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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2023, RV/7101144/2023

Eigenantrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe einer 28-Jährigen durch Erwachsenenvertretung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Am Hof 13/1/18, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend
Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab April 2021 und
Abweisung des Antrages vom auf den Erhöhungsbetrag ab April 2021,
Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 09. bzw. stellte der Erwachsenenvertreter der im September 1993 geborenen, somit rd. 28-jährigen Beschwerdeführerin (Bf.) einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab .

Am brachte der Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Bf. ab 04/2021 ein. Im Antrag wurde angegeben, für das Kind (die Bf.) werde Pflegegeld bezogen seit … [blank]; pflegegeldauszahlende Stelle: PVA Wien.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe mit Abweisungsbescheid wie folgt ab:
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis
(Nach- und Vorname der Bf.) … 0993 ab Apr. 2021
Begründung
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Ebenso wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom mit Abweisungsbescheid abgewiesen.
Begründung
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen als volljähriges Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Aufgrund der fehlenden Befundvorlage, kann kein Grad der Behinderung ermittelt werden.
Im Abweisungsbescheid wird auf die im Zuge dieser Erledigung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes erstellte Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung der Bf. vom hingewiesen, die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird.

Die Beschwerde wurde von der Erwachsenenvertretung der Bf. erhoben wie folgt:
Die beide Bescheide werden zur Gänze angefochten.
Geltend gemacht werden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Zunächst wird vorgebracht, dass der Bf. zunächst bis März 2021 die nunmehr abgelehnten Leistungen gewährt wurden und in der Folge festgestellt wurde, dass die Leistungen mit Ende 2020 eingestellt werden. Gründe für die divergierenden Entscheidungen sind nicht bekannt.
Im bekämpften Abweisungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe wird lediglich festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorliegen würden, ohne auszuführen, auf welcher Grundlage diese Entscheidung beruht (abgesehen von der Zitierung der verba legalia).
Die Abweisung des Erhöhungsbetrages erfolgte mit der Begründung, dass ein GdB aufgrund fehlender Befundvorlage nicht ermittelt werden konnte.
In der Begründung des Abweisungsbescheides betreffend die Familienbeihilfe wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für diese Leistung bei der Bf "nicht vorliegen würden", ohne aber konkret darzutun, welche Beweisergebnisse zu diesem Ergebnis führen.
Das Verfahren ist somit in diesem Punkt mangelhaft geblieben.
In einem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien vom (siehe Beilage) sowie einer Gesamtbeurteilung vom (siehe Beilage) wird ein GdB von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung erst für 07/2023 empfohlen, sodass die Begründung für die Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages, dass ein GdB aufgrund fehlender Befunde nicht ermittelt werden konnte, nicht nachvollziehbar ist und der Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Es wird daher beantragt, die Bescheide vom 06.07.(gemeint: 04.)2022 aufzuheben und der Bf die beantragten Leistungen zuzuerkennen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit zwei Beschwerdevorentscheidungen ab, dies mit folgenden Begründungen:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten ().
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom der Grad der Behinderung mit 50%, rückwirkend ab festgestellt. Betreffend des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde angeführt, dass mangels aktueller Befunde zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen keine Aussage getroffen werden kann.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres ärztliches Gutachten abverlangt.
Auch in diesem Gutachten vom wurde der Grad der Behinderung mit 50%, rückwirkend ab festgestellt. Weiters wurde auch in diesem Gutachten angeführt, dass mangels aktueller Befunde zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen keine Aussage getroffen werden kann.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht jedoch nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung der Antragsteller voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Besteht keine, vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu.
Die Beschwerde war daher aufgrund der angeführten Begründung abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behindertes Kind. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Die Beschwerde war aus oben angeführten Begründung abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde von der Erwachsenenvertretung der Bf. ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens eingebracht.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Bf., geb. … .09.1993, beantragte mit Anbringen vom bzw. Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe (Eigenantrag) ab 04/2021.
Im Sachverständigengutachten vom (Nachuntersuchung) wurde ausgeführt, dass kein Grad der Behinderung ermittelt werden konnte, da derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar ist. Mangels aktueller Befunde konnte zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden.
Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit 11/2020 eingestellt.
Gemäß § 15 FLAG erfolgte eine automatische Anspruchsverlängerung bis 03/2021. Der Bf. wurde somit Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bis 03/2021 ausbezahlt.
Anlässlich des Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom bzw. wurde ein weiteres Gutachten vom Sozialministeriumservice angefordert. Laut Gutachten vom konnte aufgrund fehlender Befundvorlagen kein Grad der Behinderung ermittelt werden und zur Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, keine Aussage getroffen werden.
Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristwahrend Beschwerde eingebracht, woraufhin ein weiteres Gutachten (vom ) eingeholt wurde. Es ergaben sich jedoch keine wesentlichen Änderungen zu den beiden Vorgutachten.
Beweismittel:
Es wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen, insbesondere auf die Sachverständigengutachten vom , vom und vom .
Stellungnahme:
Die Sachverständigengutachten vom , vom und vom wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen.
Da laut diesen Gutachten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht vorliegen, wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Sachverständigengutachten Dr.in … B…, Fachgebiet der Sachverständigen
Neurologie, vom

