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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2023, RV/7300017/2018

Erschwerung und Verhinderung von Maßnahmen der abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle Finanzordnungswidrigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** vom , Strafnummer ***Nr.***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers, in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Herrn ***Name*** und der Schriftführerin Frau ***Name*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG die gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf 600 Euro sowie die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf 3Tage herabgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens i.H.v. 60 Euro zu ersetzen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Strafverfügung des ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** vom , Strafnummer ***Nr***, wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, vorsätzlich eine Amtshandlung der Finanzpolizei ***TeamXY*** am ***Datum*** am Standplatz des ***UnternehmenXY*** in ***Standort***, wegen Erhebungen betreffend Steuerpflicht hinsichtlich Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer der Kraftfahrzeuge mit den deutschen Kennzeichen ***KZ1***, ***KZ2*** und ***KZ3*** erschwert bzw. verhindert zu haben und dadurch die Finanzordnungswidrigkeit § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen zu haben.

Der Beschuldigte sei als Zulassungsbesitzer der beiden Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen namhaft gemacht worden, wonach die Amtsorgane versuchten dessen Identität festzustellen. Der Beschuldigte habe sich geweigert seine Personalien bekanntzugeben. Von den Beamten der Finanzpolizei sei mit Hilfe eines Smartphones versucht worden das Gesicht des Beschuldigten abzubilden, welcher es dem Beamten aus der Hand schlug und es ca 8 Meter weit weg geworfen habe.

Aufgrund dieser Handlungen sei die Amtshandlung erschwert bzw. verhindert worden, da der Beschuldigte bewusst seine Personalien trotz Befragung nicht preisgegeben habe. Durch das aus der Hand schlagen und Wegwerfen des Smartphones habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass die Amtshandlung der Aufnahme seiner Personalien und damit die Zuordnung der KFZ Kennzeichen nicht nur erschwert, sondern tatsachlich verhindert werde, wobei er dies billigend in Kauf genommen habe.

In der Strafverfügung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit des Bf, als erschwerend keine Umstände berücksichtigt.

Im Einspruch vom gegen die oa Strafverfügung brachte der Verteidiger des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Finanzordnungswidrigkeit bestreite und die einschreitenden Finanzbeamten nicht zur Identitätsfeststellung befugt gewesen sowie nicht berechtigt gewesen seien unmittelbar vor dem Gesicht des Beschuldigten mit dem Mobiltelefon zu hantieren. Das Anfertigen eines Lichtbildes sei auch unangemessen gewesen, zumal die Identität des Beschuldigten für die beiden Finanzbeamten aufgrund der parallel erfolgten Einvernahme der Ehegattin des Beschuldigten, ***Ehegattin*** bereits geklärt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Störung der Amtshandlung vorliege, seien die Finanzbeamten zur Vorgehensweise nach § 112 BAO verpflichtet gewesen (9.4.1.1.2 OHB) und hätte allenfalls eine Ordnungsstrafe angedroht und erst nach prolongiertem Fehlverhalten ausgesprochen werden müssen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei vollkommen inadäquat, da der Strafrahmen trotz Unbescholtenheit des Beschuldigten bis zu 80 % ausgeschöpft worden sei und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollkommen unbeachtet geblieben seien. Es sei von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten in Höhe von 200 Euro auszugehen wobei Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder bestehen würden. Auch stellte die Verteidigung den Antrag, den Akt ***Strafakt*** der Staatsanwaltschaft Korneuburg sowie den Abschluss-Bericht vom ***Datum*** beizuschaffen. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte "Erhebungen betreffend Steuerpflicht hinsichtlich Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer der Kraftfahrzeuge mit den deutschen Kennzeichen ***KZ1***, ***KZ2*** und ***KZ3***" weder erschwert noch verhindert habe. Zusammenfassend sei das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Dem Antrag der Verteidigung folgend wurde vom ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** die Übermittlung des gerichtlichen Aktes ***Strafakt*** bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg am angefordert. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass aufgrund der Anzeige der beiden Finanzbeamten die vernehmenden Exekutivbeamten folgenden Abschlussbericht im Zusammenhang mit § 269 Strafgesetzbuch (StGB) Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 100 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) an die Staatsanwaltschaft übermittelten:

"Darstellung der Tat: Der deutsche Staatsangehörige ***Bf*** ist beschuldigt und auch geständig, am ***Datum*** gegen 10.40 Uhr, dem Finanzbeamten ***Finanzbeamter 1***, das Diensthandy aus der Hand geschlagen und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, sodass die rechtmäßig geführte Amtshandlung unterbrochen werden musste. Das Mobiltelefon selbst wurde nicht beschädigt und der Beamte auch nicht verletzt.

Beweismittel: Der unter Darstellung der Tat angeführte Sachverhalt wurde von beiden Finanzbeamten am ***Datum*** um 10.50 Uhr, den Beamten ***Namen***, beide Beamte der PI Mistelbach, am Tatort - Stellplatz des ***Unternehmen*** - in ***Standort*** - persönlich angezeigt.

