Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages; Hybrider Rückschein
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102177/2023-RS1 | Initiiert durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Österreichische Post AG steht der sogenannte hybride Rückscheinbrief seit zur Verfügung.
Nachweisliche Zustellungen (RSb) werden nun regelmäßig mittels hybrider Rückscheine versendet, d.h. Rückmeldungen an den Versender (hier: FA) erfolgen auf elektronischem Weg. |
RV/7102177/2023-RS2 | Unter hybridem Rückscheinbrief wird eine Form der Zustellung mit Zustellausweis verstanden, die Elemente der physischen und der elektronischen Zustellung miteinander kombiniert. Zum Einsatz kommt der hybride Rückschein bei Sendungen über das Poststraßenservice.
Für diese Form der Zustellung wird ein Sichtfensterkuvert in Kombination mit einer sogenannten Zustellkarte verwendet. Auf der Zustellkarte ist der eigentliche Zustellvorgang festgehalten. Die Informationen zum Zustellstatus (Daten aus dem Zustellnachweis über eine erfolgte oder verhinderte Zustellung) werden von der Post elektronisch an die Behörde gemeldet. Anschließend wird die Zustellkarte eingescannt und als PDF an die Behörde übermittelt. |
RV/7102177/2023-RS3 | Damit die Gültigkeit der Zustellung durch das Entscheidungsorgan jederzeit überprüft werden kann, werden in der jeweiligen Anwendung zu jeder einzelnen Zustellung alle Statusinformationen angezeigt. Die Zustellkarte dient einerseits dem Empfänger als Verständigung von einer Hinterlegung. Die Post übermittelt der Behörde andererseits, als Information bei einer Zustellung durch Übergabe oder Ausfolgung nach Hinterlegung, den Scan einer mit entsprechenden Daten ausgefüllten und vom Empfänger unterschriebenen Zustellkarte in Form eines PDF-Dokuments.
Das Rücklaufkuvert ist das von der Post nach einem Zustellhindernis oder bei Nichtbehebung im Fall der Hinterlegung nach Ablauf der Abholfrist rückübermittelte Originalpoststück, auf dem der Zusteller allfällige Informationen über die Zustellung vermerken kann. Dieses wird eingescannt und der Behörde digital zur Verfügung gestellt (siehe dazu: https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2017-September 2021, folgenden Beschluss:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Das Finanzamt (FA) forderte von der Beschwerdeführerin (BF) mit Bescheid vom die für ihre drei Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Zeitraum Juni 2017 bis August 2021 über den Betrag von EUR 18.314,50 zurück.
Die BF erhob dagegen mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerde wurde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom teilweise stattgegeben und der Rückforderungsbescheid abgeändert.
Die BVE enthielt (auszugsweise) folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird..."
Die BVE wurde nachweislich am mittels hybriden Rückschein bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt. Die Ausfolgung des Schriftstückes erfolgte am (Übernahmebestätigung RSb).
[...]
Am langte beim FA ein Schreiben der BF mit dem Titel "Einspruch" ein, dass das FA als Vorlageantrag wertete. Darin heißt es:
"Hiermit lege ich, […], wohnhaft in Österreich, […] Einspruch gegen den Bescheid vom ein.Begründung:
ln der Rückforderungsbescheid vom steht, wir haben keine Unterlagen gesendet, wie es in dem Brief vom verlang war ("Ersuchen um Ergänzung"). Betreffend meine Tochter […] habe alle Unterlagen geschickt, auch betreffend meinen Sohn […], nach telefonischer Rücksprache ist es auch eingelangt. Es konnte leider nicht bearbeitet werden, denn wir haben vergessen, auf das gesamte Unterlagen die Ordnungsbegriff ***1*** anzuführen, daher konnte nicht zugeordnet werden. Auch einEinspruch Schreiben von unserer Seite hat gefehlt. Somit war unsere Mühe nicht komplett und zeitgerecht eingelangt.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom . betreffend das Kind […] für den Zeitraum 6/2017 bis 10/2018 sowie 12/2019 bis 8/2021 zu Unrecht bezogene Familiebeihilfe zurück, obwohl wie für […]] und auch für das Kind […] für den Zeitraum 6/2018 bis 3/2021 alle Unterlagen mit monatlichen Lebenskosten Aufstellung eingereicht haben.
Es konnte leider wieder nicht bearbeitet werden, denn wir haben vergessen, auf das gesamte Unterlagen die Ordnungsbegriff ***1*** anzuführen, auch ein Einspruch Schreiben von unserer Seite hat gefehlt, daher konnte es nicht zugeordnet werden.Ich schicke Ihnen nochmal alle Unterlagen, mit Ordnungsbegriff, wird zu diesem Schreiben angeheftet. Aus diesem Grund beantrage ich, den Bescheid vom aufzuheben."
Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und beantragte darin die Zurückweisung des verspätet eingebrachten Vorlageantrages.
Sachverhalt:
Die BVE vom wurde der BF am mit (hybriden) Zustellnachweis zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die BF brachte am (Datum des Poststempels) einen Vorlageantrag ein.
Ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung eines Vorlageantrages ist weder aktenkundig noch wurde ein solches behauptet.
Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.
