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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2023, RV/1100134/2019

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG, Hadeldorfstraße 30, 6830 Rankweil, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.), eine zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH & Co KG, durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO ein. Konkret wurde begehrt, die Unrichtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. festzustellen und folgende Buchungen zu berichtigen:

 Die Buchung der Lastschrift vom in Höhe von 64.139,95 €.

 Die Buchung der Aussetzung von Konkursforderungen vom in Höhe von -48.901,59 €.

 Die Buchung der Wiederaufnahme von Konkursforderungen vom in Höhe von 3.250,43 €.

 die Buchung der Wiederaufnahme von Konkursforderungen vom in Höhe von 8.638,99 €.

 Die Buchung der Wiederaufnahme von Konkursforderungen vom in Höhe von 911,29 €.

 Die Buchung der Wiederaufnahme von Konkursforderungen vom in Höhe von 72.668,37 € sowie

 die Buchung der Löschung von Konkursforderungen vom in Höhe von -38.872,18 €.

Begründend wurde ausgeführt, bei der Bf. sei nach Insolvenzeröffnung eine "Gemeinsame Prüfung der lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben (GPLA)" durchgeführt worden. Im Rahmen dieser GPLA seien mit Buchungsdatum folgende Abgaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft verbucht worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
L 01-07/2011
42.767,63 €
DB 01-07/2011
19.667,78 €
DZ 01-07/2011
1.704,54 €
Summe
64.139,95 €

Weiters sei mit Buchungsdatum eine Gutschrift in Höhe von 48.901,59 € mit dem Buchungstext "Aussetzung von Konkursforderungen" verbucht worden:

Laut Auskunft des damaligen Prüfers seien diese Beträge lediglich zur "Evidenthaltung" auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht worden. Festgehalten worden sei, dass diese Selbstbemessungsabgaben nicht fällig seien und von der Bf. auch nicht geschuldet würden. Dies sei deshalb so, weil Zahlungen des Insolvenzausgleichsfonds an Arbeitnehmer der Bf. für den Masseverwalter weder eine Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung nach § 78 EStG 1988 noch eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung nach § 79 EStG 1988 auslösen würden. Erst im Zeitpunkt der Verteilung der Masse müsste der Masseverwalter der Insolvenzausgleichsfonds-Service GmbH die Quote auf die von ihr geleisteten Auszahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld leisten und erst dann seien auch die Lohnabgaben laut Quote festzusetzen und abzuführen. Die Insolvenzausgleichsfonds-Service GmbH habe an der Endverteilung der Masse teilgenommen und sei mit ihrem Quotenanteil abgefunden worden.

Am sei eine Lastschrift für die Lohnsteuer 01-07/2011 in Höhe von 3.250,43 € mit dem Buchungstext "Wiederaufnahme von Konkursforderungen" verbucht worden.

Am sei eine Lastschrift für die Lohnsteuer 01-07/2011 in Höhe von 8.638,99 € mit dem Buchungstext "Wiederaufnahme von Konkursforderungen" verbucht worden.

Am sei eine Lastschrift für die Lohnsteuer 01-07/2011 in Höhe von 911,29 € mit dem Buchungstext "Wiederaufnahme von Konkursforderungen" verbucht worden.

Am sei eine Lastschrift in Höhe von 72.668,37 € mit dem Buchungstext "Wiederaufnahme von Konkursforderungen" verbucht worden.

Am sei eine Gutschrift in Höhe von 38.872,18 € mit dem Buchungstext "Löschung von Konkursforderungen" verbucht worden.

Festgehalten werde, dass die Finanz gegenüber der Bf. keine Konkursforderungen gehabt habe. Die obig angeführten Buchungen seien daher nicht nachvollziehbar.

Mit Abrechnungsbescheid vom wurde die Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. insofern berichtigt, als dieses nunmehr ein Guthaben in Höhe von 27.911,27 € aufweist. Begründend wurde ausgeführt, die Einbuchung der Abgaben in Höhe von 64.139,95 € am sei nicht aufgrund eines Bescheides erfolgt, sondern aufgrund der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO. Die Anlastung der Abgabenfestsetzung auf dem Abgabenkonto sei somit zu Unrecht erfolgt und werde deshalb aufgehoben.

Die weiteren im Antrag erwähnten Buchungen - vom in Höhe von -48.901,59 € (L/DB/DZ 01-07/2011), vom in Höhe von 3.250,43 € (L 01-07/2011), vom in Höhe von 8.638,99 € (L 01-07/2011), vom in Höhe von 911.29 € (L 01-07/2011), vom in Höhe von 72.668,37 (U 2011 + L/DB/DZ 01-07/2011) und vom in Höhe von -38.872,18 € (U 2011) - würden mit den mit diesem Bescheid aufgehobenen Abgabenbelastungen L/DB/DZ 01-07/2011 vom bzw. mit der laut Schreiben vom von der steuerlichen Vertretung der Bf. zu berichtigenden Umsatzsteuererklärung 2011 zusammenhängen.

Auf Grund der am von der steuerlichen Vertretung der Bf. eingereichten "berichtigten Umsatzsteuererklärung 2011" habe sich für die Umsatzsteuer 2011 in Summe eine Gutschrift in Höhe von 189,57 € ergeben (siehe auch das Schreiben vom vom zuständigen Sachbearbeiter der steuerlichen Vertretung der Bf. an den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes).

Im Rückstand vom (=Löschung vom ) wären auf Grund dieser Berichtigung deshalb wieder die Lohnabgaben 01-07/2011 plus Säumniszuschlag und nicht die Umsatzsteuer 2011 plus Säumniszuschlag gewesen. Im Zuge der Stornierung der Buchung vom (L/DB/DZ 2011) sei auch die Löschung vom wieder zu stornieren gewesen.

Dem Ansuchen um Berichtigung habe hinsichtlich der Abgaben vom (Anmerkung: Richtigerweise handelt es sich um die am gebuchten Abgaben) stattgegeben werden können.

