Pfändungsgebühr für Vollstreckungsversuch.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Am übermittelte das ***2*** an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, einen amtlichen Befund über die Revisionsgebühr in Höhe von 240,00 Euro zu ***3***, aufgenommen am .
In der Folge erließ das Finanzamt am für die "Revision an das ***2*** betreffend den Sachverhalt zu dortiger GZ. ***4***" den Gebührenbescheid für 1 Eingabe gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz in Höhe von 240,00 Euro sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 (50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 240,00 Euro) in Höhe von 120,00 Euro, zusammen sohin 360,00 Euro.
Soweit aktenkundig, ist dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am wurde hinsichtlich der Gebühren in Höhe von insgesamt 360,00 Euro, fällig am , ein Rückstandsausweis ausgestellt.
Da diese Gebühren von insgesamt 360,00 Euro trotz Zahlungsaufforderungen je vom und nicht beglichen wurden, erfolgte am eine Begehung durch die Vollstreckungsorgane des Finanzamtes an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Dieser wurde zwar angetroffen, jedoch konnte der Abgabenrückstand nicht eingebracht werden. Der Vollstreckungsauftrag und eine Zahlungsaufforderung wurden nach erfolglosem Einbringungsversuch im Briefkasten des Abgabepflichtigen hinterlassen (EV 22 Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch).
Mit Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom , ***5***, wurden für die Amtshandlung vom gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO im Mindestmaß von 10,00 Euro und der Auslagenersatz in Höhe von 1,25 Euro, insgesamt sohin 11,25 Euro festgesetzt.
Dagegen hat der Bf. Beschwerde eingebracht und alle Forderungen zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer (Bf) begründet in seiner Beschwerde, es gebe kein Urteil, es habe kein Verfahren gegeben, es habe keinen Titel gegeben, es habe kein Gerichtsverfahren gegeben, es gebe gar keine Entscheidung. Laut Gesetz bzw. österreichischem Recht müsse eine Beschwerde/Reversion/Berufung etc. beim Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und eingebracht werden. Wenn dies nicht der Fall sei, werde die Beschwerde etc. als gegenstandslos bezeichnet werden und auch nicht bearbeitet. In diesem Fall sei sein damaliges Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof unbearbeitet geblieben und somit auch gebührenfrei. Laut Gesetz bzw. dem österreichischen Recht dürften, solange keine Leistung erbracht worden sei, gar keine Gebühren oder Kosten entstehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung, gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung sei die Pfändungsgebühr mit 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag oder allerdings mindestens € 10,00 festzusetzen, als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Bf. am den Vorlageantrag vom ein und ergänzte, wie könne eine Beschwerde/Schreiben nicht bearbeitet werden, aber trotzdem müsse man Gebühren bezahlen. In diesem Fall sei sein damaliges Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof unbearbeitet geblieben und somit auch Gebührenfrei, weil es nicht bearbeitet worden sei.
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"…Die Pfändungsgebühr ist eine Amtshandlungsgebühr. Sie wird wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (vgl. /01611).
Irrelevant ist der Einwand, dass die Verwaltungsakte rechtswidrig sind. Ist die Pfändung rechtmäßig, dann wurden auch die Gebühren und Auslagenersätze rechtmäßig festgesetzt ( RV/5200042/2013).Unbeachtlich sind sohin Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch richten (vgl. RV/6100441/2014).
Das Vorbringen des Abgabepflichtigen in der Beschwerde und im Vorlageantrag bezieht sich inhaltlich auf Gründe, die die Festsetzung der Gebühr betrifft. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welche die Gebühren und Auslagenersätze im Pfändungsverfahren bzw. Vollstreckungsverfahren betrifft, unbeachtlich.
Da die von der Abgabenbehörde durchgeführten Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, wurden die Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt. Das Finanzamt stellt daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen."
II. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
III. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt € 10,00 (§ 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO).
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Die Pfändungsgebühr sowie die durch Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Barauslagen sind reine Amtshandlungsgebühren. Sie werden insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben.
Wie sich aus § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom wurden die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.
Auf die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung - hier betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung - kommt es daher nicht an.
Lediglich als obiter dicta und nicht entscheidungsrelevant wird zu den Argumenten des Bf. in der Beschwerde festgestellt, dass die Gebührenschuld unabhängig davon entsteht, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist. Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I (2023), § 14 TP 6, V. Anträge, Beschwerden bzw Revisionen an Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof [Rz 201 - 226]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs.6 AbgEO stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101948.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at