Lage am Tatort: Der Tatort befindet sich im Ortsgebiet von ***Standort***. Hier gastiert der ***Unternehmen***, bei dessen Besitzer es sich um den Bruder des Beschuldigten handelt. Die Angaben aller in die Amtshandlung bzw den Vorfall involvierten Personen werden auszugsweise wie folgt, wiedergegeben. Der Finanzbeamte ***Finanzbeamter 1***: gab an, gemeinsam mit seinem Kollegen ***Finanzbeamter 2***, den Auftrag erhalten zu haben, den ***Unternehmen***, der dzt ***Standort*** gastiert, zu kontrollieren. Diese Kontrolle sollte unter anderem auch die beiden Fahrzeuge des ***Bf***, einen VW Touareg sowie einen Porsche umfassen. Hier ging es um die Überprüfung der Nova und Kfz Steuer. ***Bf*** verhielt sich It seinen Angaben trotz Legitimation ihrerseits, aggressiv und unkooperativ. Auch verweigerte er jegliche Angaben betreffend seine Person. Infolge dieses Verhaltens kam auch die Gattin und Zeugin ***Ehegattin*** zum Tatort, die anschließend ebenfalls befragt wurde und sich höflich und entgegenkommen verhielt. Während dieser Befragung gab ihr Mann abfällige und unpassende Bemerkungen von sich und beschimpfte auch den Arbeitgeber der beiden Finanzbeamten. Nachdem ***Finanzbeamter 2*** zur Beweismittelsicherung mit seinem Diensthandy ein Foto des Beschuldigten aufnehmen wollte, schlug ihm dieser das Mobiltelefon aus der Hand auf den Boden und warf es anschließend mehrere Meter in die Wiese. Das Gerät selbst wurde nicht beschädigt.

Angaben des Beschuldigten: Dieser gab an, dass er auf die beiden Finanzpolizisten aufmerksam wurde, nachdem einer der beiden seinen Privat Pkw, VW Touareg mit dem deutschen Kennzeichen ***KZ2*** fotografierte, worauf einer der Männer, dem er später das Mobiltelefon aus der Hand schlug, ihn nach seinem Namen fragte. Da sich die Beamten zuerst nicht deklarierten, habe er auch keinerlei Veranlassung gesehen, seine Identität preiszugeben. Erst nachdem sich diese mittels Kokarde legitimierten, gab er seinen Namen bekannt. In weiterer Folge eskalierte jedoch die Amtshandlung und nachdem er ungefragt von ***Finanzbeamter 1*** fotografiert wurde, schlug er diesem beim zweiten Versuch das Diensthandy aus der Hand. Er führte weiter an, dass man ihm von Seiten der Finanz nur hätte mitteilen müssen, warum er fotografiert werden soll und er hätte diesem zugestimmt. Auch gäbe es zu dem ganzen Vorfall eine längere Vorgeschichte betreffend Kinderbeihilfe etc. Der Beschuldigte gab bei der Beschuldigtenvernehmung an als Vermögen zwei alte Fahrzeuge zu besitzen und ein Nettoeinkommen von 200 Euro zu beziehen. Wörtlich gab der Beschuldigte folgendes zum Sachverhalt an: "Der leidige Vorfall hat sich am heutigen Tage, dem ***Datum*** gegen 10.20 Uhr, auf der Wiese vor dem ***Unternehmen***" ereignet. Das Unternehmen gehört meinem Bruder ***Name*** und ich helfe ihm sporadisch bei verschiedenen Tätigkeiten aus. Das allerdings nur dann, wenn ich mich in Österreich aufhalte. Dafür habe ich Kost und Logis frei. Seit meinem ***Unfall*** vor etwa 9 Jahren in Gmunden, kann ich allerdings nicht mehr als ***Beruf*** arbeiten. Einen Brotberuf habe ich nie gelernt, da ich auch die Schule abgebrochen habe um zum ***Unternehmen*** zu gehen. Ich wollte mich gerade zur Pferdekoppel begeben, als ich zwei Männer sah, von denen einer mein Fahrzeug, VW Touareg, blau lackiert, mit dem Berliner Kennzeichen ***KZ2*** fotografierte. Ich frage die beiden, ob ich Ihnen helfen könne. Einer der Personen, mit dem es später zum Eklat kam, wollte meinen Namen wissen. Da für mich kein Grund vorlag, diesen bekannt zu geben, habe ich ihm dies auch mitgeteilt, worauf er mich dann fragte, ob ich der Herr ***Bf*** wäre. Nachdem ich dies bejahte, wies mir einer eine Kokarde vor und teilte mir mit, dass sie von der Finanz waren und es um meinen Aufenthalt in Österreich gehen würde. Da ich länger als einen Monat bereits hier sei, müsse ich meinen Pkw auf eine österreichische Zulassung ummelden. Ich versuchte nun zu erklären, dass ich mich im Laufe eines Jahres nicht über den Zeitraum eines Monates mit meinem Pkw im Bundesgebiet befinde. Ich reise zwischenzeitig mit der Bahn, oder mit Bekannten im PKW bzw fliege ich auch sporadisch nach Österreich. Dies lässt sich leicht über die Buchungslisten der Flugfirma bzw des Flughafens feststellen. Hinzufügen muss ich, dass mir einer der Beamten äußerst suspekt war und ich nur mehr mit dem anderen Mann, dem Brillenträger, sprach. Dies war der ältere der beiden und meiner Meinung nach auch der Vernünftigere. Zwischenzeitig kam meine Gattin zu unserem Standort. Der andere Beamte sprach mit meiner Gattin und versuchte ihr das Wort im Munde umzudrehen, da sie zuvor angegeben hatte, ebenfalls mein Fahrzeug für Einkäufe etc. zu benutzen. Während ich mich mit dem älteren der beiden unterhielt, zuckte der andere sein Mobiltelefon, hielt mir dies unmittelbar vor das Gesicht und wollte ein Foto von mir aufnehmen, worauf ich mich nach links wegdrehte. Er folge mir nach und hielt mir abermals sein Handy vor die Nase um mich wieder zu fotografieren. Ich schlug mit meiner rechten flachen Hand gegen das Telefon und klatschte ihm dieses aus der Hand, wobei es in die Wiese fiel. Danach bückte ich mich und warf es ca 2 Meter beiseite, wobei es allerdings nicht beschädigt wurde, wie der Mann anschließend bei seiner sofortigen Kontrolle auch feststellen konnte. Anschließend teilte er mir mit, dass nun die Polizei verständigt wird. Hätte er zuvor gesagt, dass er ein Foto von mir für Beweiszwecke braucht, wäre dies kein Problem für mich gewesen. Doch ungefragt lasse ich mich nicht fotografieren. Mehr kann ich nicht angeben."

