Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2023, RV/7101059/2023

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen zwei Studien bei Studiumwechsel.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über Rückforderung/Anrechnung von Familienbeihilfe (FB) und - Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum 06.2022-09.2022 SVNR: ***1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Betreffend Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) geb. ***2***: Sie sind verpflichtet, den Rückforderungsbetrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Da das Studium im Mai 2022 abgebrochen wurde, wird die Familienbeihilfe für die Monate 06/2022 - 09/2022 rückgefordert. In dieser Zeit liegt keine Ausbildung vor."

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:

"Mein Sohn hat sein Studium durchwegs mit vollem Engagement seit Oktober 2021 betrieben und aufgrund diverser Belastungen hat sich seine psychische Gesundheit im Laufe des Wintersemesters bedeutend verschlechtert, im Sommersemester war er leider nicht mehr in der Lage seine studentischen Leistungen im erforderlichen Ausmaß zu erbringen. Des weiteren hatte mein Sohn unter anderem eine Prüfung, die eine Durchfallquote von bis zu 80% aufweist. Dieser riesigen Anforderung und diesem Druck war er dadurch nicht gewachsen.

Er befindet sich seit Sommer 2022 in psychotherapeutischer Behandlung, die auch beträchtliche Kosten für mich mit sich bringt, der Sohn befindet sich derzeit am Weg der Besserung und führt sein neues Studium konsequent. Ich halte die Rückerstattung der Familienbeihilfe für diese extrem herausfordernden Monate aus oben genannten Gründen für unverhältnismäßig."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:

"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Studium Wirtschaftsrecht wurde mit abgebrochen. Das neue Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wurde mit Wintersemester 2022 begonnen. Von Juni bis September 2022 wurde keine Berufsausbildung nachgewiesen. Familienbeihilfe steht daher ab Oktober 2022 wieder zu."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom führte die Bf. im Wesentlichen aus wie folgt:

"Die entsprechenden Bestätigungen von der Psychotherapie meines Sohnes liegen Ihnen als Beilage der Beschwerde vom vor. Ich möchte hiermit nochmals auf die besonderen Belastungen in den letzten zwei Jahren für meinen Sohn hinweisen und bitte um neuerliche Begutachtung der Beschwerde."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus wie folgt:

"Mit Antwort vom auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom legte die Bf. den Studienerfolgsnachweis ihres Sohnes vom Bachelorstudium Wirtschaftsrecht für das 1. Studienjahr sowie eine Studienbestätigung betreffend das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2022 vor.
Die Datenübermittlung zum Studium zeigte, dass der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am abgebrochen hatte.
Mit Rückforderungsbescheid vom wurde daher die Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. betreffend den Zeitraum Juni 2022 bis September 2022 zurückgefordert, da sich der Sohn nicht in einer Berufsausbildung befunden habe.
Gegen den Rückforderungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom , welche von der Bf. damit begründet wurde, dass ihr Sohn aufgrund psychischer Probleme nicht mehr in der Lage gewesen sei seine studentischen Leistungen im erforderlichen Ausmaß zu erbringen und sich seit Sommer 2022 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Das neue Studium werde nunmehr konsequent geführt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da sich der Sohn mit vom Studium Wirtschaftsrecht abgemeldet habe und das neue Studium Wirtschaftsund Sozialwissenschaften erst im Wintersemester 2022 begonnen habe.
Der Vorlageantrag der Bf. langte am ein.
Beweismittel: Insbesondere Daten des Kindes aus FABIAN vom .
Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige Kinder, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, welches er im Wintersemester 2021 begonnen hat, am abgebrochen und mit Wintersemester 2022 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften begonnen.

Im Zeitraum Juni bis September 2022 hat der Sohn der Bf. kein Studium betrieben. Für diesen Zeitraum besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

§ 26 (1) FLAG 1967 idgF: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Da der Sohn der Bf. unstrittigerweise das ursprünglich von ihm betriebene Studium Anfang Mai 2022 laut Aktenlage abgebrochen und im Oktober 2022 ein anderes Studium begonnen hat, sind in dem oben im Spruch angeführten beschwerdegegenständlichen Zeitraum die unabdingbaren Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gem. o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF für den im Beschwerdezeitraum erwachsenen Sohn der Bf. nicht erfüllt. Der Sohn der Bf. absolvierte im Beschwerdezeitraum keine Berufsausbildung bzw. betrieb im Beschwerdezeitraum kein Studium.

Demgemäß ist iSd Legalitätsprinzips bspw. auch kein Erwägungsspielraum für das Beschwerdebegehren vorhanden, wonach gem. Beschwerdebegehren aufgrund der behaupteten extrem herausfordernden Monate für den Sohn der Bf. eine Rückforderung von Familienbeihilfe unverhältnismäßig und daher nicht durchzuführen sei.

Aus angeführten Gründen ist im Sinne des Legalitätsprinzips, wonach das Gericht wie auch die Behörden grundsätzlich an die geltende Rechtslage gebunden sind, spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF iVm § 26 Abs 1 und 2 FLAG 1967 idgF).

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101059.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at