Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2023, RV/4100623/2019

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung - Kinder im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., Bf-Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer Bf.-StNr. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ("Bf."), ein Staatsbürger von Serbien (SRB), hat seit xx.xx.2011 und seine Ehegattin seit xx.xx.2012 an einer gemeinsamen Adresse den Hauptwohnsitz in Ort 1-Ö ("Ort 1-Ö") in Österreich ("Ö") gemeldet. Der Bf. ist schon viele Jahre in Ö nichtselbstständig tätig und hatte auch schon seinen Wohnsitz in Ö gemeldet. Seit xx.xx.2012 ist die Ehegattin des Bf. beim Bf. bei der ÖGK mitversichert (unstrittig, vorgelegtes Schreiben der ÖGK).

In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 machte der Bf. Pauschbeträge für die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder geltend. Alle drei wohnten und studierten im Jahr 2016 in Ort 1-SRB ("Ort 1-SRB"):

Kind 1 ("Kind 1"), geb.xx.xx.1990, Pauschbetrag für 3 Monate:
Das Kind 1 hat 2009 mit dem Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ort 1-SRB, Internationales Recht, begonnen. Mit wurde ihm das Diplom der "Diplom-JuristIn" verliehen. Am bestand es die zweite juristische Staatsprüfung (Beglaubigte Übersetzung des dem BFG vorgelegten Diploms bzw. der Bescheinigung).

Kind 2 (Kind 2"), geb. xx.xx.1992, Pauschbetrag für 12 Monate:
Das Kind 2 hat 2011 mit dem Studium, "Terrorismus, organisiertes Verbrechen und Sicherheit" im Ort 1-SRB begonnen. Es erhielt mit Diplom vom den Titel eines "Diplom-Sicherheitsmanagers" (vorgelegtes Diplom).

Kind 3 ("Kind 3"), geb. xx.xx.1996, Pauschbetrag für 3 Monate.
Das Kind 3 hat 2011 mit dem Gymnasium Ort 1-SRB begonnen. Laut Bescheinigung hat das Kind 3 im Schuljahr 2014/2015 die vierte Klasse eines Gymnasiums Fachrichtung für Geisteswissenschaften und Sprachen beendet. In der Abschlussprüfung hat das Kind in serbischer Sprache und Literatur ein sehr gut sowie in englischer Sprache ein ausgezeichnet erhalten. Anschließend hat das Kind 3 mit dem Medizinstudium im Ort 1-SRB begonnen.

Vorgelegt wurde noch ein Auszug aus dem Studiumheft vom , wonach das Kind 3 an der Medizinischen Fakultät im Ort 1-SRB an "grundlegendes integriertes Studium, zweites" (Anm.: "zweites" bezieht sich auf Niveau, es gibt drei Studienabschlüsse (erstes, zweites, drittes)) eingeschrieben war.

Das Kind 1 war seit xx.09.2009 und die Kinder 2 und 3 waren seit xx.12.2009 an der Adresse einer vom Bf. 2009 angeschafften Eigentumswohnung im Ort 1-SRB gemeldet (vorgelegte Meldebestätigungen).

Im Einkommensteuerbescheid 2016 erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Pauschbeträge nicht an. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 brachte der Bf. vor, dass seine drei Kinder in SRB studieren. Die Studien der Kinder 1 und 3 seien nicht im Einzugsgebiet aufzufinden, sondern erst in Ort 2-Ö (im "Ort 2-Ö" bzw. Ort 3-Ö ("Ort 3-Ö"), und wäre das Studium an diesen Orten als auswärtige Berufsausbildung anzuerkennen. Ein dem Studium des Sohnes vergleichbares Studium gebe es in Österreich nicht. Da alle drei Studiengänge im Ort 1-SRB studierbar seien und der Bf. dort über eine Eigentumswohnung verfüge, in der die Kinder wohnen, sei dies wirtschaftlich und sozial die beste Lösung.

Das Finanzamt forderte Unterlagen bzw. Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung - Studienerfolgsnachweise, Nachweise der Jahreseinkommen der Kinder durch die serbische Steuerbehörde ab dem Jahr 2014, Kostentragung der Eigentumswohnung Ort 1-SRB, Meldezettel, Mietvertrag, Haushaltsbestätigung mit Auflistung sämtlicher Haushaltsmitglieder sowie Meldebestätigungen aller drei Kinder - an.

