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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2023, RV/7103732/2022

Zwangsstrafe WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch EHC Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Schulgasse 10, 2000 Stockerau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf.), bei der es sich um eine GmbH & Co KG handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis längstens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt mit Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest und forderte die Bf. auf, die unterlassene Handlung unter Setzung einer erneuten Frist bis spätestens nachzuholen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Geschäftsführer der Bf. am eine Beschwerde ein und führte aus, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers am erstellt und eingebracht wurde. Offensichtlich gab es ein ihm unbekanntes Problem bei der Datenübermittlung. Nach der Meldung, dass der Antrag eingebracht wurde habe er sich wieder aus dem USP ausgelogt.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese wie folgt:

"Der Abgabepflichtige meint, er habe am die Meldung gem. § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erstellt und eingebracht und rechtfertigt sein Versäumnis mit einem unbekannten Problem bei der Datenübermittlung.

Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens v. hätte der Abgabepflichtige die Meldung abzugeben gehabt, durch das Erinnerungsschreiben ist dem Abgabepflichtigen hierfür sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die schon überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Tatsächlich hat der Abgabepflichtige die fällige Meldung erst am durchgeführt.

Inzwischen ist dies nach 2018 und 2021 das dritte Mal, dass der Abgabepflichtige säumig war.

Sollte es bei der Abgabe der Meldung zu (technischen) Problemen gekommen sein oder der Meldeprozess aus irgendwelchen Gründen nicht ordnungsgemäß abzuschließen gewesen sein, dann wäre eine Fehlermeldung erfolgt. Eine solche wurde nicht vorgelegt. Ebenso gibt es für den behaupteten Softwarefehler weder Hinweise noch Nachweise.

Was die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe angeht, wurde eine verhältnismäßig niedrige Strafe angesetzt, nachdem gem. § 111 BAO das Strafmaß bis Euro 5.000,-- betragen kann."

Nach Ergehen dieses abweisenden Bescheides brachte der steuerliche Vertreter der Bf. am einen Vorlageantrag ein und führte in der Begründung aus:

"Nach Aufforderung durch Erinnerungsschreiben vom haben wir uns am im USP-Register eingeloggt. Da sich die Daten nicht verändert haben, sind wir in das Formular 2021 eingestiegen und wollten dies nochmals übermitteln."

Der steuerliche Vertreter fügt in den Vorlageantrag eine E-Mail, vom 13:31, von der WiEReg-Behörde ein, mit dem Betreff "Meldung wirtschaftlicher Eigentümer, Meldungsproblem".

In dieser E-Mail wurde dem Geschäftsführer der Bf. folgendes mitgeteilt:

"Laut unseren Datenbankeinträgen hat eine Übermittlung vom Formular WiEReG - Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern dieses Jahr nur am stattgefunden.

Was aber noch aufgefallen ist, war, dass versucht wurde, ein bereits übermitteltes Formular vom Jahr 2021 zu bearbeiten. Das Formular wurde 06.2021 übermittelt, aber der last Edit Timestamp war der .

Ich vermute, das ist das Formular, das Sie versucht haben abzusenden. Bereits eingebrachte Formulare können aber nicht noch einmal abgesendet werden."

In der Beschwerde wird weiter ausgeführt:

"Wir waren der Meinung, dass wir dieses Formular abgeschickt haben. Wir haben keine definitive Fehlermeldung erhalten, dass kein Formular übermittelt worden wäre. Wäre hier für uns eindeutig ersichtlich gewesen, dass unser Übermittlungsversuch gescheitert ist, hätten wir natürlich weiter versucht, unserer Verpflichtung nachzukommen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vom Steuerpflichtigen immer öfters verlangt wird, seine Anbringen elektronisch durchzuführen. Dann muss aber auch durch die Technik sichergestellt sein, dass auch ein elektronisch nicht so versierter Steuerpflichtiger eindeutig feststellen kann, ob sein Handeln gesetzlich war oder nicht.

Im Rahmen der BAO wäre es ja grundsätzlich auch möglich, seine Anliegen auf dem Papierweg einzubringen. Hätten wir dieses Formular ausgedruckt und mit der Post dem Finanzamt übermittelt, wäre die Frist gewahrt gewesen.

Unter Umständen hätte das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen und uns dann aufgefordert, irgendwelche Unterlagen nachzureichen. Trotzdem hätten wir keine Fristversäumnis begangen.

Durch das elektronische Verfahren darf der Steuerpflichtige aber nicht schlechter gestellt werden. Es darf hier nicht übersehen werden, dass diese elektronischen Verfahren den Steuerpflichtigen oft einfach überfordern. Warum soll man verpflichtet sein, eine Rückfrage beim USP durchzuführen oder eine Einsicht in das Register zu nehmen? Im Falle der Meldung auf den "herkömmlichen" Papierweg, hätte man diese Verpflichtung auch nicht.

Ausschließlich der Nachweis der Postaufgabe in der Frist wäre die einzige Verpflichtung gewesen.

Der Hinweis auf die Zuziehung eines Parteienvertreters übersieht, dass auch dies immer mit Kosten verbunden ist. Da sich nichts an den tatsächlichen Verhältnissen geändert hat, wollten wir das so einfach und kostengünstig wie möglich gestalten.