Die BF hat den Ausführungen im Vorlagebericht, der ihr zugleich mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde übermittelt worden ist, nicht widersprochen. Sie hat die Daten der Zustellung weder bestritten noch eine zeitweilige Ortsabwesenheit behauptet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die BVE vom am mit hybriden Zustellschein an die BF zugestellt wurde, ergibt sich aus den dem BFG vom FA vorgelegten Systemdaten/-auszug und diesbezüglichen Erläuterungen.
Rechtliche Beurteilung:
Vorlageantrag:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel an. Bei undeutlichem Inhalt ist die Absicht der Partei wesentlich (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, Band I, 3. Auflage, § 85 Tz. 3).
Das FA führt im Vorlagebericht aus, dass der "Einspruch" vom richtigerweise als Vorlageantrag gewertet werden müsse. Die BF wollte erkennbar die abschließende Entscheidung bekämpfen und legte gegen diesen Bescheid nochmals "Einspruch" ein. Gegen eine BVE kann ein Vorlageantrag gestellt werden. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Einspruch ist im Hinblick auf die Absicht der BF, die BVE zu bekämpfen, nicht entscheidend.
Das Anbringen vom ist daher als Antrag, die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag), zu werten.
Nicht fristgerechte Einbringung:
Nach § 93 Abs 4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Gemäß § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Daher genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. , vgl. auch vgl. Ritz, BAO7, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen).
§ 260 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde".
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 17 ZustG ist ein Dokument im Fall der Zustellung durch einen Zustelldienst bei dessen zuständiger Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs 1).
Der Empfänger ist schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen (Abs 2).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs 3).
Hybrider Rückscheinbrief
§ 22 Abs 4 Zustellgesetz lautet: "Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen."
Nachweisliche Zustellungen (RSb) werden (wie im vorliegenden Fall) mittels hybrider Rückscheine versendet, d.h. die Rückmeldung an den Versender (hier: FA) erfolgt auf elektronischen Weg. Allfällige Rückmeldungen werden im Verfahren angezeigt.
Initiiert durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Österreichische Post AG steht der sogenannte hybride Rückscheinbrief seit zur Verfügung.
Unter hybriden Rückscheinbrief wird eine Form der Zustellung mit Zustellausweis verstanden, die Elemente der physischen und der elektronischen Zustellung miteinander kombiniert. Zum Einsatz kommt der hybride Rückschein bei Sendungen über das Poststraßenservice.
Für diese Form der Zustellung wird ein Sichtfensterkuvert in Kombination mit einer sogenannten Zustellkarte verwendet. Dabei werden die Zustellausweise nicht mehr durch die Geschäftsstelle vorbereitet, sondern unter Zuhilfenahme von der Behörde übermittelter Avisodaten zur Zustellung unmittelbar bei der Post erstellt. Auf der Zustellkarte ist der eigentliche Zustellvorgang festgehalten. Die Informationen zum Zustellstatus (Daten aus dem Zustellnachweis über eine erfolgte oder verhinderte Zustellung) werden von der Post elektronisch an die Behörde gemeldet. Anschließend wird die Zustellkarte eingescannt und als PDF an die Behörde übermittelt.
Damit die Gültigkeit der Zustellung durch das Entscheidungsorgan jederzeit überprüft werden kann, werden in der jeweiligen Anwendung zu jeder einzelnen Zustellung alle Statusinformationen angezeigt. Die Zustellkarte dient einerseits dem Empfänger als Verständigung von einer Hinterlegung. Die Post übermittelt der Behörde andererseits, als Information bei einer Zustellung durch Übergabe oder Ausfolgung nach Hinterlegung, den Scan einer mit entsprechenden Daten ausgefüllten und vom Empfänger unterschriebenen Zustellkarte in Form eines PDF-Dokuments. Das Rücklaufkuvert ist das von der Post nach einem Zustellhindernis oder bei Nichtbehebung im Fall der Hinterlegung nach Ablauf der Abholfrist rückübermittelte Originalpoststück, auf dem der Zusteller allfällige Informationen über die Zustellung vermerken kann. Dieses wird eingescannt und der Behörde digital zur Verfügung gestellt (siehe dazu: https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen).
Im gegenständlichen Fall wurde die BVE am durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG). Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.
Auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde bereits im Vorlagebericht, der Vorhaltscharakter hat, hingewiesen und der BF damit zur Kenntnis gebracht. Sie hätte sich dazu äußern können. Angaben über Zustellmängel (insbesondere eine Abwesenheit von der Abgabestelle, die dazu geführt hätten, dass die BF nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung der BVE erlangen konnte) hat die BF nicht gemacht.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete somit am (Donnerstag).
Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte durch einen Antrag auf Fristverlängerung erreicht werden können. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden wäre, wurde von der BF nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist trat die formelle Rechtskraft des Bescheides ein. Eine bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist kann nicht verlängert werden.
Der erst am beim FA eingebrachte Vorlageantrag war daher (weit) verspätet und vom BFG somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wird, das Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zB ). Im Falle der verspäteten Einbringung ist es dem BFG verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Ergänzender Hinweis:
Im Übrigen wird jedoch angemerkt, dass es sich beim Anbringen der BF, welches vom FA als Vorlageantrag gewertet wurde, nach dem Wortlaut auch um einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO handeln könnte, was aber vom BFG auf Grund der gegebenen Rechtslage - Vorlageantrag verspätet, somit Vorrang der formellen Erledigung - nicht überprüft werden kann.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. ), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 22 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102177.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAC-34192