Auf Grund der Stornierung aller mit der Belastung vom (L/DB/DZ 01-07/2011; Anmerkung: Es handelt sich wiederum um die am gebuchten Abgaben) zusammenhängenden Buchungen ergebe sich somit auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 27.911,27 €. Die Zusammensetzung des Guthabens sei aus der folgenden Aufstellung ersichtlich:


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Buchungstag
Abgabe
Betrag
U 07/11
-2.982,17 €
U 06/11
-10.118,17 €
L 01-07/11
42.767,63 € (Belastung ohne Bescheid, wird storniert)
DB 01-07/11
19.667,78 € (Belastung ohne Bescheid, wird storniert)
DZ 01-07/11
1.704,54 € (Belastung ohne Bescheid, wird storniert)
PF 2010
-3.170,20 €
PB 2010
-80,23 €
UEB 030812
-7.763,99 €
UEB 070812
-875,00 €
Quotenzahl
-911,29 €
U 2011
-189,57 € (Summe aus 34.429,47 € - 78.304,60 € + 43.685,56 €)
PF 2011
-215,10 €
PB 2011
-35,76 €
ZO
200,00 €
SZA
873,71 €
U 2012
-2.643,50 €
Stornobuchung zu
-42.767,63 €
Stornobuchung zu
-19.667,78 €
Stornobuchung zu
-1.704,54 €
Summe
-27.911,27 €


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Stornierung der am verbuchten L/DB/DZ 01-07/2011
-64.139,95 €
Davon bereits abgeschrieben am
36.228,68 €
Guthaben am Steuerkonto
-27.911,27 €

Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Abrechnungsbescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden, den Beschwerdeausführungen Rechnung tragenden Bescheid zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, der Abrechnungsbescheid weise noch folgende Fehler auf:

a. Im Abrechnungsbescheid seien die nachfolgenden Buchungen entweder gar nicht erwähnt bzw. berücksichtigt worden (diese Buchungen seien mit einem "*" gekennzeichnet worden) oder würden im Zusammenhang mit der berichtigten Umsatzsteuer 2011 stehen (diese Buchungen seien mit einem "#" gekennzeichnet worden).


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Zusätzliche Information
Kz
-48.901,59 €
Aussetzung von Konkursforderungen
#
-2.138.02 €
Aussetzung von Konkursforderungen
*
L
01-07/2011
3.250,43 €
Wiederaufnahme von Konkursforderungen
#
L
01-07/2011
8.638,99 €
Wiederaufnahme von Konkursforderungen
#
L
01-07/2011
911,29 €
Wiederaufnahme von Konkursforderungen
#
72.668,37 €
Wiederaufnahme von Konkursforderungen
#
-72.668,37 €
Löschung von Konkursforderungen
*
72.668,37 €
Widerruf einer Löschung
*
-38.872,18 €
Löschung von Konkursforderungen
#
U
2011
2.643,50 €
Widerruf einer Löschung
*
-1.799,21 €
Summe

Jene Buchungen, die mit "*" gekennzeichnet seien, seien ohne jegliche gesetzliche Grundlage gebucht worden. Jene Buchungen, die mit "#" gekennzeichnet seien, stünden nach Auffassung der steuerlichen Vertretung in keinster Weise in Verbindung mit der Umsatzsteuer 2011. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei der Differenzbetrag von 1.799,21 € dem Abgabenkonto gutzuschreiben.

b. Im Abrechnungsbescheid werde angeführt, dass die Umsatzsteuer 2011 in Summe eine Gutschrift in Höhe von 189,57 € ausmachen würde. Die Abgabenbehörde stütze ihre Ansicht auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , in welchem der erwähnte Betrag von 189,57 € angeführt worden sei.

  • Leider sei das gegenständliche Schreiben vom im Abrechnungsbescheid fehlinterpretiert worden. In diesem Schreiben sei angeführt worden, dass die Umsatzsteuer 2011 für die Monate 01-12/2011 insgesamt -78.304,60 € ausmache. Davon seien der Steuernummer ***1*** bereits 43.685,56 € gutgeschrieben worden und der Steuernummer ***2*** ein Betrag von 34.429,47 €. Lediglich die Differenz aus den beiden Gutschriften ergebe einen Betrag von 189,57 €.

  • Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Umsatzsteuer 2011 - siehe auch letztgültiger Umsatzsteuerbescheid 2011 vom - für das Abgabenkonto ***2*** insgesamt 34.619,04 € ausmache. Zum selben Ergebnis komme man, wenn man im FinanzOnline eine Jahreszusammenstellung für 2011 ausdrucke - auch hier werde die Umsatzsteuer 2011 mit -34.619,04 € angeführt. Da im Abrechnungsbescheid für die Umsatzsteuer 2011 lediglich 189,57 € angesetzt worden seien, sei der Differenzbetrag von 34.429,47 € dem Abgabenkonto gutzuschreiben.

c. Am Ende des Abrechnungsbescheides werde angeführt, dass die Buchung vom und jene vom in Höhe von insgesamt 36.228,68 € wieder dem Abgabenkonto anzulasten wären, da diese "bereits abgeschrieben" worden seien. Diese Aussage sei falsch und entbehre jeder Grundlage.

  • Bereits unter Punkt a. sei ausgeführt worden, dass auf dem Abgabenkonto über alle Jahre hinweg kein Cent an Abgaben abgeschrieben worden sei. Vielmehr sei ein der Bf. zustehendes Guthaben in Höhe von 1.799,21 € von der Abgabenbehörde ausgebucht worden.

