Diverse Aufwendungen einer Flugbegleiterin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte elektronisch den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 ein. Als berufliche Tätigkeit gab sie Flugbegleiterin und Teamleitung an. Sie machte folgende Werbungskosten geltend:
Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Gesamtjahresbetrag……….. 1.476,00
Pendlereuro - tatsächlich zustehender Gesamtjahresbetrag……. 44,00
Arbeitsmittel…….. 1.415,15
Fachliteratur……. 117,64
Beruflich veranlasste Reisekosten……. 51,43
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten………. 969,99
Sonstige Werbungskosten, die nicht unter die Kennzahlen 719, 720, 721,722, 300 und 723
fallen (z.B. Betriebsratsumlage)…………..195,04
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. um folgende Auskünfte bzw. Nachreichung von Belegen ersucht:
"Sie haben Werbungskosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine
Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die
Ausgaben mit Ihrem Beruf Zusammenhängen.
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oder
teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Sie haben Bildungsausgaben beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine
Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen zu Ihren Bildungskosten:
• Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung.
• Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem
nächsten Berufswunsch zusammen?
• Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer
Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon
gesetzt?
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt?
Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Sie haben das Pendlerpauschale/den Pendlereuro beantragt. Bitte schicken Sie uns je Arbeitgeber einenAusdruck aus dem Pendlerrechner. Den Pendlerrechner finden Sie unter www.bmf.qv.at/pendlerrechner.
Bitte geben Sie uns auch folgende Daten für jeden Wohnsitz und für jede Arbeitsstätte gesondertbekannt:
• Wohnadresse
• Adresse Ihrer Arbeitsstätten
• Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz/en und Arbeitsstätte/n in Kilometern
• Bei Gleitzeit oder Schichtdienst: Der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn
bzw. das häufigste Arbeitsende
• Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind
• Gesamtjahreswert des Pendlereuros
• Ersätze bzw. Zuschüsse des Dienstgebers für die Fahrt Wohnsitz/Arbeitsstätte (Werkverkehr)
Hinweis: Sollte Ihre Arbeitsstätte im Ausland liegen und der Pendlerrechner kein Ergebnis liefern,
schicken Sie uns bitte das ausgefüllte Formular L33. Für die Berechnung von Spezialfällen stehen Ihnen
das Formular L34a, sowie das Steuerbuch unter www.bmf.qv.at zur Verfügung.
Achtung: Auch bei mehreren Arbeitgebern ist das Pendlerpauschale mit einem jährlichen Höchstbetragbegrenzt."
Im Antwortschreiben vom führte die Bf. folgendes aus:
"In der Anlage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen zu.
Eine Aufstellung samt Belege liegt bei.
Ebenso lege ich Ihnen die Berechnung der Differenzdiäten bei, da der Dienstgeber nur einen
geringeren Anteil der Diäten ausbezahlt.
Ein Ausdruck des Arbeitgebers lege ich als Nachweis bei, auf diesem Ausdruck sind folgende
Daten ersichtlich:
Abflugtag, Abflug- und Ankunftszeit, Destination und ausbezahlte Diäten.
Zur Berechnung wurden die gesetzlichen Diätensätze je nach Reisedauer herangezogen und
die bereits ausbezahlten Diäten durch den Arbeitgeber davon abgezogen.
Der Dienstgeber hat über die letzten Jahre die Diäten laufend gekürzt. Speisen werden auf den
meisten Flügen nicht mehr angeboten, in der Business Class wird fürjeden gebuchten
Passagier nur ein Essen geladen und in der Economy Class werden Snacks (Schoko/Soletti)
angeboten.
Arbeitsmaterial: Flugbegleiterinnen müssen für die Crewplanung und für die kurzfristige
Crewplanung (CrewControl) telefonisch erreichbar sein, da es Standby-Dienste und
Flugänderungen gibt, die dazu führen, dass entweder Dienste kurzfristig eingeteilt oder
abgeändert werden. Dies geschieht ausschließlich per Telefon oder SMS.
Weiters benötigt man Internetzugang. Firmenmails werden mit wichtigen Informationen
verschickt, die man von überall aus, lesen und bearbeiten muss. Im sogenannten Intranet von
***3*** werden Gehaltsabrechnungen, Uniformbestellungen usw. abgewickelt. Auch
Neuerungen und wichtige Informationen muss man selbst im Intranet einholen.
