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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2023, RV/7500410/2023

Parkometerabgabe; Wertung einer Lenkerauskunft als unrichtig, da keine Nachweise für die Lenkereigenschaft des angeblichen Lenkers vorgelegt wurden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an , er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Prager Straße 65 u. 67, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:21 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass das Fahrzeug vom (ab mittags) bis von Jeff D., L., Ghana, genutzt worden sei.

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

In Beantwortung der Lenkererhebung gab der Bf. der Behörde bekannt, dass das Fahrzeug vom 10. Juli bis Jeff D., L., Ghana, überlassen gewesen sei.

In der Folge richtete die Behörde an Jeff D. am ein Schreiben, mit welchen ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass am , 11:21 Uhr, in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Vienna ein Verkehrsdelikt begangen worden sei. Er sei vom Zulassungsbesitzer ***Bf1*** als Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts genannt worden. Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt betrage 48,00 € und sei binnen vier Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Das Schreiben wurde an die Behörde mit dem Vermerk "Adresse ungenügend" retourniert.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Der Bf. wurde unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass die genannte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt bzw. davor am Tatort abgestellt hat (zB Erklärung des Fahrzeuglenkers/-Mieters mit Unterschrift sowie Identitätsnachweis, Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen, …).

Er werde um Bekanntgabe gebeten, wie lange sich Jeff D. in Österreich aufgehalten habe, wo er gewohnt habe und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei. Weiters möge er mitteilen, wo er das Fahrzeug übergeben und wann genau er es wieder zurückbekommen habe. Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb obiger Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom Folgendes mit:

"danke, dass Sie mir ein Verwaltungsstrafverfahren androhen; ich kann leider nichts dafür, dass die Post in Ghana eine existente Adresse nicht bedienen kann - siehe Screenshot.

Ich kann folgende zusätzliche Angaben machen:

  1. Meines Wissens ist Herr D. am nach Wien gereist

  2. Die Dauer seines Aufenthaltes ist mir unbekannt

  3. Über seine Unterkunft in Österreich bin ich nicht informiert

  4. Herr D. ist ein Bekannter, deshalb gibt es auch keinen schriftlichen Mietvertrag

  5. Die Übergabe erfolgte am um die Mittagszeit inWien Josefstadt, Uhlplatz im Beisein eines Freundes aus Ghana.

  6. Er hat das Fahrzeug für eine Fahrt nach Weiz genutzt, um dort Freunde zu besuchen.

  7. Das Fahrzeug wurde am abends in Korneuburg, NÖ, retourniert."

Beweismittel, dass Jeff D. das Fahrzeug am überlassen und dieser der Lenker war, wurden vom Bf. weder angeboten noch vorgelegt.

Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. unter Anführung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (unrichtige Erteilung der Lenkerauskunft) und unter Angabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Festgehalten wurde, dass der Bf. keine Beweismittel, dass Jeff D. das Fahrzeug am überlassen und dieser der Lenker war, angeboten oder vorgelegt habe, weswegen in der Folge gegenständliches Verfahren wegen unrichtiger Erteilung der Lenkerauskunft gegen ihn eingeleitet worden sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 11:21 Uhr in 1210 Wien, Prager Straße 65 u. 67 stand, nicht entsprochen habe, da die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Begründend stellte die Behörde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006), nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht der Behörde im Fall, dass im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet wird, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, zusammengefasst fest, dass der Bf. keine tauglichen Bescheinigungsmittel dafür angeboten habe, dass die von ihm als Lenker genannte Person zum Beanstandungszeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt oder sich auch nur zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in Österreich bzw. Wien aufgehalten habe.

Auf Grund der Aktenlage sei die von ihm gemachte Lenkerangabe nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft somit als unrichtig zu werten.

Somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen habe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom (E-Mail) vor, dass der Vorhalt, er hätte seine Mitwirkungspflicht auf den sich das Straferkenntnis stütze, nicht entsprochen, unrichtig sei. Ganz im Gegenteil. Er sei dem Auskunftsersuchen der Behörde jeweils sehr zeitnah nachgekommen. Er habe der Behörde ausreichend Auskunft zu der Nachfrage im Zuge der Lenkererhebung gegeben und alle sachdienlichen Angaben gemacht. Diese hätte die Behörde im gegenständlichen Schriftstück zitiert. Des Weiteren könne er noch angeben, dass Jeff D. etwa 10 Tage in Österreich geweilt habe und seines Wissens am Beginn und Ende seines Aufenthaltes in einem Hotel in Wien Josefstadt gewohnt habe. Seine Freundin heißt Jolie. Sie sei bei der Übergabe anwesend gewesen. Er habe der Behörde durch Nennung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen mehr als glaubhaft gemacht, dass Herr D. im genannten Zeitraum das Fahrzeug in seinem Besitz gehabt habe. Die Schlussfolgerung der Behörde, er hätte keine Beweismittel angeboten und daher eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt, sei sachlich nicht gerechtfertigt und halte einer qualifizierten juristischen Beurteilung nicht stand. Ebenso sei der Vorhalt, der ergebnislose Zustellversuch in Ghana bedeute eine unrichtige Lenkerauskunft, rechtlich inkorrekt. Die Behörde möge sich doch bitte über die Zustellqualität der Post in Ghana erkundigen. Als Beweise lege er einen Screenshot der Adresse von Google Streetview bei. Die Adresse sei valide. Er könnte der Behörde auch seine GPS Daten zum Zeitpunkt der behaupteten Übertretung des Parkometergesetzes 2006 anbieten, um alle möglichen Verdächtigungen auszuschließen; allerdings sei ihm sein Mobiltelefon am abhandengekommen, weshalb er keinen Zugriff auf diese Daten mehr habe.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war unstrittig am um 11:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Prager Straße 65 u. 67, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Strittig ist, ob der Bf. als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Beweiswürdigung:

