Gutschrift von Zinserträgen als Zufluss von Kapitalerträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi
in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Napetschnig & Partner Steuerberatungs-GmbH, Schleppe Platz 7, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015, zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig verblieb die Besteuerung von auf Kontoauszügen gebuchten Kapitalerträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
I. Verfahrensgang
1.) Veranlagung
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) reichte für die streitgegenständlichen Jahre jeweils Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer ohne die Bekanntgabe von Einkünften aus Kapitalvermögen ein.
Die Arbeitnehmerveranlagungsbescheide ergingen erklärungsgemäß.
2.) Bescheide vom
Im Rahmen eines Spontanen Informationsaustausches seitens der deutschen Finanzverwaltung erhielt das Finanzamt als belangte Behörde die Information, dass der Bf. im Jahr 2010 mit der AnlegerKG (kurz KG) eine "Anlegervereinbarung" über die Einräumung von Genussrechten sowie Nachrangdarlehen mit einer Zinsvereinbarung von fix 8% p.a. oder einem variablen Satz des valutierten Betrages getroffen hatte.
Auf den vorliegenden den Bf. betreffenden Kontoauszügen sind Buchungen der monatlich als Gutschriften gebuchten Erträge ersichtlich.
Die belangte Behörde beurteilte die dem Bf. auf den Kontoauszügen gutgeschriebenen Erträge als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge, nahm mit Bescheiden vom gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide unter Ansatz der ausgewiesenen Kapitalerträge.
3.) Beschwerde vom
In der gegen die Wiederaufnahme und die Veranlagung der Kapitaleinkünfte erhobenen Beschwerde führte der Bf. ins Treffen, er habe nie Geld erhalten, die (besteuerten) Erträge seien nur fiktiv, denn er sei auf einen Betrüger hineingefallen. Die Steuerforderung bestehe daher zu Unrecht.
Als er die Zinserträge bzw. Geld beheben wollte, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich sei. Monate später habe er keine Umsatznachrichten mehr erhalten und sich der Betrug herausgestellt.
Da der inzwischen verurteilte und inhaftierte Betrüger mittellos sei, bestehe jedoch keine Möglichkeit Geld zu bekommen, sodass die Steuernachforderung unbegründet sei.
Der Schaden sei sehr hoch und er ersuche von der Steuervorschreibung aus Billigkeitsgründen unter Anwendung des "Billigkeitserlasses" Abstand zu nehmen.
In der vom Bf. übermittelten E-Mailnachricht vom der KG wird ausgeführt:
Der Bf. habe der Firma KG Nachrangdarlehen mit fester Laufzeit gewährt.
Zugunsten der Anleger habe die Möglichkeit bestanden in begründeten Ausnahmefällen (Notfälle) Geld abzurufen.
Allerdings habe seit Beginn dieses Jahres die Anzahl der Ein- und Auszahlungen derart stark zugenommen, dass die Gesellschaft diese beenden müsse.
Es folgte der Hinweis auf die Vertragsgestaltung, nämlich Einräumung eines Nachrangdarlehens mit 8%iger Verzinsung per anno oder variabel abhängig vom valutierten Darlehensvertrag.
Die Laufzeit sei unbestimmt und werde durch Kündigung beendet.
Nach § 6 sei eine ordentliche Kündigung erst nach der mit zehn Jahren benannten Mindestlaufzeit möglich.
Jeder Darlehensnehmer könne eine unverzügliche Kündigung aus wichtigem Grund vornehmen, wenn die Darlehensnehmerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt gebe, ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eröffnung aufgehoben oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen werde oder die Darlehensnehmer in bestimmten dargelegten Fällen in Liquidation trete.
Weiters werden die Regelungen betreffend die Nachrangigkeit erörtert.