Begutachtung durchgeführt am [Anmerkung: Bf. 24-jährig]
Anamnese:
Lt. VGA von 9/2014 50% GdB mit Diagnose Intelligenzminderung.
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung [Hervorhebung durch Richter].
Bislang keine stationären Aufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
Sehnenscheidenentzündung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sertralin, Oleovit 40gtt/wö.; FÄ-Betreuung bei Dr. P… 1xmo., unregelmäßige
Psychotherapie
Sozialanamnese:
Ausbildung: Sonderschule, kein HS-Abschluss, 2011 Caritasprojekt, seit 2/2012
Arbeitstraining bei ON THE JOB/Wien Work für 3 Jahre, seit ca. 2015 Tagesstruktur/JaW
(Praktika).
Seit 8/2013 besachwaltet (Dr. Bu…); lebt seit 1/2013 in vollbetreuter WG/Verein
ÖHTB bzw. nunmehr JaW.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
, Dr. P…, FÄ für Psychiatrie: leichtgradige Intelligenzminderung, atypische
Anorexia nervosa, Dysthymie, Persönlichkeitsentwicklungsstörung [Hervorhebung durch Richter].
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
o.B.
Ernährungszustand:
reduziert
Größe: 162,00 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Ptosis bds., Visus mit Brille korrigiert, sonst regelrecht
Gesamtmobilität - Gangbild:
o.B.
Psycho(patho)logischer Status:
seit 18.Lj. Essstörung mit verminderter Nahrungsaufnahme (teilw. Postprandiales
Erbrechen); soziale Kontakte und Freund gegeben; kleine Einkäufe und Benutzen öff.
Verkehrsmittel allein möglich; leicht unterdurchschnittliche Begabung; etwas labil, unreif [Hervorhebung durch Richter].

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Intelligenzminderung, atypische Anorexie *
Unterer Rahmensatz, da Teilselbständigkeit im Alltag gegeben
50

* Appetitlosigkeit
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung gegenüber dem VGA von 9/2014
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja nein
GdB liegt vor seit: 12/2007
(Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr
eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben da psychische [Hervorhebung durch Richter] und kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
□ Dauerzustand
X Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit mit rezenten Befunden erforderlich da Besserung möglich.

