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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2023, RV/7500240/2023

Fahrlässige Abgabenverkürzung wegen Verwendung eines in Verlust geratenen Behindertenausweises gemäß § 29b StVO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***GZ1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) sind gemeinsam mit der noch offenen Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt 82 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 09:42 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, ***3*** 20, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der ungültige Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***Nr1*** befunden.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Begründend wurde ausgeführt, aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige samt Fotodokumentation, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Im Fahrzeug habe sich lediglich der ungültige Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. ***Nr1*** befunden.

Auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft sei die Lenkereigenschaft des Bf. festgestellt worden. Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung angelastet worden.

Im Zuge des fristgerecht eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung habe der Bf. einen Scan der Vorder- sowie der Rückseite des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer ***Nr1*** seines Sohnes ***1*** übermittelt.

Im Zuge der Überprüfung des Ausweises gemäß § 29b StVO, Nr. ***Nr1***, sei vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mitgeteilt worden, dass genannter Ausweis aufgrund der Verlustmeldung vom seitdem nicht mehr gültig sei.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom sei dem Bf. dies zur Kenntnis gebracht und die Anzeigeangaben mitsamt den Kopien der drei vom Meldungsleger im Zuge der Anzeigelegung angefertigten Fotos sowie der Verlustmeldung des genannten Ausweises übermittelt worden. Des Weiteren sei dem Bf. die Möglichkeit geboten worden, Stellung zu nehmen. Bis dato sei keine Stellungnahme durch den Bf. erfolgt.

Nachdem die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei die Tatanlastung im Spruch dieses Erkenntnisses hinsichtlich der Anbringung des ungültigen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 und der dadurch nicht fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe konkretisiert worden.

Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden, wo Folgendes festgestellt werde:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt worden sei. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Originalausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Die Verwendung eines als in Verlust geraten gemeldeten und dadurch ungültigen Parkausweises gemäß § 29b StVO falle nicht unter die zitierte Ausnahmebestimmung.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe sei der Bf. nicht nachgekommen.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die dem Bf. angelastete Übertretung sei somit als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Gegen das Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Stornierung der verhängten Strafe.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf. und seine Ehegattin würden mit dem behinderten Sohn, ***1***, fahren.

Der Bf. habe diese Strafe bekommen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass der Parkausweis nicht gültig sei. Daraufhin habe sich der Bf. beim Sozialministerium erkundigt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass dieser Parkausweis gültig sei und sich der Bf. keine Sorgen machen solle.

Trotzdem haben der Bf. und seine Frau, die mit dem Sohn im anderen Auto gewesen sei, eine Strafe erhalten. Es werde daher gebeten, die Strafe zu stornieren.

Anschließend werde der Bf. mit dem Sozialministerium klären, "warum deren Ausweis als gültig und ihrer als ungültig erscheine." Es werde um eine zeitnahe Lösung der gegebenen Situation ersucht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. war Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***. Dieses Fahrzeug war am um 09:42 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, ***3***, abgestellt. Der Bf. hat im Beanstandungszeitpunkt einen (mittlerweile) ungültigen - weil verlustig gemeldeten - und auf seinen Sohn, ***1***, lautenden Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe hinterlegt gehabt. Weder waren ein ausgefüllter Papierparkschein hinterlegt, noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Beweiswürdigung:

Dass der Bf. Lenker des verfahrensgsgegenständlichen mehrspurigen Fahrzeuges war, ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkererhebung der Zulassungsbesitzerin ***4***. Abstellort und -zeitpunkt sind aktenkundig und unbestritten.

Dass ein mittlerweile ungültiger und auf den Sohn des Bf., ***1***, lautendender Behindertenparkausweis hinterlegt war, wird zwar vom Bf. bestritten, ergibt sich aber aus den Verwaltungsakten, sodass seitens der belangten Behörde in diesem Verfahren von einer fahrlässigenAbgabenverkürzung ausgegangen wurde. Auf den behinderten Sohn des Bf. ist weiterhin ein gültiger Behindertenausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt, der aber im vorliegenden Fall nicht verwendet wurde.

Darüber hinaus hat der Bf. selbst mit den im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis für Behinderte als verloren gemeldet hat (AS 43), sodass dieser nach Auskunft des Sozialministeriums (AS 40) zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig war. Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

§ 29b StVO normiert:

"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, […]

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, […] parken

(4) Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs.1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen."

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl 2008/33 idF ABl 2018/28, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG wirkt die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 StVO ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das zum Beanstandungszeitpunkt gültige Originaldokument des Ausweisinhabers, der das Fahrzeug selbst lenkt oder im Fahrzeug befördert wird, zur Kennzeichnung verwendet wird.

Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. , , , ).

Dementsprechend ist es für die Wirksamkeit der Abgabenbefreiung erforderlich, dass ein gültiger Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar hinterlegt wird. Dies insbesondere, als der bloße Besitz dieses Dokuments nicht ausreicht, um parkometerabgabebefreit parken zu dürfen.

Der Bf. erfüllt daher das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und lediglich den (mittlerweile) ungültigen Ausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt, obgleich er über einen (neuen) gültigen und auf seinen Sohn ausgestellten Behindertenausweis gemäß § 29b StVO verfügte.

Wer einen gültigen Parkausweis gemäß § 29b StVO besitzt, jedoch einen mittlerweile ungültigen - da in Verlust geratenen - Ausweis gemäß § 29b StVO verwendet, um Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die nur gewährt werden, wenn der aktuell gültige Ausweis gemäß § 29b StVO vorgelegt wird, handelt fahrlässig. Der Bf. hat daher nicht unverschuldet die Parkometerabgabe verkürzt, sondern hat auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.

Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist zu bestrafen. Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt - sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG), wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In dieser Beschwerdesache schädigt die Verwendung eines nicht mehr gültigen Ausweises gemäß § 29b StVO das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, parkometerabgabebefreites Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur deren Inhaberinnen und Inhabern zu ermöglichen, da nicht mehr gültige Ausweise auch von Personen verwendet werden können, die nicht parkometerabgabebefreit parken dürfen.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien die Vorstrafen des Bf. berücksichtigt und ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, da der Bf. dazu keine Angaben gemacht hat.

Die mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, verhängte Geldstrafe iHv EUR 60,00 ist daher tat- und schuldangemessen und wird mit dieser Entscheidung auch der Höhe nach bestätigt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die über den Bf. verhängte Geldstrafe beträgt EUR 60,00. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Höhe von EUR 12,00 festzusetzen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe, die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (GZ. ***GZ1***).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision der beschwerdeführenden Partei ist unzulässig. Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. , Rn 3f; , Ra 2021/16/0020, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500240.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at