Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2023, RV/5100308/2022

Säumniszuschlag bei Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , zur Post gegeben am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***, mit dem ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO betreffend den mit Bescheid vom festgesetzten ersten Säumniszuschlag in Höhe von 153,58 € abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 0,00 € herabgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Am schloss die Beschwerdeführerin mit der ***1*** GmbH einen Anwartschaftsvertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung ab.

Der Anwartschaftsvertrag wurde von Dr. ***2***, Notar in Linz, dem Finanzamt Österreich am angezeigt; eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte dabei nicht.

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Zusendung von Zugangscode und Freischalte-Pin mit Zugangskennung zur Teilnahme an FinanzOnline. Diese wurden der Beschwerdeführerin am elektronisch übermittelt.

Der Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurde der Beschwerdeführerin, die nichtselbständig erwerbstätig ist, noch im Postweg zugestellt.

Am um 12:59 Uhr erfolgte die Aktivierung des FinanzOnline-Zuganges durch die Beschwerdeführerin. Als Kommunikationsmittel wurde am selben Tag um 13:05 Uhr die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin in FinanzOnline gespeichert.

Die Funktion einer E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten (Databox) wurde jedoch am (noch) nicht aktiviert, dies erfolgte erst am um 10:03 Uhr.

Zur elektronischen Zustellung finden sich in der Hilfefunktion in FinanzOnline auszugsweise folgende Informationen des Bundesministeriums für Finanzen:

Elektronische Zustellung

Zustellung
Sie können die elektronische Zustellung von behördlichen Zustellungen aktivieren oder auf die elektronische Zustellung verzichten. Auf Grund einer gesetzlichen Änderung ist seit die elektronische Zustellung standardmäßig aktiviert.

Hinweis: Trotz Auswahl der elektronischen Zustellung können nicht alle behördlichen Schriftstücke auf diesem Weg zugestellt werden. Es liegen noch nicht in allen Bereichen die technischen Möglichkeiten vor, sodass solche Bescheide nach wie vor auf postalischen Weg versendet werden.


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Elektronische Zustellung
Teilnehmer
Info
Eigene Steuerangelegenheiten
Alle Teilnehmer
Info 1
Benachrichtigungsservice
Zustimmung zur Email-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten
Alle Teilnehmer
Info 5

Info 1 - Elektronische Zustellung in Steuerangelegenheiten ausgenommen meiner Klienten

Durch Aktivierung des Optionsschalters aktivieren Sie die elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in ihren Steuerangelegenheiten oder verzichten Sie auf die elektronische Zustellung. Diese Auswahl bezieht sich nicht nur auf Ihre eigenen Steuerangelegenheiten sondern auch auf jene, in denen Sie auf Grund einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis Zustellungsempfänger sind.

Gesetzliche Grundlage für die elektronische Bescheidzustellung:

Gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Inhalt einer behördlichen Erledigung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung mitgeteilt werden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde dies ermöglicht.

Info 5 - E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die Verständigung mittels E-Mail im Falle einer behördlichen Zustellung in die Nachrichten. Eine E-Mail-Verständigung erfolgt jedoch nur, wenn auch eine Email-Adresse in den Grunddaten gespeichert ist.

Mit dem oben genannten Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde die Grunderwerbsteuer aufgrund des abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages mit 7.678,93 €, fällig am , festgesetzt. Der Bescheid wurde am um 20:50 Uhr in elektronisch in die Nachrichten (Databox) der Beschwerdeführerin zugestellt. Eine Verständigung über diese Zustellung per E-Mail erfolgte nicht, da die entsprechende Funktion in FinanzOnline zu diesem Zeitpunkt nicht aktiviert war. Gelesen wurde die "Nachricht" (der Grunderwerbsteuerbescheid) in der Databox erst am um 17:51 Uhr, nachdem die Beschwerdeführerin am um 10:03 Uhr die Funktion einer E-Mail-Verständigung aktiviert hatte.

Da die Grunderwerbsteuer zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 153,58 € fest. Dieser Bescheid wurde - anders als der Grunderwerbsteuerbescheid vom - trotz aufrechter Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Postweg zugestellt, da laut den oben zitierten Erläuterungen in der Hilfefunktion und einer gleichlautenden Mitteilung des Finanzamtes (siehe dazu unten) noch nicht in allen Bereichen die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Zustellung vorliegen und daher Säumniszuschlagsbescheide nach wie vor auf postalischem Weg versendet werden.