Die Zeugin ***Ehegattin*** gab an, auf den Vorfall aufmerksam geworden zu sein, nachdem sie laute Stimmen vom ***Standort*** hörte. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im nahegelegenen Wohnwagen und hatte infolge der Hitze Fenster und Türen geöffnet. Nachdem sie ihren Gatten fragte, was der Grund dafür sein, teilte ihr dieser mit, dass es sich bei beiden Männern um Beamte der Finanzpolizei handeln würde und er seine Fahrzeuge offensichtlich auf eine österreichische Zulassung ummelden müsse. Ihrer Meinung nach hatten die Beamten bereits eine vorgefasste Meinung. Auch versuchte ***Finanzbeamter 1*** ihr im Zuge seiner Befragung, das Wort im Mund umzudrehen. Als diese Person anschließend ihren Gatten fotografieren wollte, drehte sich dieser zur Seite. Erst beim anschließenden zweiten Versuch schlug er ihm das Mobiltelefon aus der Hand. Dieses dürfte jedoch nicht beschädigt worden sein, da unmittelbar danach ein Anruf auf diesem Handy erfolgte. Wörtlich gab die Zeugin an: "Auf den gegenständlichen Vorfall wurde ich aufmerksam, nachdem ich laute Stimmen vom ***Standort*** hörte. Ich befand mich zu diesem Zeitpunkt noch in meinem Wohnwagen, hatte infolge der Hitze allerdings Türen und Fenster geöffnet. Daher begab ich mich auf die vorgelagerte Terrasse und konnte dem ganzen Vorfall auch gut folgen. Ich fragte meinen Gatten ***Bf*** was den los sei und er teilte mir mit, dass die beiden Männer seinen PKW fotografiert hatten und es sich um Beamte der Finanzpolizei handeln würde. Diese beschuldigten meinen Mann, dass er mit seinen beiden Fahrzeugen über den Zeitraum von länger als einen Monat in Österreich gewesen wäre und er daher beide KFZ auf eine österreichische Zulassung hätte ummelden müssen. ***Bf*** versuchte nun die Sachlage zu klären. Dies hat die beiden Beamten allerdings nicht interessiert. Sie hatten bereits eine vorgefasste Meinung. Sie diskutierten über einen längeren Zeitraum. Einer der beiden, mit dem mein Mann auch später den Eklat hatte, fragte mich, ob ich auch den PKW meines Gatten benutzen würde. Dies habe ich natürlich bejaht. Ich selbst besitze einen Renault Clio mit österreichischer Zulassung. Das große Fahrzeug benutze ich nur dann sporadisch, wenn sich mein Gatte in Österreich aufhält. Der Finanzpolizist versuchte anschließend, mir das Wort im Munde umzudrehen. ***Bf*** hat mich dann ersucht, überhaupt nichts mehr zu sagen. Unmittelbar danach fotografierte diese Person meinen Schwiegervater ***Name*** und wollte auch meinen Gatten fotografieren, worauf sich dieser zur Seite drehte. Dessen ungeachtet versuchte ihn die Person abermals zu fotografieren und hielt ihm dabei das Mobiltelefon unmittelbar vor das Gesicht, worauf ***Bf*** ihm dies glaublich mit der rechten flachen Hand, aus dessen Hand schlug, wobei es in die Wiese fiel. Der Beamte hob sein Mobiltelefon auf und es dürfte auch alles funktioniert haben, da er unmittelbar danach einen Anruf auf dieses Gerät bekam. Nachdem sich die Lage beruhigt hatte, sprach ***Bf*** mit dem älteren der beiden Männer. Kurze Zeit später kam auch bereits die Polizei. Mehr kann ich nicht angeben."

