Fehlender Nachweis von behinderungsbedingten Aufwendungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.) Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Pensionistin. Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 wurde ua. der Freibetrag für eine Behinderung (25 %) geltend gemacht. Weiters wurde die Berücksichtigung von Taxikosten in Höhe von € 1.066,56 als außergewöhnliche Belastung beantragt.
2.) Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 vom wurden der beantragte Freibetrag und die geltend gemachten Taxikosten nicht berücksichtigt, weil keine Bescheinigung des Sozialministeriumservice über eine Erwerbsminderung vorliege.
3.) Mit Eingabe vom wurde gegen den genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Gehbehinderung sei aus der beiliegenden ärztlichen Bestätigung von ***1*** ableitbar. Die Bf könne zu Fuß nicht einmal zur Bushaltestelle gelangen.
Der Bestätigung von ***1*** (Allgemeinmediziner) vom ist zu entnehmen, dass die Bf aufgrund einer ***2*** und einer ***3*** ***4*** gehbehindert ist und ihr längere Fußwege nicht zumutbar sind.
4.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde noch ausgeführt, der Behindertenpass des Sozialministeriums sei erst mit (gültig ab ) ausgestellt worden.
5.) Mit Eingabe vom wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt.
6.) Die Bf verfügt über einen Behindertenpass; dieser wurde vom Sozialministeriumservice am (unbefristet) ausgestellt. Er ist ab gültig.
II.) Rechtslage und Erwägungen:
1.) § 34 EStG 1988 regelt die Berücksichtigung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen. § 34 Abs.6 EStG und § 35 1988 sowie die dazu ergangene Verordnung, BGBl 303/1996, enthalten Spezialbestimmungen bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) zu. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bis 34 % beträgt dieser Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 € 124 jährlich.
Gemäß § 1 der - auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen - Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, liegt eine Behinderung iSd §§ 2 bis 4 der Verordnung nur vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
2.) Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständig ist im Regelfall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr kurz Sozialministeriumservice. Die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes ist nicht ausreichend. Der amtlichen Bescheinigung kommt eine für die Abgabenbehörde bindende Wirkung zu (vgl. idS , zum Nachweis einer Körperbehinderung im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 der Verordnung). Der Entscheidung der Abgabenbehörde sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (). Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Für gehbehinderte ohne eigenes Kfz und einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsminderung sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung, Fuchs in Doralt/Kirchmay/Mayr/Zorn, EStG 20, § 35 Rz 7, Jakom/Peyerl/EStG, 2021, § 35 Rz 7 und die dort angeführte Judikatur).
Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 im Beschwerdejahr nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen.
III.) Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100225.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at