Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2023, RV/7101850/2023

Kein ernsthaftes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um Studienerfolg

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung (Anrechnung) von für ***[Tochter]*** für den Zeitraum April 2021 bis September 2022 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Bescheid wie folgt:
Rückforderungsbescheid Anrechnung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
[Nachname wie Bf.] **T...** …0198 FB Apr. 2021 - Sep. 2022
KG Apr. 2021 - Sep. 2022
[Sohn der Bf.] … FB Apr. 2021 - Sep. 2022
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 3.237,00
KG € 1.051,20
Rückforderungsbetrag gesamt: € 4.288,20
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. …
Begründung:
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Zu[m Sohn der Bf.]:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die Bf. brachte folgende Beschwerde ein:
(Meine Tochter) war in ihrem Studium vom September 2019 bis Februar 2022 als Sachbearbeiterin im HTU Sport Referat tätig. Sie hat damit Anspruch auf 3 Verlängerungssemester (WS19-WS21 = 5 Semester zu je 0,5 ÖH-Semester = 2,5 ÖH-Semester = 3 ÖH-Semester aufgerundet). Ihr Studium hat sie mit April 2022 abgebrochen. Der Rückforderungsbetrag von April 2022 bis September 2022 ist von unserer Seite somit trotzdem noch zu leisten.
Es wurden auf Anfrage bereits im Sommer 2021 ein Antrag auf Ersatz auf ECTS-Anrechnungspunkte zugeschickt (abgegeben im Finanzamt Waidhofen/Thaya), da damals keine weitere Rückmeldung gekommen ist wurde angenommen, dass das soweit passt.
Nach Erhalt des Rückforderungsbescheids und anschließender Rücksprache mit der Hochschüler:innenschaft der TU Wien wurde nun der Antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer von Familien- oder Studienbeihilfe unterzeichnet und gestempelt. (Am 28. März per Post an Sie zugeschickt)
Am 28. März haben wir telefonisch über den Fall und die Zusendung der neuen Informationen unter (+43 …) Bescheid gegeben. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass die Beschwerde per Post zu erfolgen hat. Ich bitte Sie daher den bereits am 28. März versendeten Brief mit der Bestätigung der ÖH Semester von **T...** (Nachname wie Bf.) bei der erneuten Prüfung ebenfalls zu beachten.
Gegen eine Rückforderung der FB bei (meinem Sohn) spricht nichts.
Wir bitten Sie den Fall erneut zu prüfen und uns einen neuen Rückforderungsbescheid zuzuschicken.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies wie folgt:
Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe für **T...** April 2021 bis September 2022 war vollinhaltlich abzuweisen.
Begründung
Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtungen, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt, die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und Nachweise über Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder hat nach dieser Gesetzesbestimmung somit zur Voraussetzung, dass das volljährige Kind in Berufsausbildung steht. Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn sich der Studierende nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in der Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden. () bzw. zu diesen zumindest angetreten wird ().
Gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 können Zeiten als Studierendenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme die vorgesehene Studienzeit verlängern.
Ihre Tochter **T...** begann im Wintersemester 2017 das Bachelorstudium Technische Chemie an der Technischen Universität Wien.
Auf Grund der übermittelten Daten der Universität wurde das Ausmaß der abgelegten Prüfungen kontinuierlich weniger (Sommersemester 2019 6,5 ECTS, Wintersemester 2019 9 ECTS, Sommersemester 2020 8 ECTS, Wintersemester 2020 4 ECTS). Ab dem Sommersemester 2021 bis zum Abbruch im Frühjahr 2022 wurden keine Prüfungen mehr abgelegt.
**T...** inskribierte 9 Semester das Bachelorstudium Technische Chemie und legte in Summe lediglich Prüfungen im Ausmaß von 61,1 ECTS Punkten ab. Das vorgesehene Ausmaß für das Bachelorstudium Technische Chemie beträgt für 6 Semester 180 ECTS Punkte.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auf Grund d. Absolvierung eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums, für die alleinige Tätigkeit als Studierendenvertreter besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war vollinhaltlich abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde von der Bf. gestellt wie folgt:
Begründung