Sachverständigengutachten Dr. … W..., Allgemeinmedizin, vom :
Begutachtung durchgeführt am [Anmerkung: Bf. 27-jährig]
Anamnese:
letzte Begutachtung 9-2017 mit 50% wegen Intelligenzminderung, atypische Anorexie
2007 Vorstellung KH Rosenhügel und Diagnose motorischer Probleme,
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung.
Bislang keine stationären Aufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Probleme mit den Augen, ohne Brille sehe sie nur verschwommen, Auch hatte sie Lernschwierigkeiten gehabt
Eine Coronaerkrankung im September war leicht verlaufen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox??
Sozialanamnese:
wohnt bei der Oma , sie sei die meiste Zeit alleine, ledig, keine Kinder,
Sonderschule, kein HS-Abschluss, 2011 Caritasprojekt, seit 2/2012 Arbeitstraining bei ON
THE JOB/Wien Work für 3 Jahre, seit ca. 2015 Tagesstruktur/JaW (Praktika), wo sie kreativ
Teelichter modelliere.
Seit 8/2013 besachwaltet (Dr. Bu…);
mit Freundinnen gehe sie spazieren und wandern, schaue Serien
kein PG
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
27 jährige junge Frau in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
gut
Größe: 162,00 cm Gewicht: 49,00 kg Blutdruck: [blank]
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig und sicher, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt.
Psycho(patho)logischer Status:
gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen,
Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische
Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Rechnen gut
[Hervorhebungen durch Richter],
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Laut VGA besteht zwar eine Intelligenzminderung diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt und konnte im Rahmen der ho Untersuchung auch nicht behinderungsrelevant objektiviert [Hervorhebungen durch Richter] werden
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 11/2020
GdB 50 liegt vor seit: 12/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen keine Aussage getroffen werden.
x Dauerzustand

Sachverständigengutachten Dr. … P..., Fachgebiet des Sachverständigen Neurologie, vom [Anmerkung: mit der Beschwerde vorgelegt]
Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Begutachtung durchgeführt am
Anamnese:
(Die Bf.) erscheint im Beisein einer Sozialarbeiterin der Erwachsenenvertretung, die im Wartezimmer bleibt. Mitgebracht wird eine Mappe mit Befunden, wobei der frischeste aus dem Jahr 2018 von Dr. … Pa…, FA Psychiatrie und Psychotherapie datiert.
Derzeitige Beschwerden:
Sie könne nicht gut lesen und schreiben. Sie sei beim Jugend am Werk in der Werkstätte in …, dort kreativ und Küche 5x/Woche, dort würde sie öffentlich hinfahren. Sie hat die Sonderschule besucht, keinen Hauptschulabschluss, war 2011 bei der Caritas (Projekt), dann Arbeitstraining für 3 Jahre, danach Tagesstruktur bei Jugend am Werk.
Besachwaltung seit 08/2013
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Schilddrüsentabletten, der Name wird nicht gewusst - Einnahme selbständig
Sozialanamnese:
ledig, Sonderschulbesuch, kein Hauptschulabschluss, wohnt in einer Wohnung der Großeltern, hat Hilfe der Großeltern und Kontakt mit der Mutter, Heimhilfe kommt 2x/Woche. Finanzielles wird über den Erwachsenenvertreter erledigt
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, Dr. … L…, FA Psychiatrie/Neurologie, im Rahmen Sachwalterschaft:
Psychiatrische Diagnose: leichtgradige Intelligenzminderung
Das Sachwalterverfahren wurde angeregt, da der Umgang mit Geld bedenklich erschien.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung erscheint (die Bf.) sehr kindlich, teilweise agitiert anmutend und auch psychomotorisch etwas unruhig {springt während des Gespräches öfters auf). Die Konzentrationsleistung ist sehr schwankend, ein Aufmerksamkeitsdefizit deutlich fassbar.
Befundbericht Dr. … Pa…, FA Psychiatrie, :
Seit bei mir in Behandlung, leichte Intelligenzminderung (IQ 80, Leseschwäche, Aufmerksamkeitsdefizit), einer Dysthymie mit einer atypischen Anorexia nervosa (BMI dzt. 17) in unregelmäßiger fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.
Aufgrund der Dysthymie mit morgendlicher Antriebsschwäche und Somatisierungstendenzen wurde die Pat. von 12/2014 - 9/2016 auf Sertralin eingestellt.
2017 auf Wunsch der Pat. und nicht mehr gegebener Einnahmecompliance angesetzt [Tippfehler - gemeint: abgesetzt].
Status: freundlich, zugewandt, orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit herabgesetzt, Intelligenz leicht unterdurchschnittlich, IQ 80, Abstraktions- und Reflexionsvermögen deutlich reduziert, Kritikfähigkeit eingeschränkt, kindlich anmutend, Dysthymie, affektive Hyperreagibilität, verminderte Stresstoleranz, Befindlichkeit eher negativ getönt, Impulskontrolle etwas beeinträchtigt, diskrete Selbstschädigungstendenzen, Somatisierungstendenzen, vegetative Störung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: [blank]
Ernährungszustand:
Größe: cm [blank] Gewicht: kg [blank] Blutdruck: [blank]
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, beidseitige Ptose mit Überdeckung der Pupille ca. zur Hälfte
(siehe Augengutachten), spricht sehr leise und teilweise etwas unverständlich
OE: Rechtshändigkeit, MER stgl, mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik
erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B., Frontal- und Py-Zeichen negativ
UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV
o.B., VdB o.B
Sensibilität: stgl. Angaben
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, orientiert, örtlich teilorientiert, Duktus nachvollziehbar, etwas sprunghaft, beschleunigt, mit erhöhtem Rededruck, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung etwas gedrückt, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn deutlich eingeschränkt, Auffassung, Konzentration reduziert, reduzierte Kritikfähigkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb%
1
Intelligenzminderung
unterer Rahmensatz, da Tagesstruktur notwendig, im Alltag auf wenig Hilfe angewiesen
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
--
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten PASS
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
--
X Dauerzustand
□ Nachuntersuchung
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Gesamtbeurteilung
Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Gesamtbeurteilung durchgeführt am durch Dr. … P…, SV für Neurologie.
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom
Dr.in … S… Augenheilkunde
Dr. … P… Neurologie
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB%
1
Intelligenzminderung
unterer Rahmensatz, da Tagesstruktur notwendig, im Alltag auf wenig Hilfe angewiesen
50
2
Ptose Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,6
g z Tabelle Kolonne2 Zeile3
Pos. berücksichtigt leichte Gesichtsfeldeinschränkung infolge Oberlid Ptose beidseits
20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstig wechselseitiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten PASS
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
--
□ Dauerzustand
X Nachuntersuchung 07/2023 - Besserung möglich

