Befreiung von der Parkometerabgabe für das Abstellen von Fahrzeugen des Straßendienstes nur bei Arbeitsfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerden vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ: MA67/226701320078/2022, MA67/226701329715/2022 und MA67/226701352840/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 10,00 €, insgesamt 30,00 €, zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge von Kontrollen durch Parkraumüberwachungsorgane wurde festgestellt, dass ein auf die Hausbetreuung AB GmbH zugelassenes Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-abcd am um 09:31 Uhr, am um 14:12 Uhr und am um 12:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, G-Straße, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen ist. Über Anfrage der belangten Behörde gab die AB GmbH den Bf als Lenker des Fahrzeugs bekannt.
In seinen Einsprüchen gegen die daraufhin an ihn ergangenen Strafverfügungen brachte der Bf unter Vorlage eines Einzelgenehmigungsbescheides vor, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug um ein solches mit Schneepflug und Streuer handle, das ausschließlich für den Straßendienst in Betrieb sei, derartige Fahrzeuge des Straßendienstes seien von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen.
Laut dem vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid handelt es sich um ein Fahrzeug der Marke Suzuki. An der Vorderseite des Fahrzeugs ist ein Schneepflug montiert, an der Rückseite ein Streugerät. Fotos des Fahrzeugs sind aktenkundig.
Die belangte Behörde führte in der Folge eine dem Bf mit Schreiben vom zur Kenntnis gebrachte Beweisaufnahme durch. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zu den Beanstandungszeitpunkten keine Wetterbedingungen vorgelegen seien, die den Einsatz eines Schneeräumfahrzeuges gerechtfertigt hätten. Es habe lediglich in der Nacht von 18.11. auf den Neuschnee gegeben, somit sei zu den Beanstandungszeitpunkten eine Schnee- oder Eisfahrbahn nicht vorgelegen. In seiner Stellungnahme dazu wiederholte der Bf sein bisheriges Vorbringen.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/226701320078/2022, GZ: MA67/226701329715/2022 und MA67/226701352840/2022, wurde der Beschwerdeführer (Bf) für schuldig befunden, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 09:31 Uhr, am um 14:12 Uhr und am um 12:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, G-Straße, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, für die dadurch bewirkten fahrlässigen Verkürzungen der Parkometerabgabe würden über ihn Geldstrafen von jeweils 20,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 4 Stunden) verhängt.
In der Begründung der Straferkenntnisse führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass die in § 27 StVO u.a. für Fahrzeuge des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge und Schneeräumfahrzeuge, normierten Ausnahmen nur bei Arbeitsfahrten gelten. Diese Ausnahmen würden nicht absolut gelten, sondern nur unter zwei Einschränkungen: zum einen müsse es sich um eine Arbeitsfahrt handeln, zum anderen müsse die Inanspruchnahme der jeweiligen Erleichterung zur Zweckerreichung notwendig sein. Fahrzeuge des Straßendienstes seien daher ausschließlich im Falle der angeführten Tätigkeiten, also während einer Arbeitsfahrt, von der Abgabe befreit. Wie aus den von Organen der Parkraumüberwachung angefertigten Fotos ersichtlich sei, hätten zu den fraglichen Zeitpunkten keine winterlichen Straßenverhältnisse bestanden, weshalb Arbeitsfahrten nicht vorgelegen habe könnten, solche seien im Verfahren auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Die Ausnahmebestimmung nach § 6 Abs. 1 lit. c ParkometerabgabeVO sei daher nicht anwendbar. Dem Bf sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Bemessung der Strafe führt die belangte Behörde u.a. aus, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen im Hinblick auf die Schädigung des öffentlichen Interesses an der Abgabenentrichtung sowie an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums nicht gerade gering sei. Das Verschulden sei ebenfalls als nicht geringfügig anzusehen, weil auf Grund der Tatumstände nicht angenommen werden könne, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe auch geeignet sein, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