Bisheriger Verfahrensgang
Ich bezog von Oktober 2017 bis inklusive September 2022 die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag für meine Tochter **T...** (und die Geschwisterstaffel für (meinen Sohn). Im "Rückforderungsbescheid Anrechnung" vom wurde die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag für **T...** (inklusive Geschwisterstaffel für (meinen Sohn)) für den Zeitraum April 2021 bis inklusive September 2022 (18 Monate) in der Höhe von insgesamt 4.288,20 Euro rückgefordert.
Begründet wird die Rückforderung damit, dass **T...** nicht ernsthaft und zielstrebig studiert hätte:
"Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? Das Kind verwendet die volle Zeit dafür. Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an. Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu." (Beilage 1: Rückforderungsbescheid vom ).
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob ich rechtzeitig Bescheidbeschwerde und führte ich zu der berücksichtigenden ÖH-Tätigkeit meiner Tochter aus (Beilage 2: Bescheidbeschwerde). Nun wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom , mir zugestellt am , ablehnend über mein Rechtsmittel entschieden: "Auf Grund der übermittelten Daten der Universität wurde das Ausmaß der abgelegten Prüfungen kontinuierlich weniger (Sommersemester 2019 6,5 ECTS, Wintersemester 2019 9 ECTS, Sommersemester 2020 8 ECTS, Wintersemester 2020 4 ECTS). Ab dem Sommersemester 2021 bis zum Abbruch im Frühjahr 2022 wurden keine Prüfungen mehr abgelegt.
**T...** inskribierte 9 Semester das Bachelorstudium Technische Chemie und legte in Summe lediglich Prüfungen im Ausmaß von 61,1 ECTS Punkten ab. Das vorgesehene Ausmaß für das Bachelorstudium Technische Chemie beträgt für 6 Semester 180 ECTS Punkte. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auf Grund der Absolvierung eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums, für die alleinige Tätigkeit als Studierendenvertreter besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe." (Beilage 3: Beschwerdevorentscheidung vom ). Die Begründung für die Ablehnung ist teils unrichtig und die Rückforderung rechtswidrig, weshalb ich nun einen Vorlageantrag einbringe. Meine Tochter **T...** studierte bis inklusive April 2022 ernsthaft und zielstrebig; danach brach sie ihr Studium aus persönlichen Gründen ab.
Die Rückforderung stellt sich daher für die Monate April 2021 bis inklusive April 2022 (13 Monate) als unrichtig heraus. Die Rückforderung für die Monate Mai 2022 bis September 2022 (5 Monate) werden nicht bekämpft. Die Rückforderungssumme ist somit von 18 auf 5 Monate zu reduzieren.
2. Sachverhalt
**T...** begann im Wintersemester 2017 das Bachelorstudium Technische Chemie an der TU Wien zu studieren und brach das Studium mit aus persönlichen Gründen ab. Insgesamt scheinen 66,1 ECTS-Punkte und 54,1 Semesterwochenstunden positiv im Sammelzeugnis auf (falsch in der Beschwerdevorentscheidung, wo von 61,1 ECTS-Punkten die Rede ist). Von Wintersemester 2019 bis Wintersemester 2021 engagierte sie sich zusätzlich ehrenamtlich als Sachbearbeiterin im HTU- Sportreferat (ÖH-Tätigkeit). Diese ÖH-Tätigkeit führt einerseits zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer, als auch zu einer Hinzurechnung von 18 ECTS-Punkten, die als freie Wahlfächer für das Studium anrechenbar sind. Somit liegen insgesamt 84,1 ECTS-Punkte vor. Diese Punkte scheinen nur deswegen nicht im Sammelzeugnis auf, weil sie danach ihr Studium abgebrochen hat, sind aber zu berücksichtigen.
Bis zu ihrem Studienabbruch studierte sie ernsthaft und zielstrebig, nahm an Lehrveranstaltungen teil, fertigte Mitschriften an, lernte im Heimstudium und bereitete sich auf anstehende Prüfungen vor (Beilage 4: Studienzeitnachweis; Beilage 5: Sammelzeugnis; Beilage 6: Bestätigung ÖH-Tätigkeit und Anrechnungen der ÖH-Tätigkeit; Beilage 7: Anmeldungen, Lehrveranstaltungsbesuche, Bestätigungen und Mitschriften).
1. Studienjahr (Wintersemester 2017 und Sommersemester 2018): Im 1. Studienjahr erzielte meine Tochter insgesamt 27,5 ECTS-Punkte bzw. 23,5 Semesterwochenstunden positiv. Damit erfüllte sie klar den nötigen Leistungsnachweis von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden nach dem 1. Studienjahr.