Erst durch diesen Säumniszuschlagsbescheid erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der offenen Grunderwerbsteuer.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die "Nachsicht" dieses Säumniszuschlages und begründete dies wie folgt:

"Ich, ***Bf***, hatte auf Anraten meines Vaters zur künftigen aufwandsschonenderen und unbürokratischen sowie zeitgemäß- fortschrittlichen Einbringung des Jahresausgleiches im August heurigen Jahres ein digitales Finanzkonto bei Ihnen angelegt. Als Kindergartenpädagogin bin ich generell in Steuerfragen etwas unbeholfen und hatte jüngst auch noch keinen Erfahrungsbezug zum neu angelegten Steuerkonto, auf dem nun offenbar sämtliche Steuerangelegenheiten abgewickelt werden können.

Die Anzeige über den beabsichtigten Erwerb der geförderten Wohnung beim Finanzamt erfolgte über den Bauträger, der ***1***, d.h. von Dritten. Bei der Übermittlung des Anwartschaftsvertrages durch den Bauträger wurde ich auf die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer seitens des Finanzamtes hingewiesen, wann genau im Herbst und wie diese erfolgt, wurde aber nicht näher erörtert. Im weiteren jedenfalls kam ich nicht auf die Idee, dass dies, nachdem ich ein Konto angelegt hatte, auch elektronisch vorgenommen wird bzw. werden könnte. Ich wartete und wartete, aber es kam nichts. Und dann doch der Wechsel auf die postalische Kenntnissetzung, aber gleich samt Säumniszuschlag.

Ich fiel aus allen Wolken. Es stand hinter der Versäumung der Erstvorschreibung der Steuer daher weder ein Zahlungsunvermögen noch eine Verschlampung oder gar ein Zahlungsunwille, sondern die reine Unkenntnis der Steuervorschreibung auf elektronischem Wege.

Ich hatte auch keine Email über die digitale Vorschreibung bekommen. Mit der analogen Zustellung des Säumnisbescheides hatte ich subjektiv /postalisch/analog zum ersten Mal Kenntnis von der Steuervorschreibung erlangt. Daraufhin wurde gemäß Anhang sofort der vorgeschriebene Steuerbetrag einbezahlt.

Ich hoffe, ich habe hiermit den Sachverhalt, wie er tatsächlich ablief, glaubhaft dargestellt und beantrage aus den genannten Gründen der "Unkenntnis der ursprünglichen Vorschreibung" die Nachsicht des Säumniszuschlages in der Höhe von € 153.58.

Das Einkommen als Kindergartenpädagogin ist Ihnen bekannt, es ist nicht gerade überschäumend hoch und vor allem hart verdient, weshalb der Säumniszuschlag sehr weh tun würde, zumal dieser aus meiner Sicht unverschuldet zustandekam. Ich bin ein Anfänger beim digitalen Finanzkonto, bitte berücksichtigen Sie das."

Die auf diesem Antrag zunächst fehlende Unterschrift wurde im Zuge eines Mängelbehebungsverfahren nachgeholt. Die unterschriebene Ausfertigung des "Nachsichtsansuchens" vom langte am beim Finanzamt Österreich ein.

In einem Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt fest, es sei im Zuge eines Telefonates mit der Beschwerdeführerin abgeklärt worden, dass das "Nachsichtsansuchen" als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden soll.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag auf "Nichtfestsetzung" des Säumniszuschlages vom ab. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe wären nicht geeignet, ein mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Aufgrund des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides vom wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dispositionen zu treffen, um eine rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen. Jeder Steuerpflichtige müsse ein Mindestmaß an organisatorischen Vorsorgen treffen, um Abgaben rechtzeitig zu entrichten. Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit ohne Hinzutreten besonderer, ausschlaggebender und über die alltäglichen Belastungen hinausgehender Umstände wäre nicht mehr bloß "leicht fahrlässig", sondern schon als grobes Verschulden anzusehen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Mit der bescheidmäßigen Festsetzung eines wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabenentrichtung zu verhängenden Säumniszuschlages hatte ich zum ersten Mal Mitte November 2021 Kenntnis von der Abgabenvorschreibung erlangt, woraufhin die Steuer unverzüglich zur Einzahlung gebracht wurde.