Wörtlich gab ***Finanzbeamter 1*** in der Zeugenvernehmung an: "Ich bin als Finanzbeamter bei der Abteilung Finanzpolizei tätig. Am heutigen Tag erhielt ich gemeinsam mit meinem Kollegen, ***Finanzbeamter 2***, den Auftrag die Fa. ***Unternehmen***, derzeit in ***Standort*** stationiert, zu kontrollieren. Die Kontrolle sollte die Überprüfung der Nova und Kfz - Steuer eines VW Toureg und eines Porsches beinhalten. Wir kamen heute gegen 10:15 Uhr zur ***Standort***. Beim Aussteigen aus dem Dienst-KFZ bemerkte ich gleich den zu kontrollierenden VW Toureg, blau lackiert. Diesen habe ich sofort zwecks Beweismittelsicherung mit meinem Diensthandy Nr. ***Nummer***, fotografiert. Eine männliche Person kam auf uns zu und fragte uns, was wir hier machen und warum ich seinen Pkw fotografiert habe. Ich habe mich anschließend sofort mit meinem vorgewiesenen Dienstausweis Nr. ***Nummer*** der Finanzpolizei ausgewiesen und vorgestellt. Wir betraten anschließend gemeinsam das Gelände des ***Unternehmen***. Wir haben ihm mitgeteilt, dass wir eine Überprüfung der Nova und Kfz Steuer an den besagten Kfz durchfuhren müssen. Die männliche Person hatte sich nach mehrmaliger Aufforderung nicht vorgestellt bzw. ausgewiesen. Er war sehr aggressiv und wild gestikulierend. Jede unserer Fragen zu seiner Person und den zu überprüfenden Gegenständen verweigerte er die Auskunft. Aufgrund der lauten und aggressiven Situation kam einige Zeit später vermutlich die Gattin der männlichen Person dazu. Wir befragten anschließend die Frau. Sie war sehr höflich und entgegenkommend. Sie wies sich mittels Dokument aus. Sie gab an, dass sie erst vor ca. drei Wochen von Kollegen in Korneuburg überprüft wurden. Die männliche Person gab während der Befragung der Frau immer wieder unpassende Bemerkungen bzw. Beleidigungen gegen meinen Arbeitgeber (Finanzpolizei) ab. Mein Kollege konnte die männliche Person in einem anschließenden Gespräch besänftigen. Wir ersuchten bzw. forderten ihn mehrmals auf sich mittels Dokument auszuweisen und uns die Fahrzeugdokumente zwecks Überprüfung auszuhändigen. Er verweigerte abermals die Mitarbeit. Ich wollte daraufhin zur Beweismittelsicherung mit meinem Diensthandy ein Foto von der männlichen Person machen. Ich hielt dazu mein Handy ca. einen halben Meter vor der Person und wollte das Foto anfertigen. Dabei schlug er mir das Handy von oben aus meiner Hand. Das Handy fiel vor mir auf den Boden. Er nahm es anschließend und warf es ca. acht Meter weit weg. Ich ging zum Handy und hob es vom Boden auf. Das Handy wurde dabei nicht beschädigt. Ich wurde durch den Schlag nicht verletzt. Die Amtshandlung wurde durch diese Form des Widerstandes so behindert, dass wir die Amtshandlung vorübergehend abbrechen mussten. Wir erstatteten bei der örtlichen Polizei über den Vorfall tel. die Anzeige. Die Beamten trafen kurze Zeit später bei uns ein. Eine Weiterführung der Amtshandlung war nicht möglich, da der Mann weiterhin keine Auskunft erteilte und keine Fragen beantwortete. Wir konnten bis zum Eintreffen der Polizeibeamten das Nationale des Mannes nicht feststellen. Soweit meine Angaben."