Weiters bin ich als Teamleiterin bei ***3*** beschäftigt und benötige deshalb für
Arbeitsvorbereitungen diverses Büromaterial. Ebenso ist telefonische Erreichbarkeit von
größter Notwendigkeit.
Der Arbeitgeber stellt hierfür keine Geräte zur Verfügung, noch werden die laufenden Kosten
ersetzt. Es wurden bereit 40% Privatnutzung abgezogen.Fortbildung: Als berufsbegleitendes Studium habe ich an der Uni***Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie absolviert. Es wurden keine Kosten vomArbeitgeber ersetzt.
Zusätzlich möchte ich hinzufügen, dass die Betriebsratsumlage nach Prüfung durch eine
Personalverrechnung, nicht wie angenommen, schon am Lohnzettel berücksichtigt wurde.
Pendlerpauschale: Am Lohnzettel scheint ein Zusatz auf, dass ein Werksverkehr zur
Verfügung gestellt wird. Es gibt hier keine anteiligen Kosten, die ersetzt werden. Es ist
eigentlich nur eine interne Information. Diese Auskünfte habe ich von der Lohnverrechnung
von ***3*** eingeholt.
Ich nutze den Werksverkehr nicht, der von Wien Mitte - Landstraße mittels CAT oder Postbus
genutzt werden kann, da es aufgrund der planmäßigen Fahrzeiten unmöglich ist, zu den
unterschiedlichsten Check in -und Check out Zeiten zum Flughafen zu gelangen."
Folgende Belege wurden vorgelegt:
132: Internet zur Nr. ***1*** für September bis November,29,99, 133: Telefon zur Nummer ***2*** für September bis November 31,14, 162: Schreibtisch und Sessel, 142-144, u.a. Maske, Airpod, 156-158, u.a. Ordungsboxen.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. ersucht, eine detaillierte Aufstellung der Werbungskosten vorzulegen.
Am 1.7. übermittelte die Bf. (erneut) eine tabellarische Aufstellung der Arbeitsmittel in Höhe von insgesamt € 2.358,59, abzüglich eines Privatanteiles von 40 %, somit € 1.415,15.
In der Aufstellung der sonstigen Werbungskosten wurde die Höhe der Betriebsratsumlage von 154,64 € auf 130, 86 korrigiert.
Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung, wobei i.R. der Werbungskosten das Pendlerpauschale i.H. von € 1.476 und Werbungskosten i.H. von € 2.034,74 berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich nicht berücksichtigter Werbungskosten wurde begründend folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für dieLebensführung, selbst wen sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigenmit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,nicht abgezogen werden. Die beantragten Ausgaben für Geldbörsen, Accessoires, Taschen, Koffer undStrafregisterauszug konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ausgaben für die keine Belege (Rechnung, Z-Belege -) vorgelegt wurden konnten nicht berücksichtigtwerden.
Der Kauf einer Brille stellt keine Werbungskosten sondern eine außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt dar."
Am erhob die Bf. Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren! Es wurden folgende Positionen nicht anerkannt und möchte ich wie folgt dieNotwendigkeit der Anschaffungen begründen: Geldbörse: als Purser/Führungskraft an Bord muss ich für denBordverkauf Geld mithaben, dieses gehört dem Unternehmen und wird in einer eigenen Geldbörse aufbewahrtund mitgeführt Koffer: als Head of Cabin Crews muss ich auch Dienstreisen durchführen (Hotelinspektionen imIn/Ausland; Außenstationen besuchen...), hierfür benötige ich Reisegepäck Aktentasche Uni: für sämtlicheSkripten & Unterlagen, da es auch Präsenzphasen gab."
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. folgendes mitgeteilt:
"Sie beantragen in Ihrer Beschwerde die Berücksichtigung von Arbeitsmittel (Koffer, Aktentasche undGeldbörse).
Sie werden ersucht eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers nachzureichen:
- ob und welche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden
- ob in in welcher Höhe vom Arbeitgeber für die von Ihnen angeschafften Arbeitsmittel ersetzt werden
Außerdem werden Sie ersucht entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege dafür vorzulegen. Dievorgelegten Nachweise sind lediglich Kassenbons, die teilweise schlecht oder nicht lesbar sind.