Beantragt werde somit

  1. Die Einbuchung der Gutschrift in Höhe von 1.799,21 €, welche zu Unrecht ausgebucht worden sei (siehe Punkt a.)

  2. Die Einbuchung der Gutschrift in Höhe von 34.429,47 € aus der Umsatzsteuer 2011 (siehe Punkt b)

  3. Die Stornierung der Belastung vom in Höhe von 36.228,68 € (siehe Punkt c.)

Die Zusammensetzung des endgültigen Guthabens ergebe sich daher wie folgt:


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-27.911,27 €
Guthaben laut Abrechnungsbescheid
27.911,27 €
Rückzahlung vom
-1.799,21 €
Stornierung (laut obigen Punkt a.)
-34.429,47 €
Korrektur Umsatzsteuer 2011 (laut obigen Punkt b)
-36.228,68 €
Korrektur Widerruf einer Löschung vom (Punkt c.)
-72.457,36 €
Guthaben (laut Beschwerdebegehren)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerdeausführungen folgendes festgestellt:

Zu Punkt a.:

Bis zum sei die Umsatzsteuer 03-07/2011 in Höhe von insgesamt 36.193,74 € dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden.

Am und am seien die Lohnabgaben 01-07/2011 auf dem Abgabenkonto festgesetzt und teilweise durch die UVA-Gutschriften 06-07/2011 getilgt worden. In weiterer Folge habe die Abgabenbehörde am Konkursforderungen in Höhe von 48.901,59 € ausgesetzt. Das Abgabenkonto stelle sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fällligkeitstag/Entrichtungstag
Betrag
Saldo
Zahlung/UEP
-8.727,53 €
L
05/2011
16.775,89 €
DB
05/2011
2.942,09 €
DZ
05/2011
254, 98 €
U
04/2011
-11.245,43
0,00 €
U
03/2011
0,00 €
0,00 €
UVA
05/2011
-11.847,97 €
-11.847,97 €
Zahlung/UEP
-11.839,23 €
-23.687,20 €
L
06/2011
17.972,88 €
DB
06/2011
5.258,58 €
DZ
06/2011
455,74 €
0,00 €
UVA
07/2011
-2.982,17 €
-2.982,17 €
UVA
06/2011
-10.118,17 €
-13.100,34 €
L
01-07/2011
42.767,63 €
29.667,29 €
DB
01-07/2011
19.667,78 €
49.335,07 €
DZ
01-07/2011
1.704,54 €
51.039,61 €
L
01-07/2011
1.449,04 €
DB
01-07/2011
634,03 €
DZ
01-07/2011
54,95 €
53.177,63 €
Aussetzung Konkursforderungen
-48.901,59 €
4.276,04 €

Die Aussetzung der Konkursforderungen auf dem Abgabenkonto in Höhe von 48.901,59 € stelle sich wie folgt dar:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Gesamtsumme
L
01-07/2011
28.218,25 €
DB
01-07/2011
19.033,75 €
DZ
01-07/2011
1.649,59 €
48.901,59 €

Die Umsatzsteuer 08/2011 in Höhe von 2.377,17 € sei vom Masseverwalter am überwiesen worden. Die UVA 09/2011 mit einer Gutschrift in Höhe von 282,25 € sei am auf dem Abgabenkonto ersichtlich. Die Gutschrift der Umsatzsteuer 10/2011 in Höhe von 501,33 € sei am auf dem Abgabenkonto verbucht und am antragsgemäß auf das Massekonto der Bf. rückgezahlt worden. Aufgrund der UVA 11/2011 sei es zu einer Zahllast in Höhe von 170,68 € gekommen. Die Zahlung sei am erfolgt. Das Abgabenkonto stelle sich am deshalb wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeits-/Entrichtungstag
Betrag
Saldo
4.276,04 €
Zahlung/UEP
-2.377,17 €
U
08/2011
2.377,17 €
4.276,04 €
UVA
09/2011
-282,25 €
3.993,79 €
Aussetzung Konkursforderung
-2.138,02 €
1.855,77 €
Zahlung/UEP
1.855,77 €
0,00 €
UVA
10/2011
-501,33 €
-501,33 €
Rückzahlung
501.33 €
0,00 €
Zahlung/UEP
-170,58 €
U
11/2011
16.01,2012
170,68 €
0,00 €
U
12/2011
0,00 €
0,00 €

Die Aussetzung der Konkursforderungen auf dem Abgabenkonto in Höhe von insgesamt 51.039,61 € stelle sich wie folgt dar:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Gesamtsumme
L
01-07/2011
29.667,29 €
DB
01-07/2011
19.667,78 €
DZ
01-07/2011
1.704,54 €
51.039,61 €

Der Gesamtbetrag an Umsatzsteuer 2011 sei bis zum in Höhe von Gutschrift 34.429,47 € auf dem Abgabenkonto verbucht worden.

In der Zeit vom bis zum seien hinsichtlich des Abrechnungsbescheides keine relevanten Buchungen durchgeführt worden. Es sei die Umsatzsteuer 01/2012 mit 0,00 €, die Umsatzsteuergutschrift 02/2012 in Höhe von 1.700,00 € mit anschließender Rückzahlung auf das Massekonto bei der ***3***, die Umsatzsteuergutschrift 03/2012 in Höhe von 70,00 € mit anschließender Rückzahlung auf das Massekonto bei der ***3***, die Gutschrift der Umsatzsteuer 04/2012 in Höhe von 500,00 € mit anschließender Rückzahlung auf das Massekonto bei der ***3*** und die Umsatzsteuer 05/2012 in Höhe von 0,00 € auf dem Abgabenkonto verbucht worden. Das Abgabenkonto weise zum einen Abgabenkontostand von 0,00 € aus.