Ich habe mittlerweile auch den Säumniszuschlag entrichtet, was aber kein Schuldeingeständnis ist. Vielmehr trifft mich keine Schuld, weil durch die sofortige Entrichtung der Steuer nach Kenntnissetzung infolge analoger Postzustellung samt Säumniszuschlag schlüssig wird, dass weder Irrtum oder Verschlampung oder sonst irgendeine Vernachlässigung für das Versäumnis vorgelegen habe. Ich konnte das von Ihnen geforderte und zumutbare "Mindestmaß an organisatorischer Vorsorge" zur rechtzeitigen Steuerabfuhr gar nicht treffen, weil ich schlicht und einfach keine Kenntnis hatte und gar nicht einmal auf die Idee kam, dass ein Steuerbescheid auf elektronischen Wege zur Fälligkeit gestellt sein würde/könnte.

Lediglich das Unwissen über die Vornahme Ihrer Zustellung der Steuervorschreibung auf elektronischem Wege, was zur Verzögerung geführt hat, mir als grob fahrlässiges Verschulden anzurechnen, da geschieht aus meiner Sicht Unrecht an einem unselbständig erwerbstätigen Steuerbürger, der pünktlicher Steuerzahler ist. Ist nachgewiesene Unkenntnis wirklich gleich als ein grob fahrlässiges Verschulden einzustufen? Oder andersherum: kann ich wirklich grob fahrlässig handeln, wenn ich von der Unterlassung einer Handlung gar nichts weiß?

Ich habe auch keine E-Mail Verständigung über Ihre elektronische Zustellung der Steuervorschreibung erlangt, wenngleich diese im Finanzkonto so vorgesehen ist. Hätten Sie mich benachrichtigt, wäre es zu keiner Verzögerung gekommen.

Jedenfalls hab ich mit der raschesten Nachzahlung nachgewiesen, dass eine Verzögerung der Steuerzahlung nicht in meiner Absicht stand. Das möge doch positiv gewertet werden. Weiters möge man doch bedenken und anerkennen, dass die Praxis der elektronischen Korrespondenz für mich damals - übrigens bis heute nicht - keinerlei Alltagstauglichkeit und Erfahrung hatte. Das Finanz Online Konto habe ich NUR einige Tage vor Ihrer Zustellung der elektronischen Steuervorscheibung für den Erwerb einer HandySignatur beantragt, um pandemiebedingt über ELGA zu den digitalen Impfzertifikaten zugreifen zu können und NICHT, um steuerliche Vorgänge abzuwickeln. Ist dem mündigen Steuerbürger wirklich ohne Anpassungszeitraum gleich zuzumuten, trotz fehlender Praxiserfahrung auch steuerlich gleich digital zu denken?

Aus den genannten Gründen ist unter den geschilderten Gesamtumständen die Verhängung eines Säumniszuschlages unangemessen und ungerecht. Verzeihen Sie, die digitale Verarbeitung von Steuern mag für die Finanzhoheit Vereinfachungen im Steuerleben mit den Bürgern bringen, aber in meinem Falle ist das kein bürgernahes Service sondern ein bürgerfernes und strafendes Auftreten der Finanzhoheit.

Das Einkommen als Kindergartenpädagogin ist Ihnen bekannt, es ist nicht gerade überschäumend hoch und vor allem hart verdient, weshalb der Säumniszuschlag sehr weh tun würde, zumal dieser aus meiner Sicht wie beschrieben, unverschuldet zustandekam.

Bitte nehmen Sie von der vorgesehenen Möglichkeit, in Härtefällen - als solcher ist meiner, so glaube ich, einzustufen - von der ursprünglichen Vorschreibung der Gebühr wieder Abstand zu nehmen, Gebrauch."

