Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2023, RV/7101011/2022

Nichtanerkennung von Werbungskosten und Sonderausgaben mangels Nachweises der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein und machte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend wie folgt:

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die Belege über die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten abverlangt. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, konnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 31.602,24 Euro zu Grunde gelegt.

Welche Berechnungsvarianten gibt es?

1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.

2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.438,61 Euro."

Die Bf. brachte die im Spruch näher bezeichneten Beschwerde ein, indem sie diverse Belege vorlegte.

Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:

"Wir haben die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Folgende Gründe sind ausschlaggebend: • Eine Wohnsitzverlegung kann zugemutet werden. • Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gibt es eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Bei einem ledigen Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten längstens für sechs Monate zuerkannt werden. Da Sie laut Aktenlage bereits seit 2004 in Österreich wohnhaft sind, konnten die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten keine Anerkennung als Werbungskosten im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetztes (EStG) 1988 finden.
Die weiters beantragten Werbungskosten wurden betragsmäßig anhand der nachgereichten Belege festgesetzt.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.317,94 Euro.
Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 30.395,52 Euro zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsvarianten gibt es? 1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert."

In der BVE wurden Werbungskosten iHv € 620,00 (abweichend vom Erstveranlagungsbescheid vom , in dem lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv € 132,00 anerkannt wurde) und Sonderausgaben iHv € 60,00 (wie im Erstveranlagungsbescheid vom ) anerkannt.

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom führte die Bf aus wie folgt: "Einspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember - dieser hat sich mit meiner Übermittlung der gewünschten Aufstellung überschnitten."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das FA aus wie folgt: "Sachverhalt: Die Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Strittig ist, ob diverseste Kosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anerkannt werden können.
Die Bf. übermittelte am bzw. am diverse abfotografierte bzw. eingescannte Belege zu den von ihr geltend gemachten Werbungskosten. Am übermittelte Sie eine Aufstellung Ihrer beantragten Werbungskosten im Excel-Format.
Beweismittel:
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom
Einkommensteuerbescheid 2014 vom (Zustellung in Databox am )
Beschwerde vom eingelangt am
BVE 2014 vom (Zustellung )
Vorlageantrag vom eingelangt am
Vorlageantrag 2 vom eingelangt am
Vorhalt 1 vom (unbeantwortet)
Mängelbehebungsauftrag vom
Mail vom
ADB-Anfrage vom
Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung vom
Mail hinsichtlich der Rechtsmittelfristverlängerung vom
Aufstellung der Bf. vom
ZMR-Auszug vom
Mails der Bf. mit Belegen
Stellungnahme: Anhand der Aufstellung der Bf. wird zu den einzelnen Punkten wie folgt ausgeführt:
Weiterbildungskosten BFI Abendschule 2014: Diese Kosten stellen grundsätzlich abzugsfähige Fortbildungskosten da. Die Bf. hat in diesem Punkt aber die Kosten für die Jahre 2013 bis 2016 zusammengerechnet. Aufgrund des Zu- und Abflussprinzips können aber nur die im Jahr 2014 auch tatsächlich abgeflossenen Kosten berücksichtigt werden. Diesbezüglich wurde eine Zahlungsaufforderung aus dem Jahr
2014 über € 450 vorgelegt. Somit können nach Ansicht der ho. Behörde € 450 als Fortbildungskosten anerkannt werden.
Reisekosten für Bewerbungen DB Tickets, Flüge: Diesbezüglich wurde, weder eine Aufstellung dieser Kosten vorgelegt, noch Belege aus welchen sich die Kosten ableiten würden. Diese Kosten können somit nicht anerkannt werden.

