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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2023, RV/5100419/2023

Nachträgliches Verlangen auf Einstellung des Verfahrens oder das Zurückziehen der Beschwerde können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eingabengebühr 2021 und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Nach Ansicht des ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, = Bf., hat die Österreichische Post AG (im Folgenden kurz Post) seine mehreren Auskunftsersuchen nicht vollständig beantwortet und rechtswidrig Daten verarbeitet, sodass er mit Eingabe vom eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) erhoben hat.
Mit Bescheid vom , ***GZ-DSB***, hat die DSB die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Bf. dahingehend informiert, dass gegen diesen Bescheid die Möglichkeit einer - gebührenpflichtigen - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden könne.

Daraufhin hat der Bf. am als Antwort zu der oben angeführten Geschäftszahl elektronisch (an dsb@***.gv.at) folgenden Schriftsatz eingebracht, den sowohl die DSB als auch das BVwG als Beschwerde gewertet haben:

"DSB Rep. Österreich - Post
Die Behandlung meiner Beschwerde wird bisher über fast 2 Jahre verschleppt. Die Auskünfte der Post sind weiterhin unvollständig, ausführliche Information dazu im bisherigen Schriftverkehr, u. a. hat die Post bei Bekanntgabe von Ortsabwesenheit meinerseits weitere Daten gesammelt, die der DSB und mir nicht bekanntgegeben wurden. Die Post AG hat bekanntgegeben woher sie meine Daten bezogen (gekauft?) hat, jedoch nicht, an wen sie die Daten verkauft hat und welchen Erlös sie damit erzielt hat.
Ich begehre nochmals die vollständige Bekanntgabe aller über mich gespeicherten Daten durch die Post. Anschließend begehre ich die vollständige Löschung aller meiner Daten.
Die Post befindet sich zu 52,8 % im Besitze der Republik Österreich, die DSB ist eine Behörde der Republik Österreich, da beide Einheiten maßgeblich an der Verzögerung der Bearbeitung meiner Beschwerde beteiligt sind und die Post nur unvollständige Auskünfte erteilt, besteht kein Anlass diese Beschwerde als gebührenpflichtig zu betrachten.
Diese Beschwerde wird heute () eingebracht, das Datum des Bescheides der DSB resultiert vom , damit ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. … "

Mit Schreiben vom hat die DSB dem Bf. umgehend mitgeteilt, dass sie die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt hat und nunmehr alle Eingaben dort einzubringen sind.
Gleichzeitig hat die DSB den Bf. darüber informiert, dass die Gebühr für Eingaben beim BVwG in Höhe von 30 € auf das Konto des Finanzamtes Österreich (FA) zu entrichten und dass die Entrichtung der Gebühr durch einen Zahlungsbeleg nachzuweisen ist; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Zuletzt fordert die DSB den Bf. auf: "Bitte beheben Sie diesen Mangel, indem Sie die Gebührenentrichtung binnen einer Frist von zwei Wochen ordnungsgemäß nachweisen. Widrigenfalls wäre die DSB verpflichtet, eine Meldung an das zuständige FA zu erstatten."In einem Mail vom 5.11.2021bekräftigt der Bf. der DSB gegenüber, dass er, wie er in seiner Nachricht vom 26.10. mitgeteilt und begründet habe, in dieser Causa keine Gebühr entrichten werde. "Sollte die Angelegenheit damit eingestellt werden, wird diese eben eingestellt."

Mit amtlichem Befund vom hat die DSB dem FA die Verkürzung der Stempelgebühr zur Kenntnis gebracht.

Daraufhin hat das FA mit Bescheid vom betreffend diesen amtlichen Befund der DSB über eine Verkürzung von Stempelgebühren durch den Bf. bezüglich einer gebührenpflichtigen Beschwerde vom gegen die Post, ***GZ-DSB***,

1. die Gebühr für eine Eingabe gemäß § 2 BuLVwG-EGebV mit 30 € festgesetzt, weil die pauschale Beschwerdegebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, sohin 15 €, festgesetzt.

