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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2023, RV/4200021/2017

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***2***, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschulden der ***3***, ***4***, in Anspruch genommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***5***, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zahl: RV/4200020/2017, wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom , Zahl: ***1***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer einer (näher genannten) Gesellschaft gewesen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Einbringung des aushaftenden Abgabenrückstandes in der Höhe von 24.513,47 Euro bei der Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen. Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Gesellschaft den ihr obliegenden Verpflichtungen nach dem Alkoholsteuergesetz in den Jahren 2007 bis 2010 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Schon dadurch seien abgabenrechtliche Pflichten verletzt worden. Spätestens nach Festsetzung der Abgaben und nach Ablauf der Aussetzungsmaßnahmen sei die Gesellschaft nach dem verpflichtet gewesen, die gesamten verfahrensgegenständlichen offenen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Der Beschwerdeführer als Vertreter im Sinne des § 80 BAO habe die abgabenrechtlichen Pflichten entweder selbst wahrzunehmen oder die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen; diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Gründe für die Nichtentrichtung könnten den vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnommen werden. Nicht die Abgabenbehörde habe das Verschulden an der Nichtentrichtung nachzuweisen, sondern der Geschäftsführer habe darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen könne.

Auch im Rechtsbehelfsverfahren habe der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt, die belegen könnten, warum der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei bzw. dass ihm an der Nichterfüllung keine Schuld treffe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gehe es nicht um die Entstehung der Abgabenschuld, sondern um die Nichtentrichtung rechtskräftig festgesetzter Abgabenschulden. Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen habe die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Abgaben ausgehen können. Mit Beschluss vom sei vom Landesgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, es sei festgestellt worden, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gegeben gewesen sei. Im gegenständlichen Fall stelle die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Beschwerdeführer habe weder eine Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, noch eine Darstellung seiner Vermögensverhältnisse abgegeben. Er habe erklärt, die Bezahlung eines Teiles des Haftungsbetrages müsse aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse kurzfristig möglich sein. Es sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, zumal keine Gründe für die Nichtentrichtung bzw. nicht vollständige Entrichtung der Abgaben durch die Gesellschaft angegeben worden seien. Schon anlässlich der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die abgabenrechtlich relevanten Aufzeichnungen in der Gesellschaft mangelhaft geführt worden seien. Der Haftungsbetrag sei auch nicht als geringfügig zu betrachten.

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjähre grundsätzlich binnen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei; diese werde durch nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen. Die verfahrensgegenständlichen Abgabenbeträge seien frühestens im Jahr 2007 fällig gewesen. Durch die ab dem Jahr 2011 vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und habe mit Ablauf des Jahres 2011 neu zu laufen begonnen. Aber auch in den Jahren 2012 bis 2016 seien jeweils die Verjährungsfrist unterbrechende Amtshandlungen gesetzt worden, sodass eine Verjährung der gegenständlichen Abgaben nicht eingetreten sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***Vtalt***. (nunmehr ***Vt***), mit Schreiben vom Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, der Bescheid beschäftige sich tatsächlich in keiner Art und Weise mit dem zu berücksichtigenden und rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Die Beschwerde, über welche die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden habe, sei ausreichend begründet, um ihr entsprechende Erfolgsaussichten zuzubilligen. Der bekämpfte Bescheid gebe lediglich chronologische Abläufe und auch dies nicht gänzlich richtig wieder. Eine Beurteilung, warum dem Antrag auf Aussetzung nicht Folge gegeben werde, finde sich nicht. Es werde daher der Antrag gestellt, dem seinerzeit gestellten Antrag auf Aussetzung Folge zu geben und jedenfalls die Einbringung bis zur Entscheidung sowohl über gegenständliche Beschwerde, wie auch die in der Sache selbst eingebrachte Beschwerde auszusetzen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***6***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen wäre.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht in der Hauptsache - wie bereits ausgeführt - mit Erkenntnis vom , Zahl: RV/4200020/2017, entschieden und die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom , Zahl ***2***, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung war daher abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages ().

Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung abzuweisen war, erübrigte sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2010/16/0196
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200021.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at