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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2023, RV/7500236/2023

Verspätete Eingaben sind zurückzuweisen (Parkometer)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ****** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen
1) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018,
2) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl3/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018 und
3) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl4/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

1) MA67/Zahl1/2022:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) angelastet, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 09:09 Uhr in 1080 Wien, Stolzenthalergasse 3 gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro belief.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , führte neben der gegenständlichen Geschäftszahl zahlreiche weitere Geschäftszahlen an und brachte das Folgende vor: "Ich übersende nocheinmal alle GZ. die noch von Herr Herr1 verschuldet wurden, da das Fahrzeug bis einschließlich vom Herr Herr2 verschuldet wurden. Ich habe schon mehrmals gebeten alle folgenden Anonymverfügungen auf den Herr Herr3 direkt zu versenden was auch ausgemacht war die mit dem Fahrzeug mit den Kennzeichen 456 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]. Den Leihvertrag haben Sie schon bei Ihnen im Archiv. Ich würde Sie bitten das man alle GZ die ich Ihnen zusenden als eine Sammellenkererhebung übernehmen könnten damit ich nicht jede einzelne dann wieder ausfüllen muss und jedes mal auf neue warten muss. Ich entschuldige mich für die lange Liste aber ich komme nicht mehr mit den Briefen zurecht! Ich bitte um eine möglichst einfache Bearbeitung der ganzen GZ da Herr Herr2 das Fahrzeug nicht mehr lenkt und ich schon so viel am Hals habe wegen meinen lieben Mitarbeiter."

2) MA67/Zahl3/2022:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl3/2022, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründend führte der Magistrat aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom am selben Tag gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der Postgeschäftsstelle 1080 hinterlegt worden und sie sei ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da die Strafverfügung dem Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mittels E-Mail vom Beschwerde und führte wortgleich aus wie im Verfahren 1).

3) MA67/Zahl4/2022:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl4/2022, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründend führte der Magistrat aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom am selben Tag gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der Postgeschäftsstelle 1080 hinterlegt worden und sie sei ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da die Strafverfügung dem Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mittels E-Mail vom Beschwerde und führte wortgleich aus wie im Verfahren 1).

Die Beschwerden zu 1) bis 4) wurden dem Bundesfinanzgericht mit vier Vorlageberichten vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird festgehalten, Gegenstand dieses Beschlusses sind ausschließlich die Verfahren zu den Zahlen 1) MA67/Zahl1/2022, 2) MA67/Zahl3/2022 und 3) MA67/Zahl4/2022. Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Geschäftszahlen, sind nicht Gegenstand in diesem Beschluss.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

"Zustellung ohne Zustellnachweis

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

1) MA67/Zahl1/2022:

Der Tag der Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses vom ist nach einer vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige unterzeichneten Übernahmebestätigung RSb der (Mittwoch), an dem das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle zugestellt wurde (vgl. § 13 ZustellG).

Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.

Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des (Mittwoch), das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.

2) MA67/Zahl3/2022:

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde der Zurückweisungsbescheid vom am (Montag) dem Zustellprozess übergeben, an der Zustelladresse des Beschwerdeführers hinterlegt und nicht behoben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Donnerstag) als bewirkt.

Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Donnerstag) zu laufen und endete mit Ablauf des (Donnerstag) , das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.

3) MA67/Zahl4/2022: Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde der Zurückweisungsbescheid vom am (Montag) dem Zustellprozess übergeben, an der Zustelladresse des Beschwerdeführers hinterlegt und nicht behoben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Donnerstag) als bewirkt.

Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Donnerstag) zu laufen und endete mit Ablauf des (Donnerstag) , das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.

Zu den Zahlen 1) bis 3):

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie ). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500236.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at