Der Finanzbeamte ***Finanzbeamter 2*** bestätigte die Angaben seines Kollegen ***Finanzbeamter 1***. Bei der Überprüfung der beiden Fahrzeuge sollte festgestellt werden, ob diese missbräuchlich in Österreich verwendet werden. Er versuchte durch ruhiges Zureden die Partei zur Vernunft zu bringen. Nachdem dies vom Beschuldigten jedoch negiert wurde, wollte er aufgrund des aggressiven Verhaltens von ***Bf*** die Amtshandlung abbrechen, als ihm ***Finanzbeamter 1*** mitteilte, dass er zwischenzeitig bereits die Polizei verständigt hatte. Nach telefonischer Rücksprache mit seinem Teamleiter erstatteten beide Finanzbeamte die Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Wörtlich gab ***Finanzbeamter 2*** in der Zeugenvernehmung an: "Ich hatte am heutigen Tag gemeinsam mit meinem Kollegen ***Finanzbeamter 1*** den Auftrag von unserem Teamleiter, ***Name***, die Nova-Pflicht und Kfz-Steuer - Pflicht an den verwendeten Fahrzeugen, VW Toureg und einem Porsche, beide mit ausländischer Zulassung, zu überprüfen. Es bestand der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Kfz in Österreich. Dazu fuhren wir heute um ca. 10.22 Uhr zur ***Standort***. Dies ist der derzeitige Standort des ***Unternehmen***. Bei der Zufahrt fiel uns sofort der VW Toureg mit deutschem Kennzeichen auf. Wir parkten das Dienst-KFZ auf der Wiese vor dem ***Standort***. Mein Kollege machte gleich nach dem Aussteigen mit seinem Diensthandy ein Foto von dem zu überprüfenden VW Toureg. Gleich darauf betraten wir das ***Standort***. Dort kam uns eine männliche Person in einem gelben T-Shirt entgegen. Wir stellten uns beide mit unseren Dienstausweisen und Kokarde vor bzw. wiesen uns aus. Mein Kollege meldete die Kontrolle bei der männlichen Person an und teilte ihm auch gleich den Grund der Kontrolle mit. Von Beginn an kam die uns unbekannte männliche Person mit einem lauten und aggressiven Verhalten entgegen. Er teilte uns dabei ohne Unterbrechung mit, dass mit seinen Fahrzeugen alles in Ordnung sei. Er wies sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aus. Mein Kollege unterhielt sich währenddessen mit einer Frau bei einem der ***Anhänger***. Ich nahm die Unterredung war und hörte dabei den Namen ***Bf***. Die Frau wies sich als die Gattin der männlichen Person aus. Ich fragte im Anschluss nochmals die Frau nach ihrem Namen und befragte sie dazu noch zu ihrem Wohnort in ***Wohnort***. Ich hatte dazu gemeinsam mit meinem Teamleiter, ***Name*** am 13.07. eine Amtshandlung wegen Verdacht des missbräuchlichen Bezugs der Familienbeihilfe. Die Ehefrau gab auf jede der ihr gestellten Fragen Auskunft. Hr. ***Bf*** beschimpfte uns in dieser Zeit mehrmals. Unter anderem mit den Worten "lhr seid die Prostituierten des Staates". Er beschimpfte den Staat Österreich. Ich versuchte ihn immer wieder durch ruhiges Zureden zur Vernunft zu bringen. Dies half allerdings nichts. Er kam uns immer wieder mit aggressivem Verhalten in Form von wildem Gestikulieren und lautem Schreien entgegen. Auskünfte verweigerte er generell. Als mein Kollege zwecks Beweismittelsicherung mit seinem Diensthandy von Hr. ***Bf*** ein Foto machen wollte, schlug dieser meinem Kollegen das Handy aus der Hand. Dabei wurde mein Kollege nicht verletzt bzw. das Handy wurde nicht beschädigt. Ich wollte die Amtshandlung daraufhin abbrechen, da teilte mir mein Kollege mit, dass er die Polizei bereits verständigt hatte. Nach kurzer Rucksprache mit unserem Teamleiter erstatteten wir im Anschluss nach dem Eintreffen der Polizeibeamten die Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt."

In weiterer Folge wurde im Finanzstrafverfahren die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom vom ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** laut Rückschein der Verteidigung mit Übernahmebestätigung von zugestellt. Die mündliche Verhandlung solle am um 11.00 Uhr bei der Behörde ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** stattfinden. Mit schriftlichem Vermerk vom wurde von der Finanzstrafbehörde festgehalten, die Verteidigung des Beschuldigten habe telefonisch einen neuen Termin beantragt und am 8. Februar wurde erneut telefonisch um 15.00 Uhr mit der Verteidigung vereinbart die mündliche Strafverhandlung am um 11 Uhr anzusetzen. Eine schriftliche Ladung sei von Seiten der Verteidigung nicht mehr erforderlich.