Unter dem Punkt "Zusammenfassung" wird u.a. dargelegt, dass die Anforderung von Teilzahlungen des Darlehensbetrages, die als Teilkündigung zu betrachten wäre, vertraglich gar nicht vereinbart gewesen sei. Gleichwohl sei KG in der Vergangenheit Auszahlungsanforderungen der Kunden, ohne diese aufgrund der vertraglichen Situation zurückzuweisen, nachgekommen. Dies habe letztlich dazu geführt, dass vornehmlich im Jahr 2015 die Auszahlungen und Neueinzahlungen von zwischenzeitlich ausgezahlten Geldern an Umfang zugenommen haben, was den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf erheblich störte. Dies habe letztlich "im Ergebnisdie Performance der von uns (KG) verfolgten Anlagestrategie erheblich beeinträchtigt" und zu einem erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand geführt. "Überspitzt ließe sich sagen, dass einige Anleger - nach ihrem Verhalten beurteilt - das uns gewährte Nachrangdarlehen als Tagesgeldkonto missverstanden haben, welches jederzeit in beliebige Höhe gekündigt und abberufen werden könne.
Gerade seit Beginn dieses Kalenderjahres sind die Aus- und Einzahlungswünsche der Anleger in einem Maß angestiegen, dass sie im jetzigem Umfang nicht mehr hinnehmbar sind, der Umfang der Auszahlungsanweisungen und der dadurch immer wieder entstehende Liquiditätsbedarf, der im Wesentlichen durch neue Einzahlungen auch wieder gedeckt wird, stört die Geschäftsabläufe in einer Weise, dass das geordnete Verfolgen der geplanten Anlagestrategie ernsthaft gefährdet ist.
Dies veranlasst uns die bisherige eigentlich vertragswidrige Praxis, die zu Gunsten der Anleger eingeführt wurde, die plötzlich Geld für eine überraschende größere Ausgabe benötigen, mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Aus vorgenannten Gründen ist es ab jetzt grundsätzlich nicht mehr möglich, Auszahlungswünsche vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit in das System einzugeben.
….."
In der zweiten E-Mailnachricht vom wurde dem Bf. mitgeteilt, das infolge Überprüfung und Überarbeitung der Software keine Buchungen durchführbar seien und vorerst keine weiteren Kunden und/oder Einzahlungen angenommen werden würden.
Der Bf. wurde im Wesentlichen auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet.
Aus dem - mit der die Anleger vertretenden RechtsanwaltsgesmbH geführten - Mailverkehr aus der Zeit von 17. Oktober bis ist entnehmbar, dass die Anleger eine Stimme auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Stimmrecht erhielten.
4.) Beschwerdevorentscheidungen vom und
Sowohl die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmen als auch gegen die Einkommensteuerbescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidungen (vom [Wiederaufnahme] sowie vom [Sachbescheide]) als unbegründet abgewiesen.
5.) Vorlageantrag vom
Im Vorlageantrag wird - unter Verweis auf die E-Mailnachricht vom - ergänzend begründet, dass eine Auszahlung jedweder Gelder nur für Notfälle vorgesehen gewesen sei, und die Definition der Notfälle von der Firma KG interpretiert wurde.
Mehrmals habe der Bf. versucht, den Anlagebetrag auszahlen zu lassen, was ihm nicht gewährt wurde, mit dem Hinweis, dass erst nach der Mindestlaufzeit von zehn Jahren eine ordentliche Kündigung möglich sei. Auch Teilabhebungen von Zinsen seien nicht zugelassen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt dem Rückzahlungswunsch entsprochen worden. Der Bf. habe über das Konto nicht frei verfügen können. Den telefonischen und schriftlichen Versuchen des Bf. auf Auszahlung sei nie stattgegeben worden. Der Bf. sei mit E-Mailnachricht vom informiert worden, dass nach wie vor keine Auszahlung möglich sei. Es seien nur fiktiv Zinsen verrechnet worden, die konnten aber nie ausbezahlt werden. Eine fiktive Zinszuzählung könne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2013 bis 2015 mit Null festzusetzen.