Anschaffung PC für Arbeit und Weiterbildung : Diesbezüglich wurde ebenfalls kein Beleg vorgelegt, weshalb auch hier keine Aufwendungen anerkannt werden können. Zudem wäre der Betrag, da er € 400 übersteigt, auf die Nutzungsdauer des PCs (= 3 Jahre) zu verteilen und ein Privatanteil von 40% auszuscheiden.
Postbelege für Arbeit: Es wurde lediglich ein Beleg über € 3,55 vorgelegt. Belege S-Bahn für Arbeit Eröffnung: Diesbezüglich wurde kein Beleg vorgelegt.

Schreibwarenrechnung: € 167,14 hier liegen keine Einwände gegen die Berücksichtigung als Werbungskosten vor.

***1***-Rechnungen (Fachliteratur für Weiterbildung): Diesbezüglich liegt nur eine ***1***-Rechnung bezüglich einem Taschenrechner vor. Ohne genaue Bezeichnung der Werke, können keine Kosten für Fachliteratur anerkannt werden, da nicht geprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um Fachliteratur handelt.

Dienstschuhwerk, Dienstkleidung: Diesbezüglich wurden keine Belege vorgelegt.

Bewerbungsfotos Fotostudio: Dieser Beleg stammt aus dem Jahr 2018. Die Aufwendungen können entsprechend nicht im Jahr 2014 abgesetzt werden.

Versicherungsprämien (private Kranken, Unfall etc.), Kreditrückzahlung für die Sanierung, Ausgaben Steuerberater: Bezüglich dieser Sonderausgaben wurden, trotz Aufforderung, keine Belege übermittelt.

Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung: Die Bf. legt hier zwar eine Aufstellung bezüglich der Familienheimfahrten vor, unterlässt allerdings jegliche nähre Angabe zu diesen Aufwendungen. Anhand der Aktenlage (ZMR-Auszug) ist erkennbar, dass die Bf. im Jahr 2014 nur einen gemeldeten Wohnsitz hatte. Da auch keinerlei Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes genannt wurden (trotz Aufforderung im Vorhalt), kann nicht von einer steuerlich anzuerkennenden dauerhaften doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden. Die Kosten für Familienheimfahrten sind wiederum nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Internetgebühren A1: Auch diesbezüglich wurden keine Belege übermittelt. Hinsichtlich des Betrages wäre noch ein Privatanteil auszuscheiden.

Weiterbildungskosten BFI Abendschule 2014: Diese Kosten stellen grundsätzlich abzugsfähige Fortbildungskosten da. Die Bf. hat in diesem Punkt aber die Kosten für die Jahre 2013 bis 2016 zusammengerechnet. Aufgrund des Zu- und Abflussprinzips können aber nur die im Jahr 2014 auch tatsächlich abgeflossenen Kosten berücksichtigt werden. Diesbezüglich wurde eine Zahlungsaufforderung aus dem Jahr 2014 über € 450 vorgelegt. Somit können € 450 als Fortbildungskosten anerkannt werden.

Ad außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 idgF:
Ausgaben für Genesung (Krankheit): Grundsätzlichen lägen außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 idgF vor. Der Selbstbehalt wird allerdings nicht überschritten, weshalb diese außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 459 keine steuermindernde Auswirkung haben.

Insgesamt könnten sohin € 450 als Fortbildungskosten, € 3,55 an Postbelegen und € 67,14 für Schreibwaren als Werbungskosten anerkannt werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Werbungskosten
§ 16 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF); BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Sonderausgaben
§ 18 EStG 1988 idgF

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

  1. Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

….

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

  1. Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

4. …

5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.

7. …

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19 EStG 1988 idgF; BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011

(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(3) …

Außergewöhnliche Belastung
§ 34 EStG 1988 idgF (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) .Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. 6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………………………… 8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………............................10%.

mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………... 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

  • (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Rechtliche Würdigung

Grundsätzlich sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nur als solche steuerbasismindernd anzuerkennen, wenn die unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anerkennung erfüllt bzw. nachgewiesen sind.