Das wir unseren Verpflichtungen nachkommen wollten, ist ja schon aus der Tatsache ersichtlich, dass wir am versucht haben, das Formular zu übermitteln.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass § 111 BAO eine Berechtigung für die Behörde schafft, keine Verpflichtung eine Strafe zu verhängen. Der Behörde war ersichtlich, dass wir unsere Verpflichtung erfüllen wollten, leider sind wir technisch gescheitert. Es gab daher keinen Grund eine Zwangsstrafe zu verhängen."

Der steuerliche Vertreter beantragte die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter die Anträge auf Entscheidung durch den ganzen Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde die Bf. unter Hinweis auf ihre Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die entsprechenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentürmer innerhalb der gesetzten Nachfrist zu melden. Da diese Meldung dennoch nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, hat die belangte Behörde am eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Verfahrensgegenständlich ist zu beurteilen, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG ordnungsgemäß nachgekommen ist und die wirtschaftliche Zurechenbarkeit zeitgerecht bekanntgegeben hat.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Meldepflicht:

Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg. cit. ermittelt werden kann.

Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen (Z 2), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

§ 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt: "Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind."

Da im vorliegenden Fall nicht nur natürliche Personen an der Bf., einer KG, beteiligt sind, sondern auch eine juristische Person (GmbH) zum Kreis der Gesellschafter zählt, ist die Bf. nicht von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit und hat eine Änderungsmeldung oder Bestätigung der gemeldeten Daten vorzunehmen.

Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 WiEReG).

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in § 5 Abs. 1 WiEReG genannten Daten im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gem. § 3 Abs. 3 WiEReG sind die bisher gemeldeten Daten zu bestätigen oder die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden. Die Bestätigung der Daten wird über eine "Leermeldung" vorgenommen. Auf dem Auszug ist somit unter "Datum der letzten Meldung" das Datum des nochmaligen Absendens ersichtlich. Dies dient als Nachweis dafür, dass der Rechtsträger seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 5).

Unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung BGBl I 148/2021 war die Bf. dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder eine Bestätigungsmeldung zu erstatten. Dies erfolgte im vorliegenden Fall erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe.

Gemäß den Feststellungen ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für das Jahr 2022 bis , sodann auch trotz Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom bis nicht, in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form nachgekommen.

Zur Zwangsstrafe:

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Behörde und hat daher unter Beachtung der Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Wie den, dem BFG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen war, wurde die Bf. mit Mahnschreiben vom über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 1.000,00 angedroht.

Die vom Bf. sodann durchgeführte Handlung (öffnen der Meldung des Vorjahres und diese wieder "senden", wie oben beschrieben) führte zu keiner gültigen Meldung. Daher wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 am erlassen und unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 nochmals eine Frist bis zur Nachholung der Meldung gesetzt.

In der gegen den angeführten Bescheid vom eingebrachten Beschwerde wurde, wie in den Entscheidungsgründen angeführt, u.a. argumentiert, dass am die Meldung erstellt und eingebracht wurde und es offensichtlich ein dem Bf. unbekanntes Problem bei der Datenübermittlung gegeben habe.

Wie bereits in der E-Mail der WiEReG-Registerbehörde (siehe vorne) ausgeführt wurde, kann ein bereits eingebrachtes Formular nicht nochmals abgesendet werden. Durch das vermeintlich nochmalige Übermitteln des Meldungsformulars von 2021 konnte die Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG für das Jahr 2022 nicht erfüllt werden.

Die Bf. war bis zum Erhalt des Erinnerungsschreibens bereits hinsichtlich der Meldung säumig gewesen und ist erst 9 Wochen nach der erhaltenen Mahnung ihrer Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG nachgekommen. Wobei auch im Jahr 2018 und 2021 bereits die Meldung erst nach den Erinnerungsschreiben bzw einer Zwangsstrafe (2018) durchgeführt wurde.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grund und der Höhe nach im Ermessen der Behörde.

Ermessensentscheidungen (§ 20 BAO) sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Der verlangten Meldung kam angesichts des Zwecks der Meldung, nämlich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu.

Für das BFG war nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar gewesen wäre. Nach erfolgter Erinnerung und Setzung einer Nachfrist waren keine gelinderen Mittel gegeben gewesen, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können. Zudem begründete sich hier die Zweckmäßigkeit der Verfügung einer Zwangsstrafe auch darin, als in § 16 WiEReG selbst darauf verwiesen wird, im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung die Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO zu erzwingen.

Da die erforderlichen Daten, wie oben ausgeführt, erst Monate nach dem Ablauf der Fristen erstattet worden waren, war die Verhängung der Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG iVm § 111 BAO dem Grunde nach rechtens erfolgt.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe war aber auch nicht als unbillig zu beurteilen, denn die Bf. hatte nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ergehen des Bescheides über die Zwangsstrafe noch einige Monate Zeit, die Meldung nachzuholen.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht.

Bei Beurteilung des Sachverhalts erschien dem BFG die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit € 1.000,00 nicht als unangemessen.

Die Bf. hatte bereits zum dritten Mal die Meldung verspätet durchgeführt. Die verpflichtet vorzunehmende Meldung 2022 war erst Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 WiEReG). Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Z 1 lit. b WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 19 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 2 Z 1 lit. a WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103732.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at