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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2023, RV/2100785/2012

Investitionszuwachsprämie IZP für WG, die vor Ablauf der halben ND verkauft wurden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache KN GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** nunmehr ***FÖ*** vom betreffend Investitionszuwachsprämie IZP für die Jahre 2003 und 2004 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Investitionszuwachsprämie IZP für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit 58.174,66 €.

Die Investitionszuwachsprämie IZP für das Jahr 2004 wird festgesetzt mit 133.553,72 €.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Beilage E 108e machte die Beschwerdeführerin am eine (IZP) für das Jahr 2003 in Höhe von 58.174,66 € geltend.

Am wurde eine IZP für das Jahr 2004 in Höhe von 133.553,72 € gelten gemacht.

Den angeschlossenen Verzeichnissen war zu entnehmen, dass die IZP überwiegend für Transport- und Lastfahrzeuge in Anspruch genommen wurde.

Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 2009 wurde mit Bescheiden vom diese IZP für das Jahr 2003 mit einem Betrag von 31.795,- € und für das Jahr 2004 mit einem Betrag von 9.570,- € zur Nachzahlung vorgeschrieben. Begründet wurde das damit, dass die in den Jahren 2003 und2004 angeschafften Wirtschaftsgüter, überwiegend Last - und Transportfahrzeuge, zum Teil vor Ablauf der Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verkauft wurden.

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Ausführungen zu § 108e EStG im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Gesetz keine Behaltefrist und keine Mindestnutzungsdauer zu entnehmen sei. Der VwGH habe ausgesprochen, dass die Wirtschaftsgüter (WG) über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen.

Im gegenständlichen Fall seien die WG in den Kalenderjahren 2003 und 2004 angeschafft, in den jeweiligen Jahren in Betrieb genommen und gem. § 7 EStG abgesetzt worden.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über dieses Rechtsmittel gem. § 281 BAO ausgesetzt. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass zur gleichen Rechtsfrage - Behaltefrist von Fahrzeugen bei einem Frächter - eine Amtsbeschwerde beim VwGH zur Zahl 2009/15/0082 anhängig sei.

Mit Datum erging das Erkenntnis des VwGH, mit der die Amtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dennoch erfolgte eine Vorlage des Rechtsmittels an den damaligen UFS.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der oben dargestellte Verfahrensgang findet im Akteninhalt seine Deckung, wird auch von den Parteien nicht bestritten uns wird daher dem Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem klaren und widerspruchsfreien Sachverhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Den gesetzlichen Bestimmungen ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, keine Behaltefrist zu entnehmen.

Der VwGH hat in seinen Entscheidungen (; ; ) jedoch klargestellt, dass § 108e Abs. 1 EStG 1988 aufgrund des Verweises auf die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) einen längerfristigen Einsatz im Betrieb voraussetzt. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Regelung.

Einer monatsweisen Betrachtung der betrieblichen Behaltedauer hatte der VwGH bereits im Erkenntnis vom , 2009/15/0082, eine Absage erteilt.

§ 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie u.a., dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass Wirtschaftsgüter nur dann Anspruch auf Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen. Aus dem Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 ergibt sich ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen (zB , und vom , 2010/15/0194, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Entscheidend ist demnach nicht die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung und Widmung (vgl. , 0208). Die tatsächliche Nutzung ist lediglich ein Indiz hiefür, während ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes ein (mögliches) Indiz gegen eine derartige Zweckbestimmung ist (, sowie vom , 2013/15/0305).

Im Erkenntnis des VwGH 2009/15/0082, das Grund für die Aussetzung der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel war, waren mehrere Fahrzeuge betroffen, die lediglich 23% der gewöhnlichen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen waren. Es kommt daher für die Gewährung der IZP sehr wohl auf die subjektive Widmung der einzelnen WG zum Anlagevermögen durch den Unternehmer bzw. Geschäftsführer an und nicht unbedingt auf die tatsächliche Nutzungs- bzw. Behaltedauer. Eine Missbrauchsabsicht kann bei diesem Sachverhalt nicht unterstellt werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung zu lösen, auch liegt einheitliche Rechtsprechung vor, sodass auszusprechen ist, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100785.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at