am um 19:27 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1050 Wien, Kriehubergasse 14, stand.

Die Zulassungsbesitzerin gab bekannt, dass das Fahrzeug ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf) zur Beanstandungszeit überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. an, dass er das gegenständliche Fahrzeug am um 19:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Kriebhubergasse 14, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:27 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. bestritt in seinem Einspruch (Schreiben vom ) die Lenkereigenschaft zur Tatzeit.

In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, unter Anführung der erforderlichen Daten gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das gegenständliche Fahrzeug in 1050 Wien, Kriehubergasse 14 überlassen war, sodass es dort am um 19:27 Uhr stand.

Das Schreiben wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1043 Wien, Faulmanngasse 6, am zugestellt und vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Der Bf. erteilte keine Lenkerauskunft.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, dass er als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 19:27 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1050 Wien, Kriehubergasse 14, stand, nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom vor, § 2 Wiener Parkometergesetz berechtige den Magistrat, Auskunft zu begehren, wem ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gewesen sei. Das inkriminierte Auskunftsbegehren vom sei jedoch in sinnerfassender Gesamtbetrachtung keineswegs darauf gerichtet gewesen, wem der gegenständliche Pkw zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen sei, sondern vielmehr darauf, wer das Fahrzeug am angefragten Ort abgestellt gehabt habe. Das ergebe sich denklogisch zwingend sowohl aus der prominent platzierten Überschrift "LENKERERHEBUNG" wie auch aus dem logischen Operator "sodass" im Wortlaut der Anfrage, welche nur in Ansehung ihres ersten Halbsatzes scheinbar auf das Überlassenhaben, in logischer Gesamtbetrachtung jedoch klar auf die Lenkerschaft abziele.

Hätte er die überschießende Frage, wie verlangt, durch Namhaftmachung einer Person beantwortet, so hätte er damit unwillkürlich nicht bloß das Überlassenhaben erklärt, sondern hätte er jene Person nolens volens zugleich auch bezichtigt, Täter gewesen zu sein. Allerdings sei jene Person, welcher ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war, keineswegs auch zwingend zugleich jene Person, welche dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt oder abgestellt habe. So sei eine (gesetzeskonforme) Fragestellung nach dem bloßen Überlassenhaben auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus nicht ident mit jener (ihm gegenüber nämlich begehrten) Nachforschung, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder abgestellt) habe (Verweis auf ).

Zumal also die faktisch ihm gestellte Frage nicht von der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 umfasst gewesen sei, sei durch die Nichterteilung der Auskunft keine Rechtspflicht verletzt worden.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Zitierung des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aus, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom zufolge der Aktenlage bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden sei, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am zu laufen begonnen und am geendet.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden, weshalb dem Bf. mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden sei.

Zum Einspruchsvorbringen stellte die Behörde Folgendes fest:

"Unbestritten blieb, dass Sie das Auskunftsersuchen vom erhalten haben und ergibt sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Hinweis auf einen Zustellmangel.

Das Auskunftsbegehren blieb jedoch unbeantwortet und wurde vielmehr die Zulässigkeit der an Sie gerichteten Auskunftsbegehren infrage gestellt.

Im Erkenntnis vom , RV/7500524/2020, sprach das Bundesfinanzgericht wie folgt dazu aus:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBI. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach dem Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraftfahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN). Es soll schnell und ohne weitere Nachforschungen ermöglicht werden, den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (vgl. ). Die Behörde darf dabei jedoch nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen jedoch eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers (vgl. zu § 103 KFG , mwN). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, namhaft gemacht wird (vgl. ; , 2006/17/0135). Die Auskunft stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt.

Durch die (gesetzlich korrekte) Auskunft der Zulassungsbesitzerin, dass das Fahrzeug Ihnen überlassen war, stand der Lenker (und nur dieser kann für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses mit einem gültig entwerteten bzw. elektronisch aktivierten Parkschein gekennzeichnet zu haben, gestraft werden) noch keineswegs fest.

Erst durch die zweite Anfrage an Sie hätte Gewissheit darüber bestanden, ob Sie als Lenker des betroffenen Fahrzeuges anzusehen waren oder ob das an Sie überlassene Fahrzeug Ihrerseits an eine dritte Person weitergegeben hatten. Der Satzteil "sodass dieses gestanden ist" soll der Person, die die Auskunft erteilen muss, hierfür lediglich als Erinnerungshilfe dienen.

Sie hätten daher die an Sie gerichtete Lenkererhebung beantworten müssen. Wie bereits festgestellt, wurde jedoch keine Auskunft erteilt.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass in an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 112 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.012016, 2013/17/0033 verwiesen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 darin bestehe, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) habe, denn es müsse nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen worden sei, dieses auch tatsächlichgelenkt (bzw. geparkt) haben.