Beweiswürdigung:

Der Bf. nannte der Behörde in Beantwortung der Lenkererhebung Jeff D. mit der Adresse L., Ghana, als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Eine Zustellung des Schreibens an Jeff D. war nicht möglich, da das Schreiben wegen einer unzureichenden Adresse nicht zugestellt werden konnte.

In Beantwortung des Aufforderungsschreibens der Behörde vom gab der Bf. bekannt, dass Jeff D. seines Wissens am nach Wien gereist und ihm die Dauer seines Aufenthaltes unbekannt sei. Über die Unterkunft von Jeff D. in Österreich sei er nicht informiert gewesen. Herr D. sei ein Bekannter, weshalb es auch keinen schriftlichen Mietvertrag gegeben habe. Die Übergabe sei am um die Mittagszeit in Wien Josefstadt, Uhlplatz, im Beisein eines Freundes aus Ghana, erfolgt. Er habe das Fahrzeug für eine Fahrt nach Weiz genutzt, um dort Freunde zu besuchen. Das Fahrzeug sei am abends in Korneuburg, NÖ, retourniert worden.

Der Bf. hat der Behörde trotz Aufforderung keine geeigneten Nachweise für den Aufenthalt von Jeff D. in Österreich bzw. dessen Lenkereigenschaft zur Beanstandungszeit vorgelegt.

Die Behörde ging in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, da es die Angaben des Bf. als nicht ausreichend ansah und der Bf. keine geeigneten Nachweise für den Aufenthalt von Jeff D. in Österreich bzw. dessen Lenkereigenschaft zur Beanstandungszeit vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde aus den nachstehend angeführten Gründen an:

Die Überlassung eines Fahrzeuges ist ein bedeutsamer Vorgang, weil damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut wird, dies mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Vom Bf. wurden keine Nachweise vorgelegt, dass sich Jeff D. zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung in Österreich aufgehalten hat bzw. dass er das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und an der Tatörtlichkeit abgestellt hat.

Der Bf. machte auch bezüglich der Übergabe des Fahrzeuges unterschiedliche Angaben. In seiner E-Mail vom gab der Bf. an, dass das gegenständliche Fahrzeug Jeff D. im Beisein "eines Freundes aus Ghana" übergeben worden sei, während er in der Beschwerde angab, dass dessen Freundin, sie heiße Jolie, bei der Übergabe anwesend gewesen sei.

Für eine unrichtig erteilte Lenkerauskunft spricht weiters der Umstand, dass der Bf. mit dem angeblichen Lenker seines Fahrzeuges nicht via E-Mail oder Handy Kontakt aufgenommen und von diesem eine Bestätigung über dessen Lenkereigenschaft zur Tatzeit abverlangt hat, was für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen wäre (vgl. , , ).

Darüber hinaus ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Person, der das Fahrzeug überlassen wird, im Fall einer Verwaltungsübertretung, zB nach dem Parkometergesetz, die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe begleicht.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt die Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl zB ).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. zB ; ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig oder unvollständig sind (vgl. , ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird, mit dieser Person in der Weise Kontakt aufzunehmen, als sie eine schriftliche Anfrage an diese Person richtet (). Scheitert die Kontaktaufnahme, dann ist die Verwaltungs(straf)behörde iSd Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, vom Zulassungsbesitzer im Rahmen der diesen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zweckdienliche Angaben zu verlangen (vgl. zB , , ).

Entsprechend der Judikatur des VwGH hat die Behörde, nachdem eine Zustellung des an Jeff D. gerichteten Schreibens durch die Post nicht möglich war, den Bf. unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht aufgefordert, die im Sachverhaltsteil angeführten Fragen zu beantworten und geeignete Beweismittel für den Aufenthalt von Jeff D. in Wien vorzulegen. Dies hat der Bf. aber unterlassen.

Verweigert der Beschuldigte grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , VwGH 2008/02/0030, ).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Der Bf. hätte daher initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, was er aber nicht getan hat.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. mit der unrichtigen Erteilung der Lenkerauskunft ein strafrechtliches Verhalten gesetzt hat und ihm von der belangten Behörde zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet wurde.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung in Entsprechung der Judikatur von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. ; ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Es handelt sich in der vorliegenden Sache um eine Frage der Beweiswürdigung.

Wien, am

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