2. Studienjahr (Wintersemester 2018 und Sommersemester 2019): Im 2. Studienjahr erzielte sie 17,5 ECTS-Punkte bzw. 11,5 Semesterwochenstunden positiv. In diesem Studienjahr liegt somit ebenfalls ein zielstrebiger Leistungsnachweis vor.
3.Studienjahr (Wintersemester 2019, Sommersemester 2020. Wintersemester 2020 und Sommersemester 2021): Da das Sommersemester 2020 gemäß § 2 Abs 9 lit b Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) als "neutral" zu werten ist, besteht dieses Studienjahr aus 4 Semestern (ähnlich dem 3-semestrigen 1. Studienjahr bei Studienbeginn im Sommersemester). In diesen Semestern liegt ein Nachweis von insgesamt 21 ECTS-Punkten und 17 Semesterwochenstunden vor. Wenn ein Studienjahr als [aus] 3 (zu berücksichtigenden) Semestern besteht, sollte ein Mindestnachweis von 24 ECTS oder 12 Semesterwochenstunden vorliegen. Mit 17 Semesterwochenstunden ist auch das klar erfüllt.
Im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021 konnte sie zwar keine positiven Punkte absolvieren; dies schließt jedoch noch nicht das Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums aus. Zu ihrer Studienaktivität in den betreffenden Semestern führe ich wie folgt aus:
Sommersemester 2021:
Lehrveranstaltungsbesuche: Im Sommersemester 2021 besuchte sie die Vorlesung "Organische Chemie 1" und hörte zusätzlich online die Vorlesungen "Mathematik 1" und "Analytische Chemie 3" (abgehalten im Wintersemester 2020) nach.
Prüfungen: Sie bereitete sich auf die Prüfung aus "Organische Chemie 1" mit den Vorlesungs- Aufzeichnungen und Mitschriften vor und arbeitete das Buch "Organische Chemie Studieren kompakt (Bruice)" durch. Auch für die Prüfung aus "Mathematik 1&2" bereitete sie sich mit den Unterlagen und Aufzeichnungen zur Vorlesung vor.
Die Prüfungen "Organische Chemie" und "Mathematik 1" haben beide eine hohe Durchfallquote, weshalb es wichtig war keinen Antritt zu verschwenden. Bei "Organische Chemie" hatte sie bereits einen negativen Antritt. Darüber hinaus war das Bestehen beider Prüfungen Voraussetzung für ein Besuchen der Labore. **T...** hat sich zweimal für eine Organische Chemie-Prüfung angemeldet. Beide Male hat sie sich jedoch kurzfristig wieder abgemeldet, vor der Sorge einen weiteren Antritt zu verschwenden. Ihr Plan war es bis zum Ende des Sommersemesters 2022 die Organische Chemie 1- Prüfung abzuschließen und damit das Synthesepraktikum absolvieren zu können. Dieses spezielle Praktikum, welches 15 ECTS aufweist, ist zugleich die Zulassungsbedingung für die meisten anderen Labore im Technische Chemie Studium an der TU Wien. Solange man dieses Praktikum nicht vorweisen kann, ist man daher recht eingeschränkt im Studium, das Labor wird nur 1x jährlich, immer im Sommersemester angeboten.
Labore/Praktika: Beim "Synthesepraktikum" wurden aufgrund des erhöhten Andrangs ab Sommersemester 2021 die Zulassungsbedingungen erschwert. Da sie diese nicht erfüllte, wurde ihr die Teilnahme im Sommersemester 2021 verwehrt.
Wintersemester 2021:
Lehrveranstaltungsbesuche: Im Wintersemester 2021 besuchte sie die Vorlesung "ThermVT" und "Biochemie".
Prüfungen: Sie bereitete sich in Folge auf einige Prüfungen vor: "Biochemie 1", "Analytische Chemie 3", "Physikalische Chemie 1" und "ThermVT". Dabei nutzte sie die Lehrveranstaltungsunterlagen und ihre Mitschriften [durch]. Für das Fach "Physikalische Chemie 1" arbeitete sie zusätzlich das "Lehrbuch der Physikalischen Chemie (Wedler & Freud)" durch.
Labore/Praktika: Für das Labor "Biochemie" erhielt sie keinen Platz, da andere Studierende vorgereiht wurden.
Ende April 2022 brach meine Tochter das Studium aus persönlichen Gründen ab. Offizielles Studienende war der . Aufgrund des Studienabbruchs sind die Lehrveranstaltungs- und Prüfungsanmeldungen als Nachweise leider jetzt nicht mehr abrufbar. Die angefertigten Mitschriften hat sie aufgrund eines Umzuges nicht behalten können.
3. Inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit
Wie zuvor dargestellt, ist **T...** eine zielstrebige und bemühte Studentin, die neben Ihrer ÖH-Tätigkeit regelmäßig Lehrveranstaltungen besuchte, Mitschriften anfertigte, sich im stetigen Heimstudium auf ihre Prüfung vorbereitete und auch zu der ersten Prüfung antrat. Darüber hinaus sind die anzurechnenden 18 ECTS-Punkte aufgrund der ÖH-Tätigkeit für den Leistungsnachweis ebenfalls zu berücksichtigen. Diese als Wahlfach anzurechnenden Punkte scheinen nur nicht im Sammelzeugnis auf, da **T...** danach ihr Studium abgebrochen hat.
