Berücksichtigter Kindermehrbetrag auch ohne namentlichen Ausweis im Bescheid
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101056/2023-RS1 | Die negative Einkommensteuer ist grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig. "Negativsteuerfähig" und somit unter dem Betrag von EUR 0,00 rückerstattbar an Einkommensteuer sind nur jene ausdrücklich im Gesetz aufgezählten Absetzbeträge wie zB der Alleinverdienerabsetzbetrag. |
RV/7101056/2023-RS2 | Der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs 7 EStG 1988 ist kein Absetzbetrag und hat auf die Berechnung der Negativsteuer gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 insoweit keine Auswirkung (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 33 Rz 107). Vielmehr stellt dieser eine davon unabhängige Entlastung von geringverdienenden Alleinerziehern und Alleinverdienern mit Kindern dar (vgl Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2018 ErlRV 190 der BlgNR XXVI. GP, 1). Alleinverdienende oder alleinerziehende Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften sollen dabei jedenfalls iHv nunmehr EUR 550,00 pro Kind entlastet werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreichs gemäß § 262 BAO vom abgeändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte in dem am elektronisch eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerinnenveranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag (Familienbeihilfenbezieherin/Partner weniger Einkommensteuer als EUR 550,00) und gab an, dass für ein Kind Familienbeihilfe bezogen werde sowie die Einkünfte des Partners kleiner gleich EUR 6.000,00 betragen würden.
Mit Bescheid vom setze die belangte Behörde eine Gutschrift der Einkommensteuer mit EUR 550,00 ohne Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags fest. Begründend führte sie aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, weil dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben würden. Es seien nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder SoziaIversicherungsbeiträge rückerstattungsfähig.
Mit Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin den Kindermehrbetrag, weil dieser nicht angerechnet worden sei.
Mit Beschwerdeergänzung vom beantrage die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsatzbetrags und des Kindermehrbetrags, weil ihr Lebensgefährte weniger als EUR 6.000,00 verdient habe.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde eine Gutschrift der Einkommensteuer mit EUR -1.044,00 fest und berücksichtigte sowohl den Kindermehrbetrag als auch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerde stattgegeben worden sei. Der Differenzbetrag zur bereits erstatteten Einkommensteuergutschrift iHv EUR 550,00 (EUR -1.044,00 - EUR 550,00 = EUR -496,00) sei iHv EUR 496,00 zur Auszahlung gelangt.
Am stellte die unvertretene Beschwerdeführerin einen (als Beschwerde bezeichneten und in Zusammenschau sämtlicher Umstände als Vorlangeantrag zu deutenden) Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass sie nicht wisse, warum ihr nur EUR 496,00 überwiesen worden seien, weil im Bescheid vom der Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag mit einer Summe von EUR 550,00 verrechnet worden seien, nicht jedoch der Kindermehrbetrag. Es stehe jedoch der Kindermehrbetrag und der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, was summiert EUR 1.044,00 ergebe. Dies sei im Bescheid vom ersichtlich, weshalb der Betrag von EUR 1.044,00 und nicht nur EUR 496,00 zur Auszahlung gelangen sollte.
Am brachte die Beschwerdeführerin einen mit dem Schriftsatz des Vorlageantrages gleichlautenden Urgenzschriftsatz ein.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht vom selben Tag die Abweisung der Beschwerde.
Mit E-Mail vom sowie vom wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ausführungen des Vorlageantrages vom , wonach mit Bescheid vom leidglich der Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag mit einer Summe von EUR 550,00 verrechnet worden seien, jedoch erst mit Bescheid vom der Kindermehrbetrag und der Alleinverdienerabsetzbetrag mit einer Summe von EUR 1.044,00. Daher sollte sie noch EUR 550,00 (Kindermehrbetrag) bekommen.
Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgereicht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom sowie die ergänzende Stellungnahme vom zur Wahrung des Parteiengehörs an die belangte Behörde. Die belangte Behörde teilte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom mit, von einer Stellungnahme abzusehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog an mehr als 30 Tagen im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv insgesamt EUR 1.449,39. Sozialversicherungsbeiträge wurden aktenkundig nicht entrichtet. Nach Abzug des Pauschalbetrages für Werbungskosten iHv
EUR -132,00 ergab sich im Jahr 2022 somit ein Gesamtbetrag der Einkünfte iHv EUR 1.317,39 (+ Umrechnungszuschlag EUR 1.796,17; somit Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz EUR 3.113,56). Im Bescheid vom wurde die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge infolge dessen mit EUR 0,00 ausgewiesen.
Der Bescheid vom führt namentlich als Absetzbeträge den Verkehrsabsetzbetrag mit EUR -1.050,00 sowie den Teuerungsabetzbetrag mit EUR -500,00 aus, woraus sich im Bescheid in Summe eine Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge iHv EUR 1.550,00 errechnete.