Sachverständigengutachten Dr.in … F…, Allgemeinmedizin, vom :
Begutachtung durchgeführt am [Anmerkung: Bf. 28-jährig]
Anamnese:
siehe auch VGA vom : Derzeit keine einschätzungsrelevantes Leiden
objektivierbar bzw. Befunddokumentiert
siehe auch VGA vom Intelligenzminderung, atypische Anorexie 50%
Derzeitige Beschwerden:
Keine Beschwerden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gesprächstherapie einmal in der Woche
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, lebt alleine in der Wohnung der Großeltern, in einer Beziehung
Jugend am Werk Beschäftigungtherapie, davor Sonderschule
Seit 8/2013 besachwaltet (Dr. Bu…)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine Befunde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
28 Jahre
Visus mit Brille
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds
möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds. möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend
frei beweglich.
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. gut
durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert,
freier Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule:
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status:
Öffis können eigenständig verwendet werden, Hilfe bei der Haushaltsführung, hat eine
Heimhilfe 2mal in der Woche, kleine Einkäufe sind alleine möglich, in den ADLs
selbstständig, Kleinigkeiten an Mahlzeit werden selbstständig zubereitet, ho mit dem Onkel
(wartet im Warteraum)
freundlich, kooperativ, gute Kommunikation [Hervorhebungen durch Richter],
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Aufgrund der fehlenden Befundvorlage, kann kein GdB ermittelt werden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 11/2020
GdB 50 liegt vor seit: 12/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen keine Aussage getroffen werden
x Dauerzustand

