Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2023, RV/7500381/2023

Parkometerabgabe; der Bf. hat die Bestätigung über die elektronische Aktivierung des Parkscheines nicht beim Fahrzeug abgewartet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 47 - 49, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:16 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er seinen Parkplatz innerhalb der 15 Minuten gewechselt habe und anschließend erst nach einigen Minuten einen Parkschein kaufen habe können.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (erhobene Beweise), des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 bis 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung fest, dass zufolge der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 11:16 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden sei. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben würden. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheines überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung um 11:16 Uhr sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.

Wie aus den Buchungsdaten von Handy Parken hervorgehe, habe der für das Kennzeichen Vienna gelöste Gratisparkschein erst um 11:17 Uhr seine Gültigkeit erlangt.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) verwirkliche der Lenker, wenn er sich ohne die Pflicht der Abgabenentrichtung zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug entferne, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006

Weder aus den angefertigten Fotos noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung habe sich ergeben, dass der Bf. um 11:16 Uhr beim Fahrzeug gewesen sei. Ob das Fahrzeug vor dem Zeitpunkt der Kontrolle durch den Meldungsleger umgeparkt worden sei oder nicht, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes irrelevant.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Die Einwendungen des Bf. seien sohin nicht geeignet gewesen, ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins entrichtet gilt, nicht nachgekommen.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Es seien somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom (E-Mail) vor, dass die Lösung von zwei 15-Minuten-Parkscheinen dann möglich sei, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt werde. Genau dies sei bei ihm der Fall gewesen. Zunächst habe er das Auto in der Rinnböckstraße 63 geparkt gehabt, wo er bei der naheliegenden Bäckerei … ein Brot gekauft habe. In dieser Zeit habe er einen 15-Minuten-Parkschein gebucht. Vor Ablauf der Zeit sei er zur Zippererstraße vorgefahren und habe gleich einen Parkplatz gefunden. Die Zeit sei noch nicht um gewesen, so habe er das Brot seiner Frau bei den Schwiegereltern gebracht und sei wieder zum Auto zurückgekommen. In der Zwischenzeit habe er die seines Erachtens gerechtfertigten 15 Minuten erneut, da er den Parkplatz gewechselt habe. Nach Ablauf der ersten Buchung müsse man jedoch einige Minuten warten, um eine weitere Buchung vornehmen zu können. Sobald dies möglich gewesen sei, habe er den zweiten Parkschein für den zweiten Abstellort gebucht. Er habe nicht beim Auto warten können, bis die ersten 15 Minuten vergangen seien, da er es eilig gehabt und in die Arbeit habe müssen und nur kurz das Brot vorbeigebracht habe. Auf Grund der angeführten Erklärung sowie des sinngemäßen Auszuges des Gesetzestextes bitte er das Verfahren stillzulegen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das bereits näher bezeichnete Fahrzeug wurde vom Bf. unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 47 - 49, abgestellt.

Laut Übersicht m-parking über die vom Bf. am Beanstandungstag () durchgeführten Transaktionen buchte der Bf. um 11:00 Uhr den 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 und um 11:17 Uhr den 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 456. Dieser Parkschein war zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (11:16 Uhr) noch nicht gültig.

Unstrittig ist, dass der Bf. die Bestätigung über die Aktivierung des 15-Minuten-Gratisparkscheines Nr. 456 nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Damit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus der Übersicht m-parking über die vom Bf. am Beanstandungstag durchgeführten Transaktionen.

Zufolge der Übersicht m-parking war der vom Bf. elektronisch aktivierte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 von 11:00 bis 11:15 Uhr gültig.

Der elektronisch aktivierte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 456 war erst ab 11:17 Uhr gültig.

Dass die Kontrolle durch den Meldungsleger um 11:16 Uhr erfolgt ist, steht durch die auf dem Überprüfungsgerät erfassten Anzeigedaten fest.

Durch die Fotos ist dokumentiert, dass sich der Bf. zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (11:16 Uhr) weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug befand.

Gesetzliche Bestimmungen:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Papierparkschein) bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (elektronische Parkscheine) ist für eine Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten kein Entgelt zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Elektronische Parkscheine

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsüber-tretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung:

Aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges entrichten muss.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes liegt eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge dann vor, wenn zwischen dem Ablauf des einen Parkscheines und der Aktivierung eines weiteren Parkscheines nur wenige Minuten dazwischenliegen (vgl. z.B. , , ). ).

Im Erkenntnis vom , stellte das Gericht fest, dass eine unmittelbar aufeinanderfolge Aktivierung vorliegt, wenn zwischen dem Ende der Gültigkeit des ersten Parkscheines und der Aktivierung eines weiteren Parkscheines nur zwei Minuten liegen.

Gemäß den Bestimmungen des § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die Bestätigung über die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug abzuwarten, da die Abgabe erst dann entrichtet gilt, wenn der Lenker eines Fahrzeuges die Bestätigung erhält.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass zwischen dem Ablauf des ersten 15-Minuten-Gratisparkscheines und der Gültigkeit des zweiten 15-Minuten-Gratisparkscheines nur zwei Minuten gelegen sind und dass der Bf. die Bestätigung über die Aktivierung des (zweiten) 15-Minuten-Gratisparkscheines Nr. 456 nicht beim gegenständlichen Fahrzeug abgewartet hat.

Die Einwendungen des Bf., wonach er den Standort des Fahrzeuges gewechselt habe, waren somit nicht geeignet, ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Der Bf. hat daher die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er die Bestätigung über die Aktivierung des Parkscheines nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. zB , , , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzu¬gehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500381.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at