Das Auskunftsersuchen vom war entgegen Ihrer Auffassung eindeutig auf die Bekanntgabe der Person gerichtet, der das näher bezeichnete Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort von Ihnen als von der Zulassungsbesitzerin als auskunftspflichtig Benannter überlassen wurde. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ist Anlass für die behördliche Erhebung und nach dem Wortlaut des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Voraussetzung für die Auskunftspflicht. Auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt zweifellos, dass der Zulassungsbesitzer oder jene Person, der das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen war, Auskunft darüber zu erteilen hat, wem das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen war, sodass das Fahrzeug an einer bestimmten Adresse gestanden ist.

Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft haben Sie sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung am Beschwerde:

"Wie die Behörde richtig erklärt und eingesteht, kann nur der Lenker eines Fahrzeuges für dessen gebührenloses Abstellen gestraft werden. Es richtet sich die der behördlichen Frage innewohnende Begehrlichkeit (welche nach einer zu strafenden Person sucht) daher also eingestandenermaßen darauf, wer Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Mithin versteht sich auch der Satzteil "sodass dieses gestanden ist" keineswegs als eine bloße "Erinnerungshilfe", sondern kommt dadurch eben logisch zwingend zum Ausdruck, dass um Benennung jener Person gefragt wird, welche das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hatte.

Ganz zu schweigen davon, dass das Auskunftsbegehren vom prominent mit "LENKERERHEBUNG" übertitelt gewesen ist.

Zur Ermittlung des Lenkers gibt das Wiener Parkometergesetz der Behörde jedoch keine Handhabe, sondern lediglich zur Ermittlung, wem das Fahrzeug überlassen gewesen ist. Ich hingegen wurde unter Berufung auf das Parkometergesetz de facto gefragt, wer das Fahrzeug (gelenkt und) abgestellt hatte. An diesem substanziellen Sinngehalt vermag auch die (wohl nicht ohne Grund) gewunden verschachtelte Gestaltung der seinerzeitigen Fragestellung nichts zu ändern.

Aus dem Erkenntnis des , geht klipp und klar hervor (Zitat Rechtssatz im RIS): "Die Auskunftspflicht besteht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben.

Aufgrund welcher Logik aus dieser Judikatur "zweifellos" folgen soll, dass die mir abverlangte Auskunft nicht alleine nur den (gesetzlich gedeckten) Informationsgehalt haben durfte, wem das Fahrzeug überlassen gewesen ist, sondern darüber hinaus auch denjenigen informativen Mehrwert, dass eben diese Person das Fahrzeug auch am inkriminierten Ort abgestellt hat (nichts anderes als deren Beschuldigung hätte die Benennung einer Person als Antwort auf die Frage bedeutet), bleibt unergründlich und kann nur als kontrafaktisch bezeichnet werden."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, unter Anführung der erforderlichen Daten gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das gegenständliche Fahrzeug in 1050 Wien, Kriehubergasse 14 überlassen war, sodass es dort am um 19:27 Uhr stand.

Das Schreiben wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1043 Wien, Faulmanngasse 6, am zugestellt und vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Die Frist begann am (= erster Tag der Abholfrist) zu laufen und endete am .

Der Bf. hat keine Person namhaft gemacht, der das Fahrzeug am um 19:27 Uhr überlassen war.

Gesetzesgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraft-fahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer mit Name und Anschrift innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, da die Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses tatsächlich nicht gelenkt bzw. geparkt haben muss (vgl zB , ).

Insofern sind auch die Beschwerdeausführungen zutreffend, der Bf. übersieht jedoch, dass die gegenständliche Anfrage vom in jeder Hinsicht der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprach. Der Bf. wurde nämlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen hatte und nicht etwa, wer dieses Fahrzeug gelenkt hatte.

Wenn der Bf. in seinem Einspruch vom vorbrachte, dass § 2 Wiener Parkometer-gesetz den Magistrat berechtige, Auskunft zu begehren, wem ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gewesen sei, das Auskunftsbegehren vom jedoch in sinnerfassender Gesamtbetrachtung klar auf die Lenkerschaft abziele, so ist diesem Vorbringen der klare Wortlaut der Fragestellung entgegenzuhalten. Daran vermag weder die Überschrift "LENKERERHEBUNG" noch der Inhalt des mit "sodass" beginnenden Gliedsatzes etwas zu ändern. Die Aufforderung lautete explizit und unmissverständlich auf Auskunftserteilung, wem der Bf. das Tatfahrzeug überlassen gehabt hat.

Somit war der Bf. verpflichtet, die verlangte Auskunft zu erteilen. Dass er dies nicht getan hat, steht außer Streit (vgl. ).

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Bei der Übertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Unge-horsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand dieser Übertretung gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , ).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Daher hat der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenker-auskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne bzw. ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft hat der Bf. das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, geschädigt, weshalb der objektive Unrechts-gehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig an-gesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Fragestellung bei Lenkererhebungen bereits aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500445.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at