Dass sie in zwei Semestern keine Prüfung positiv bestand, hindert in ihrem Fall nicht am Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums. Zu dieser Thematik liegt bereits einiges an zu beachtender Judikatur vor. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit und der Zielstrebigkeit des Studierens sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere nicht ausschließlich die durch positive Prüfungen erzielten Punkte.
Dass der Prüfungserfolg alleine für die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums nicht maßgeblich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits wiederholt ausgesprochen (siehe sowie ).
Der Unabhängige Finanzsenat Graz hat in seiner Entscheidung vom zur Zahl RV/0129-G/07 ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium auch in einem Fall angenommen, in dem keinerlei Prüfungsantritt absolviert wurde. Auch das Bundesfinanzgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium grundsätzlich auch ohne Absolvierung Prüfungen möglich ist (siehe ).
Abschließend möchte ich meine Anträge betreffend meine Bescheidbeschwerde vom auf den Zeitraum April 2021 bis April 2022 konkretisieren. Ich hatte für meine Tochter bis April 2022 Anspruch auf die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag (und Geschwisterstaffel). Die Beträge ab Mai 2022 bis September 2022 wurden zu Unrecht bezogen und können mit künftigen Ansprüchen aufgerechnet werden.
Abschließend stelle ich daher die
Anträge
- Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, auszusprechen,
dass mir die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für **T...** (und die
Geschwisterstaffel für (meinen Sohn) von April 2021 bis April 2022 zurecht zustanden
und eine neue Berechnung der Rückforderungssumme vorzunehmen.
- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen
Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen
bzw. allenfalls mir einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Tochter ist am … .1.1998 geboren - 24. LJ 1/2022
Ab dem Wintersemester 2017/18 studierte sie an der TU Wien das Bachelorstudium Technische Chemie. Die Dauer des Studiums beträgt 8 Semester inkl. Toleranzsemester. (Ende 9/2021)
Am absolvierte sie die letzte Prüfung (WS 2020/21 4 ECTS-Punkte).
Die Tochter war bis einschließlich WS 2021/22 (Feb. 2022) inskribiert.
Die Familienbeihilfe wurde bis einschl. 3/2021 (§ 15 FLAG 1967) gewährt.
Die Familienbeihilfe wurde von 4/2021 - 9/2022 rückgefordert.
Die Beschwerde wird auf den Zeitraum 4/2021 - 4/2022 eingeschränkt.
In der Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreterin/ Studierendenvertreter im Sinne des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes wird der Zeitraum 9/2019 - 2/2022 als Sachbearbeiterin einer Hochschulvertretung (2/4) bestätigt.
Im Antrag auf Ersatz von ECTS-Anrechnungspunkten wir die Tätigkeit als ÖH-Sachbearbeiterin SportRef von 6/2021 - 2/2022 bestätigt. Es könnten 6 ECTS-Punkte für freie Wahlfächer angerechnet werden, was aber auf Grund der Abmeldung vom Studium nicht mehr möglich war.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernsthaft und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden () bzw. zu diesen zumindest angetreten wird (). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (, ).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zum Betrieb eines Studiums der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen gehört (z.B. ; ; ).
Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ).
Bereits der erste Satz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (465 der Beilagen XVIII. GP), mit welcher die in Rede stehenden Bestimmungen durch das BGBl 311/1992 eingefügt wurden, bringt klar zum Ausdruck, dass für volljährige, nicht behinderte Kinder die Familienbeihilfe grundsätzlich nur gewährt wird, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. In der Folge wird sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage und Judikatur Bezug genommen und festgehalten, dass es bei Studierenden notwendig ist, bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich ist den Erläuternden Bemerkungen noch zu entnehmen, dass mit der Novellierung beabsichtigt war, eine Verankerung des Studienfortganges als Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen. Dies, weil bei einem zB Universitätsstudium die Studierenden im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und den Studienfortgang frei bestimmen und diese Freiheit in Bezug auf die Familienbeihilfe eine gewisse Einschränkung erfahren sollte. Zusammengefasst war es somit der Wille des Gesetzgebers, durch die neu aufgenommenen Passagen Mindesterfordernisse für zB Universitätsstudien ins Gesetz aufzunehmen, die nur bei einem gewissen Studienfortgang einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.
