Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2023, RV/7101214/2023

Veranlagung zu USt und ESt nach behördlicher Schätzung aufgrund im Beschwerdeverfahren nachgereichter unbedenklicher Steuererklärungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), vertreten durch WPundStbGesellschaft,
über die Bescheidbeschwerden des Bf.
a) vom gegen die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide jeweils für 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***,
b) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom
zu Recht erkannt:

I.) Den Beschwerden wird stattgegeben.

I./a) Die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 wird mit 179,54 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen, diesbezüglichen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit -1.096,00 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen, diesbezüglichen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 wird mit 162,76 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen, diesbezüglichen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird mit -1.450,00 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen, diesbezüglichen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

I./b) Der Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) folgende vier, jeweils mit datierte Bescheide:

  1. Umsatzsteuerbescheid 2018 mit Festsetzung der Umsatzsteuer für 2018 mit 400,00 Euro aufgrund eines zu 20% steuerpflichtigen Umsatzes (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von 2.000,00 Euro;

  2. Einkommensteuerbescheid 2018 mit Festsetzung der Einkommensteuer für 2018 mit 1.329,00 Euro, u.a. unter Ansatz der streitgegenständlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.000,00 Euro;

  3. Umsatzsteuerbescheid 2019 mit Festsetzung der Umsatzsteuer für 2019 mit 600,00 Euro aufgrund eines zu 20% steuerpflichtigen Umsatzes (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von 3.000,00 Euro;

  4. Einkommensteuerbescheid 2019 mit Festsetzung der Einkommensteuer für 2019 mit 1.571,00 Euro, u.a. unter Ansatz der streitgegenständlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3.000,00 Euro.

Jeder der vier Bescheide enthielt folgende Begründung: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Mit Schreiben vom wurde seitens des Bf. gegen die vier zuvor genannten Bescheide vom Bescheidbeschwerde erhoben mit den Anträgen,

  1. die Umsatzsteuerbescheide für 2018 und 2019 jeweils dahingehend abzuändern, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch jeweils mit 0,00 Euro festzusetzen, und

  2. die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 jeweils dahingehend abzuändert, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils mit 0,00 Euro festgesetzt werden.

Die Bescheidbeschwerde vom wurde insb. damit begründet, dass der Bf. nach aktuellem Kenntnisstand der steuerlichen Vertretung in 2018 und 2019 weder Umsätze noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.

Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. folgende vier, jeweils mit datierte Beschwerdevorentscheidungen (BVEen) gemäß § 262 BAO mit (stattgebender) Änderung der vier angefochtenen Bescheide vom :

  1. BVE mit Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 mit 0,00 Euro, wobei der zu 20% steuerpflichtige Umsatz (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) mit 0,00 Euro angesetzt wurde;

  2. BVE mit Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit 168,00 Euro, wobei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 Euro angesetzt wurden;

  3. BVE mit Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 mit 0,00 Euro, wobei der zu 20% steuerpflichtige Umsatz (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) mit 0,00 Euro angesetzt wurde;

  4. BVE mit Festsetzung der Einkommensteuer für 2019 mit -135,00 Euro, wobei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 Euro angesetzt wurden.

Mit Schreiben vom wurde seitens des Bf. hinsichtlich der vorgenannten, mit datierten vier BVEen der Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. einen mit datierten Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Mit Schreiben vom wurde seitens des Bf. Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer vom erhoben und beantragt, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt keine Ermittlungen zur - ´freilich unzutreffenden´ - Tatsachenfeststellung, dass der Bf. die operative Tätigkeit eingestellt habe, vorgenommen habe.

Das Finanzamt Österreich forderte den Bf. mit Ersuchen um Ergänzung (Vorhalt, Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO) vom zur Beschwerde vom gegen die Begrenzung der UID-Nummer auf, die behauptete, aktuelle betriebliche Tätigkeit näher zu erläutern und mittels geeigneter Belege (z.B. Ausgangsrechnungen, allfällige Verträge und Aufträge etc.) glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt Österreich den Bf. daran, den Vorhalt vom zu beantworten.

Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. eine abweisende, mit datierte BVE zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer. Die BVE wurde folgendermaßen begründet: "Der Abgabepflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, er hat keine Umsätze bzw. gewerbliche Tätigkeit ggfls. selbstständige Arbeit der Abgabenbehörde offengelegt. Sämtliche Fragenvorhalte der Abgabenbehörde zu der in der Beschwerde behaupteten betrieblichen Tätigkeit blieben bis dato unbeantwortet. Die ausbleibenden Umsätze sowie die fehlende Registrierung von innengemeinschaftlichen Erwerben bzw. Lieferungen in der MIAS-Datenbank haben der Abgabenbehörde bestätigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten, und den Wegfall der Voraussetzungen für eine UID nachweislich gemacht. Dahingehend wurde der Tatbestand des Art. 28 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG erfüllt und die UID-Begrenzung begründet. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens die Entscheidung hinreichend begründet getroffen und die UID amtswegig begrenzt; ein gesonderter Antrag seitens Abgabepflichtigen war hierfür nicht erforderlich. Die Abgabenbehörde muss in Interessen des Ordre public UID-Nummern begrenzen, um deren missbräuchliche Weiterverwendung und finanzielle Einbuße des Bundes zu verhindern."

Mit Schreiben vom wurde seitens des Bf. hinsichtlich der vorgenannten, mit datierten BVE der Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betr. Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Das Finanzamt Österreich legte dem Bundesfinanzgericht (BFG, Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) am die Bescheidbeschwerden

  1. a) vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 vom 3. Februar sowie

  2. b) vom gegen den Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom

vor und erstattete jeweils einen Vorlagebericht an das BFG. Das Finanzamt Österreich informierte den Bf. von den am erfolgten Vorlagen und übermittelte an den Bf. Ausfertigungen der beiden Vorlageberichte.

Seitens des Bf. wurden mit Schreiben vom 1. Mai bzw. bei der belangten Behörde bzw. beim BFG eingebracht:

  1. Umsatzsteuererklärung für 2018 mit Angabe von 986,51 Euro als mit 20% steuerpflichtiger Umsatz und mit Angabe von 17,76 Euro als Vorsteuer (letzteres als Pauschale im Ausmaß von 1,8% gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1994);

  2. Einkommensteuererklärung für 2018 mit folgenden, vom angefochtenen Bescheid abweichenden Angaben: 870,29 Euro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, bei nichtselbständigen Einkünften Berufsgruppenpauschale Journalisten 3.942,00 Euro abzüglich Kostenersätze 482,96 Euro sowie 660,00 Euro Steuerberatungskosten;

  3. Umsatzsteuererklärung für 2019 mit Angabe von 894,31 Euro als mit 20% steuerpflichtiger Umsatz und mit Angabe von 16,10 Euro als Vorsteuer (letzteres als Pauschale im Ausmaß von 1,8% gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1994)

  4. Einkommensteuererklärung für 2019 mit folgenden, vom angefochtenen Bescheid abweichenden Angaben: 796,36 Euro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, bei nichtselbständigen Einkünften Berufsgruppenpauschale Journalisten 3.942,00 Euro abzüglich Kostenersätze 490,60 Euro sowie, 660,00 Euro Steuerberatungskosten.

Im vorgenannten Schreiben vom wurde das Beschwerdebegehren dahingehend geändert, dass die Veranlagungen des Bf. zu Umsatz- und Einkommensteuer für 2018 und 2019 nach den Steuererklärungen vorgenommen werde.

Im vorgenannten Schreiben vom wurde einer Vorgangsweise gemäß § 300 Abs. 1 letzter Satz BAO zugestimmt.

Seitens des Bf. wurde mit einem weiteren Schreiben vom betreffend Beschwerde gegen Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer einer Vorgangsweise gemäß § 300 Abs. 1 letzter Satz BAO zugestimmt und beim BFG zum Nachweis, dass die betriebliche Tätigkeit des Bf. weiterhin aufrecht sei, eingebracht:

  1. Umsatzsteuererklärung für 2018 (Inhalt wie zuvor dargestellt);

  2. Umsatzsteuererklärung für 2019 (Inhalt wie zuvor dargestellt);

  3. Umsatzsteuererklärung für 2020 mit 19,77 Euro Umsatz;

  4. Umsatzsteuererklärung für 2021 mit 555,61 Euro Umsatz.

Das BFG übermittelte die Schreiben vom der belangten Behörde und fragte an, ob die belangte Behörde zur Vorgangsweise gemäß § 300 Abs. 1 BAO bereit sei.

Die belangte Behörde antwortete, dass sie dazu nicht bereit sei, weil sie nicht davon ausgehe, dass damit das Verfahren beendet würde.

