Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2023, RV/6100162/2023

Ansuchen um Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO , Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) hat Abgabenschuldigkeiten, vorwiegend aus dem Veranlagungsjahr 2021 (Einkommensteuer 2021 iHv € 12.952,07, Anspruchszinsen 2021 iHv € 148,00). Die bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte am . Im Jahr 2022 wurden keine Vorauszahlungen geleistet.

Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlungserleichterung ein:
Er hätte sein Unternehmen per Jänner 2023 wegen der hohen Beiträge bei der Sozialversicherung, der gesundheitlichen Einschränkungen und wegen des ausbleibenden beruflichen und finanziellen Erfolges ruhend gemeldet. Derzeit wäre er Angestellter und Alleinverdiener mit einem Nettoeinkommen von ca. € 1.200,00 - 1.300,00. Er könnte bis auf weiteres leider nicht mehr als € 50,00 monatlich zahlen.

Mit Bescheid vom erfolgte die Abweisung des Antrages, mit der Begründung, dass die angebotene Rate im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig wäre.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und abermals eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 - 100,00 angeboten.

Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung erneut mit der zu geringen Rate im Verhältnis zum Rückstand. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Abgabenbehörde der Rückstand binnen 12 Monaten zu begleichen wäre.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde am erneut eine Beschwerde bzw. ein Einspruch gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung eingebracht und dargelegt, dass eine Zahlung in 12 Monatsraten nicht möglich wäre.
Seitens der Abgabenbehörde wurde die neuerliche Beschwerde bzw. der Einspruch vom als Vorlageantrag gewertet.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtslage

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs 4 BAO sind für die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.

IV. Erwägungen

Nach den obigen rechtlichen Ausführungen ist zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056). Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners. Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (, , 2001/15/0056). Es besteht keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern ().
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. , ). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe ).

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sind Abgabenschuldigkeiten des Bf in Höhe von € 13.100,07 fällig und in Vollstreckung.

Im ursprünglichen Ansuchen um Zahlungserleichterung bzw. in der Beschwerde bietet der Bf eine monatliche Ratenzahlung von € 50,00 bzw. € 100,00 an.

In Anlehnung an die obigen Ausführungen ist es Sache des Bf, die Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen.
Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte bzw. eine mögliche Gefährdung der Einbringung ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein und hat dies durch eine Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu erfolgen.
Diesem Erfordernis ist der Bf nicht nachgekommen.
Es wäre es an dem Bf gelegen gewesen, aus eigenem Antrieb anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes seiner Person und jener Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, geraten wäre und dass - bei Vorhandensein von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre. Im gesamten Anbringen erfolgte keine Darstellung des Vermögens. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgte kein Vorbringen, eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nicht vorgelegt.
Mit dem bloßen Vorbringen des Bf, er könne den Forderungsbetrag nicht auf einmal bezahlen, weil er als Alleinverdiener nur eine Nettoeinkommen von € 1.200,00 bzw. € 1.300,00 zur Verfügung hätte, verbunden mit dem Anbot einer monatlichen Rate bis zu € 100,00, hat er es unterlassen, die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, anhand konkreter Zahlen (Gegenüberstellung der Mittelzu- und -abflüsse, Vermögensaufstellung) beurteilen zu können, ob eine solche Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt und ob die Entrichtung der Abgaben nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Was die Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes betrifft, ist ergänzend auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom zu verweisen. Mit dem Anbot einer Ratenzahlung von € 50,00 bis € 100,00 wäre der Forderungsbetrag in 10 bzw. in 20 Jahren getilgt. Aufgrund des langen Zeitraumes im Verhältnis zum Abgabenrückstand ist die Einbringlichkeit in hohem Ausmaß gefährdet.

Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum.

Das Ansuchen um Zahlungserleichterung ist daher abzuweisen.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und mit dieser waren die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im konkreten Einzelfall zu klären. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100162.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at