Es kann dem Gesetzgeber vernünftiger Weise nicht - auch nicht im Interpretationswege - unterstellt werden, dass es mit der beabsichtigten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an zB einer Universität gewollt war, Familienbeihilfe auch für Kinder auszuzahlen, die mit Ausnahme des Formalaktes der Anmeldung an einer Universität keinerlei studentische Aktivitäten entfalten und somit überhaupt nicht (mehr) in Berufsausbildung stehen (vgl. ) und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen.
Bei ordentlichen Studien an einer Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetzes ist es seit der oben angesprochenen Gesetzesänderung nicht (mehr) ausreichend, dass lediglich die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von Prüfungen besteht, sondern kommt es - durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen - entscheidend darauf an, dass diese Prüfungen in einem gesetzlich normierten Mindestausmaß auch tatsächlich erfolgreich abgelegt werden ().
Im Erkenntnis vom , RV/1100227/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Maßstab für die Bemessung des Studienerfolges sind die ECTS-Punkte, die den durchschnittlichen Gesamtaufwand für Studierende pro Studienjahr angeben. Das Arbeitspensum für ein Studienjahr umfasst generell Studienleistungen von 60 ECTS-Punkten.
Bei dem laut FLAG erforderlichen Leistungsnachweis von (nur) 16 ECTS-Punkten handelt es sich um lediglich etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr gilt.
Werden im Nachweiszeitraum keine Prüfungen oder Prüfungen in einem Umfang von weniger als 16 ECTS-Punkten abgelegt, so liegt keine Berufsausbildung vor, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.
Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums etwa, ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und damit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (Hermann Hebenstreit, aaO, § 26, Rz 5 aa)).
Soweit also die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens die nicht näher substantiierte Auffassung vertreten hat, dass nach Erreichen des für das erste Studienjahr erforderlichen Studienerfolges in den Folgejahren bloß eine erfolgreich abgelegte Prüfung pro Semester nachzuweisen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
Indem vielmehr A jeweils das mit 16 ECTS pro Nachweiszeitraum (Studienjahre 2016/17 und 2017/18) ohnehin niedrig angesetzte Anforderungsniveau (siehe oben) unterschritten hat, kann von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erloschen ist.
Im Erkenntnis vom , RV/7102330/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Er legte im WS 2017 Prüfungen mit 5,5 ECTS, im Sommersemester 18 Prüfungen mit 7 ECTS, im WS 2018 Prüfungen mit 2,1 ECTS und im SS 2019 Prüfungen mit 10 ECTS ab (Anm.: alle positiven und negativen Prüfungen zusammengezählt). …
Bei einem derartigen Sachverhalt kann nicht von einem ernsthaften und zielstrebig betriebenen Studium ausgegangen werden.
Die Tochter inskribierte 9 Semester das Bachelorstudium Technische Chemie und legte in Summe lediglich Prüfungen im Ausmaß von 66,1 (+ 6 aus ev. Anrechnung) ECTS-Punkten ab. Das vorgesehene Ausmaß für das Bachelorstudium Technische Chemie beträgt für 6 Semester 180 ECTS Punkte.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auf Grund d. Absolvierung eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums. Für die alleinige Tätigkeit als Studierendenvertreter ab März 2021 besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Die 6 ECTS-Punkte, die auf Grund der Tätigkeit als Sachbearbeiterin einer Hochschulvertretung angerechnet werden hätten können, wurden im Zeitraum 9/2019 - 2/2022 erworben. Im Ansuchen wurde nur der Zeitraum 6/2021 - 2/2022 angeführt, in dem aber keinerlei sonstige studentische Aktivität mehr stattfand. Danach wurde das Studium abgebrochen.
Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und damit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am begann die Tochter der Bf. das Bachelorstudium UE 033 290 Technische Chemie an der Technischen Universität Wien (Studiendatei).