Am sei die Forschungsprämie 2010 in Höhe von 3.170,20 € und die Bildungsprämie 2010 in Höhe von 80,23 € verbucht und in weiterer Folge mit den zum damaligen Zeitpunkt offenen Konkursforderungen verrechnet worden. Am sei die Umsatzsteuer 07/2012 mit 0,00 € gemeldet und am sei eine Umbuchung in Höhe von insgesamt 8.638,99 € vom Abgabenkonto ***4*** lautend auf ***5*** durchgeführt worden. Auch diese Gutschrift habe die Abgabenbehörde mit den zum damaligen Zeitpunkt offenen Konkursforderungen verrechnet. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fällgkeits-/Entrichtungstag
Betrag
Saldo
PF
2010
-3.170,20 €
-3.170,20 €
PB
2010
-80,23 €
-3.250,43 €
U
06/2012
0,00 €
-3.250,43 €
Wiederaufnahme Konkursforderung L
01-07/2011
3.250,43 €
0,00 €
U
07/2012
0,00 €
0,00 €
Wiederaufnahme Konkursforderung L
01-07/2011
8.638,99 €
8.638,99 €
Umbuchung
-7.763,99 €
Umbuchung
-875,00 €
0,00 €

Die Aussetzung der Konkursforderungen würden sich auf 39.150,19 € vermindern und auf dem Abgabenkonto stelle sich dies wie folgt dar:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Gesamtsumme
L
01-07/2011
17.777,87 €
DB
01-07/2011
19.667,78 €
DZ
01-07/2011
1.704,54 €
39.150,19 €

Die Buchungen vom bis zum würden die Verbuchung der laufenden Umsatzsteuer 08-12/2012 mit jeweils 0,00 € sowie die Gutschrift der Umsatzsteuer 11/2012 in Höhe von -1.540,62 € mit anschließender Rückzahlung auf das Massekonto bei der ***3*** betreffen und sich auf die in der Beschwerde angeführten Buchungen nicht auswirken.

Am sei eine Zahlung des Masseverwalters in Höhe von 901,29 € mit dem Hinweis auf eine Quotenzahlung auf dem Abgabenkonto verbucht worden. Aus diesem Grund sei am die Wiederaufnahme der Konkursforderung in selbiger Höhe veranlasst worden. Am sei die Umsatzsteuer 2011 mangels Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung mit 0,00 € geschätzt worden. Aus diesem Grund sei es zur Vorschreibung der bisher gutgeschriebenen Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 34.429,47 € auf dem Abgabenkonto gekommen. Diese Abgabe (U 2011 34.429,47 €) sei am als Konkursforderung ausgesetzt worden. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeits-/Entrichtungstag
Betrag
Saldo
Zahlung/UEP
-911,29 €
-911,29 €
Wiederaufnahme Konkursforderung L
01-07/2011
911,29
0,00 €
U
2011
34.429,47 €
34.429,47 €
Aussetzung Konkursforderung U
2011
-34.429,47 €
0,00 €

Zum Zeitpunkt ergebe sich somit, dass eine Aussetzung von Konkursforderungen in Höhe von insgesamt 72.668,37 € auf dem Abgabenkonto durchgeführt worden sei. Diesen Betrag habe die Abgabenbehörde am abgeschrieben.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Gesamtsumme
L
01-07/2011
16.866,58 €
DB
01-07/2011
19.667,78 €
DZ
01-07/2011
1.704,54 €
U
2011
34.429,47 €
72.668,37 €

Am sei aufgrund des Schreibens vom und gleichzeitiger Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 von der steuerlichen Vertretung der Bf. die Umsatzsteuer 2011 berichtigt worden. Die antragsgemäße Veranlagung der U 2011 habe zu einer Gutschrift in Höhe von 78.304,60 € geführt. Die Verbuchung der Forschungsprämie 2011 in Höhe von 215,10 € sowie der Bildungsprämie 2011 in Höhe von 35,76 € seien am auf dem Abgabenkonto erfolgt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Rechtskraft des Beschlusses finde das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 IO keine Anwendung mehr, weil diese Bestimmung nur im Insolvenzverfahren gelte. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung einer Insolvenzforderung sowohl mit vor als auch mit nach Aufhebung entstandenen Steuergutschriften zulässig.

Das Insolvenzverfahren der Bf. mit dem Aktenzeichen ***6*** sei am ***10*** aufgehoben worden. Aus diesem Grund seien am die am abgeschriebenen Insolvenzforderungen in Höhe von 72.668,37 € mittels "Widerruf einer Löschung" wieder auf dem Abgabenkonto belastet worden. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeits-/ Entrichtungstag
Betrag
Saldo
Wiederaufnahme Konkursforderungen
72.668,37 €
72.668,37 €
Löschung Konkursforderungen
-72.668,37 €
0,00 €
U
2011
-78.304,60 €
-78.304,60 €
PF
2011
-215,10 €
PB
2011
-35,76 €
-78.555,46 €
Widerruf Löschung
72.668,37 €
-5,887,09 €

Zum hätten sich somit keine offenen Abgabenschuldigkeiten mehr auf dem Abgabenkonto befunden.

Am habe die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € auf dem Abgabenkonto festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2011 habe am aufgrund des Schreibens vom von der steuerlichen Vertreterin der Bf. neuerlich korrigiert werden müssen. Diese Korrektur habe zu einer Nachbelastung in Höhe von 43.685,56 € und in weiterer Folge zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom in Höhe von 873,71 € geführt. Die zu diesem Zeitpunkt offenen Konkursforderungen habe die Abgabenbehörde wieder abgeschrieben. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeits-/ Entrichtungstag
Betrag
Saldo
ZO
2012
200,00 €
-5.687,09 €
U
2011
43.685,56 €
37.998,47 €
U
2012
0,00 €
37.998,47 €
SZA
2012
873,71 €
38.872,18 €
Löschung Konkursforderung
-38.872,18 €
0,00 €

Die Aussetzung der Konkursforderungen stelle sich zum auf dem Abgabenkonto wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Gesamtsumme
U
2011
38.872,18 €
38.872,18 €

Am habe die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2012 zu einer Gutschrift in Höhe von -2.643,50 € geführt. Diese Gutschrift habe die Abgabenbehörde mit den zum damaligen Zeitpunkt offenen Konkursforderungen verrechnet. Infolge der Beschwerdeentscheidung des wurde mit dem hier angefochtenen Abrechnungsbescheid vom die Gebarung auf dem Abgabenkonto richtig gestellt und die Lohnsteuerfestsetzung 01-07/2011 in Höhe von insgesamt 64.139,95 € aufgehoben. Die diesbezügliche Buchung auf dem Abgabenkonto sei am erfolgt. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeits-/ Entrichtungstag
Betrag
Saldo
U
2012
-2.643,50 €
-2.643,50 €
Wiederaufnahme Konkursforderung
2.643,50 €
0,00 €
L
01-07/2019
-42.767,63 €
DB
01-07/2019
-19.667,78 €
DZ
01-07/2019
-1.704,54 €
-64.139,95 €
Wiederaufnahme Konkursforderung
36.228,68 €
-27.911,27 €

Zum hätten sich somit keine offenen Abgabenschuldigkeiten mehr auf dem Abgabenkonto befunden.