Dagegen hat der Bf. beim FA die gegenständliche Beschwerde vom erhoben und zunächst das seit 2019 laufende Verfahren in Zusammenhang mit Auskunftsersuchen an die Post geschildert. Sodann bringt der Bf. vor:

"… Am weise ich die DSB darauf hin, dass diese die Causa nun mehr als 2 Jahre, ohne irgendwelche Resultate zu erzielen, verschleppt hätte. Ein Schreiben der DSB vom beantwortet in nicht ausreichender Weise welche persönlichen und nachweisbaren Daten meiner Person weiterhin bei der Post gespeichert sind bzw. nicht gelöscht wurden.
Am teilt die DSB mit, dass, gegen meinen ausdrücklichen Willen, das Verfahren dem BVwG vorgelegt wurde. Im vorausgehenden Schriftverkehr habe ich ausdrücklich festgehalten, warum in dieser Causa keine Gebühren zulässig sind. … Am informierte ich die DSB schriftlich, dass die Angelegenheit einzustellen ist. Am , also genau ein Jahr später und ohne, dass irgendeine beteiligte Behörde/Gericht auch nur irgendwelche Schritte zwecks Erledigung meiner Kontaktanfrage an die Post behandelt hätte, erhalte ich Ihren Gebührenbescheid gegen den ich Beschwerde einlege."

Das FA hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen als unbegründet abgewiesen, weil der Bf. von der DSB zur Gebührenentrichtung aufgefordert worden sei, was jedoch unterblieben sei. Die feste Gebühr sei somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. Für diesen Fall sehe § 9 Abs. 1 GebG überdies zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung vor.

Daraufhin hat der Bf. beim FA den mit Berufung und Beschwerde gegen BVE überschriebenen Vorlageantrag vom eingebracht. Dessen wesentlicher Inhalt lautet wie folgt:

"Ich berufe gegen die BVE vom mit folgender Begründung: Meine Beschwerde vom habe ich ausführlich begründet, auf die angeführten Tatsachen nimmt die BVE keine Rücksicht. Ihre BVE geht davon aus, dass ich beim BVwG eine Eingabe vorgenommen hätte. Ich habe das BVwG nie kontaktiert und nie eine Eingabe präsentiert. Die Eingabe an das BVwG hat die DSB ohne mein Wissen und ohne mein Einverständnis durchgeführt. Als ich von dieser Eingabe durch die DSB informiert wurde, habe ich die DSB unverzüglich darauf hingewiesen, dass ich diese Eingabe nicht billige und dass die DSB diese Eingabe zurückzuziehen hat (siehe meine Nachricht an die DSB vom ). Sollte also eine Gebühr zu entrichten sein, so hat der Antragsteller, also die DSB, diese zu entrichten. Da ich keine Eingabe an das BVG richtete, kann mir nicht vorgeworfen werden, über die Gebührenpflicht nicht Bescheid gewusst zu haben. … "

Am hat das FA die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und dies dem Bf. mitgeteilt.

Mit Schreiben vom hat der Bf. das BFG ergänzend dahingehend informiert, dass er 2021 die Beschwerde bei der DSB zurückgezogen habe und die Causa als eingestellt betrachte. Zum Beweis hat der Bf. insbesondere ein Schreiben an das BVwG vom beigelegt, mit dem er seine Beschwerde vom aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des BVwG vom (***GZ-BVwG***) schließlich zurückgezogen hat.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 14 GebG - Tarifpost (TP) 6 Eingaben

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Eingaben an die Gerichte unterliegen nach Abs. 5 Z 1 dieser Bestimmung nicht der Eingabengebühr.
Gemäß deren Z 1 lit. b sind von der Befreiung ausgenommen, Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das BVwG sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Mit der Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten - BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BuLVwG-EGebV vom , idF BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Ermächtigung im Sinne des § 14 TP 6 GebG umgesetzt.

"§ 1 (1) Eingaben und Beilagen an das BVwG oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; … Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 GebG das FA darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2 (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
§ 3 (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. …

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, … zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Gemäß § 11 Abs. 2 GebG, stehen automationsunterstützte oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben … schriftlichen Eingaben gleich.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem FA zu übersenden.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen wie auch der geschilderte Verfahrensablauf haben sich durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile mit der Erfassungsnummer ***ErfNr*** und der ergänzenden Stellungnahme des Bf. vom eindeutig ergeben.

3. Erwägungen

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen (wertunabhängigen) Gebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten (TP) angeführt.

In der dortigen TP 6 sind insbesondere Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, erfasst. Eingaben an Gerichte sind jedoch gebührenfrei. Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG).

Die genannte Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, welche der Bundesminister für Finanzen mit der BuLVwG-EGebV umgesetzt hat und darin für Eingaben an das BVwG Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung festgelegt hat.
Die Verordnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

Eingaben (Beschwerden) an das BVwG sind gebührenpflichtig.
Die Gebührenschuld für die Eingabe entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde; mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Die Gebühr ist auf ein Konto des FA zu entrichten; die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg, welcher der Beschwerde anzuschließen ist, nachzuweisen.
Die Stelle, bei der eine nicht ausreichend vergebührte Beschwerde eingebracht wird, hat gemäß § 34 Abs. 1 GebG das FA darüber in Kenntnis zu setzen.