Im Wintersemester 2017/18 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung des Studienerfolges Technische Universität Wien vom ):
Prüfung/Titel der Lehrveranstaltung ECTS Datum Beurteilung
Grundlagen der Chemie 3.0 genügend (4)
Analytische Chemie I 3.0 nicht genügend (5)
Mathematik für TCH Übung I 2.0 genügend (4)
Grundlagen der Chemie .01.2018 gut (2)
Grundlagen der Chemie 4.0 sehr gut (1)
Analytische Chemie I 3.0 nicht genügend (5)
Chemisches Rechnen 1.0 bestanden mit Erfolg

Im Sommersemester 2018 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Analytische Chemie I 3.0 genügend (4)
Anorganische Chemie l .05.2018 nicht genügend (5)
Festkörperchemie .05.2018 gut (2)
Anorganische Chemie l .06.2018 genügend (4)
Mathematik für TCH Übung II 1.0 befriedigend (3)
Orientierungslehrveranst. Techn. Chemie II 1.0 bestanden mit Erfolg
Orient.lehrv. f.Erstsem.i.d.Techn. Chemie I 1.0 bestanden mit Erfolg
Qualitatives Analytisches Praktikum 4.0 befriedigend (3)
Feuerlöschübung 0.1 bestanden mit Erfolg