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Es liege in der Sphäre der FinanzOnline Teilnehmer dafür Sorge zu tragen, dass sie rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen in der Databox erlangen, wie etwa durch Einrichtung einer E-Mail-Verständigung oder regelmäßigem Abrufen der Databox. Die Teilnahme an FinanzOnline sei freiwillig und erfolge nur nach vorheriger Einwilligung. Die Motive für die Einwilligung seien für die Folgewirkungen unerheblich. Bei Zweifeln über die zu leistende Grunderwerbsteuerzahlung und deren Fälligkeit hätte sich die Beschwerdeführerin auch jederzeit telefonisch an das Finanzamt wenden können. Da dies nicht erfolgt wäre, hätte sie die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen außer Acht gelassen und es könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens bzw. einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom . Die infolge Unkenntnis der digitalen Vorschreibung verspätete Steuerabführung werde ad hoc "als grob fahrlässige Handlung" eingestuft, wenngleich die Steuer nach erstmaliger analoger Kenntnissetzung (vom zugestellt am ) sofort und unverzüglich am abgeführt worden sei (keine Verzögerungsabsicht, kein Zahlungsverzug). Es lasse sich datentechnisch feststellen, dass sie vor der analogen Kenntnissetzung keine Datenabfrage auf Finanz- Online hergestellt habe und sie folglich nachweislich subjektiv keine Kenntnis von der Zustellung gehabt habe. Sie habe auch nicht gewusst, in welchem Zeitraum die Vorschreibung überhaupt vorgenommen wird. Der Vorwurf, sie habe eine Anfrage beim Finanzamt zu einer noch nicht festgesetzten Steuer unterlassen, sei nicht nachvollziehbar. Ihr Versehen könne auch als leicht fahrlässig ausgelegt werden, was sie hiermit beantrage. Mit einer grob fahrlässigen Einstufung der Versäumung werde ja argwöhnische Verschlampung oder Zahlungsunwillen unterstellt. Das sei nachweislich nicht vorgelegen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Bei Beachtung der entsprechenden Hinweise anlässlich des Einstieges in FinanzOnline wäre der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass mit elektronischen Zustellungen in die Databox zu rechnen war. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Einstiegs in FinanzOnline die Hinweise betreffend Zustellung und Einrichtung einer Benachrichtigungsfunktion nicht beachtet habe, so gehe dies zu ihren Lasten. Indem die Beschwerdeführerin die Anmeldung in FinanzOnline ohne Widerspruch der elektronischen Zustellung vorgenommen habe, liege es in ihrer Verantwortung, wenn aufgrund der Nichtbeachtung von in die Databox zugestellten Bescheiden Säumnisfolgen eintreten.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes stellte das Finanzamt die eingangs angeführten Zeitpunkte der Aktivierung der elektronischen Zustellung (, 12:59 Uhr), der E-Mail-Verständigung (, 10:03 Uhr) und der Bekanntgabe der E-Mailadresse als Kommunikationsmittel (, 13:05 Uhr) fest und teilte mit, dass aufgrund der gegebenen technischen Verhältnisse ausnahmslos jeder Säumniszuschlagsbescheid postalisch versendet werde. Der Grunderwerbsteuerscheid vom sei am selben Tag um 20:50 Uhr in die Databox zugestellt worden, dort von der Beschwerdeführerin aber erst am um 17:51 Uhr gelesen worden.

Die Beschwerdeführerin gab zum Vorhalt dieser Sachverhaltsfeststellungen bekannt, dass die festgestellten Zeitpunkte zutreffend wären. Fest stehe, dass der Behörde seit ihrer Online Registrierung von Beginn an ihre E-Mail-Adresse als Kontaktadresse bekannt gewesen sei. Dass die zusätzliche Verständigung an ihre E-Mailadresse über Vorgänge einschließlich der Ablage von Bescheiden auf ihrem Online-Konto lediglich eine Serviceleistung der Behörde sei und keine Pflicht der Behörde darstelle, wäre ihres Erachtens ein Missstand bzw. eine gesetzliche Lücke. Es könne doch nicht sein, dass den Steuerzahlern, die sich für die der Erleichterung der Behörde zweckdienlichen Abwicklung von Steuerangelegenheiten auf digitaler Ebene entscheiden, erhebliche Nachteile hinsichtlich Kommunikation gegenüber dem analogen Bereich erwachsen. Ein Bescheid werde herkömmlich ja auch auf eine physische Individual Adresse zugestellt, analog zum Analogen wäre das im digitalen Bereich eben "die E-Mailadresse" als Verständigung über die Zustellung. Dies wäre die denklogische Übertragung des Zustellvorganges vom analogen Bereich. Erst wenn keine physische Adresse vorhanden, erfolge wahrscheinlich eine anonyme Zustellung mittels Anschlag auf der Amtstafel, analog dazu wäre die einfache Ablage im Online Konto zu verstehen. In der herkömmlichen postalischen Zustellung habe die Behörde in der Regel doch auch Gewissheit, dass über die Zustellung der Steuerpflichtige Kenntnis von einem Schriftstück erlangt hat. Es wäre in ihrem Fall für die Behörde über die interne IT-Abteilung (leicht) möglich gewesen, bevor sie einen Strafsäumniszuschlag verhängen, zu prüfen, ob überhaupt ein Einstieg in das Online-Konto seitens des Kontoinhabers vorgenommen wurde. Ein solcher Einstieg ihrerseits sei nicht erfolgt. Jedenfalls wäre es sinnvoll, wenn man schon bei dieser Regelung der Aktivierung bleibe, insbesondere bei Neuzugängen darauf zu achten, ob auch die E-Mail-Adresse zur Verständigung von Vorgängen aktiviert ist. Sei dies nicht der Fall, sollte zumindest bei Neuzugängen eine automatisch generierte Nachricht über die Nachteile einer solchen Inaktivierung, wie beispielsweise in ihrem Fall (Fristversäumnis mangels Kenntniserlangung) an die individuelle E-Mail-Adresse versendet werden. Dies bedeute keinen Mehraufwand für die Behörde. Noch besser wäre es in jedem Fall: Die individuelle Email-Adresse sollte ein Pflichtfeld und kein Options- oder Freifeld sein, das für nachrichtliche Zwecke gleichsam pflichtmäßig von der Behörde herangezogen werden sollte. Einiges scheine hier noch verbesserungswürdig.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) normiert auszugsweise:

