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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2023, RV/7500384/2023

Parkometerabgabe; Verwendung eines bereits abgelaufenen Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die verhängte Geldstrafe von 365,00 € auf 240,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Demgemäß wird der mit 36,50 € festgesetzte Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 64 VStG) auf 24,00 € herabgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (240,00 €) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (24,00 €), insgesamt somit 264,00 €, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer beim Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug in 1120 Wien, Am Schöpfwerk 64, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt , 15:46 Uhr, gültigen Parkausweis gesorgt zu haben, da im Fahrzeug ein bereits abgelaufener Behindertenausweis mit der Nr. 123 hinterlegt gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

In seinem Einspruch vom brachte der Bf. vor, dass er eine Strafverfügung bekommen habe, obwohl er einen gültigen Behindertenpass habe und übermittelte eine Kopie des auf S. ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer 567, befristet bis (Anm.: neuer Parkausweis auf Grund des Antrages vom ).

Über Auskunftsersuchen der MA 67 vom teilte das Sozialministeriumservice mit, dass für den Bf. kein Parkausweis ausgestellt worden sei.

Mit Straferkenntnis vom befand der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 365,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 36,50 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, festgesetzt.

Begründend stellte die Behörde unter Anführung der erhobenen Beweise (Einsichtnahme in die Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, zur Beanstandungszeit angefertigte Fotos, eingeholte Lenkerauskunft) zunächst fest, dass unbestritten geblieben sei, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden und vom Bf. dort abgestellt worden war.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

§ 6 der Wiener Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, auf.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 und 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Die Verwendung eines ungültig gewordenen Parkausweises gemäß § 29b StVO falle nicht unter die zitierte Ausnahmebestimmung.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung stellte die Behörde fest, dass der Bf. der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird vorgebracht, dass der Bf. ein behindertes Kind habe und aus diesem Grund einen Behindertenausweis erhalten habe. Er habe rechtzeitig am 2. Juni 2003 einen Antrag für die Verlängerung dieses Ausweises gestellt (Anm.: Laut beigefügter Kopie des Antrages langte dieser beim Sozialministeriumservice am ein). Da er den neuen Ausweis am 29. Dezember 2003 (gemeint wohl: ) noch nicht erhalten habe, habe er den alten Ausweis im Auto gelassen. Er habe eine Geldstrafe von 401,50 € erhalten und ersuche die Behörde, ihn von dieser Strafe zu befreien. Zu beachten sei, dass er die neue Karte erhalten habe und falls diese Befreiung nicht möglich sei, ersuche er um monatliche Raten von 20,00 €.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde unbestritten vom Bf. in 1120 Wien, Am Schöpfwerk 64, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Das Fahrzeug ist auf den Sohn des Bf., S., geb. , wohnhaft in ***Bf1-Adr*** zugelassen.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (, 15:46 Uhr) war im Fahrzeug der Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer 123 hinter der Windschutzscheibe eingelegt. Dieser Ausweis wurde am für S. ausgestellt und war bis befristet.

Für ***Bf1*** (Bf.) wurde kein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.

Bei dem vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung in Fotokopie beigefügten Parkausweis handelt es sich um den neuen, auf seinen Sohn ausgestellten Ausweis mit der Nummer 567, befristet bis .

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus der Auskunft des Sozialministeriumservice und den vom Bf. vorgelegten Unterlagen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB , , ).

Bei Hinterlegung eines nicht mehr gültigen Parkausweises gilt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nicht und es besteht daher für das Abstellen des Fahrzeuges die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Im vorliegenden Fall war der im Fahrzeug hinterlegte Parkausweis für Behinderte zum Beanstandungszeitpunkt (, 15:46 Uhr) bereits fünf Monate abgelaufen.

Der Bf. hat bei Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges am den mit Juli 2022 befristeten, und daher nicht mehr gültigen Parkausweis Nr. 123 im gegenständlichen Fahrzeug hinterlegt, da er nach seinen eigenen Angaben den neu beantragten Parkausweis für seinen Sohn noch nicht erhalten hat.

Damit hat der Bf. die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbildentspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält."

Die Verwendung eines mit Juli 2022 befristeten und daher nicht mehr gültigen § 29b-StVO-Ausweises weist auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass dem Bf. die Ungültigkeit des verwendeten Parkausweises für Behinderte bewusst gewesen ist. Er hat durch die Hinterlegung eines ungültigen Parkausweises im Fahrzeug eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorgetäuscht.

Der Bf. hat damit eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Es waren daher die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen iSd § 19 Abs 2 letzter Satz VStG ebenfalls zu berücksichtigen (). Nach der Rechtsprechung ist die Verhängung einer Geldstrafe aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht oder ungünstige Einkommens und Vermögensverhältnisse vorliegen (, , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass der Bf bereits mehrere gleichartige Verwaltungsübertretung begangen hat, eine Sorgepflicht für ein behindertes Kind besteht und ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er durch die Hinterlegung eines nicht mehr gültigen Parkausweises die Parkometerabgabe hinterzogen hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 240,00 € und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen als schuld- und tatangemessen, da der Bf. rechtzeitig - nachweislich am - einen neuen Parkausweis für seinen Sohn beantragt hat, der mittlerweile bereits ausgestellt wurde.

Eine weitere Herabsetzung kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da dem Bf. bewusst sein hätte müssen, dass das Einlegen eines bereits abgelaufenen Parkausweises nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie werden daher in Höhe von 24,00 € festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500384.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at