In seinen Beschwerden bringt der Bf unter Zitierung des § 6 ParkometerabgabeVO, der "Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO" von der Abgabe befreie, vor, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug unbestritten um ein Schneeräumfahrzeug im Sinne des § 27 StVO handle. Ein darüberhinausgehendes verpflichtendes Anwenden des § 27 StVO könne aus der Formulierung des § 6 lit. c ParkometerabgabeVO nicht subsumiert werden. Die Argumentation, dass es sich zusätzlich noch um eine Arbeitsfahrt handeln müsse, um von der Ausnahme umfasst zu sein, führe somit ins Leere. Der Verweis diene dazu, die Fahrzeugtypen aufzulisten, welche als Fahrzeug des Straßendienstes anzusehen seien, aufgrund dessen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die gesamte inhaltliche Bestimmung des § 27 StVO anzuwenden sei. Dass für die Ausnahme eine Arbeitsfahrt vorliegen müsse, könne das der ParkometerabgabeVO nicht gefolgert werden und könne auch für den Normunterworfenen nicht ersichtlich sein. Der Verfassungsgerichtshof habe in Bezug auf Verordnungen entschieden, dass diese derart auszugestalten seien, dass die Normunterworfenen verstehen, welchen Inhalt diese zum Ausdruck bringen, es solle demnach nicht erst durch subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben ersichtlich werden, welche Anordnungen getroffen werden. Gerade das liege im gegenständlichen Fall vor. Dem Normunterworfenen könne nicht auferlegt werden, selbst mit großen Anstrengungen herauszufinden, wie eine Bestimmung möglicherweise verstanden bzw. interpretiert werden könnte. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, klar darzulegen, welchen Inhalt eine Bestimmung konkret zum Ausdruck bringen solle, an welche sich der Normunterworfene zu halten habe. Damit komme klar zum Ausdruck, dass Fahrzeuge des Straßendienstes ohne weitere Voraussetzung ausgenommen seien. Selbst wenn von einem Zutreffen der gegen den Bf erhobenen Vorwürfe auszugehen wäre, könne allein deshalb schon keine Verwaltungsübertretung vorliegen, weil der Bf nicht schuldhaft gehandelt habe und ihm sein Verhalten keinesfalls vorwerfbar sei. Aufgrund der zuvor angeführten Umstände habe der Bf davon ausgehen und darauf vertrauen können, dass die ausgeführte Handlung gesetzeskonform gewesen sei. Insbesondere die rechtliche Auslegung um den Umfang einer Verweisnorm könne dem einfachen Rechtsunterworfenen nicht auferlegt werden.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Bf aus, dass sich die Bestimmungen des § 6 ParkometerabgabeVO bzw. die dort vorgesehenen Befreiungen von der Abgabe durchwegs auf "Fahrzeuge" beziehen, während § 27 StVO ausschließliche von "Lenkern" spreche. In § 6 lit. c Parkometerabgab eVO seien daher Fahrzeuge per se ausgenommen, weshalb der Verweis auf § 27 verunglückt sei, d.h. nicht den legistischen Anforderungen entspreche. In § 27 StVO gehe es darum, dass das Fahrzeug bewegt werde, während die ParkometerabgabeVO das Fahrzeug im ruhenden Zustand ausnehme. Es lasse sich der ParkometerabgbeVO auch nicht entnehmen, dass bestimmte Wetterbedingungen vorliegen müssten, die Frage, ob Fahrzeuge des Straßendienstes von der Parkometerabgabe befreit seien, könne nicht von den klimatischen Bedingungen abhängen. Die ParkometerabgabeVO regle das "Abstellen", also alles, was sich nicht bewegt. Das zentrale Argument in den angefochtenen Bescheiden sei aber, dass eine "Arbeitsfahrt" vorliegen müsse. Das sei nicht denkmöglich, die beiden Begriffe schlössen einander aus.
Der Vertreter der belangten Behörde hielt dem entgegen, dass bei Schneefahrzeugen, wie sich aus dem Hinweis auf § 27 StVO ergebe, eine Arbeitsfahrt vorliegen müsse. Das gelte im Übrigen auch für Einsatzfahrzeuge, auch hier müsse das Fahrzeug im Einsatz sein, damit keine Abgabe zu entrichten ist. Für den Normunterworfenen sei auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 27 StVO, wo von Arbeitsfahrt die Rede ist, die Reichweite der Befreiung sehr wohl erkennbar. Es liege hier ein uneingeschränkter Verweis vor.