Aus den dargestellten Ausführungen des Abrechnungsbescheides ergebe sich, dass die Umsatzsteuer 06/2011 in Höhe von 2.982,17 € und die Umsatzsteuer 07/2011 in Höhe von 10.118,17 € mit Konkursforderungen verrechnet worden seien und sich nachträglich herausgestellt habe, dass dies nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die Gutschrift der Umsatzsteuer 06/2011 + Umsatzsteuer 07/2011 in Höhe von insgesamt 13.100,34 € stehe zu.

Aufgrund der nachträglichen Korrektur der Umsatzsteuer 2011 vom sei es zu einer zusätzlichen Gutschrift in Höhe von 189,57 € gekommen. Die Gutschrift der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 189,57 € stehe zu.

Die Festsetzung der Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von insgesamt 64.139,95 € habe sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung ergebe sich hier keine offene Abgabenschuld. Die Berichtigung sei am durchgeführt worden.

Die Forschungs- sowie die Bildungsprämie 2010 und 2011 vom und vom in Höhe von insgesamt 3.501,29 € seien nicht zu verrechnen. Die Gutschrift in Höhe von 3.501,29 € stehe zu.

Die Umsatzsteuergutschrift 2012 vom in Höhe von 2.643,50 € sei nicht aufzurechnen. Die Gutschrift in Höhe von 2.643,50 € stehe zu.

Die Umbuchung vom in Höhe von 8.638,99 € sei mit offenen Konkursforderungen verrechnet worden. Die Gutschrift in Höhe von 8.638,99 € stehe zu.

Die Zahlung einer Quote vom in Höhe von 911,29 € hätte nach heutigem Stand nicht geleistet werden müssen. Die Gutschrift in Höhe von 911,29 € stehe zu.

Diesem Betrag seien Abgaben, die unentrichtet geblieben seien, gegenüberzustellen:

  1. Die Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € sei nicht entrichtet worden und müsse aufgerechnet werden.

  2. Der Säumniszuschlag in Höhe von 873,71 € sei bisher nicht entrichtet worden. Die Aufhebung dieses Bescheides werde erfolgen.

Im Abrechnungsbescheid zu berücksichtigende Beträge in chronologischer Reihenfolge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart/Zeitraum
Belastung
Gutschrift
Gesamtbetrag
U 07/2011
-10.118,17 €
U 06/2011
-2.982,17 €
Forschungsprämie 2010
-3.170,20 €
Bildungsprämie 2010
-80,23 €
Umbuchung
-7.763,99 €
Umbuchung
-875,00 €
Quotenzahlung
-911,29 €
Forschungsprämie 2011
-215,10 €
Bildungsprämie
-35,76 €
Zwangsstrafe
200,00 €
Umsatzsteuer 2011
-189,57 €
Säumniszuschlag 2012 (Aufhebung folgt)
873,71 €
Umsatzsteuer 2012
-2.643,50 €
-27.911,27 €

Somit ergebe sich bei einer nochmaligen Prüfung und Aufstellung der einzelnen Buchungen, dass der Abrechnungsbescheid vom richtig erstellt worden sei. Wie im Antrag auf Aufhebung eines (ersten) Säumniszuschlages vom angeführt, sei die Aufhebung des Säumniszuschlages vom in Höhe von 873,71 € bisher unerledigt geblieben.

Über die Aufhebung des Säumniszuschlages werde jedoch in einem zusätzlich ergehenden Bescheid abgesprochen.

Hinsichtlich der Buchungen, die nach Meinung der steuerlichen Vertretung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (in der Beschwerde mit "#" gekennzeichnet) gebucht worden wären, werde darauf hingewiesen, dass diese infolge der Gebarungskorrektur laut Abrechnungsbescheid vom vorzunehmen gewesen seien.

Entsprechend dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung habe das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) die der Rechtslage nicht entsprechenden Buchungen von Amts wegen richtigzustellen.

Nach Aufrechnung mit den noch ausgesetzten Forderungen in Höhe von 36.228,68 € sei auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 27.911,27 € verblieben, welches am antragsgemäß zurückbezahlt worden sei.

Bezüglich der in der Beschwerde mit einem "*" versehenen Positionen werde festgehalten, dass die Anführung dieser Buchungen im Abrechnungsbescheid zur genauen Darstellung des Abgabenkontos angeführt worden sei.

Zu Punkt b.:

Zu Punkt b. der Beschwerde werde festgehalten, dass hinsichtlich der Umsatzsteuergutschriften 03-05/2011 sowie 08-12/2011 die Gutschriften antragsgemäß verrechnet worden seien (siehe hierzu die Gutschriften auf dem Abgabenkonto im Jahr 2011). Die Umsatzsteuer 06-07/2011 sowie die Differenz zwischen den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung 2011 vom in Höhe von 189,57 € sei im Rückzahlungsbetrag vom enthalten. Somit sei insgesamt (wie in der Umsatzsteuererklärung beantragt) eine Umsatzsteuergutschrift 2011 in Höhe von 34.619,04 € berücksichtigt worden. Es sei deshalb weder zu einer Fehlinterpretation des Schreibens vom noch zu einer falschen Umsatzsteuergutschrift 2011 auf dem Abgabenkonto gekommen.

Eine zusätzliche Gutschrift der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 34.429,47 € wie in der Beschwerde angeführt, entbehre daher jeder Grundlage.