Von zentraler Bedeutung ist gegenständlich zunächst die Frage, ob die Eingabe vom eine Beschwerde im Sinne der BuLVwG-EGebV ist.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (zB ).

Eine Beschwerde muss also nicht als solche benannt werden, allerdings den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen, sowie ein begründetes Begehren enthalten. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz soll zwar keinen zu hohen formalen Anforderungen unterliegen, es muss aber zumindest im Groben erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen - Gründen der Bf. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes bekämpft und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
In seiner elektronischen Eingabe vom erfüllt der Bf. diese Vorgaben indem er Datum und GZ des bekämpften Bescheides anführt, die Eingabe an die DSB richtet, die Rechtzeitigkeit darlegt und sein Begehren (vollständige Bekanntgabe und Löschung aller gespeicherten Daten). Überdies stellt der Bf. ausdrücklich fest: "diese Beschwerdewird heute eingebracht …damit ist die Beschwerde rechtzeitig." Nicht zuletzt kann die Eingabe auch aufgrund der Formulierung - "es besteht kein Anlass diese Beschwerde als gebührenpflichtig zu betrachten" - objektiv und nach dem Willen des Bf. nur als Beschwerde im Sinne der erteilten Rechtsmittelbelehrung gewertet werden, auch wenn der Bf. die Bezahlung der hierfür anfallenden Gebühr verweigert. Dementsprechend hat die DSB die Eingabe zu Recht als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom im Sinne der BuLVwG-EGebV behandelt und dem BVwG vorgelegt. Auch daraus, dass das BVwG in der Folge mit Mängelbehebungsauftrag vom (***GZ-BVwG***) vorgegangen ist, erschließt sich deutlich, dass das BVwG ebenfalls vom Vorliegen einer - wenn auch mit Mängeln behafteten - Beschwerde gegen den Bescheid der DSB ausgegangen ist.

Für Beschwerden entsteht die Gebührenschuld gemäß BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt des Einbringens der Eingabe. Die Eingabe ist eingebracht, wenn sie bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Die Gebühr ist sofort fällig, weshalb das BuLVwG-EGebV auch bestimmt, dass ein Zahlungsbeleg als Nachweis der Entrichtung der Gebühr bereits der Beschwerde anzuschließen ist. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig von der Art und Weise der Einbringung und unabhängig davon, ob und wie das BVwG die Eingabe behandelt.
Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Beschwerde können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. BFG, RV/7101330/2015).
In diesem Sinn sind daher weder das nach der Beschwerdevorlage an die DSB gerichtete Verlangen auf Einstellung des Verfahrens noch die Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben an das BVwG vom relevant.

Das Beschwerdevorbringen, das "Schreiben der DSB" beantworte die Auskunftsersuchen nicht in ausreichender Weise und keine Behörde/kein Gericht habe irgendwelche Schritte zwecks Erledigung der "Kontaktanfrage an die Post" unternommen, kann angesichts des vorliegenden, umfassend begründeten Bescheides der DSB vom nicht nachvollzogen werden. Auch die Ansicht des Bf., er habe das BVwG nie kontaktiert, vielmehr habe die DSB gegen seinen Willen eine Eingabe gemacht, stehen die Verfahrensvorschriften entgegen, wonach die Beschwerde bei der DSB einzubringen war und diese sodann die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen hatte. Nicht zuletzt ist gemäß § 13 GebG derjenige Abgabenschuldner, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde. Die Gebühr hat somit keinesfalls die DSB zu entrichten, da alleine der Bf. die Entscheidung getroffen hat, eine Beschwerde zu erheben, und er daher zweifelsfrei in seinem eigenen Belieben und Interesse gehandelt hat, als er die Eingabe an die DSB verfasst hat (vgl. ).

Im Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde (Eingabe vom ) ist daher hierfür eine Gebührenschuld von 30 € entstanden und wurde die Gebühr auch zeitgleich fällig. Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und war daher gemäß § 203 BAO die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen.

Wird im Sinne des § 203 BAO ein Abgabenbescheid erlassen, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren und hat den Zweck, eine rasche und einfache Ahndung von Gebührenverstößen zu ermöglichen. Die Gebührenerhöhung ist zwingend - unabhängig von Verschulden oder Billigkeit - angeordnet.

Die gegenständliche Beschwerde vom war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte, bisherige Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
BVV 2013, Bundesvermögensverwaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 51/2012
§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100419.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at