Das BFG erteilte dem Bf. einen mit datierten Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO mit folgenden drei Punkten:

  1. "1.) Woraus besteht Ihre betriebliche bzw. unternehmerische Tätigkeit?

  2. 2.) An wen erbringen Sie Ihre Leistungen (bzw. Lieferungen)? (=Von wem erhalten Sie Ihre betrieblichen bzw. unternehmerischen Einnahmen?)

  3. 3.) Übersenden Sie bitte dem Bundesfinanzgericht eine Ausgangsrechnung oder einen sonstigen Beleg über die Abrechnung einer der von Ihnen erbrachten Leistungen (bzw. Lieferungen)."

Seitens des Bf. wurde darauf mit Schreiben vom folgendermaßen geantwortet:
"Der Beschwerdeführer, der hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Journalist beiMassenmedieneinrichtung erzielt, überlässt die Urheberrechte an von ihm erstellten Beiträgen zuMedienerzeugnis der Verwertungsgesellschaft.Seine betriebliche bzw unternehmerische Tätigkeit besteht sohin in der entgeltlichen Überlassung von Urheberrechten, wobei einziger Leistungsempfänger die genannte Gesellschaft ist,die gegenüber dem Beschwerdeführer einmal jährlich durch Gutschriftserteilung abrechnet.
Die entsprechende Gutschrift für das Jahr 2019 wird anliegend in Kopie vorgelegt."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. erzielte in den Streitjahren 2018 und 2019 sowie in den Jahren davor und danach, Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Urheberrechten. Aufgrund dieser mehrjährigen Betätigung handelt es sich um eine nachhaltige Betätigung. Der Bf. wird in Bezug auf diese Einnahmen nicht als Dienstnehmer, sondern selbständig tätig und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Aus der tatsächlichen Gewinnerzielung des Bf. ist auf die Absicht des Bf. zur Gewinnerzielung zumindest als Nebenzweck zu schließen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den nachgereichten Steuererklärungen und Beilagen hierzu sowie aus der Vorhaltsbeantwortung vom .

Rechtliche Würdigung:

Mit seiner nachhaltigen und selbständigen Einnahmenerzielung wird der Bf. als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig. Da die Umsatzsteuererklärungen samt Beilagen unbedenklich sind, ist der Bf. stattgebend zur Umsatzsteuer für die Jahre 2018 und 2019 unter Zugrundelegung seiner nachgereichten Steuererklärungen zu veranlagen.

Mit seiner nachhaltigen und selbständigen Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie mit Gewinnabsicht zumindest als Nebenzweck erzielt der Bf. betriebliche Einkünfte gemäß § 28 BAO in Verbindung mit § 23 Z 1 EStG 1988. Zum Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit und damit eines diesbezüglichen Betriebes sind die Kriterien des § 28 BAO und § 23 Z 1 EStG 1988 (für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) analog anzuwenden. Gemäß § 22 Z 1 lit. b fünfter Teilstrich EStG 1988 liegen beim Bf. als Journalist Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Da die Einkommensteuererklärungen samt Beilagen unbedenklich sind, ist der Bf. stattgebend zur Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 unter Zugrundelegung seiner nachgereichten Steuererklärungen zu veranlagen.
Anm.: Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 wurde auch Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerung (besonderer Steuersatz 30%) angesetzt und in betraglich gleicher Höhe als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG angerechnet, sodass diese beiden Positionen einander neutralisieren. Da nichts dagegen vorgebracht wurde, werden diese beiden Positionen beibehalten; dies hat keine Auswirkung auf die Höhe der für 2019 festgesetzten Einkommensteuer.

Der Bf. erbringt als Unternehmer Dienstleistungen ("sonstige Leistungen" nach der Terminologie des UStG 1994) im Inland. Diesbezüglich besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Daher erfüllt der Bf. den Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 erster Fall Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) zur Erteilung der UID-Nummer. Somit haben sich die Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren, nicht geändert und der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 Binnenmarktregelung zur Zurücknahme des Bescheides über die Erteilung der UID-Nummer ist nicht erfüllt. Folglich ist der angefochtene Bescheid zur Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer ersatzlos aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Hauptsächlich waren für die vorliegende Entscheidung des BFG Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen) maßgebend, betreffend nachhaltige und selbständige Einnahmenerzielung mit Gewinnabsicht. Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb aus ihnen kein Anlass zur Zulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof resultieren kann.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101214.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at