Sachverständigengutachten Dr.in … F…, Allgemeinmedizin, vom :
Begutachtung durchgeführt am [Anmerkung: Bf. 29-jährig]
Anamnese:
siehe auch VGA vom : Aufgrund der fehlenden Befundvorlage, kann kein GdB ermittelt werden
siehe auch VGA vom : Derzeit keine einschätzungsrelevantes Leiden
objektivierbar bzw. Befunddokumentiert
siehe auch VGA vom Intelligenzminderung, atypische Anorexie 50%
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe in sechs Tagen eine Operation, weil ich habe ein Verhütungsstäbchen am linken Oberarm habe. Das wollten sie mir entfernen und haben dabei einen Nerv durchtrennt.
Dadurch kann ich den Zeigefinger und Mittelfinger und den Daumen nicht mehr beugen,
bin dort ebenso gefühllos. Das Stäbchen konnten sie noch dazu nicht entfernen, weil sie es
nicht gefunden haben. Diesbezügliche Befunde habe ich keine, ansonsten habe ich keine Beschwerden."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gesprächstherapie einmal in der Woche
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, lebt alleine in der Wohnung der Großeltern
Jugend am Werk Beschäftigungtherapie, davor BVL, BVJ, Sonderschule
Seit 8/2013 besachwaltet (Dr. Bu…)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
29 Jahre
Visus mit Brille
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds
möglich, Faustschluss links inkomplett, Beugung im Mittel und Endglied des 1-3 Fingers eingeschränkt und Spitzgriff bds. möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird im Bereich des linken Unterarm innenseitig als vermindert angegeben, Fehlen der Kuppe des linken Mittelfinger
Untere Extremität: freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken,
Wirbelsäule:
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität-Gangbild:
normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status:
Öffis können eigenständig verwendet werden, Hilfe bei der Haushaltsführung, hat eine
Heimhilfe 2mal in der Woche, kleine Einkäufe sind alleine möglich, in den ADLs
selbstständig, Kleinigkeiten an Mahlzeit werden selbstständig zubereitet, freundlich,
kommunikativ
[Hervorhebungen durch Richter]
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Aufgrund der fehlenden Befundvorlage, kann kein GdB ermittelt werden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 11/2020
GdB 50 liegt vor seit: 12/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
mangels aktueller Befunde kann zur Fähigkeit bzw Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen keine Aussage getroffen werden
x Dauerzustand

2. Beweiswürdigung

Die unstrittigen Feststellungen beruhen auf den vorgelegten auf Grund ärztlicher Untersuchungen erstellten Sachverständigengutachten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit.

§ 8 FLAG bestimmt:
Abs. 5:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Abs. 6:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. ).

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten ().

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. ; ; ; , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht ().

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ).

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/6100100/2021:
Dass die Krankheit der Tochter des Bf angeboren ist, erstmals mit etwa 14 Jahren ausbrach und schleichend verlauft, steht ohne Zweifel fest. Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dieser Zeitpunkt wurde im schlüssigen und vollständigen Letztgutachten (welches auch nicht im Widerspruch zu den Vorgutachten steht) mit Beginn des Monats Februar 2012 festgelegt.

Im Erkenntnis vom , RV/7106245/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ).
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:
Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden.

Im Erkenntnis vom , RV/7100679/2020, führt das Bundesfinanzgericht (iZm paranoider Schizophrenie) aus:
Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice
Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen, wie hoch der Grad der Behinderung bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung (Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw. wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, das 25. Lebensjahr) eingetreten ist (vgl. , , , Ro 2017/16/0009).
Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung bzw. Behinderung zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, können naturgemäß immer nur mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit getroffen werden, da die Gutachter bei ihrer Untersuchung nur das Ausmaß der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt feststellen können. Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen ().
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (, ).

Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. ; ; Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (; ; ).
Ein Gutachten ist
• vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
• nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
• schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.

Im Erkenntnis vom , RV/3100776/2020, führt das Bundesfinanzgericht aus:
Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere zB bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (zB ; siehe in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit weiterer UFS-Judikatur).

Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).

Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 167 BAO lautet:
Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ().

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, , vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom , keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch ; , ).

Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.

Ein Gutachten ist
- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.

Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran ( mit Verweis auf ).

Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund ().

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bedeutet eine Intelligenzminderung (Mangel an intellektuellen Fähigkeiten), die zweifelsfrei seit Geburt besteht oder durch andere Umstände verursacht wird, nicht, dass eine Person niemals imstande war, einer für sie adäquaten Arbeit nachzugehen oder dass eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat (vgl bspw. , , ).

Im Erkenntnis vom , RV/7105214/2018, erwog das Bundesfinanzgericht (betreffend eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Anpassungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.):
Sh. auch : "Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0220)."
Eine festgestellte "mittelgradige Intelligenzminderung mit Anpassungsstörung" bedeutet jedenfalls keineswegs, dass daraus schon eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, resultiert.