Zu Punkt c.:

Zu Punkt c. der Beschwerde werde festgestellt, dass die Ansicht der steuerlichen Vertretung, wonach sich auf dem Abgabenkonto der Bf. mangels einer Abschreibung von Abgaben keine gelöschten Abgaben befinden dürften, nur insofern geteilt werde, als die Gutschrift aus der Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom in Höhe von 873,71 € noch durchgeführt werden müsse. Eine zusätzliche Gutschrift in Höhe von -1.799,21 € stünde der Bf. nicht zu.

Gesamthaft sei festzustellen, dass die Verrechnung auf dem Abgabenkonto rechtmäßig erfolgt sei. Hinsichtlich des Säumniszuschlages vom in Höhe von 873,71 € werde auf den zusätzlich ergehenden Bescheid über die Aufhebung von Nebengebühren hingewiesen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde kein ergänzendes Beschwerdevorbringen erstattet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der Bf. handelte es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Personengesellschaft, konkret um eine GmbH & Co KG.

Mit Beschluss des Landesgerichtes ***7*** vom ***8*** wurde über das Vermögen der Bf. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ***9*** bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***7*** vom ***10*** wurde das Konkursverfahren aufgehoben und die Gesellschaft am im Firmenbuch gelöscht. Aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Steuerguthabens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes ***7*** vom ***11***, ***6***, gemäß § 138 IO (Insolvenzordnung) ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet und der vormalige Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einberufen.

Komplementärin der Bf. war die ***12***. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts ***7*** vom ***8*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom ***13*** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft war vom bis zur Auflösung der Gesellschaft infolge Konkurseröffnung ***14***.

Kommanditisten der Bf. waren zuletzt die ***15*** sowie ***16***.

Für den Zeitraum 03-12/2011 wurden von der Bf. Überschüsse bzw. Zahllasten an Umsatzsteuer in folgender Höhe gemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 03/2011
0,00 €
Umsatzsteuer 04/2011
-11.245,43 €
Umsatzsteuer 05/2011
-11.847,97 €
Umsatzsteuer 06/2011
-10.118,17 €
Umsatzsteuer 07/2011
-2.982,17 €
Umsatzsteuer 08/2011
2.377,17 €
Umsatzsteuer 09/2011
-282,25 €
Umsatzsteuer 10/2011
-501,33 €
Umsatzsteuer 11/2011
0.00 €
Umsatzsteuer 12/2011
0,00 €
34.429.47 €

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit 0,00 € festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 im Schätzungswege ermittelt wurden. Diese Umsatzsteuerfestsetzung führte aufgrund der Abweichungen zu den vorangemeldeten Umsatzsteuern 03-12/2011 zu einer Umsatzsteuernachforderung von 34.429,47 €.

Mit Bescheid vom wurde der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Im mit selben Datum neu erlassenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 2011 mit -78.304,60 € festgesetzt, wodurch sich eine Gutschrift in Höhe von -78.304,60 € ergab.

Mit Bescheid vom erfolgte gemäß § 293b BAO eine Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom insofern, als nunmehr die Umsatzsteuer 2011 mit -34.619.04 € festgesetzt wurde. Diese Berichtigung führte zu einer Umsatzsteuernachforderung von 43.685,56 €.

Für den Zeitraum 01-11/2012 wurden von der Bf. Überschüsse bzw. Zahllasten an Umsatzsteuer in folgender Höhe gemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 01/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 02/2012
-1.700,00 €
Umsatzsteuer 03/2012
-70,00 €
Umsatzsteuer 04/2012
-500,00 €
Umsatzsteuer 05/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 06/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 07/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 08/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 09/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 10/2012
0,00 €
Umsatzsteuer 11/2012
-1.540,62 €
-3.810,62 €

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 im Schätzungswege in Höhe der vorangemeldeten Umsatzsteuern 01-11/2012 mit -3.810,62 € festgesetzt. Aus der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 resultierte daher weder eine Zahllast noch eine Gutschrift.

Mit Bescheid vom wurde das Umsatzsteuerverfahren 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen. Im mit selben Datum neu erlassenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 2012 mit -6.454,12 € festgesetzt, wodurch sich eine Gutschrift in Höhe von 2.643,50 € ergab.

2. Beweiswürdigung

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die vom Finanzamt übermittelten Unterlagen und auf durchgeführte Abfragen des BFG im Abgabeninformationssystem, im Firmenbuch sowie in der Insolvenzdatei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens besteht zu Recht Einigkeit, dass die Lastschriften auf dem Abgabenkonto der Bf. vom - Verbuchung der Lohnsteuer 01-07/2011 in Höhe von 42.767,63 €, des Dienstgeberbeitrags 01-07/2011 in Höhe von 19.667,78 € und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 01-07/2011 in Höhe von 1.704,54 €, insgesamt sohin Abgaben im Ausmaß von 64.139,95 € - mangels Erlassung von Bescheiden zu Unrecht erfolgten und deshalb rückgängig zu machen waren. Die Rückgängigmachung erfolgte durch Einbuchung von Gutschriften an Lohnabgaben in Höhe von 64.139,95 € auf dem Abgabenkonto der Bf. am .

a) Antrag auf Einbuchung einer Gutschrift in Höhe von 1.799,21 € auf dem Abgabenkonto der Bf.

Begründet wird das Begehren der Bf. auf Verbuchung einer Gutschrift in Höhe von 1.799,21 € mit Buchungen, die aus der Sicht der Bf. auf ihrem Abgabenkonto ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen wurden bzw. nicht in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2011 stehen und deshalb rückgängig zu machen sind.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise dargestellt wurde, betrafen die am und am als Gutschriften verbuchten Aussetzungen der Einbringung von Konkursforderungen in Höhe von insgesamt 51.039,61 € ausschließlich die am zu Unrecht als Lastschriften auf dem Abgabenkonto der Bf. in Höhe von 64.139,95 € verbuchten Lohnabgaben 01-07/2011. Die erwähnten Buchungen hatten nur insofern Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf., als der Rückstand an Lohnabgaben 01-07/2011 nicht 51.039,61 €, sondern 64.139,95 € betragen hätte, wären nicht als Gutschriften verbuchte Überschüsse an Umsatzsteuer 06-07/2011 im Gesamtausmaß von 13.100,34 € gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit zu Unrecht als Lastschriften verbuchten Lohnabgaben 01-07/2011 verrechnet worden. Diese unrechtmäßige Verrechnung wurde allerdings durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid insofern richtiggestellt, als der Bf. 13.100,34 € gutgeschrieben wurden.