Prospekte, der (Darlehens)Vertrag und ein allfällig weiterer Schriftverkehr mit der Firma KG konnten nicht vorgelegt werden. Der Bf. gab an, diese aus Wut vernichtet zu haben.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt unter Verweis auf die Darlegungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde, da in stRspr des Verwaltungsgerichtshofes Einnahmen als zugeflossen zu betrachten seien, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich" und "rechtlich" bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" verfügen kann.
6.) Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung:
Eingangs wies die Richterin darauf hin, dass sowohl dem steuerlichen Vertreter als auch dem Bf. per Mailnachricht das Dokument über den Spontanen Informationsaustausch vorab zugeleitet worden waren.
Der Bf. wiederholte er könne keine Vertragsunterlagen vorlegen, ebenso keinen mit der KG geführten Mailverkehr außer den beiden bereits vorgelegten Mailnachrichten vom sowie vom .
Den unterfertigten Vertrag in Papierform habe er postalisch an die KG gesendet, über den ihm sodann zur Verfügung gestellten Online-Zugang sei die Einsichtnahme in die monatlich erstellten Kontoauszüge erfolgt.
Er sei von einer 10-jährigen Mindestlaufzeit ausgegangen.
Davon, dass die nicht ausgezahlten Zinsen die Basis für weitere Zinsen bildeten, ging er aus.
Von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bekannten sei er auf die Auszahlungsmöglichkeit in sogenannten Notfällen hingewiesen worden.
Im Juli oder August 2015 habe der Bf. per Mail erstmals ein Auszahlungsersuchen gestellt, dieses Mai sei aber nicht mehr verfügbar.
Laut Mailnachricht vom sei die Möglichkeit von Teilauszahlungen nicht vereinbart worden.
Der steuerliche Vertreter beantragte - unter voriger Weiderholung der bisher getätigten Ausführungen - die Stattgabe der Beschwerde im Hinblick auf den vorliegenden Betrugsfall, dass Auszahlungen nicht erfolgten und seitens der KG davon ausgegangen wurde, dass es sich um ein einer 10jährigen Mindestbindungszeit unterliegendes Nachrangdarlehen handelte. Die Besteuerung der "fiktiv" zugeflossenen Kapitalerträge würde den Bf. aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse sehr hart treffen.
Der Behördenvertreter begehrte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und sei der vom Bf. ins Treffen geführte "Billigkeitserlass" zwar in Deutschland aber nicht in Österreich anwendbar.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.) Ergebnis des Spontanen Informationsaustausches
Im Rahmen des Spontanen Informationsaustausches gemäß Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG erhielt die belangte Behörde von der deutschen Finanzverwaltung die Information, dass der Bf. beginnend mit mit der AnlegerKG (kurz KG) eine "Anlegervereinbarung" abgeschlossen hat.
Nach der dieser beigefügten Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes Rosenheim vermittelte der Geschäftsführer dieser Gesellschaft Genussrechte sowie Nachrangdarlehen an Kapitalanleger. Es handelte sich um ein "Schneeballsystem".
In der Sachverhaltsdarstellung wird u.a. ausgeführt:
"…. Der Mindestzeichnungsbetrag für einen Anteil betrug Euro 2.000,00 mit einer Zinsvereinbarung von fix 8% p.a. oder einem variablen Satz des valutierten Betrages.
Auf die Anlagestrategie der Gesellschaft konnte der Anleger keinen Einfluss nehmen, das angelegte Kapital ging in das Gesellschaftsvermögen der KG über und stand dieser für deren Anlagestrategien zur Verfügung.
Nach der Unterzeichnung des Vertragswerks (Vertrag Nachrangdarlehen sowie Kontoeröffnungsantrag/Zeichnungsschein) erhielt der Anleger einen persönlichen Zugang zum internen Bereich der Homepage auf Homepage (Benutzername und Passwort), auf welcher der Anleger den jeweiligen Kontostand und die monatliche Gutschrift der Erträge aus seiner Anlage überprüfen konnte.Der Anleger erhielt regelmäßig Kontoauszüge, aus denen die monatlichen Erträge ersichtlich waren.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit von drei Monaten konnte der Anleger jederzeit Verfügungen über sein Konto treffen.
