Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2023, RV/7101549/2023

Kein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mangels Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab 01.1996, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da bei Ihnen It. Gutachten v. die Erwerbsunfähigkeit ab festgestellt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden."

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:
"Es handelt sich bei meiner Behinderung um eine Erbkrankheit, die ich schon seit meiner Geburt habe. Die Erbkrankheit heißt Retinitis Pigmentosa. Die Erwerbsunfähigkeit ist unter meinem 30. Lebensjahr eingetreten. Nach meiner Information ist eine Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe möglich, wenn man beweisen kann, dass man unter dem 30. Lebensjahr erwerbsunfähig geworden ist.
In Rücksprache mit meinem behandelnden Augenarzt wird eine molekulargenetische Untersuchung meiner Augenerkrankung im AKH Wien überlegt.
Befunde über meine Erkrankung der Augen liegen bereits vor."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde vom Finanzamt begründet wie folgt:
"Rechtsgrundlage: Eigenanspruch auf Familienbeihilfe; Erhöhungsbetrag: Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.


Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF. gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist.

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ; ). Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. mit Hinweis auf , und ; Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29). Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.

Rechtliche Würdigung:
Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom wurde bei der Bf. ein Grad der Behinderung in Höhe von 60% ab und ein Grad der Behinderung in Höhe von 100% ab festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab festgestellt. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und somit die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (FB-Grundbetrag + Erhöhungsbetrag) als Eigenanspruch nicht erfüllt sind, wurde die erhöhte Familienbeihilfe (FB-Grundbetrag + Erhöhungsbetrag) zu Recht abgewiesen."

Die Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"§ 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967
Am stellte die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. ***2***, einen Eigenantrag auf
Familienbeihilfe, wobei aus dem Antrag hervorging, dass sie rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst beantragen wollte. Aus diesem Grund wurde sie mittels Vorhalt von der Finanzverwaltung aufgefordert, ein Beih3 nachzureichen. Dieses brachte sie am ein und beantragte damit die erhöhte Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung. Nachdem das Gutachten vom eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit Jänner 1996 feststellen konnte und die Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits 28 Jahre alt war, wurde ihr Antrag abgewiesen. Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und begründete ihren Anspruch mit der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Erbkrankheit handelt und sie bereits vor ihrem 30. Lebensjahr daran erkrankt sei. Daraufhin wurde erneut ein Gutachten am erstellt, wobei es zu keiner Änderung in Bezug auf die dauernde Erwerbsunfähigkeit gekommen ist, da mangels Vorliegens von Befunden ein weiter zurückreichender Grad der Behinderung (bis zur Geburt) nicht möglich ist. Aufgrund dessen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen reichte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein.
Stellungnahme:
Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach der im Gesetz festgelegten Altersgrenze zuerkannt wurde, wird eine Abweisung der Beschwerde beantragt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) ...

§ 6. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (kurz: idgF):
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; …

§ 8 FLAG 1967 idgF lautet:

...

Abs 4: Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

...

Abs 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

...

Ad Nachweis einer Behinderung iSd FLAG 1967 idgF:

§ 8 Abs 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet folgendermaßen:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Im letztem nunmehr relevanten aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom wie auch im Vorgutachten (Vorgutachten [VGA]: SVGA des BASB vom ) wurde die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. seit 01/1996 attestiert. Weiters liegt laut angeführten beiden aktenkundigen SVGA ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 100% ab 01/1996 vor (davor lag der Gesamtgrad der Behinderung iHv 60% laut VGA seit 07/1995 vor [die Bf. war damals 28 Jahre alt]).

Im Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom wird ausgeführt: Stellungnahme zu Vorgutachten: im Vergleich zum Vorgutachten und beanstandeten Gutachten (Anmerkung: das Vorgutachten wurde laut Aktenlage von der Bf. beanstandet) keine gesundheitlichen Veränderungen.

Zum GdB sowie rückwirkenden Eintritt des GdB wurde im Sachverständigengutachten (SVGA) des BASB vom auf BGEF 3/2006 und ebendort zit. Vorgutachten Bezug genommen (vgl. auch SVGA des BASB vom ). Ein weiter zurückreichender Grad der Behinderung (bis zur Geburt) konnte mangels Vorliegens von Befunden, die den Funktionsverlust zu diesen früheren Zeitpunkten nachweisen, laut diesem SVGA vom nicht objektiviert werden. Der Nachweis des genetischen Defekts alleine ist laut SVGA vom hierzu nicht ausreichend.
Die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. wurde seit 01/1996 attestiert.

Das SVGA vom nimmt ausführlich Bezug auf die (gesundheitlichen) Beschwerden der Bf. bei der Untersuchung am sowie auf die relevanten Befunde. Im gegenständlichen SVGA des BASB vom wird weiters festgestellt, dass keine gesundheitlichen Veränderungen gegenüber dem Vorgutachten vorliegen. Dieses nunmehr relevante SVGA des BASB vom ist insgesamt iVm der gesamten Aktenlage einschließlich dem VGA schlüssig und daher vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen.

Aus angeführten Gründen sind die gesetzl. geforderten Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im gegenständlichen oben im Spruch näher bezeichneten Beschwerdefall gem. o.a. § 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 idgF iVm o.a. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 idgF sowie § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idgF nicht erfüllt, zumal die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. im nunmehr relevanten SVGA vom erst seit 01/1996 bescheinigt wurde (vgl. SVGA des BASB [mit Untersuchung] vom ). Die Bf. war daher damals per 01/1996 bereits 28 Jahre 6 Monate alt.

Weiters wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Ausführungen im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen bzw. Ausführungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Darüber hinaus kann (erhöhte) Familienbeihilfe ex lege lediglich für 5 Jahre rückwirkend beantragt werden (Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe vom ), weshalb das Beschwerdebegehren für den Zeitraum vor bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

Die gesetzlich geforderten Anspruchsvoraussetzungen auf (erhöhte) Familienbeihilfe sind aus oben angeführten Gründen nicht erfüllt (vgl. unter anderen o.a. § 2 Abs 1 lit c, § 6 Abs 2 iVm § 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 idgF).
Insgesamt ist daher iSd Legalitätsprinzips spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101549.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at