Der Bf. legte Meldebestätigungen, Einkommensnachweise sowie Bestätigungen über die abgelegten Prüfungen und die ECTS-Punkte der drei Kinder, den Kaufvertrag über die Wohnung im Ort 1-SRB und eine Haushaltsliste in serbokroatischer Sprache vor. Eine beglaubigte Übersetzung sei infolge der knappen Zeit nicht möglich gewesen, könne aber - falls erforderlich - nachgebracht werden.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE). Der pauschale Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes sei nur zu berücksichtigen, soweit für die Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Kind bestehe und wenn ein in Österreich ansässiges Kind eine Berufsausbildung (im Ausland) ausübe. Aus dem Zentralem Melderegister und der Familienbeihilfenstelle gehe hervor, dass die Kinder zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in Ö gehabt haben. Eine auswärtige Berufsausbildung könne daher nicht zum Tragen kommen. Aus den im Zuge der Bescheidbeschwerde vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Kinder in der Eigentumswohnung des Bf. im Ort 1-SRB leben und ebendort studieren.

Im Vorlageantrag brachte der Bf. ergänzend vor, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zustehe, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liege (96/13/0109, ). Weiters sei die Gewährung des Freibetrages nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden (Rz. 873ff). Die Wohnung im Ort 1-SRB sei extra für Studienzwecke der Kinder angeschafft worden. Da im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, sei die Vermeidung eines Mehraufwandes nicht möglich.

Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt u.a. noch fest, dass als "Wohnort" der Familienwohnsitz gelte, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen (). Liege der Wohnsitz im Ausland, so sei dieser der maßgebliche Wohnort [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 70 () und die dort zitierte Judikatur]. Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 stehe auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liege (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 2013, § 34, Rz 77 unter Hinweis auf VwGH , 96/13/0109 und LStR 2002, Rz 874).

Beim Wohnsitz des Bf. im Ort 1-Ö handle es sich um seinen eigenen, beruflich bedingten Wohnsitz. Nach Beginn des Studiums der beiden anderen Kinder im Jahr 2011 sei die Gattin des Bf. nach Österreich gezogen. Die Kinder seien im Ort 1-SRB geblieben und würden dort zur Universität gehen. Einen "Familienwohnsitz" im Ort 1-Ö habe es nie gegeben. Der Wohnort der Kinder befinde sich wie die Ausbildungsstätte im Ort 1-SRB und liege somit im Einzugsbereich des Wohnortes. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Verfahren vor dem BFG:

An den Bf. erging folgender Vorhalt:

"A.Bitte beantworten Sie die nachfolgend angeführten Fragen und legen Sie die angeforderten sowie alle Ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen (in deutscher Sprache bzw. beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache) - soweit nicht schon beigebracht - vor:

1. Sie sind seit xx.xx.2011 und Ihre Ehegattin ist seit xx.xx.2012 im Ort 1-Ö mit dem Hauptwohnsitz gemeldet.
Wo hatten Sie bzw. Ihre Ehegattin davor den Hauptwohnsitz?
War dies die Wohnung im Ort 1-SRB?
War dies auch der Wohnsitz der Kinder?

2. Im Zeitpunkt der Meldung des Hauptwohnsitzes Ihrer Ehegattin im Ort 1-Ö waren Ihre Kinder 15, 17 bzw. 21 Jahre alt.
Wer hat die Kinder, insbesondere ihres Kindes 3, ab Jänner 2012 versorgt und betreut?

3. Musste Ihre Ehegattin mit der Hauptwohnsitzmeldung ein Visum für den Aufenthalt in Österreich beantragen?
Hatte sie einen Aufenthaltstitel? Wenn ja, welchen?

4. Vorlage von Nachweisen, aus denen zu ersehen ist, zu welchen Zeiten seit der Hauptwohnsitzmeldung im Ort 1-Ö bis zum Ende des Jahres 2016
a) Sie bzw.
b) Ihre Ehegattin
- sich im Ort 1-SRB bei den Kindern bzw.
- an dem Wohnort vor dem Wegzug von Serbien im Jahr 2011 bzw. 2012
- im Ort 1-Ö aufgehalten haben.

5. Sollten im Zeitraum 2011 bis 2016 Visa oder sonstige Nachweise für den Aufenthalt in Österreich oder Nachweise/Meldungen bei Behörden über die Einreise nach Österreich bzw. die Ausreise aus Österreich erforderlich gewesen sein, so legen Sie diese bitte vor.

6. Waren im Zeitraum 2011 bis 2016 die Kinder auch in der Wohnung im Ort 1-Ö?

B. Legen Sie bitte in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vor:

1. Die dem Finanzamt zur Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Unterlagen.

2. Unterlagen, aus dem der Inhalt des Studiums Ifhres Kindes 2 hervorgeht, sowie Nachweise, die Ihr Vorbringen zu dokumentieren vermögen, dass es ein dem Studium Ihres Kindes 2 ("Terrorismus, organisiertes Verbrechen und Sicherheit") vergleichbares Studium in Österreich nicht gibt.