Unabhängig von der Bezeichnung der Anlage, den vertraglich vereinbarten Regelungen zur Fälligkeit und den bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigten Anlagebedingungen wurden auf den Kontoauszügen einerseits monatlich Erträge gutgeschrieben und andererseits bei Auszahlungswünschen Auszahlungen vorgenommen.
Die Renditen wurden auf den Jahresauszügern stets zum Monatsende zugeschlagen, sofern keine Auszahlung erfolgte. Die Verbuchung erfolgte dabei im Jahresauszug mit dem Buchungstet"4200 Ertrag". Teilweise wurde auch der Begriff "Gewinn" verwendet.
Eine ausdrückliche Regelung, was mit den Renditen geschehen soll, wenn sie nicht ausbezahlt werden, gab es nicht. An den Kontoauszügen ist jedoch zu erkennen, dass die Erträge den Kontowert und in der Folge den Ertragswert erhöhten und dadurch wiederveranlagt wurden.
…….
Nachdem sich die Liquiditätslage der Gesellschaft im Jahr 2014 verschlechterte, wurden Beträge von einzelnen Anlagegesellschaften zurückgeordert. Ab 2014 stiegen die Auszahlungsbegehren der Anleger sprunghaft an. Mitte 2015 hat die Gesellschaft die Auszahlungen eingestellt (Auszahlungsnachweise für einzelne Anleger bis Juni 2015 liegen der Steuerfahndungsstelle Rosenheim vor). "
In der Anlage waren Kopien aller in diesem Abschnitt erwähnten sachdienlichen Dokumente, wie "Vertragsunterlagen/Hybridbedingungen/sonstiger Schriftverkehr für die in Abschnitt B2 benannte Personen/Anleger (soweit erhoben)" beigeschlossen (Seite 23 des Spontanen Auskunftsverkehrs. Den Bf. betreffende Vertragsunterlagen waren nicht enthalten.
2.) Kontoauszüge
Aus den von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten, den Bf. betreffenden Kontoauszüge für die Jahre 2012 - 2015 ist zu entnehmen:
Vertragsart: Einmalerlag Typ B (EAB), Beginn: , Vertragssumme: Euro 2.000,00 , Laufzeit: unbestimmt (siehe unten Abbildung Kontoauszüge).
Insbesondere sind aus den Kontoauszügen neben den monatlich vorgenommenen Buchungen der Erträge ebenfalls die Agiobuchungen sowie als weitere Buchungen (alle in Euro) die vorgenommenen Einzahlungen ersichtlich:
[...]
2014:
[...]
Demnach leistete der Bf. auf das ihm zuzurechnende Konto in Euro folgende Einzahlungen:
am 2.000,00 plus 100,00 Agio
am 1.000,00
am 2.000,00 plus 100,00 Agio
am 3.000,00 plus 150,00 Agio
am 5.000,00
am 5.000,00 plus 250,00 Agio;
Die Kontoauszüge weisen von der Eröffnung (am ) bis zur letzten Verbuchung (Überweisung und Agio vom : € 5.250,00) ausschließlich monatliche Ertragsbuchungen (zuletzt am ) sowie Gutschriften aus Einzahlungen auf.
Auszahlungen sind nicht ersichtlich.
Jahresbezogen sind in Summe auf den vorliegenden, dem Bf. zuzurechenden Kontoauszügen nachfolgende Erträge gebucht, über die er nach deren (monatlicher) Gutschrift verfügen konnte:
für das Jahr 2013: € 1.095,14,
für das Jahr 2014: € 2.610,72 und
für das Jahr 2015: € 1.353,45.
2.) Zusammenfassend wird festgestellt:
Der Bf. traf im Jahr 2010 mit der KG eine "Anlegervereinbarung" mit Beginn , der Vertragsart "Einmalerlag Typ B (EAB)", mit unbestimmter Laufzeit, mit einer Zinsvereinbarung von fix 8% p.a. oder einem variablen Satz des valutierten Betrages.
