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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2023, RV/7101206/2023

Säumniszuschlag bei verspäteter Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Säumniszuschlag 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wurde dem Beschwerdeführer ein Säumniszuschlag iHv EUR 60,00 vorgeschrieben, da die Vorauszahlung für die Einkommensteuer 01-03/2023 nicht fristgerecht am , sondern erst am entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am eine Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Verwaltungsakt am zugestellt.

Der Vorlageantrag wurde fristgerecht am gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Vorauszahlungsbescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 und Folgejahre mit EUR 12.000,00 festgesetzt.

Gem § 45 Abs 3 EStG war daher die Vorauszahlung für das 1. Quartal 2023 iHv EUR 3.000,00 am fällig.

Die Abgabe wurde aber laut Abgabenkonto des Beschwerdeführers erst am entrichtet.

Mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wurde daraufhin ein Säumniszuschlag aufgrund der verspäteten Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2023 iHv EUR 60,00 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Abgabenkonto, dass über FinanzOnline abgerufen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In Bezug auf die Festsetzung eines Säumniszuschlages wird in § 217 BAO Folgendes geregelt:

"§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist."

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2023 nicht am Fälligkeitstag (), sondern erst am entrichtet wurde. Somit war gem § 217 Abs 2 BAO vom zuständigen Finanzamt ein Säumniszuschlag festzusetzen.

Anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw Vorlageantrag vorgebracht handelt es sich bei der Einkommensteuervorauszahlung nicht um eine freiwillige Akontozahlung für eine später fällige Einkommensteuer. Vielmehr sind gem § 45 Abs 3 EStG die vorgeschriebenen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Die zeitgerechte Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung stellt daher eine gesetzliche Verpflichtung dar.

Die Regelung des § 217 Abs 5 BAO kommt nicht zur Anwendung, da die Säumnis im vorliegenden Fall mehr als 5 Tage beträgt.

Ein Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen führen kann, wurde laut den vorliegenden Verwaltungsakten vom Abgabepflichtigen (bisher) nicht gestellt und ist ein solcher Antrag auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101206.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-34269