Am wurde die ausgesetzte Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 deshalb in Höhe von 3.250,43 € gemäß § 231 Abs. 2 BAO wiederaufgenommen, weil am die gemeldete Forschungsprämie 2010 in Höhe von 3.170,20 € und die Bildungsprämie 2010 in Höhe von 80,23 € als Gutschriften auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht wurden. Die unrechtmäßige Verrechnung der aus den erwähnten Prämien resultierenden Gutschriften mit Lohnabgaben 01-07/2011 wurde durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid insofern richtiggestellt, als der Bf. 3.250,43 € gutgeschrieben wurden.

Am wurde die ausgesetzte Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 deshalb in Höhe von 8.638,99 € gemäß § 231 Abs. 2 BAO wiederaufgenommen, weil am ein Guthaben in Höhe von 8.638,99 € vom Abgabenkonto ***4***, lautend auf ***5***, auf das Abgabenkonto der Bf. umgebucht wurde. Die unrechtmäßige Verrechnung der gegenständlichen Gutschrift mit Lohnabgaben 01-07/2011 wurde durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid insofern richtiggestellt, als der Bf. 8.638,99 € gutgeschrieben wurden.

Am wurde die ausgesetzte Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 deshalb in Höhe von 911,29 € gemäß § 231 Abs. 2 BAO wiederaufgenommen, weil die am erfolgte Quotenzahlung des Masseverwalters in Höhe von 911,29 € dem Abgabenkonto der Bf. am gutgeschrieben wurde. Da die Zahlung dieser Quote nicht geleistet hätte werden müssen, war auch die Verrechnung der daraus resultierenden Gutschrift mit Lohnabgaben 01-07/2011 unrechtmäßig. Die zu Unrecht erfolgte Verrechnung wurde durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid insofern richtiggestellt, als der Bf. 911, 29 € gutgeschrieben wurden.

Die am gemäß § 231 Abs. 2 BAO erfolgte, auf dem Abgabenkonto der Bf. als Lastschrift verbuchte Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 72.668,37 € steht in Zusammenhang mit folgenden, im Vorfeld als Gutschriften verbuchten Aussetzungen der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten:

  1. Der am als Lastschrift auf dem Abgabenkonto der Bf. verbuchten Umsatzsteuernachforderung von 34.429,47 €. Dieser Umsatzsteuernachforderung lag der Umstand zugrunde, dass für den Zeitraum 03-12/2011 ein Überschuss an Umsatzsteuer in Höhe von 34.429,47 € vorangemeldet wurde, die Umsatzsteuer 2011 davon abweichend jedoch mit Bescheid vom mit 0,00 € festgesetzt wurde. Die Einbringung dieser Nachforderung wurde am ausgesetzt. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand die gegenständliche Aussetzung der Einhebung in der Einbuchung einer Gutschrift in Höhe von 34.429,47 € ihren Niederschlag.

  2. Zum Stichtag war die Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 38.238,90 € ausgesetzt. Wie obig dargelegt wurde, wurde zwar am und am die Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 im Ausmaß von insgesamt 51.039,61 € ausgesetzt. In der Folge wurde jedoch die ausgesetzte Einbringung von Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von insgesamt 12.800,71 € wiederaufgenommen (siehe dazu die am Abgabenkonto der Bf. am , am und am vorgenommenen Buchungen), sodass sich der Aussetzungsbetrag auf 38.238,90 € verringerte.

Auf die Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. hatte die als Lastschrift verbuchte Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 72.668,37 € jedoch deshalb keine Auswirkung, weil die gemäß § 235 Abs. 1 BAO in derselben Höhe vorgenommene Löschung von Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto der Bf. am zur Verbuchung einer Gutschrift in Höhe von 72.668,37 € führte, sodass das Abgabenkonto keinen Rückstand mehr auswies (Stand 0,00 €).

Am wurde die Löschung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 72.668,37 € gemäß § 235 Abs. 3 BAO deshalb widerrufen, weil die nach antragsgemäßer Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom mit Bescheid vom erfolgte neuerliche Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 zu einer Gutschrift in Höhe von 78.304,60 € führte, welche am auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht wurde. Die gegenständliche Gutschrift wurde - da nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Gerichtsbeschluss vom ***10*** das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 IO nicht mehr bestand - gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit den nach Widerruf der Löschung wiederum bestehenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet. Einer Richtigstellung der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid bedurfte es auf Grund der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung somit nicht.

Am wurden die noch offenen Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 38.872,18 € (siehe dazu die obigen Ausführungen) gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung gelöscht. Die gegenständliche Abschreibung, die am auf dem Abgabenkonto der Bf. zur Verbuchung einer Gutschrift in Höhe von 38.872,18 € führte, ist deshalb erfolgt, weil die mit Bescheid vom gemäß § 293b BAO durchgeführte Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 43.685,56 € zur Folge hatte. Mangels Unrechtmäßigkeit der beschriebenen Buchungen bedurfte es jedoch keiner Richtigstellung der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid.