Das angelegte Kapital ging in das Gesellschaftsvermögen der KG über und stand dieser für deren Anlagestrategien zur Verfügung, auf welche der Bf. keinen Einfluss nehmen konnte.
Nach der Unterzeichnung des Vertragswerks (Vertrag Nachrangdarlehen sowie Kontoeröffnungsantrag/Zeichnungsschein) erhielt der Bf. einen persönlichen Zugang zum internen Bereich der Homepage auf Homepage (Benutzername und Passwort), auf welcher der Bf. den jeweiligen Kontostand und die monatliche Gutschrift der Erträge aus seiner Anlage überprüfen konnte.
Die Renditen wurden auf den Jahresauszügern stets zum Monatsende zugeschlagen, sofern keine Auszahlung erfolgte. Die Verbuchung erfolgte dabei laut Jahresauszug mit dem Buchungstext "4200 Ertrag" bzw. "4242 Ertrag" (vgl. Kontoauszüge).
Auf den den Bf. betreffenden Kontoauszügen sind die oben im Detail dargelegten Einzahlungen und Zinserträge als monatliche Gutschriften ausgewiesen, welche den Anlagestand (monatlich) erhöhten und die neue Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinserträge bildeten.
Die monatlich gebuchten Zinserträge erhöhten den Anlagewert und in der Folge den Ertragswert, dadurch erfolgte deren Wiederveranlagung. Von diesem Umstand ging auch der Bf. aus, der sich aufgrund der als Ertrag gebuchten und Erhöhung des Anlagenstandes - wie aus den Kontoauszügen ersichtlich - "Zinseszinsen" erwartete (Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung).
Ob und gegebenenfalls wann der Bf. Auszahlungswünsche deponierte, konnte nicht genau festgestellt werden. Davon, dass er Auszahlungen erst nach dem begehrte, geht das Bundesfinanzgericht aus.
Der Bf. konnte nach Ablauf der Mindestlaufzeit von drei Monaten jederzeit rechtliche und wirtschaftliche Verfügungen über sein Konto treffen. Dies erfolgte in der Form des Stehenlassens der Zinserträge für eine Wiederveranlagung.
Bis Mitte 2015 wurde seitens der KG Auszahlungsbegehren entsprochen.
Mitte des Jahres 2015 stellte die KG aufgrund der sich seit 2014 verschlechternden Liquiditätslage und sprunghaft steigenden Auszahlungsbegehren der Anleger die Auszahlungen ein.
Der Bf. legte die von ihm mit der KG abgeschlossenen Verträge trotz wiederholtem Ersuchen nicht vor.
Ebenso legte er - außer den beiden Mailnachrichten vom und - keine weiteren - nach seinem Vorbringen - mit der KG gepflogene (Mail-)Nachrichten, wie etwa Auszahlungsersuchen, vor.
2.) Beweiswürdigung
2.1.) Der festgestellte Sachverhalt fußt auf den vorliegenden Akten der belangten Behörde, auf der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt des Bf., auf den vom Bf. übermittelten Unterlagen (Mailverkehr) sowie insbesondere auf den im spontanen Informationsaustausch seitens der Bundesrepublik Deutschland zugeleiteten Informationen.
Die Richtigkeit der in den seitens der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Kontoauszügen enthaltenen Beträge stellte der Bf. nicht in Abrede und führte auch nichts Gegenteiliges ins Treffen.
Aus diesen ergeben sich nicht nur die vom Bf. angelegten und eingezahlten Beträge, sondern auch die jeweils monatlich gutgeschriebenen Zinserträge.
2.2.) Ob bzw. wann der Bf. (erstmals) eine Auszahlung begehrte, wurde weder konkretisiert (Datum) noch belegmäßig dargelegt. Dass der Bf. vor dem Auszahlungen begehrte, wie man den Ausführungen im Vorlageantrag entnehmen könnte, ist als unwahrscheinlich zu beurteilen, da ein diesbezüglicher Mailverkehr nicht vorgelegt wurde.