Zu Frage des Verschuldens brachte der Vertreter des Bf vor, dieser habe gewusst, dass er bei Abstellen eines Schneeräumfahrzeugs keinen Parkschein verwenden müsse. Der Bf erklärte dazu, er habe die Auskunft, dass er keinen Parkschein benötige, vom Dienstgeber erhalten.
Der an der Verhandlung weiters auf Seiten des Bf teilnehmende informierte Vertreter gab an, man habe Zettel angefertigt und hinter der Windschutzscheibe des jeweiligen Räumfahrzeugs angebracht, aus diesen sei ersichtlich, dass es sich um ein Winterdienstfahrzeug handelt. Die Fahrzeuge kämen selbstverständlich nur bei winterlichen Verhältnissen zum Einsatz, sie würden deshalb vor Ort abgestellt, damit im Falle von Schneeverhältnissen unmittelbar mit der Räumung begonnen werden könne.
Abschließend beantragte der Vertreter des Bf, das Parkraumüberwachungsorgan als Zeuge für die zum Beanstandungszeitpunkt bestehenden Witterungsverhältnisse zu vernehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 der Wiener ParkomterabgabeVO ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 ParkomterabgabeVO gilt die Abgabe mit ordnungsgemäßer Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 ParkomterabgabeVO hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs zu entrichten.
Gemäß § 6 lit. c ParkometerabgabeVO ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO.
Gemäß § 27 StVO sind die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.
Es ist unstrittig, dass das in Rede stehende Fahrzeug zu den in den Anzeigen der Parkraumüberwachungsorgane festgehaltenen Zeitpunkten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein (und auch ohne Aktivierung eines elektronischen Parkscheins) abgestellt gewesen ist. Ebenso ist unstrittig, dass es sich bei diesem Fahrzeug um ein Schneeräumfahrzeug handelt.
Wie sich aus § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO ergibt, ist der Lenker, der ein Fahrzeug in der Kurzparkzone abstellt, zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Lenker ist sohin Abgabepflichtiger, das Abstellen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone löst seine Abgabepflicht aus (vgl. ). Wenn nun in § 6 ParkometerabgabeVO davon die Rede ist, dass die Abgabe "für" die dort bezeichneten Fahrzeuge "nicht zu entrichten" ist, so kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausnahme von der Abgabepflicht für den grundsätzlich abgabepflichtigen Lenker eines solchen Fahrzeugs und nicht für das Fahrzeug "per se" gilt. Dass die in § 6 lit. c ParkometerabgabeVO enthaltene Anknüpfung an § 27 StVO deshalb, weil § 6 ParkometerabgabeVO von "Fahrzeugen" und § 27 StVO von "Lenkern" spricht, den legistischen Anforderungen nicht genügen bzw. die Verständlichkeit der Befreiungsbestimmung beeinträchtigen würde, ist daher nicht zu erkennen.
Mit der Anknüpfung der Befreiungsbestimmung des § 6 lit. c ParkometerabgabeVO an Fahrzeuge des Straßendienstes "gemäß" § 27 StVO wird ferner eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die in § 27 StVO genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, um für den Lenker eines solchen Fahrzeugs eine Ausnahme von der Parkometerabgabepflicht zu begründen, und "gemäß" § 27 StVO werden Vorrechte für Fahrzeuge des Straßendienstes eben nur bei Arbeitsfahrten eingeräumt.
Das vom Bf vertretene Verständnis, der "Verweis" auf § 27 StVO diene nur dazu, die von der Abgabepflicht umfassten Fahrzeugtypen aufzulisten, während das Erfordernis einer Arbeitsfahrt nicht erfüllt sein müsse, kann dem § 6 ParkometerabgabeVO schon deshalb nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung vorbehaltslos an § 27 StVO anknüpft und dafür, dass einzelne Tatbestandselemente des § 27 StVO davon nicht umfasst sein sollten, keine Anhaltspunkte bestehen. Zudem ist mit der Verwendung des Begriffs "Fahrzeuge des Straßendienstes" in § 6 lit. c ParkometerabgabeVO der Kreis der befreiten Fahrzeuge ohnehin schon festgelegt - und bei einem Schneeräumfahrzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft um ein Fahrzeug des Straßendienstes -, sodass es einer weiteren Präzisierung durch einen Verweis auf § 27 StVO, der ohnehin nur eine beispielhafte Aufzählung von Fahrzeugen des Straßendienstes enthält, nicht bedarf.