(1)Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2)Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde unbestritten am selben Tag um 20:50 Uhr wirksam in die Databox (Nachrichten) der Beschwerdeführerin zugestellt. Damit ist der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt und gilt mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist selbst dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV vorgesehene Information an die vom Teilnehmer angegebene elektronische Adresse unterblieben ist, da diese Information lediglich Service-Charakter hat (Ritz, BAO7, § 98 Tz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen) und die Wirksamkeit der Zustellung nach der Bestimmung des § 5b Abs. 2 zweiter Satz FOnV auch durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert wird.

Da die laut Grunderwerbsteuerbescheid am fällig gewesene Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.678,93 € bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet wurde, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages, gegenständlich somit 153,58 €, vor.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nicht an einem bestimmten Verfahren beteiligte Personen. Keine nur leichte Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Als auffallend sorglos gilt jemand, wenn er die im Verkehr mit Behörden und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass kein minderer Grad des Verschuldens vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (; ), genausowenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox (; ). In der Entscheidung , folgerte das Bundesfinanzgericht, wenn sich die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-DataBox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichte, noch ausreichende Maßnahmen setze, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handle sie nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus.

Eine gegen die letztgenannte Entscheidung eingebrachte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2022/16/0112, zurück, da die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage sei, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (Rn 15) oder das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, etwa weil das Bundesfinanzgericht entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angenommen habe (Rn 16).

Es ist damit stets einzelfallbezogen der Grad des Verschuldens zu prüfen und steht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom der Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens im konkreten Einzelfall nicht entgegen.

Bei der Prüfung des Verschuldensgrades ist nicht nur auf die erforderliche und dem Teilnehmer in FinanzOnline nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die konkrete Ausgestaltung dieser EDV-Anwendung: je benutzerfreundlicher und die Einhaltung von Terminen unterstützender dieselbe ist, umso weniger wird ein Fehler angenommen werden können, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, vielmehr wird umso eher eine auffallende Sorglosigkeit vorliegen, wenn dem Anwender dennoch ein Fehler unterläuft, der dann als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist.