Gemäß Niederschrift über die mündliche Verhandlung am vor dem ***Finanzamt als Finanzstrafbehörde*** wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung durchgeführt. Im Erkenntnis vom hat die Behörde den Beschuldigten schuldig erkannt, vorsätzlich eine Amtshandlung der Finanzpolizei ***TeamXY*** am ***Datum*** am Standplatz des ***UnternehmenXY*** in ***Standort***, wegen Erhebungen betreffend Steuerpflicht hinsichtlich Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer der Kraftfahrzeuge mit den deutschen Kennzeichen ***KZ1***, ***KZ2*** und ***KZ3*** erschwert bzw. verhindert zu haben. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 100 Euro bestimmt und festgehalten, dass der Beschuldigte auch die Kosten eines allfälligen Vollzuges zu tragen habe. Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Am ***Datum*** wurde auf dem ***Standort*** eine Amtshandlung durch die Finanzpolizei ***TeamXY*** durchgeführt, die die Erforschung der Steuerpflicht hinsichtlich Normverbrauchsabgabe bzw. KFZ-Steuerpflicht bei folgenden Kraftfahrzeugen mit deutschen Kennzeichen (***KZ1***, ***KZ2*** und ***KZ3***) zum Inhalt hatte.
Da Sie als Zulassungsbesitzer der beiden Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen namhaft gemacht wurden, versuchten die Amtsorgane Ihre Identität festzustellen.
Nachdem Sie sich weigerten Ihre Personalien bekanntzugeben, wurde versucht mit Hilfe eines Smartphone Ihr Gesicht abzubilden.
Im Zuge dessen schlugen Sie dem Beamten dieses aus der Hand, hoben es auf und warfen es einige Meter weit weg.
In seiner Eingabe vom stellt
***Bf*** fest, dass
1) es bereits am objektiven Tatbestand mangle, da zum einen die einschreitenden Beamten nicht zur Identitätsfeststellung befugt gewesen waren und zum anderen nicht berechtigt waren mit dem Mobiltelefon vor seinem Gesicht zu hantieren weil seine Identität bereits feststand. Dies lasse sich auch aus dem Gerichtsakt
***Strafakt*** der StA Korneuburg ableiten.
2) eine eventuelle Störung der Amtshandlung im Sinne des Organisationshandbuches zu rügen gewesen wäre und im Sinne des
§ 112 BAO zu ahnden gewesen wäre
3) die verhängte Geldstrafe aufgrund des Einkommens und der Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder völlig inadäquat wäre.
Die am heutigen Tage anberaumte mündliche Verhandlung hat unter Abwägung der vorliegenden Aktenlage ergeben, dass der Beschuldigte
***Bf*** geständig war, die am ***Datum*** rechtmäßig abgeführte Amtshandlung insoweit gestört zu haben, dass sie unterbrochen werden musste. Dies deshalb, weil er einem Beamten das Diensthandy aus der Hand geschlagen hat als er den Beschuldigten ***Bf*** fotografieren wollte, weil er nicht bereit war seine Personalien gegenüber dem Beamten bekanntzugeben (siehe Abschlussbericht der LPD-NO ***GZ***).
In seinen Angaben (Einvernahme LPD-NO
***Datum***) bestätigt er, dass er zur Identitätsfeststellung nicht bereit war, da für ihn kein Grund hierzu vorlag. Obwohl er sich als ***Bf*** zu erkennen gab, ihm die amtliche Kokarde seitens der Beamten vorgezeigt wurde, hat er seine Personalien nicht bekanntgegeben.
Aufgrund der oben beschriebenen, von
***Bf*** bestätigten, und auch von ihm durchgeführten Handlungen hat er die Amtshandlung erschwert bzw. verhindert.
Er hat somit bewusst seine Personalien trotz Befragung nicht bekanntgegeben. Durch das aus der Hand schlagen und Wegwerfen des Mobiltelefons hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er die Amtshandlung der Aufnahme seiner Personalien und damit die Zuordnung der KFZ Kennzeichen zu seiner Person nicht nur erschwert, sondern tatsächlich verhindert, wobei er dies billigend in Kauf genommen hat.
Hätte
***Bf*** seine Personalien bekanntgegeben wäre das Erfordernis des Assistenzeinsatzes der Polizeiinspektion (PI) Mistelbach nicht gegeben gewesen.
Alleine aus dem Umstand der Zuhilfenahme der PI Mistelbach ist ersichtlich, dass er die Amtshandlung durch die Nichtbekanntgabe seiner Personalien gestört bzw. verhindert hat.
Das Hinzuziehen der PI (hier Mistelbach) ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Bekanntgabe der Personalien nicht anders möglich ist.
Es ist damit offensichtlich, dass
***Bf*** in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Verhinderns der Amtshandlung durch die Nichtbekanntgabe seiner Personalien erfüllt hat.
Das aus der Hand schlagen des Mobiltelefons und insbesondere im Anschluss das Aufnehmen und Wegwerfen desselben, beweist sein vorsätzliches Verhalten die Amtshandlung zu verhindern.
Voraussetzung der nach seinen Ausführungen notwendigen Androhung und Verhängung einer Ordnungsstrafe gem.
§ 112 BAO ist, dass der Adressat der Strafe bekannt ist.
Da er nicht bereit war, seine Personalien bekanntzugeben, war es auch nicht möglich, eine Ordnungsstrafe gegen ihn zu verhängen.
Stattdessen wurde von den Amtsorganen die Polizeiinspektion Mistelbach verständigt, um seine Identität durch Organe der öffentlichen Sicherheit feststellen zu lassen.
Den Ausführungen im Einspruch vom konnte demnach nicht gefolgt werden, weil
***Bf*** ein Finanzvergehen gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.
Den Ausführungen über sein Einkommen und über seine Sorgepflichten wurde Rechnung getragen. Seine Unbescholtenheit wurde berücksichtigt."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom des Beschuldigten wird ausgeführt:
"1.) Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfange bekämpft.
2.) Das Finanzstrafverfahren erster Instanz ist grob mangelhaft geblieben.
Entgegen der Darstellung in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom erfolgte keine ordnungsgemäße Ladung zu dieser Verhandlung.
Richtig ist, dass der zuständige Finanzstrafreferent am telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsvertretung des Beschuldigten, hatte, wobei in Aussicht genommen wurde, dass am um 11.00 Uhr die mündliche Verhandlung geplant wäre. Da der Referent noch behördenintern zu klären hatte, ob ihm zu diesem Zeitpunkt ein Schriftführer zur Verfügung stünde, wurde mitgeteilt, dass eine entsprechende Ladung folgen würde.
Tatsächlich wurde eine solche Ladung weder dem Beschuldigten noch dessen rechtlicher Vertretung zugestellt.
Damit ist das rechtliche Gehör und somit einer der tragenden Grundsatze des Verfahrensrechts - an
Art 6 EMRK sei erinnert - verletzt.
3.) Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass eine Störung der Amtshandlung vorgelegen wäre, waren die Finanzbeamten zur Vorgehensweise entsprechend Punkt 9.4.1.1.2, OHB verpflichtet gewesen.
Es wäre daher allenfalls eine Ordnungsstrafe im Sinne des
§ 112 BAO anzudrohen gewesen. Bei prolongiertem Fehlverhalten hatte dann eine solche ausgesprochen werden müssen.
4.) Letztlich ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe vollkommen inadäquat.
Seitens der Finanzstrafbehörde wurde zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte unbescholten ist.
Dennoch wurde der Strafrahmen zu 80 % (!) ausgeschöpft!
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten blieben vollkommen unbeachtet.
Unter Hinweis auf den genannten Akt der Staatsanwaltschaft ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von 200 Euro auszugehen, wobei Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder bestehen.
Die verhängte Strafe würde somit mehr als ein Jahreseinkommen (!) des Beschuldigten ausmachen, was außer jeglichem Verhältnis steht.
5.) Ausdrücklich bekämpft wird auch die Höhe der verhängten Strafe.
Der Beschuldigte ist unbescholten.
Ihn treffen Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.
Er bezieht lediglich ein sehr geringes monatliches Nettoeinkommen, sodass die verhängte
Strafe nicht den persönlichen Verhältnissen gerecht wird.
Der Beschuldigte stellt daher den
A N T R A G
auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zusammenfassend stellt der Beschuldigte den
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen,
in eventu
die über ihn verhängte Geldstrafe deutlich zu mindern."