Für folgende beantragten Aufwendungen (It vorliegender Aufstellung) wurden keinerlei Nachweisevorgelegt:
Beleg Nr. 133, 141, 160 und 162
Folgende Belege sind nicht bzw. schlecht lesbar:
Beleg Nr. 143, 157
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf. der schriftlichen Aufforderung vom fehlende Unterlagen (eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers ob und welche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und ob bzw. in welcher Höhe vom Arbeitgeber für die von ihr angeschafften Arbeitsmittel Ersätze geleistet wurden, sowie die Vorlage der Belege Nr. 133, 141, 160, 162, 143, 157 - die letzten beiden waren schlecht lesbar) bis zum nachzureichen, nicht nachgekommen sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Bf. ausführte:
Meine Tätigkeit bei ***3*** ist Head of Cabin Crews. Diese umfasst folgendes: Disziplinäre Führung eines Teams von rund 230 Mitarbeiterinnen, Monitoren der Performance an Bord und Sicherstellung der hohen Customer Experience Qualität, Sicherstellung der Leadership Principles, Zielsetzung und Zielverfolgung mit den Führungskräften (Purser) im
Team, Qualitätsstandards sicherstellen, Ansprechpartnerin für alle Flugbegleiterinnen vor Ort, Teamflüge, administrative Tätigkeiten (Verwaltung der Mitarbeiterinnen Akten, Performance Sheets) Abhalten von Mitarbeiterinnen Gesprächen im Home Office Abhalten von Team Meetings im Home Office Teilnahme an Führungskräfte Meetings im Home Office Für das ist die Nutzung von Internet undHandy, sowie weiteres Equipment für Home Officenotwendig. Weiters sende ich unter sonstige Anträge dieBelege 133, 157 (leider sehr schlechte Qualtität) und 162 zu.Die Belege 141,160,143 sind nicht mehr auffindbar.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. um folgendes ersucht:Es wird ersucht zu folgenden Punkten eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers nachzureichen:
- Wird Ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
- Anzahl der Tage für das Homeoffice 2020
- Welches Equipment wurde für das Homeoffice zur Verfügung gestellt?
- Welche Ersätze wurden für das Homeoffice geleistet?
Weiters werden Sie ersucht sämtliche Telefonrechnungen 2020 nachzureichen, da nur Rechnungen fürdie Monate 9-11 vorgelegt wurden.
Reichen Sie bitte auch Fotos Ihres Schreibtisches und Bürosessels nach.
Die Bf. schilderte ihre Arbeitsbedingungen im Jahr 2020 mit Anbringen vom wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf nun auf folgende Ergänzungspunkte wie folgt eingehen: - ja, mir wird ein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt, jedoch sind bzw. waren die Covid Bestimmungen bei ***4*** streng und man sollte/soll vorrangig im Home Office arbeiten -
persönliche Anwesenheit im Head Office nur sehr begrenzt und in Ausnahmefällen im Jahr 2020 - Home Office 2020: durch TeamleiterTätigkeit - beinahe täglich - 200 Arbeitstage im Home Office - Firmenlaptop, sonst keinerlei Equipment - keine Zuschüsse/Ersatz für dasHome Office seitens ***4*** - Fotos des Schreibtisches (höhenverstellbar) & Bürosessels anbei - Rechnungen Magenta anbei.
Es wurde die monatlichen Telefonrechnungen vorgelegt, wobei zu bemerken ist, dass die Rechnung für den Zeitraum bis über € 108,84 den Vermerk trägt, dass dieser Betrag frühestens mit vom Konto der Bf. abgezogen werde. Die Rechnung für Februar 2020 fehlte, es wurde nur die Seite 1 vorgelegt, aus der keine Details bezüglich Rufnummern und darauf entfallende Entgelte ersichtlich waren.
Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf. per E-Mail vom die vollständigen "Magentarechnungen" vor, wobei auch die Rechnung für Dezember 2019 mit der Begründung vorgelegte wurde, dass der Rechnungsbetrag erst im Jänner 2020 abgebucht worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist Flugbegleiterin und Teamleiterin. Das Jahr 2020 verbrachte sie vorwiegend im Homeoffice.