Am wurde die Löschung von Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 2.643,50 € gemäß § 235 Abs. 3 BAO deshalb widerrufen, weil die nach Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2012 mit Bescheid vom erfolgte neuerliche Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 zu einer Gutschrift in Höhe von 2.643,50 € führte, welche am auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht wurde. Die unrechtmäßige Verrechnung dieser Umsatzsteuergutschrift mit Lohnabgaben 01-07/2011 wurde durch den beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid insofern richtiggestellt, als der Bf. 2.643,50 € gutgeschrieben wurden.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von der Bf. bemängelten Buchungen auf dem Abgabenkonto der Bf., sofern sie unrechtmäßig waren, bereits durch den angefochtenen Abrechnungsbescheid berichtigt wurden. Dem Beschwerdebegehren auf Gutschrift eines Betrages in Höhe von 1.799,21 € konnte deshalb nicht Folge gegeben werden.

b) Antrag auf Einbuchung einer Gutschrift in Höhe von 34.429,47 € auf dem Abgabenkonto der Bf.

Begründet wird das Begehren der Bf. auf Verbuchung einer Gutschrift in Höhe von 34.429,47 € mit einer die Umsatzsteuer 2011 betreffenden Fehlinterpretation des Schreibens der steuerlichen Vertretung der Bf. vom , die zu unrichtigen Buchungen auf dem Abgabenkonto der Bf. geführt habe.

Im erwähnten Schreiben sei dargelegt worden, dass die Umsatzsteuer 2011 für die Monate 01-12/2011 insgesamt -78.304,60 € betrage. Davon seien der Steuernummer ***1*** bereits 43.685,56 € gutgeschrieben worden und der die Bf. betreffenden Steuernummer ***2*** ein Betrag von 34.429,47 €. In diesem Sinne sei auch mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 2011 mit -34.619.04 € festgesetzt worden. Werde im FinanzOnline eine Jahreszusammenstellung für 2011 ausgedruckt, ergebe sich aus der Umsatzsteuerveranlagung 2011 ebenfalls eine Gutschrift in Höhe von -34.619,04 €. Im beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid werde jedoch die Gutschrift für die Umsatzsteuer 2011 in Summe lediglich mit -189,57 € beziffert, sodass der Differenzbetrag von 34.429,47 € dem Abgabenkonto der Bf. gutzuschreiben sei.

Wie unter Pkt. 1 bereits dargelegt wurde, wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit Bescheid vom mit 0,00 € festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 im Schätzungswege ermittelt wurden. Diese Umsatzsteuerfestsetzung führte aufgrund der Abweichungen zu den vorangemeldeten Umsatzsteuern 03-12/2011 zu einer Umsatzsteuernachforderung von 34.429,47 €. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand die gegenständliche Umsatzsteuerfestsetzung in der am erfolgten Einbuchung einer Lastschrift in Höhe von 34.429,47 € ihren Niederschlag.

Mit Bescheid vom wurde der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Im mit selben Datum neu erlassenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 2011 mit -78.304,60 € festgesetzt, wodurch sich eine Gutschrift in Höhe von 78.304,60 € ergab. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand die gegenständliche Umsatzsteuerfestsetzung in der am erfolgten Einbuchung einer Gutschrift in Höhe von 78.304,60 € ihren Niederschlag.

Mit Bescheid vom erfolgte gemäß § 293b BAO eine Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom insofern, als nunmehr die Umsatzsteuer 2011 mit -34.619.04 € festgesetzt wurde. Diese Berichtigung führte zu einer Umsatzsteuernachforderung von 43.685,56 €. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand die gegenständliche Umsatzsteuerfestsetzung in der am erfolgten Einbuchung einer Lastschrift in Höhe von 43.685,56 € ihren Niederschlag.

Bei Saldierung sämtlicher auf dem Abgabenkonto der Bf. antragsgemäß verbuchten, die Umsatzsteuerfestsetzung 2011 betreffenden Gut- und Lastschriften ergibt sich eine der Bf. noch zustehende Gutschrift in Höhe von 189,57 €. Dieser Umstand wurde jedoch, wie in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargestellt wurde, im beschwerdegegenständlichen Abrechnungsbescheid berücksichtigt.


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Fällligkeitstag/Entrichtungstag
Betrag
Saldo
U
2011
34.429,47 €
U
2011
-78.304,60 €
U
2011
43.685,56 €
-189,57 €

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdebegehren auf Gutschrift eines Betrages in Höhe von 34.429,47 € nicht Folge gegeben werden konnte.

c) Antrag auf Stornierung einer auf dem Abgabenkonto der Bf. am verbuchten Lastschrift in Höhe von 36.228,68 €

Wie unter Pkt. 3.1.a) dargestellt wurde, wurden am die noch offenen Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 38.872,18 € gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung gelöscht. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand die gegenständliche Löschung durch Verbuchung einer Gutschrift in Höhe von 38.872,18 € am ihren Niederschlag.

Am wurde die Löschung von Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 2.643,50 € gemäß § 235 Abs. 3 BAO widerrufen. Auf dem Abgabenkonto der Bf. fand dieser Widerruf der Löschung durch Verbuchung einer Lastschrift in Höhe von 2.643,50 € am seinen Niederschlag. Zum Stichtag waren somit Lohnabgaben 01-07/2011 in Höhe von 36.228,68 € durch Abschreibung gelöscht.

Am wurden die zu Unrecht am als Lastschriften auf dem Abgabenkonto der Bf. verbuchten Lohnabgaben in Höhe von 64.139,95 € (Lohnsteuer 01-07/2011 in Höhe von 42.767,63 €, des Dienstgeberbeitrags 01-07/2011 in Höhe von 19.667,78 € und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 01-07/2011 in Höhe von 1.704,54 €) durch Einbuchung von Gutschriften an Lohnabgaben in Höhe von 64.139,95 € auf dem Abgabenkonto storniert.

Würde die am auf dem Abgabenkonto der Bf. verbuchte Lastschrift in Höhe von 36.228,68 €, wie beantragt, storniert werden, wären somit Lohnabgaben in Höhe von insgesamt 100.368,63 € abgeschrieben worden, obwohl das Abgabenkonto der Bf. am lediglich mit Lohnabgaben in Höhe von 64.139,95 € belastet worden ist.

Dem Beschwerdebegehren auf Stornierung einer auf dem Abgabenkonto der Bf. am verbuchten Lastschrift in Höhe von 36.228,68 € konnte daher nicht Folge gegeben werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100134.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at