Mit Eingabe vom ersuchte der Verteidiger die Auflösung des Vertretungsverhältnisses im Akt zu vermerken, da die Vollmacht aufgekündigt wurde.

Im finanzstrafgerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten die Ladung persönlich zu der beim Bundesfinanzgericht am anberaumten mündlichen Verhandlung per RSa Brief (Übernahmebestätigung laut Rückschein vom ) am ***Standort*** (***UnternehmenXY*** gastiert laut ***Programm*** bis ***Datum***2023 in ***Stadt***) zugestellt. Der Beschuldigte wurde in der Ladung darüber informiert, sollte er der Vorladung nicht nachkommen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse dennoch erfolgt. Aufgrund des Fernbleibens des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzgerichtes erging gemäß § 126 FinStrG iVm § 157 FinStrG der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Am ***Datum*** wurde von zwei Finanzpolizisten auf dem ***Standort*** zwischen 10.00 und 11.00 Uhr eine Amtshandlung durch die Finanzpolizei ***TeamXY*** durchgeführt, die die Erforschung der Steuerpflicht hinsichtlich Normverbrauchsabgabe bzw. KFZ-Steuerpflicht bei oa Kraftfahrzeugen mit deutschen Kennzeichen zum Inhalt hatte.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Kontrolle weigerte sich der Beschuldigte, nachdem sich die Finanzpolizisten mit deren Dienstausweisen zu erkennen gaben, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken und warf, nachdem ein Finanzpolizist versuchte ihn zu fotografieren, dessen Diensthandy in die umliegende Wiese. Weder der Finanzpolizist wurde verletzt noch das Diensttelefon beschädigt.

Unstrittig ist, dass die abgabenbehördliche Aufsicht und Kontrolle verhindert bzw. erschwert wurde.