Ihr Arbeitsplatz befindet sich am ***5***, die Bf. wohnt in 1100 Wien, ***6***.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung machte sie diverse Werbungskosten geltend, wobei strittig folgende Aufwendungen sind, die im Zuge der Veranlagung mit Bescheid vom nicht berücksichtigt wurden:
Geldbörse (Beleg 158)………..65 €
Accessoires………………………….12,99 €
Tasche/Rucksack ("Aktentasche" lt. Aufstellung der Bf.), Beleg 159…….21,95 €
Tasche, Beleg 155……………….62,10 €
Strafregisterauszug…………….16,40 €
Bürosessel und Schreibtisch.. 699 €
Auf die Belege 157-49 € (Koffer,) 141-4 € (Büromaterial), 143-25 € (Geldbörse) und 160-14,48 € (Airpodhülle) wird in der Folge nicht eingegangen, da diese unwidersprochen nicht lesbar (157) bzw. von der Bf. selbst als nicht auffindbar bezeichnet wurden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Bf. überdies Rechnung und Foto des Schreibtisches und Sessels, sowie dem Bundesfinanzgericht die vollständigen Rechnungen für Telefon und Internet (inkl. Dezember 2019, da erst im Jänner 2020 bezahlt) und die Erklärung betr. Pendlerpauschale und Pendlereuro vor.
In der Mail vom vertrat die Vertreterin der belangten Behörde die Auffassung, i.R. der sonstigen Werbungskosten auch den geltend gemachten Aufwand für einen Strafregisterauszug i.H. von 16,40 anzuerkennen. Die Telefon-und Internetrechnungen wurden der belangten Behörde per Mail vom übermittelt und von dieser zur Kenntnis genommen.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO bzw. auf Grund der des Bestimmung § 269 Abs. 1 BAO, gemäß der die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, hat das Bundesfinanzgericht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, zumindest glaubhaft zu machen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die steuerpflichtige Tätigkeit, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen aber grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar (so genanntes Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen.
Diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde: es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes oder Betriebes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann. Dies wäre gegenüber jenen Steuerpflichtigen ungerecht, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die daher derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 21/2 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche (bzw. berufliche) Veranlassung erbringt (siehe Erkenntnis des , unter Hinweis auf die in Doralt/Kofler, a.a.O. zitierte Vorjudikatur).
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes teilt das Bundesfinanzgericht daher die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für eine Geldbörse (Beleg 158), eine von der Bf. als Aktentasche bezeichnete Tasche (Beleg 159) und eine Tasche (Beleg 155) sowie "Persönliche Accesoires" (Beleg 154) um Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 handelt, da eine objektive Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre nicht möglich ist. Ein objektiver Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Anschaffung einer Geldbörse brachte die Bf. zwar vor, dass sie diese für den Bordverkauf benötige, diese Behauptung steht allerdings damit in Widerspruch, dass sie selbst von den Anschaffungskosten einen Privatanteil von 40% ausschied und damit eine mögliche private Nutzung zum Ausdruck brachte.
Diese Gegenstände sind nicht mit Aufwendungen für Telefon und Internet vergleichbar, für die die Bf. in glaubhafter Weise darlegen konnte, dass diese untrennbar mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin und Teamleiterin verknüpft sind und somit unmittelbar der Einnahmenerzielung dienen.
Gem. § 16 Abs. 1 Zif. 7a EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig:.
….Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a)
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
In § 124b Zif. 374 ist geregelt:
§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
-
Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
…………………..
Die Aufwendung für Telefon (inkl. Dezember 2019) betragen nunmehr auf Grund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten vollständigen Rechnungen 403,05 € statt 373,68 und für Internet 412,27 € statt 359, 88 €.
Die Aufwendungen für Arbeitsmittel betragen daher insges. 1.316,80 statt 1.235,04
- 40% privat…806,48
+…………………150,00….Tisch+Sessel
+ 16,40…..Strafregisterauszug, sonstige Werbungskosten
Somit insgesamt: 956,48 € statt bisher 741,02 €.
Die Werbungskosten insgesamt erhöhen sich somit von 2.034,74 lt. Erstbescheid um 215,46 € und betragen daher 2.250,20 €.
Ad Pendlerpauschale und Pendlereuro:
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden im Erstbescheid vom gewährt.