Tätigte der Bf. noch am Einzahlungen, die den ursprünglichen Anlagebetrag (Euro 2.000,-) insgesamt um ein Vielfaches überschritten, lässt sich dem seitens der belangten Behörde gezogenen Schluss, dass er bis zum daran interessiert war, einen möglichst hohen Betrag bei KG anzulegen und folglich erst nach dem erstmals eine Auszahlung seiner Erträge bzw. Rückzahlung seiner Anlagen gefordert hat, nicht entgegen treten.
2.3.) Soweit nun eine Divergenz hinsichtlich der im Spontanen Auskunftsersuchen bzw. in der Sachverhaltsdarstellung des deutschen Finanzamtes dargelegten dreimonatigen Mindestlaufzeit sowie der vom Bf. - unter Verweis auf die Mailnachricht vom - ins Treffen geführten 10 jährigen Mindestbindungsfrist besteht, folgt das Bundesfinanzgericht den im Spontanen Informationsaustausch dargestellten Angaben, in welchen seitens der deutschen Finanzverwaltung der im Zuge der dortigen Steuerfahndung festgestellte Sachverhalt aufgezeigt wurde und insbesondere basierend auf den nach der Sichtung zur Verfügung gestandenen (Vertrags-)Unterlagen die vertraglichen Inhalte dargelegt wurden.
Aus diesem Grund wird die im dargelegten Sachverhalt genannte dreimonatige Kündigungsfrist, die streitgegenständlich infolge Vertragsunterfertigung am per ablief, zugrunde gelegt, nach welcher der Bf. über seine Anlagen und Erträge verfügen konnte, wie in der Sachverhaltsdarstellung des deutschen Finanzamtes angeführt wird.
Beruhen die Angaben des deutschen Finanzamtes auf der Auswertung der sichergestellten und ausgewerteten (Vertrags-)Unterlagen und auf den getroffenen Feststellungen, zeigt sich kein objektiver oder nachvollziehbarer Grund diese Angaben inhaltlich in Zweifel zu ziehen.
2.3.) Gerade in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bf. den von ihm unterzeichneten Vertrag, obwohl ihn eine - bei Auslandssachverhalten gebotene - erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, trotz wiederholtem Ersuchen nicht vorlegte.
Mangels deren Vorlage ist auch nicht verifizierbar, welche konkrete - gegenüber den Angaben in der Spontanauskunft anders lautende - Vertragsgestaltung der Bf. getroffen haben könnte.
Solcherart ist dem Bf. der Nachweis andere als in der Sachverhaltsdarstellung des deutschen Finanzamtes angeführten Vertragsinhalte getroffen zu haben, nicht gelungen.
Auch wenn der Bf. die Unmöglichkeit der Vorlage der von ihm unterzeichneten Verträge damit begründet, dass er diese aus Wut darüber auf einen Betrüger hineingefallen zu sein, vernichtet habe, blieb sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen, wegen der 10-jährigen Mindestlaufzeit nicht über die Beträge verfügt haben zu können, unbewiesen.
2.4.) Soweit sich der Bf. auf die in der Mailnachricht der KG vom angesprochene 10-jährige Mindestlaufzeit beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Mailnachricht um eine zur Beruhigung der Anleger verfasste Nachricht handelt.
Jedenfalls stehen die Ausführungen in dieser Mailnachricht nicht im Einklang mit den auf den Kontoauszügen des Bf. ausgewiesenen Eckdaten.
So ist auf allen den Bf. betreffenden Kontoauszügen eine unbestimmte Laufzeit festgehalten, während in der Mailnachricht bereits eingangs in der zweiten Zeile davon gesprochen wird, dass die von den Anlegern an die KG gegebenen Gelder als Nachrangdarlehen mit fester Laufzeit gegeben worden seien.