Im Wintersemester 2018/19 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Softskills für Technikerlnnen 3.0 sehr gut (1)
Kommunikation und Rhetorik 3.0 sehr gut (1)
Quantitatives Analytisches Praktikum 4.0 befriedigend (3)
Organische Chemie I .02.2019 nicht genügend (5)
Analytische Chemie II .02.2019 nicht genügend (5)
Strukturaufklärung 1.0 genügend (4)
Analytische Chemie II .03.2019 nicht genügend (5)

Im Sommersemester 2019 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Phytochemie 3.0 befriedigend (3)
Analytische Chemie II .09.2019 gut (2)

Im Wintersemester 2019/20 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Technische Elektrochemie .12.2019 befriedigend (3)
Mechanische Verfahrenstechnik 3.0 genügend (4)
Organische Chemie 2 .02.2020 befriedigend (3)

Im Sommersemester 2020 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Instrumentelles und Bioanalytisches Labor 4.0 gut (2)
Chemische Technologie organischer Stoffe 4.0 genügend (4)

Im Wintersemester 2020/21 legte die Tochter der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung wie oben):
Verfahrenstechnik 4.0 gut (2)

Im beschwerdegegenständlichen Sommersemester 2021 legte die Tochter der Bf. keine Prüfungen ab (Bestätigung wie oben).

Im beschwerdegegenständlichen Wintersemester 2021/22 legte die Tochter der Bf. keine Prüfungen ab (Bestätigung wie oben).

Im laut Vorlageantrag teilweise beschwerdegegenständlichen Sommersemester 2022 [Vorlageantrag: Die Rückforderung für die Monate Mai 2022 bis September 2022 (5 Monate) werden nicht bekämpft.] legte die Tochter der Bf. keine Prüfungen ab (Bestätigung wie oben).

Wenn die Bf. im Vorlageantrag einräumt: "Im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021 [gemeint: Wintersemsester 2021/22] konnte sie zwar keine positiven Punkte absolvieren", stimmt dieses Vorbringen mit dem Inhalt der Bestätigung des Studienerfolges Technische Universität Wien vom überein.
Die anschließende Äußerung, "dies schließt jedoch noch nicht das Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums aus", die die Bf. auf das Vorbringen:
"Zu ihrer Studienaktivität in den betreffenden Semestern führe ich wie folgt aus:
Sommersemester 2021:

Lehrveranstaltungsbesuche: Im Sommersemester 2021 besuchte sie die Vorlesung "Organische Chemie 1" und hörte zusätzlich online die Vorlesungen "Mathematik 1" und "Analytische Chemie 3" (abgehalten im Wintersemester 2020) nach.

Prüfungen: Sie bereitete sich auf die Prüfung aus "Organische Chemie 1" mit den Vorlesungs- Aufzeichnungen und Mitschriften vor und arbeitete das Buch "Organische Chemie Studieren kompakt (Bruice)" durch. Auch für die Prüfung aus "Mathematik 1&2" bereitete sie sich mit den Unterlagen und Aufzeichnungen zur Vorlesung vor.