Die vom Bf vermutete generelle, also losgelöst von einer Arbeitsfahrt bestehende Befreiung von der Parkometerabgabe für Fahrzeuge des Straßendienstes kann auch nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung des § 6 ParkometerabgabeVO entsprechen. Ein solches Verständnis hätte zur Folge, dass etwa ein Schneeräumfahrzeug jederzeit und überall in der Stadt in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt werden könnte, ohne dass eine Parkgebühr dafür entrichtet werden müsste. Es kann dem Verordnungeber nicht zugesonnen werden, dass er mit der Bestimmung des § 6 ParkometerabgabeVO den Lenkern von Fahrzeugen des Straßendienstes eine derart umfassende Begünstigung, die noch dazu eine Besserstellung gegenüber Lenkern anderer Fahrzeuge bedeuten würde, einräumen wollte. Erkennbares Ziel der gegenständlichen Regelungen ist es, den Arbeitseinsatz von Fahrzeugen des Straßendienstes zu erleichtern, indem die Lenker solcher Fahrzeuge während deren bestimmungsgemäßer Verwendung von Vorschriften der StVO und der Verpflichtung zur Entrichtung von Parkgebühren ausgenommen werden. Bei verständiger Würdigung kann die in § 6 lit. c ParkometerabgabeVO normierte Ausnahme von der Entrichtung der Parkometerabgabe für Fahrzeuge des Straßendienstes "gemäß" § 27 StVO nur so verstanden werden, dass die Befreiung gemäß den dort genannten Voraussetzungen, eben "bei Arbeitsfahrten", gilt. Für diese Interpretation spricht auch, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (z.B. ).
Dem weiteren Einwand des Bf, es sei denkunmöglich, für die Anwendbarkeit der Befreiung das Vorliegen einer "Arbeitsfahrt" vorauszusetzen, während die ParkometerabgabeVO ja das "Abstellen", also alles was sich nicht bewege, regle, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs denkunmöglich, dass mit einer Arbeitsfahrt das Abstellen des Schneeräumfahrzeugs einhergeht (etwa beim Nachladen von Streugut oder bei der Behebung kleinerer Mängel bzw. Verschmutzungen an den Arbeitsvorrichtungen). Mit dem Begriff "Arbeitsfahrt" kann nur gemeint sein, dass sich das Fahrzeug "im Einsatz" befindet, d.h. seinem vorgegebenen Zweck entsprechend, konkret zur Schneeräumung und zur Streuung, verwendet wird, wobei es dabei keineswegs ständig in Bewegung sein muss. Das ergibt sich auch aus § 27 StVO, der u.a. eine ebenfalls nur bei Arbeitsfahrten geltende Ausnahme von Halte- und Parkverboten vorsieht; auch hier wird also eine Ausnahme für das nicht bewegte Fahrzeug unter der Voraussetzung des Vorliegens einer "Arbeitsfahrt" normiert, was nur bedeuten kann, dass das Halten oder Parken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs erfolgt.
Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/16/0051, in Bezug auf das Abstellen eines Einsatzfahrzeugs so zum Ausdruck gebracht. Fahrzeuge im Einsatz seien jedenfalls alle, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden.