Daher sind die von der Bf. trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht nachgewiesenen von ihr geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben mangels Nachweises der unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen iSd o.a. § 16 und § 18 EStG 1988 idgF nicht anzuerkennen. Darüber hinaus sind Werbungskosten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nur in dem Jahr anzuerkennen, in dem die Ausgaben/Aufwendungen getätigt wurden, weshalb Ausgaben die nicht im Beschwerdejahr getätigt wurden auch aus diesem Grund nicht als Werbungskosten im Beschwerdejahr anzuerkennen sind (vgl. o.a. § 19 EStG 1988 idgF).

Ad doppelte Haushaltsführung:
Liegt der Familienwohnsitz des StPfl (iSd § 4 der PendlerVO) außerhalb der übl Entfernung vom Beschäftigungsort, können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung berufl bedingt ist bzw eine Wohnsitzverlegung in übl Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (). Eine berufl Veranlassung liegt grds nicht vor, wenn der ArbN seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; ; aA in Wegverlegungsfällen BFH , VI R 23/07, BStBl II 09, 1016). Nicht nur am Beschäftigungsort, sondern auch am Familienwohnsitz muss ein eigener Hausstand mit einer gewissen Selbständigkeit und Abgeschlossenheit bestehen. (Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 20, III. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem Abs 1 [Rz 90]).
Von der Bf. wurden keinerlei Nachweise für die behauptete doppelte Haushaltsführung erbracht. Mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der von der Bf. geltend gemachten doppelten Haushaltsführung ist dieser Beschwerdepunkt - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde - vollinhaltlich abzuweisen.

Darüber hinaus wird - um Wiederholungen zu vermeiden - betreffend die anderen von der Bf. angeführten Ausgaben/Aufwendungen, für die die Bf. die Anerkennung als Werbungskosten sowie Sonderausgaben beantragt hat, und die mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuerkennen sind (Werbungskosten § 16 EStG 1988; Sonderausgaben § 18 EStG 1988), grundsätzlich auf die ausführlichen diesbezüglichen Begründungen des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungsteile sind auch ausdrücklich Teile der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Für diese nicht anzuerkennenden Werbungskosten und Sonderausgaben wurden die gesetzlich geforderten Nachweise für die Anerkennung iSd § 16 EStG 1988 bzw. § 18 EStG 1988 idgF nicht erbracht und /oder sind die Ausgaben nicht im Beschwerdejahr angefallen bzw. bezahlt worden (vgl. o.a. § 19 EStG 1988 idgF ).

Insgesamt sind € 450,00 als Fortbildungskosten (vgl. o.a. § 16 (1) Z 10 EStG 1988 idgF), € 3,55 für Postbelege und € 167,14 für Schreibwaren (vgl. o.a. § 16 (1) Z 7 EStG 1988 idgF) als Werbungskosten anzuerkennen, da diesbezüglich die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten erfüllt sind (vgl. o.a. § 16 EStG 1988 idgF).

Ad außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988:
Da der Selbstbehalt nicht überschritten wird hat die außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 459,00 keine steuermindernde Auswirkung (vgl. beiliegendes Einkommensteuer-Berechnungsblatt zu diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts). Um Wiederholungen zu vermeiden wird darüber hinaus auf die diesbezüglichen Begründungen im Einkommensteuerbescheid, in der BVE sowie im Vorlagebericht hingewiesen (vgl. o.a. § 34 (4) EStG 1988 idgF).

Ad Einkommensteuerberechnung: Die für die Bf. günstigere Kontrollrechnung gegenüber der Umrechnungsvariante wird angewendet. Hierbei werden die steuerfreien Bezüge direkt zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert (s. beiliegendes Einkommensteuer-Berechnungsblatt laut Bundesfinanzgericht). Auf die o.a. diesbezüglichen Ausführungen im Einkommensteuerbescheid und in der BVE wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Beilage: Einkommensteuer-Berechnungsblatt laut Bundesfinanzgericht

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101011.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at