Die Prüfungen "Organische Chemie" und "Mathematik 1" haben beide eine hohe Durchfallquote, weshalb es wichtig war keinen Antritt zu verschwenden. Bei "Organische Chemie" hatte sie bereits einen negativen Antritt. Darüber hinaus war das Bestehen beider Prüfungen Voraussetzung für ein Besuchen der Labore.
**T...** hat sich zweimal für eine Organische Chemie-Prüfung angemeldet. Beide Male hat sie sich jedoch kurzfristig wieder abgemeldet, vor der Sorge einen weiteren Antritt zu verschwenden. Ihr Plan war es bis zum Ende des Sommersemesters 2022 die Organische Chemie 1-Prüfung abzuschließen und damit das Synthesepraktikum absolvieren zu können."
stützt, findet im in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen: Sommersemester 2021, Wintersemsester 2021/22 und im Sommersemester 2022 bis einschließlich April (2022) - bis zum Abbruch des Studiums mit "" (Seite 3 des Vorlageantrages) - nach außen in Erscheinung getretenen Geschehen keine Deckung und lässt sich im Übrigen auch nicht mit den Vorkommnissen in den vorausgegangenen Semestern begründen:
Die Argumentation, der Tochter der Bf. sei es wichtig gewesen, keinen Antritt zu verschwenden, mag sich auf die innere einer entsprechenden Überprüfung nicht bzw. kaum zugänglichen Einstellung der Tochter stützen, ihr käme wesentliche Bedeutung jedoch nur dann zu, wenn es in der Folge zu einer Absolvierung der Prüfungen gekommen wäre, sich die angegebenen Bemühungen in (zumindest teilweise erfolgreichen) Prüfungsantritten manifestiert hätten.
Am Studienbeginn hatte die Tochter der Bf. drei Anläufe zur Absolvierung der Prüfung "Analytische Chemie I" unternommen (und sich einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzogen).
Betreffend die ins Treffen geführten Bemühungen wurde es überdies verabsäumt, diese im Rahmen der Beweisvorsorge mittels Vorlage der diesbezüglichen angefallenen Unterlagen zu dokumentieren: Auf Seite 3 des Vorlageantrages findet sich die Angabe: "Die angefertigten Mitschriften hat sie aufgrund eines Umzuges nicht behalten können."
Auf Grundlage dieser Ausführungen vermag, wie bereits vom Finanzamt begründet, das Vorbringen im Zusammenhang mit der ÖH-Tätigkeit der Tochter der Bf. eine andere Beurteilung nicht herbeizuführen.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, insbesondere der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges der Technischen Universität Wien, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In rechtlicher Hinsicht wird auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorlage verwiesen und ergänzend ausgeführt:

Gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033, führt der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Revision, in welcher ins Treffen geführt wurde, das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg sei kein Beurteilungskriterium beim Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes, aus, dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ein an einer Universität inskribiertes volljähriges Kind voraussetzt, dass über die Zulassung als ordentlicher Hörer hinaus eine studentische Aktivität im ersten Studienjahr entfaltet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom , 2005/13/0142:
Die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder stellt nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf ab, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0157, vom , 2006/15/0178, und vom , 2005/13/0125).

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/7105998/2015:
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht der laufende Besuch der Universität für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (vgl. zur alten Rechtslage).

Nach den obigen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzung:
nach außen erkennbares ernstliches und zielstrebiges Bemühen um Studienfortgang bzw.
-abschluss nicht erfüllt.

Zur Berufungsentscheidung - UFSG vom , RV/0129-G/07: Die Berufungsentscheidung betrifft den Zeitraum bis .
Der Sohn jener Berufungswerber "hat nach der Aktenlage in der Zeit vom bis den ordentlichen Präsenzdienst absolviert.", wurde "Anfang März 2006 …zur Aufnahmsprüfung [an einer Fachhochschule] eingeladen, hat diese bestanden und wurde ihm ein Studienplatz eingeräumt" und hat das Studium "aber dann am abgebrochen." Ein vergleichbarer Fall ist demgemäß nicht gegeben.

Zum Erkenntnis des :
Der Beschwerde wurde [lediglich], soweit sie die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Februar und März 2010 betrifft, Folge gegeben; betreffend den übrigen Zeitraum erfolgte eine Zurückverweisung der Sache.
Die Stattgabe betreffend diese zwei Monate wurde wie folgt begründet:
"Das Finanzamt hat bereits in der BVE zu Recht erkannt, dass das in der Zeit von 8.2. bis absolvierte Praktikum an der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Voraussetzung für die Aufnahme an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg war, die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat und daher von einer Berufsausbildung auszugehen ist." Ein vergleichbarer Fall ist demgemäß auch bezüglich dieses Erkenntnisses nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101850.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at