2.5.) Erfolgt in diesem Schreiben auch der mehrmalige Hinweis darauf, dass eine hohe Anzahl von Rückforderungen seit dem Jahr 2014 gestellt worden war und eine Vielzahl von Aus- bzw. Rückzahlungen von Anlegerbeträgen zur angespannten Liquiditätslage geführt habe, wird damit eingeräumt, dass - aus welchen Gründen (vertragskonform oder vertragswidrig - wie im Schreiben selbst eingeräumt) auch immer seitens der KG Auszahlungen vorgenommen wurden.
Wird weiters ausgeführt, dass die (Teil-)Rückzahlungen von Anlegerbeträgen als "eigentlich vertragswidrige Praxis, die zu Gunsten der Anleger eingeführt wurde, die plötzlich Geld für eine überraschende größere Ausgabe benötigen", die Liquiditätsenglage der KG bewirkten, wird wiederum der Umstand von vorgenommenen Auszahlungen von Anlegebeträgen bestätigt. Ob seitens der KG eine Prüfung dahingehend erfolgte, ob tatsächlich Geld für eine größere Ausgabe benötigt werde, sei dahingestellt.
Jedenfalls rundet die Passage "Überspitzt ließe sich sagen, dass einige Anleger - nach ihrem Verhalten beurteilt - das uns gewährte Nachrangdarlehen als Tagesgeldkonto missverstanden haben, welches jederzeit in beliebige Höhe gekündigt und abberufen werden könne" die so als vertragswidrig kundgetane gepflogene Praxis der Auszahlungen ab.
2.6.) Dass der Bf. von der Auszahlungsmöglichkeit und damit von der möglichen Verfügbarkeit erst später (zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt) erfahren habe, ist wiederum ein unbewiesen gebliebenes Vorbringen.
Es ist auch besonders darauf hinzuweisen, dass der Bf. weder den von ihm unterzeichneten Vertrag noch die seine Beschwerdebehauptungen stützenden E-Mailnachrichten betreffend der Deponierung von Auszahlungsbegehren vorlegte, sondern dass - seiner Aussage nach - nur die Mailnachrichten vom sowie abrufbar waren.
2.7.) Mangels Vorlage der angeforderten vom Bf. unterzeichneten Verträge, aus welchen sich unter Umständen andere als in der Sachverhaltsdarstellung des deutschen Finanzamtes angeführte vertragliche Bestimmungen verifizieren ließen, ist demnach davon auszugehen, dass die Gutschrift der vertraglich fixierten Zinsen auf dem dem Bf. zuzurechnenden Konto vereinbarungsgemäß vorgenommen wurde und dass die jederzeitige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsberechtigung ab nach Ablauf der dreimonatigen Mindestlaufzeit - aufgrund der genannten Sachverhaltsdarlegung iZm den im Spontanen Informationsaustausch übermittelten Kontoauszügen als erwiesen anzusehen ist.
3.) Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.) Rechtsgrundlagen
1. § 27 EStG 1988 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) normiert:
"(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs.3) und aus Derivaten (Abs. 4) , soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG gehören. ….
(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
1. …..
2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder oder Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen.
….
(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
…."
Demnach zählen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als zugeflossen ist eine Einnahme dann anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann ().
2. Ein Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen (). Zugeflossen ("bezogen", Abs. 1 Satz 1) ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann. Der Zufluss wirkt sich also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen aus (); die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme "frei verfügen" können (). Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (). Ein Zufluss liegt weiters vor, wenn ein Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung des Empfängers zugeführt wird.
3. Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden, sind mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (Auszahlung, Gutschrift, Umwandlung der Ansprüche in ein neues Darlehen, ; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz 26).
Dass einmal zugeflossene Beträge bei der vom Steuerpflichtigen gewünschten Verwendung verlorengehen (können), ändert am Zufließen nichts ().
3.2.) Streitgegenständlich folgt:
Im vorliegenden Fall ist zu beantworten, ob steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen bzw. zugeflossen sind bzw. ob die gutgeschriebenen und reinvestierten Beträge als zugeflossene Kapitalerträge zu beurteilen sind.