Eine Befreiung für das vom Bf abgestellte Schneeräumfahrzug wäre daher nur in Frage gekommen, wenn er das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Arbeitsfahrt abgestellt hätte. Auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Beweisaufnahme und der von den Parkraumüberwachungsorganen angefertigten Fotos kann jedoch nicht konstatiert werden, dass es sich zu den Beanstandungszeitpunkten um Arbeitsfahrten gehandelt hätte, weil Arbeiten nicht durchgeführt wurden bzw. keinerlei Durchführung von Arbeiten ersichtlich war. Der Bf war in den Zeitpunkten der Kontrollen beim abgestellten Fahrzeug nicht anwesend und hat auch gar nicht behauptet, an den betreffenden Tagen bzw. in zeitlicher Nähe zu den Kontrollen Arbeiten mit dem Schneeräumfahrzeug durchgeführt zu haben. Aus den Fotos ist zudem eindeutig erkennbar, dass keine winterlichen Verhältnisse bestanden haben, die eine Schneeräumung oder eine Streuung notwendig gemacht hätten, es herrschten eher herbstliche Verhältnisse mit Laub auf der Straße. Dies steht im Einklang mit den von der belangten Behörde festgestellten Wetteraufzeichnungen, wonach eine Schnee- oder Eisfahrbahn zu den Beanstandungszeitpunkten nicht vorgelegen habe. Da die Fotos den Zustand der Straße ausreichend dokumentieren, war es nicht notwendig, die Parkraumüberwachungsorgane als Zeugen zu den im Beanstandungszeitpunkt bestehenden Witterungsverhältnissen zu befragen.
Zum weiteren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Schneeräumfahrzeuge müssten deshalb vor Ort abgestellt werden, damit im Falle von Schneeverhältnissen unmittelbar mit der Räumung begonnen werden könne, ist zu bemerken, dass sich die AB GmbH als Arbeitgeber des Bf damit in keiner anderen Lage als andere Gewerbetreibende befindet, die mit ihren Firmenfahrzeugen dringend Kunden zur Durchführung von Arbeiten aufsuchen müssen. Zu diesem Zweck besteht ja die Möglichkeit, eine mit der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe verbundene Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO zu erwirken, von der die AB GmbH auch Gebrauch gemacht hat, allerdings für den 22. Bezirk, was die gegenständlichen Abstellvorgänge betrifft, nicht zeitgerecht. Die durch § 6 lit. c ParkometerabgabeVO in Verbindung mit § 27 StVO Lenkern von Fahrzeugen des Straßendienstes eingeräumten Vorrechte sind jedenfalls nicht so weitreichend, dass damit gewerblichen Hausbetreuern die uneingeschränkte, kostenlose Platzierung ihres Fuhrparks auf öffentlichen Parkflächen in Kurzparkzonen ermöglicht werden soll.
Da das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen ist und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorliegen, hat der Bf den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutarkeit der Sorgfaltsanwendung (). Der Bf hat, indem er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtetwar. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Bf nicht auf, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Ein Verkehrsteilnehmer hat sich - wie dies grundsätzlich auch in anderen Rechtsbereichen gilt - mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr, so auch mit den einen Kurzparkzonenbereich regelnden Vorschriften, vertraut zu machen. Dem Einwand des Bf, die rechtliche Auslegung um den Umfang einer Verweisnorm könne dem einfachen Rechtsunterworfenen nicht auferlegt werden, ist entgegenzuhalten, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (z.B. ). In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt jedenfalls ein Verschulden (z.B. ). Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren, der Beschuldigte trägt diesfalls das Risiko der Unrichtigkeit der eigenen Rechtsmeinung (z.B. ).
Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (z.B. ). Nicht entschuldigt ist ein Verbotsirrtum jedenfalls, wenn sich der Beschuldigte auf eine Information seines Arbeitsgebers verlassen hat (z.B. ). So sich der Bf daher, wie er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, auf die Auskunft seines Arbeitgebers, dass er keinen Parkschein benötige, verlassen hat, ist ihm dies als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.
Ergänzend wird bemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG der Umstand, dass der Lenker als Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers gehandelt hat, ein Verschulden nicht auszuschließen vermag (z.B. ).
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldstrafe und der von der belangten Behörde herangezogenen Strafbemessungskriterien enthält die Beschwerde kein konkretes Vorbringen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Durch die Übertretung der Parkometervorschriften werden die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. -bewirtschaftung beeinträchtigt. (vgl. ). Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich.
Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Dass die belangte Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht ausreichend berücksichtigt hätte, hat der Bf nicht dargetan.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten -, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung mit den im untersten Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelten Geldstrafen in Höhe von jeweils nur 20,00 € den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 € zu bemessen sind, wurden sie in Höhe von je 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 € Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 10,00 €, insgesamt 30,00 €, als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 6 lit. c Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500337.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at