Wie den oben zitierten Erläuterungen des Bundesministeriums für Finanzen zu entnehmen ist, ist die elektronische Zustellung in FinanzOnline standardmäßig aktiviert. Wer daher eine solche Form der Zustellung ablehnen will, muss tätig werden und diese Funktion deaktivieren. Erfolgt dies nicht, bleibt es bei der elektronischen Zustellung. Naheliegend wäre, dass analog dazu auch die Verständigung per E-Mail über erfolgte Zustellungen standardmäßig aktiviert wäre, und der Teilnehmer in FinanzOnline, der einer elektronischen Zustellung nicht widersprochen hat, ohne sein weiteres Zutun von solchen Zustellungen automatisch eine Benachrichtigung an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse erhält. Das ist aber gerade nicht der Fall, vielmehr muss der Anwender, der einer elektronischen Zustellung nicht widerspricht, gesondert eine Verständigung per E-Mail über solche Zustellungen aktivieren. Gründe dafür, warum zwar die elektronische Zustellung standardmäßig aktiviert ist, die Verständigung per E-Mail dagegen nicht, sind den Erläuterungen des Bundesministeriums für Finanzen nicht zu entnehmen. Die derzeitige konkrete Ausgestaltung der Anwendung begünstigt aber den Fall, dass zwar wirksam Bescheide in die Nachrichten (Databox) zugestellt werden können, der Anwender davon aber mangels Verständigung per E-Mail keine Kenntnis erlangt, weil er eine solche nicht gesondert aktiviert hat. Aufgrund der oben aufgezeigten Wechselwirkung zwischen zumutbarer Sorgfalt des Anwenders und konkreter Ausgestaltung der EDV-Anwendung reduziert sich aber schon damit der Schuldvorwurf, der der Beschwerdeführerin zu machen ist.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einrichtung ihres Zuganges zu FinanzOnline ihre E-Mailadresse am "als Kommunikationsmittel" bekannt gegeben hat, was ebenfalls dafür spricht, dass in einem solchen Fall die Verständigung per E-Mail über erfolgte Zustellungen in die Databox standardmäßig aktiviert sein sollte bzw. beim durchschnittlichen Anwender die Auffassung begünstigt wird, dass allfällige Verständigungen des Finanzamtes ohnehin an diese E-Mail Adresse erfolgen (wozu hätte er sonst diese angegeben).

Ferner ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl zu berücksichtigen, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Antrag vom diese den Zugang zu FinanzOnline in erster Linie zur Durchführung ihrer Arbeitnehmerveranlagungen beantragt und nicht damit gerechnet hatte, dass auch der Grunderwerbsteuerbescheid über FinanzOnline zugestellt werden könnte. Damit ist die Beschwerdeführerin gewiss innerhalb der gängigen Rechtsauffassung eines im Behördenverkehr die zumutbare Sorgfalt an den Tag legenden nichtselbständig Erwerbstätigen, der FinanzOnline regelmäßig nur zur elektronischen Übermittlung seiner Steuererklärung verwendet, und nicht damit rechnet, vom Finanzamt auch Abgabenbescheide über FinanzOnline zu erhalten, die zum einen mit seinem Veranlagungsverfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen und zum anderen auch nicht unter "seiner" Steuernummer ergehen und auch nicht von "seinem" Finanzamt (nunmehr der für ihn zuständigen Dienststelle) erlassen werden. Während das Veranlagungsverfahren der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Linz (vormals Finanzamt Linz) unter der Steuernummer ***BF1StNr2*** geführt wird, erging der Grunderwerbsteuerbescheid vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (vormals Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) unter der Steuernummer ***BF1StNr1***.

Begünstigt wird eine solche Rechtsauffassung eines maßgerechten nichtselbständig Erwerbstätigen (der im gegenständlichen Verfahren als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung der Frage, ob ein Fehler vorliegt, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, herzuziehen ist) auch dadurch, dass zwar allgemein bekannt ist, dass im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren die Jahresbescheide in die Databox zugestellt werden können, der durchschnittliche Anwender des FinanzOnline aber keine Kenntnis davon hat, für welche Bescheide - innerhalb und außerhalb seines Veranlagungsverfahrens - dies noch gilt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich diesbezüglich auch in den oben zitierten Informationen des Bundesministeriums für Finanzen keine konkreten Angaben finden, sondern nur der allgemein gehaltene Hinweis, dass noch nicht in allen Bereichen die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Zustellung vorlägen, sodass Bescheide nach wie vor auf postalischem Weg versendet würden. Welche "technischen" Voraussetzungen etwa für die elektronische Zustellung des rein automationsunterstützt erstellten verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlagsbescheides gefehlt hätten, ist nicht ersichtlich.

Wenn bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung aller Umstände die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides im Postweg gerechnet und darauf gewartet hat, und daher den Posteingang in der Databox nicht kontrolliert hat, liegt zwar insoweit eine Sorgfaltswidrigkeit vor, die aber nicht über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, da ein solcher Fehler jedem sorgfältigen nichtselbständig erwerbstätigen Anwender des FinanzOnline einmal passieren kann.

Die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO liegen damit vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat Fragen des Vorliegens groben Verschuldens der Partei der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugeordnet und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann anerkannt, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Prüfung der Frage des groben Verschuldens im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs. 7 BAO angewendet ( mit Hinweis auf ). Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100308.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at