Unter dem Posten "Steuer nach Abzug der Absetzbeträge Einkommensteuer" ist im Bescheid vom ohne nähere Bezeichnung ein Betrag von EUR -550,00 angeführt. Darunter wird als Posten "Festgesetzte Einkommensteuer" ein Betrag von EUR -550,00 angeführt.
Eine namentliche Anführung des Kindermehrbetrags im Bescheid vom ist nicht erfolgt.
Die Abgabengutschrift iHv EUR -550,00 wurde der Beschwerdeführerin unstrittig überwiesen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden - nach ausgewiesenem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv EUR 1.317,39 (+ Umrechnungszuschlag EUR 1.796,17; somit Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz EUR 3.113,56) und mit EUR 0,00 ausgewiesener Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge - als Absetzbeträge (nunmehr) der Alleinverdienerabsetzbetrag mit EUR -494,00, der Verkehrsabsetzbetrag mit EUR -1.050,00 sowie der Teuerungsabsetzbetrag mit EUR -500,00 angeführt. In Summe errechneten sind dadurch Absetzbeträge iHv EUR -2.044,00.
Unter der Überschrift "Erstattung" werden der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv EUR -494,00 sowie nunmehr namentlich ausgewiesen der Kindermehrbetrag iHv EUR 550,00 angeführt. Dadurch errechnete sich insgesamt ein Erstattungsbetrag iHv EUR -1.044,00, welcher der festgesetzten (negativen) Einkommensteuer entspricht.
Als Abgabengutschrift gelangte nach dem Verwaltungsakt unstrittig der Differenzbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten (negativen) Einkommensteuer iHv EUR -1.044,00 und der bereits infolge des Bescheides vom zur Auszahlung gelangten festgesetzten (negativen) Einkommensteuer iHv EUR -550,00, somit insgesamt EUR -494,00 zur Auszahlung.
Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2022 aktenkundig ***A***. Die Partnerschaft bestand im Jahr 2022 länger als sechs Monate. ***A*** hat im Jahr 2022 aktenkundig weniger als EUR 6.000,00 an für die Berechnung der Einkünftegrenze iSd § 33 Abs 4 EStG 1988 (Alleinverdienerabsetzbetrag) maßgebenden steuerpflichtigen Einkünften bezogen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 vor Abzug der Absetzbeträge des ***A*** betrug aktenkundig EUR 461,01, somit weniger als EUR 550,00 (maßgebend nach § 33 Abs 7 EStG 1988 für die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages, wenn kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; vgl Bescheid vom ). ***A*** konnte aufgrund der Höhe der Einkünfte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Wochengeldes aktenkundig den Alleinverdienerabsetzbetrag im Streitjahr 2022 nicht geltend machen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ***A*** haben ein gemeinsames am xx. Jänner 2022 geborenes Kind, für das die Beschwerdeführerin aktenkundig im Jahr 2022 die Familienbeihilfe bezogen hat.
Entsprechend dem Anbringen vom hat die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus zugunsten des ***A*** verzichtet.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Beschwerdeführerin bezog für den Zeitraum 4. Juni bis 3. September im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit erzielte sie an über 30 Tagen im Kalenderjahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte.
Die Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2022 keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet, weil sie aktenkundig geringfügig beschäftigt war.
Dass der Beschwerdeführerin infolge des Einkommensteuerbescheides vom ein Betrag iHv EUR -550,00 sowie infolge der Beschwerdevorentscheidung vom ein (Differenz-)Betrag iHv EUR -494,00 ausbezahlt wurden, wird von ihr nicht in Abrede gestellt, vielmehr bekräftigt sie dies mit den Ausführungen in ihren Schriftsätzen selbst.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 leg cit aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988).
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2022/135 lautet wie folgt:
"§ 33 (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
[…]"
Wie in freier Beweiswürdigung nach der Aktenlage festgestellt betrugen die iSd § 33 Abs 4 EStG 1988 maßgebenden steuerpflichtigen Einkünfte des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Streitjahr 2022, mit dem diese ein Kind iSd § 106 EStG 1988 hat und im Streitjahr 2022 mehr als sechs Monate liiert war, weniger als EUR 6.000,00. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin stand der Alleinverdienerabsetzbetrag aufgrund der Höhe der Einkünfte der Beschwerdeführerin aktenkundig nicht zu.
Die Beschwerdeführerin erfüllte daher im Streitjahr 2022 unstrittig die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages. Dies wurde von der belangten Behörde in Folge der Beantragung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom entsprechend berücksichtigt.
Strittig ist jedoch, die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages nach § 33 Abs 7 EStG 1988.
§ 33 Abs 7 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2022/135 lautet wie folgt:
"§ 33 (7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde entsprechend des § 2 Abs 2 EStG 1988 das Einkommen - unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales - mit EUR 1.317,39 ermittelt und nach Maßgabe des progressiven Einkommensteuertarifes die Steuerschuld mit EUR 0,00 berechnet.