3. Unterlagen, aus denen der Inhalt des Studiums Ihres Kindes 1 (Internationales Recht) zu ersehen ist.

Der Bf. legte neben den bei den Kindern angeführten Unterlagen zu ihren Studien noch in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vor:

  1. Aufenthaltstitel für den BF, Daueraufenthalt EU bis .

  2. Reisepass des Bf. mit Stempeln des Grenzübertrittes für den Zeitraum 2018 bis 2020.

  3. Aufenthaltstitel der Ehegattin, Rot-Weiß-Rot-Karte plus bis .

  4. Reisepass der Ehegattin mit Stempeln des Grenzübertrittes für die Jahre 2018 und 2019.

  5. Beschluss vom über die Änderungen im Liegenschaftskataster betreffend die Eigentumswohnung im Ort 1-SRB.

  6. Meldebestätigungen für die drei Kinder in der Eigentumswohnung im Ort 1-SRB.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf., ein serbischer Staatsbürger, hat jedenfalls seit 2011 und seine ebenfalls aus Serbien stammende Ehegattin seit xx.xx.2012 den Hauptwohnsitz im Ort 1-Ö an der gleichen Adresse gemeldet. Der Bf. ist nichtselbstständig tätig. Er begehrt Pauschbeträge für seine im Ort 1-SRB studierenden Kinder.

Der Bf. ließ unbeantwortet,
-wo sich vor der Hauptwohnsitzmeldung des Bf. und seiner Ehegattin im Ort 1-Ö ihr Hauptwohnsitz befunden hat,
- wo der Bf. und seine Ehegattin vor der Wohnsitznahme im Ort 1-Ö wohnten, ob dies in der Wohnung im Ort 1-SRB war,
- die Frage, ob die Kinder im Zeitraum 2011 bis 2016 in der Wohnung im Ort 1-Ö gewesen seien.

Nachweise, aus denen zu ersehen ist, zu welchen Zeiten seit der Hauptwohnsitzmeldung im Ort 1-Ö bis zum Ende des Jahres 2016 der Bf. bzw. seine Ehegattin sich im Ort 1-SRB bei den Kindern bzw. an dem Wohnort vor dem Wegzug von Serbien im Jahr 2011 bzw. 2012 im Ort 1-Ö aufgehalten haben, legte der Bf. nicht vor.

Die vorgelegten Reisepässe betreffen Reisebewegungen des Bf. und seiner Ehegattin für die Jahre ab 2018.

Der Bf. legte keine Unterlagen vor, aus dem der Inhalt des Studiums des Kindes 1 hervorgeht, ebenso wenig Nachweise, die sein Vorbringen zu dokumentieren vermögen, dass es ein dem Studium seines Kindes 2 vergleichbares Studium in Österreich nicht gibt. Es liegen für 2016 keine Studienerfolgsnachweise für das Kind 3 vor.

2. Beweiswürdigung

Die Entscheidung basiert auf dem vorgelegten Akteninhalt, den Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des vor dem BFG ergänzend geführten Vorhalteverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu den Pauschbeträgen für auswärtige Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Im Erkenntnis des 2000/13/0075, wird ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 rechtfertigende Mehraufwendungen (Verpflegungsmehraufwendungen) idR bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist; das Gegenteil wäre von der Behörde auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet festzustellen (Hinweis E , 93/14/0078; E , 93/15/0104; E , 97/15/0043). Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Es ist damit entscheidungswesentlich, wo sich der Familienwohnort des Abgabepflichtigen (mit der Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) befand. Mit dem Abstellen nur "auf den jeweiligen Wohnort" (ohne Feststellungen über die Lage des Familienwohnortes zu treffen) hat die Behörde die Rechtslage verkannt."

Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (dh der Ort, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, ). Verfügt das Kind über eine eigene Wohnung am Studienort, erfolgt die Berufsausbildung dennoch außerhalb des Wohnorts, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet () [Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), Rz. 77 zu § 34].

Unstrittig ist, dass im Jahr 2016 seitens des Bf. eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei Kindern bestand. Richtig ist auch, dass der Anspruch auf den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder nicht vom Bezug der Familienbeihilfe abhängig ist. Es schließt auch der Umstand, dass die Kinder eine vom Bf. angeschaffte Eigentumswohnung für ihre Wohnbedürfnisse nutzen, den Pauschbetrag nicht schon grundsätzlich aus.

Der Bf. geht davon aus, dass der Ort 1-Ö im Jahr 2016 der Familienwohnsitz war und die Kinder die von ihnen gewählten Studien auch nur im Ort 2-Ö oder im Ort 3-Ö hätten absolvieren können, weshalb die Wahl des Studienortes im Ort 1-SRB der Gewärhung des Pauschbetrages nicht entgegenstehen würde.