Der Beschuldigte war im Zeitraum von bis unter der Adresse ***Wohnadresse*** gemeldet, hat die Änderung der Abgabenstelle nicht bekannt gegeben und verfügt nach der amtlichen Abmeldung über keinen Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung

Zur Beweiswürdigung herangezogen wurde der gerichtliche Akt der Staatsanwaltschaft Korneuburg ***Strafakt***, die Aussagen des Beschuldigten und Zeugenaussagen der Finanzpolizisten sowie der Ehegattin des Beschuldigten. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der Finanzstrafbehörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen. Hinsichtlich Aufenthalts des Beschuldigten wurde die Anfrage des Zentralen Melderegisters vom herangezogen.

3. Rechtliche Bestimmungen

Die Rechtslage in der für den Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet(e):

Gemäß § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen und Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) sind die Organe der Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Gemäß § 12 Abs. 3 AVOG ist die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) ist, falls eine Partei während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat ihre bisherige Abgabestelle ändert und dies nicht der Behörde unverzüglich mitteilt, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

4. Rechtliche Beurteilung Erfüllung objektiver Tatbestand

Die Rechtsvorschrift § 112 BAO stellt eine Ordnungsstrafe dar und liegt die Verhängung von Ordnungsstrafen (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen (vgl ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 112 Anm 9). Die sinngemäße Geltung des § 112 BAO ergibt sich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in § 56 Abs 2 FinStrG. Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel (vgl ) und kommt § 112 BAO im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung.

Mit dem AbgÄG 2012 wurde der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ausdrücklich auf alle abgabenbehördlichen Aufsichtsmaßnahmen und Kontrollen ausgeweitet. Damit umfasst er nunmehr neben den Pflichtverletzungen im Zuge von abgabenrechtlichen Prüfungen und Nachschauen insbesondere auch die finanzpolizeilichen Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten iS des § 12 AVOG 2010 (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5 . Aufl. (2018), § 51, I. Kommentar zu § 51 [Rz 28]).

Gemäß § 125 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Erfordernis, die Vorladung dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen, wird bei einer Vorladung nur erfüllt, wenn die Vorladung dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt wird. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist von Amts wegen festzustellen und muss, wenn bereits ein Verteidiger bestellt ist, diesem zugestellt werden. Davon muss sich die Finanzstrafbehörde überzeugen (vgl ). Liegt eine im Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs vor, wird dieser Mangel laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Beschwerdeverfahren auszuführen, geheilt (; ).

Die Verletzung des Parteiengehörs durch die Finanzstrafbehörde konnte somit im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren geheilt werden, da das Bundesfinanzgericht dem Beschuldigten Gelegenheit geboten hat in der mündlichen Verhandlung zu den Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Dem Parteienvorbringen, der Beschuldigte sei im finanzstrafbehördlichen Verfahren nicht persönlich geladen worden, ist somit entgegenzuhalten, dass es ihm möglich war fristgerecht Beschwerde gegen das Erkenntnis der Behörde zu erheben sowie seinen Standpunkt zu den ihm bekannten Anlastungen vorzubringen und das Bundesfinanzgericht als Tatsacheninstanz ebenfalls vollumfänglich auf sein Vorbringen einzugehen hatte, wodurch keine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen vorliegt. Der Beschuldigte hatte sowohl in der schriftlichen Beschwerde vom gegen das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde sowie in der mündlichen Verhandlung am vor dem Bundesfinanzgericht ausreichend Gelegenheit, sein Parteiengehör wahrzunehmen und sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, womit die geltend gemachte allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls geheilt ist.

5. Rechtliche Beurteilung Erfüllung subjektiver Tatbestand

Die Tatbestände des § 51 Abs. 1 FinStrG können nur mit Vorsatz, nicht auch mit Fahrlässigkeit begangen werden. Bedingter Vorsatz zur Erfüllung der subjektiven Tatseite genügt.

Der Beschuldigte hat wie sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren Akt ***Strafakt*** der Staatsanwaltschaft Korneuburg, ergibt, zugestanden, dass er dem einschreitenden Finanzbeamten das Diensthandy aus der Hand geschlagen und nicht an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt hat. Es bestand für ihn nach dem angenommenen Sachverhalt jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel, dass ein behördliches Einschreiten vorlag und ihm daher eine Mitwirkungspflicht zukam. Er hat es demnach auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er diese ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Damit ist der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe sind gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Im angefochtenen Erkenntnis sah die Finanzstrafbehörde ein Zwanzigstel des Strafrahmens in Höhe von 1.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vor. Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG legte die Finanzstrafbehörde dar, bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend keinen Umstand berücksichtigt zu haben und führte aus, dass den Ausführungen über das Einkommen und über die Sorgepflichten des Beschuldigten Rechnung getragen wurde.

Zusätzlich zu diesen bereits berücksichtigten Milderungsgründen sind der mittlerweile länger zurückliegende Tatzeitpunkt sowie das Wohlverhalten seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens als mildernd zu berücksichtigen. Die Strafbemessung entspricht dem nunmehr festgestellten Verschulden des Beschuldigten unter Bedachtnahme auf die obgenannten Milderungsgründe.

Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe erfolgte auch spruchgemäß einer Herabsetzung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von 60 Euro gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 500 Euro festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300017.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at