Die Absetzbeträge (zB Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) wirken sich in der Folge unmittelbar auf die Höhe der ermittelten Steuer aus (vgl etwa ). Dh sie kürzen die Steuerschuld selbst und nicht die Bemessungsgrundlage.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass von der ermittelten Steuerschuld iHv EUR 0,00 Absetzbeträge in Summe von EUR -2.044,00 (Alleinverdienerabsetzbetrag mit EUR -494,00, Verkehrsabsetzbetrag mit EUR -1.050,00 sowie Teuerungsabsetzbetrag mit EUR -500,00) abzuziehen waren. Die negative Einkommensteuer ist jedoch grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig. "Negativsteuerfähig" und somit unter dem Betrag von EUR 0,00 rückerstattbar an Einkommensteuer, sind nur jene ausdrücklich im Gesetz aufgezählten Absetzbeträge wie zB der Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht jedoch etwa der Teuerungsabsetzbetrag.
Ergibt sich somit wie im Beschwerdefall die Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988 insoweit der streitgegenständlich zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag (und grundsätzlich im Beschwerdefall mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht zustehende Alleinerzieherabsetzbetrag) erstattungsfähig. Nach § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 betraglich begrenzt erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge lagen im Beschwerdefall wie in freier Beweiswürdigung festgestellt nicht vor.
Dh negativsteuerfähig als Absetzbetrag (und als solcher in der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigt) war im Beschwerdefall lediglich der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv EUR -494,00.
Der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs 7 EStG 1988 ist kein Absetzbetrag und hat auf die Berechnung der Negativsteuer gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 insoweit keine Auswirkung (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 33 Rz 107). Vielmehr stellt dieser eine davon unabhängige Entlastung von geringverdienenden Alleinerziehern und Alleinverdienern mit Kindern dar (vgl Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2018 ErlRV 190 der BlgNR XXVI. GP, 1). Alleinverdienende oder alleinerziehende Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften sollen dabei jedenfalls iHv nunmehr EUR 550,00 pro Kind entlastet werden.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn wie im Beschwerdefall Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht, ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 vorhanden ist und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge (im Beschwerdefall EUR 0,00) unter EUR 550,00 ausmacht sowie wie im Beschwerdefall in freier Beweiswürdigung festgestellt von der Beschwerdeführerin steuerpflichtige Einkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr 2022 erzielt wurden. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich in der Folge aus der Differenz zwischen der im Beschwerdefall maßgebenden Steuer iHv EUR 0,00 und EUR 550,00. Die Erstattung bemisst sich somit von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988, sodass etwa die Absetzbeträge gemäß Abs 4 bis 6 leg cit nicht zu berücksichtigen sind (ErlRV 190 der BlgNR XXVI. GP, 13).
Da die Beschwerdeführerin wie in freier Beweiswürdigung die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages erfüllte, war ihr dieser - wie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgewiesen - iHv EUR 550,00 (neben dem negativsteuerfähigen Alleinverdienerabsetzbetrag) zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, dass der Kindermehrbetrag iHv EUR 550,00 mit Bescheid vom - entgegen den Vorbringen der belangten Behörde - nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Bescheid vom hat die belangte Behörde weder den Alleinverdiener- noch den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt. Steht weder ein Alleinverdiener- noch Alleinerzieherabsetzbetrag zu, kann der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs 7 EStG 1988 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn - wie im Beschwerdefall - die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe bezieht und sich auch beim Lebensgefährten weniger Einkommensteuer als EUR 550,00 ergibt.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Kindermehrbetrag nicht um einen (negativsteuerfähigen) Absetzbetrag, weshalb er auch nicht als solcher auszuweisen ist. Im Bescheid vom wurde unter dem Posten "Steuer nach Abzug der Absetzbetäge" ein nicht näher bezeichneter Betrag iHv EUR -550,00 ausgewiesen und in der Folge unstrittig auch ausbezahlt (Einkommensteuer unter EUR 0,00). Negativsteuerfähige Absetzbeträge wurden in diesem Bescheid nicht angeführt und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist auch bei Durchsicht der Regelungen des Einkommensteuergesetzes lediglich der Kindermehrbetrag mit einem Betrag von EUR 550,00 angeführt und zudem (bei einer Einkommensteuer unter EUR 0,00) erstattungsfähig. Dass die belangte Behörde den mit
EUR -550,00 im Bescheid vom angeführten Kindermehrbetrag nicht als solchen namentlich bezeichnet hat, ist insoweit nicht schädlich und vermag auch an dem Umstand nichts zu ändern, dass der Kindermehrbetrag bereits mit Bescheid vom richtigerweise ausgewiesen und entsprechend erstattet wurde.
Daraus folgt jedoch für den Beschwerdefall, dass die belangte Behörde in Folge der Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht nur den Differenzbetrag erstattet hat und keine weiteren Abzugsposten zu berücksichtigen gewesen wären.
Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund des näher dargestellten eindeutigen und klaren Gesetzestextes zur Berücksichtigung des Kindermehrbetrages lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101056.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at