1. Sind Zinserträge zugeflossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1), sobald der Empfänger über sie "tatsächlich" und "rechtlich" kann, bzw. sich ein Zufluss wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlägt (). " (), so ist dies festgestelltermaßen streitgegenständlich zu bejahen.
Unbestritten - nach den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung des deutschen Finanzamtes - konnte der Bf. nach Ablauf von drei Monaten, also ab Jänner 2013 "rechtlich und tatsächlich" über sein Anlagekonto disponieren, also Verfügungen (in Form einer Wiederveranlagung) treffen. Dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei oder dies in Widerspruch zu den von ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen stünde, konnte nicht festgestellt werden.
2. Durch die nicht vorgenommene Auszahlung der Zinserträge erhöhten diese den Anlagestand auf dem Konto des Bf. und bildeten ihrerseits wiederum die Bemessungsgrundlage für die monatlich durchgeführte Berechnung und Gutschrift der Zinserträge. Wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, war ihm bewusst, dass die - nicht behobenen - Zinserträge wiederum zu "Zinseszinsen" führten.
Bewirkten diese solcherart wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens des Bf., sind sie ihm iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen. Denn konnte über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügt werden, ist ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen bloß gutgeschrieben wurde. Die Verfügung kann auch durch ein "Stehenlassen" erfolgen, was streitgegenständlich zutrifft.
3. Dem Vorbringen der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Eigentumsübertragung nach bürgerlichen Recht nicht erforderlich ist ( und 2011/13/0139; , 2090/78) wohl aber eine objektive und tatsächliche Verfügungsmacht (vgl. Jakom, EStG 2019, S. 1016, zu § 19 RZ 8), welche - wie oben ausgeführt - hier bejaht wurde.
Dem Argument der belangten Behörde, der Umstand, dass der Bf. bis Einzahlungen iAv Euro 5.000,00 tätigte, die den ursprünglichen Anlagebetrag (Euro 2.000,-) wesentlich überschritten, lasse den Schluss zu, dass er bis zum daran interessiert war, einen möglichst hohen Betrag bei KG anzulegen und folglich erst nach dem erstmals eine Auszahlung seiner Erträge bzw. Rückzahlung seiner Anlagen forderte, ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht zu widersprechen. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand eine Auszahlung begehrt und etwa zeitgleich (etwas früher oder später) eine - im Verhältnis zur Erstanlage - wesentlich höhere Einzahlung leistet.
4. Wird - zusammengefasst - in der E-Mailnachricht von KG vom angeführt, dass KG den Auszahlungswünschen bzw. -anforderungen vor dem Zusammenbruch des Systems nachgekommen sei und in der auf den vorgefundenen Vertragsunterlagen basierenden Spontanauskunft ebenfalls festgehalten, dass Auszahlungen stattfanden und die Anleger über die auf den Kontonachrichten ausgewiesenen Zinserträge verfügen konnten, was der Bf. nicht widerlegen konnte, sind die Ertragsgutschriften im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung und Literatur den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und somit steuerpflichtig.
5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung des für die Bundesrepublik Deutschland gültigen "Billigkeitserlasses" in Österreich kein Raum bleibt.
Soweit im Zuge der mündlichen Verhandlung angeregt wurde, "menschlich" bzw. "nachsichtig" zu entscheiden, ist zu bemerken, dass sich dieses Erkenntnis auf die anzuwendenden Bestimmungen des EStG 1988 zu stützen hat und kein Ermessensspielraum besteht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3. 2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob der Bf. iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 über die auf seinem Konto monatlich gutgeschriebenen Zinserträge rechtlich und wirtschaftlich verfügen konnte, war eine auf der Sachverhaltsebene im Rahmen der Beweiswürdigung zu klärende Frage.
Lag keine zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsmacht Wiederveranlagung von Zinserträgen Gutschrift von Zinserträgen |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100047.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at