Der Annahme des "Familienwohnsitzes" bzw. des "Familienwohnortes" im Ort 1-Ö für das Jahr 2016 vermag sich das BFG aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

  1. Der Bf. ist schon seit vielen Jahren in Ö und geht dort seiner Arbeit nach. Es gibt mangels entsprechender Angaben keine Anhaltspunkte, dass sich die Ehegattin seit ihrer Wohnsitzmeldung am Ort 1-Ö ständig bzw. regelmäßig dort aufgehalten hätte.

  2. Es gibt auch nach den Ergebnissen des Vorhalteverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass regelmäßig am Ort 1-Ö die "Haushaltsführung" und Möglichkeit zur Verpflegung für die Kinder geboten worden wäre.

  3. Hält man sich vor Augen, dass die Kinder im Jahr der Wohnsitzmeldung der Mutter in Ö 15, 17 und 21 Jahre alt waren, und keine Angaben gemacht wurden, wer insbesondere das jüngste Kind betreute, ist der Schluss nicht unzulässig, dass die Mutter der Kinder sich jedenfalls nicht am Ort 1-Ö, sondern im Ort 1-SRB bzw. im Nahbereich der Kinder aufgehalten hat, um zumindest das jüngste Kind zu versorgen.

  4. Mag zwar das jüngste Kind im Jahr 2016 bereits 19 Jahre alt gewesen sein, so fehlen auch für das Jahr 2016 jegliche Angaben insbesondere über den tatsächlichen Aufenthaltsort der Mutter.

  5. Der Bf. machte keine Angaben, wann und wo er bzw. seine Ehegattin sich bei den Kindern aufgehalten haben und an welchem Ort dies der Fall war. Aus den Stempeln in den Reisepässen (erst ab 2018 ist diesbezüglich für das Jahr 2016 kein Anhaltspunkt zu gewinnen.

  6. Die Kinder waren am Ort 1-Ö nicht gemeldet und haben sie sich seit der Hauptwohnsitzmeldung der Eltern im Ort 1-Ö dort nie aufgehalten. Anderes hat der Bf. nicht behauptet.

Es lässt sich beim vorliegenden Sachverhalt für das Jahr 2016 nicht mit Bestimmtheit bejahen, dass am Ort 1-Ö "die Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung bestand".

Demzufolge geht das BFG davon aus, dass im Jahr 2016 der Familienwohnsitz jedenfalls nicht im Ort 1-Ö gelegen ist. Die fehlenden Angaben zu den Fragen bezüglich der vorherigen Wohnsitze des Bf. und seiner Ehegattin und zur Übernahme der Versorgung der Kinder lassen vielmehr den Schluss zu, dass sich im Jahr 2016 die Mutter (zumeist) noch im Ort 1-SRB - allenfalls auch in seiner Nähe - aufgehalten und sich dort der Familienwohnsitz befunden hat. Der Bf. hat für die Nichtbeantwortung der Fragen keine Gründe angegeben.

Zumal die Umstände des vorliegenden Falles dafür sprechen, dass der "(Familien-)Wohnort" im Jahr 2016 im Ort 1-SRB gelegen und somit die Ausbildungsstätten der Kinder im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen waren, fehlt es nach Ansicht des BFG an den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge für auswärtige Berufsausbildung.

Aus den Angaben des Bf. lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass der Familienwohnort an einem anderen Ort in Serbien gelegen wäre, für den die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge erfüllt wären.

Zum Erfordernis der "keine entsprechende Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes" darf noch angemerkt werden:

Selbst wenn man den Ort 1-Ö als "Familienwohnsitz" bejahen würde, wäre - dem Bf. folgend - Ort 2-Ö die nächstgelegene Ausbildungsstätte für das Kind 3.

Zumal dem Bereich der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft zugehörige Studienrichtungen auch am Ort 1-Ö angeboten werden, könnte mangels Angaben der Studieninhalte des Studiums des Kindes 1 nicht bejaht werden, dass es am Ort 1-Ö keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.

Ebenso wenig hat der Bf. den Inhalt des Studiums des Kindes 2 bekannt gegeben, sodass sich für das BFG auch nicht bejahen ließe, dass eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Ortes 1-Ö bzw. laut Bf. sogar in ganz Österreich nicht gegeben war.

Nach all dem Gesagten konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Un/Zulässigkeit der (Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung des "(Familien-)Wohnortes" erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung der vom Bf. geäußerten Vorbringen und vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der Ausführungen im Erkenntnis des . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

[...]

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Wohnort
Familienwohnsitz
Ausland
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100623.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at