Erst im Zuge der Erstellung des Vorlageberichtes verwies die belangte Behörde darauf, dass die Arbeitgeberin auf dem Lohnzettel die Zurverfügungstellung eines Werkverkehrs angegeben habe. Wenn die Bf. vorbringe, sie habe diesen nicht genutzt, so ändere dies nichts daran, dass ihr Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht zustünden.
Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzgericht nicht:
Gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 6 lit a EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Zîf. 1) abgegolten. Nach Maßgabe von § 16 Abs, 1 Zif. 6 lit b bis j EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale zu.
Gemäß § 33 Abs. 5 Zif. 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Zif. 6 EStG 1988 hat, als Absetzbetrag zu. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Zif. 6 lit b und lit e bis j EStG 1988 entsprechend.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind sämtliche Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Wird gemäß § 16 Abs 1 Zif. 6 lit i EStG 1988 ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Zif. 5 EStG 1988 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird.
Gemäß § 26 Zif.5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder mit Massenbeförderungsmitteln befördert oder befördern lässt.
Es besteht keine Verpflichtung zur Nutzung des Werkverkehrs. Unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl ; Lenneis in Jakom, EStG, 16. Aufl., § 26 Rz 22).
Das Pendlerpauschale steht demnach nur dann zu, wenn nachgewiesen wird, dass auf dieser Strecke der Werkverkehr tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird.
Dazu führte die Bf. aus:
Ich nutze den Werksverkehr nicht, der von Wien Mitte - Landstraße mittels CAT oder Postbus
genutzt werden kann, da es aufgrund der planmäßigen Fahrzeiten unmöglich ist, zu den
unterschiedlichsten Check in -und Check out Zeiten zum Flughafen zu gelangen."
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Flugbegleiterin unregelmäßige Arbeitszeiten hat und dass diese auch außerhalb der Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel liegen können (siehe bezügl. Nichtnutzung des Werkverkehrs bei unregelmäßigen Arbeitszeiten).
Dazu kommt, dass lt. google.maps die Fahrzeit mit dem Auto von der Wohnung der Bf. zum Flughafen je nach Strecke 25-30 Minuten dauert. Würde sie jedoch den CAT od. die S-Bahn ab Wien Mitte nützen (sofern fahrplanmäßig möglich), die eine reine Fahrzeit von Wien Mitte bis zum Flughafen von 20 bzw. 25 Minuten haben, so würde dazu noch die Fahrzeit für die Strecke von ihrer Wohnung bis Wien Mitte kommen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. www.winerlinien.at zwischen 20 und 30 Minuten dauert.
Es ist daher glaubhaft, dass die Bf. den Werkverkehr nicht nutzt. Daher stehen ihr Pendlerpauschale und Pendlereuro im Umfang lt. Erstbescheid vom zu.
Hinsichtlich der Kosten für einen Strafregisterauszug (16,40 €) wird in freier Beweiswürdigung von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen. Die sonstigen Werbungskosten erhöhen sich daher von bisher 154,66 auf 171,06.
Auf Grund obiger Ausführungen ergibt sich daher folgende Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2020:
Steuerpflichtige Bezüge lt. Lohnzettel insges…………………………………40.404,18
Pendlerpauschale - 1.476,00
Werbungskosten…………………………………………………………………………..- 2.250,20
Einkünfte……………………………………………………………………………………..36.677,98
Sonderausgaben - 795,99
A.g Belastung………………………………………………………………………………….- 160
Selbstbehalt………………………………………………………………………………………160
Einkommen………………………………………………………………………………….35.881,99
Einkommensteuer (siehe Erstbescheid)………………………………………………………………………………….8.000,44
Verkehrsabsetzbetrag/Pendlereuro………………………………………………- 444.00
……………………………………………………………………………………………………..7.556,44
Steuer sonstige Bezüge . 479,07
Einkommensteuer 8.035,51
Anrechenbare Lohnsteuer……………………………………………………………- 9.168,67
Rundung………………………………………………………………………………………………0,84
Festgesetzte Einkommensteuer……………………………………………………..1.134,00
Abgabengutschrift………………………………………………………………………….1.134,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Was unter Werbungskosten zu verstehen ist, ist sowohl dem § 16 EStG 1988 als auch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101081.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at