Divergierend (vgl. Seite 1 der Beschwerde) ist von den vier Sachverständigengutachten, die iSd FLAG auf die Beurteilung der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gerichtet waren (d.s. die SMS-Gutachten vom , , und ), ausschließlich das erste (aus dem Jahr 2017), während das zweite, dritte und vierte (Nov. 2020, Feb. 2022 bzw. Jän. 2023) übereinstimmen:
Den Grund bilden die Umstände, dass im ersten Gutachten auf eine im Jahr 2016 diagnostizierte Entwicklungsstörung, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Bezug genommen wird und der psycho(patho)logische Status die konkretisierten Feststellungen "etwas labil, unreif" ausweist.
Diese Umstände mündeten in die Beurteilung: "Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben da psychische und kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."
Die Einordnung: "Dauerzustand - Nachuntersuchung" wurde zugunsten Nachuntersuchung (in 3 Jahren) mit der Anmerkung "Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit mit rezenten Befunden erforderlich da Besserung möglich." vorgenommen.
Aus dem Umstand, dass nach drei Jahren eine Nachuntersuchung angeordnet wurde (und erfolgte), ergibt sich jedenfalls schlüssig, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht als Dauerzustand bescheinigt worden sein kann (vgl. ).
Bei der über drei Jahre später durchgeführten Begutachtung gab die Bf. betreffend derzeitige Beschwerden an, sie habe Probleme mit den Augen (ohne Brille sehe sie nur verschwommen), dass sie Lernschwierigkeiten gehabt hatte und dass eine Coronaerkrankung im September leicht verlaufen war. Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Bf. an, bei der Oma zu wohnen.
Der psycho(patho)logische Status bei dieser Begutachtung weist gegenüber der etwas über drei Jahre zuvor erfolgten mit den Feststellungen "gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Rechnen gut, eine wesentliche Besserung aus. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte der Gutachter zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.
Hiermit stimmen sowohl die Begründung überein: "Derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert" als auch die Stellungnahme zu Vorgutachten:
"Laut VGA besteht zwar eine Intelligenzminderung diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt und konnte im Rahmen der ho Untersuchung auch nicht behinderungsrelevant objektiviert werden."
Bei der etwas über ein Jahr später durchgeführten Begutachtung machte die Bf. nach derzeitigen Beschwerden befragt keine Angaben, entsprach der psycho(patho)logische Status der vorangegangenen Begutachtung und gelangte dieser Gutachter wie der Vorgutachter zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.
Der Gutachter der letzten Begutachtung gelangte - wie die Gutachter der beiden vorangegangenen Begutachtungen - abermals zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.

Ist eine andere Form der Beweisführung als durch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice nicht zugelassen und ist - wie oben ausgeführt - das letzte Gutachten wie die beiden vorangegangenen Gutachten des Gutachters des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice vollständig, nachvollziehbar und schlüssig (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen), ist das Schicksal der Beschwerde entschieden.

In der Beschwerde wird unter Verweis auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom samt Gesamtbeurteilung vom , in welchen "ein GdB von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung erst für 07/2023 empfohlen (wird)", ins Treffen geführt, "sodass die Begründung für die Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages, dass ein GdB aufgrund fehlender Befunde nicht ermittelt werden konnte, nicht nachvollziehbar ist". Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen: Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist entscheidungswesentlich nicht, wie hoch der (Gesamt)Grad der Behinderung ist, sondern die Beurteilung der Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist oder nicht, welche Frage im "Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses" irrelevant ist und demgemäß vom Gutachter in einem solchen Verfahren unbeurteilt bleibt (vgl. Seite 4 des Gutachtens vom einerseits und jeweils die Seite 3 der Gutachten vom , und andererseits). In diesem Zusammenhang wird ferner ausdrücklich auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom und des Bundesfinanzgerichtes vom , und verwiesen.

Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe setzt den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe voraus (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) § 8 Rz 18). Nachdem der Grundbetrag gegenständlich nicht zu gewähren war, konnte auch der Erhöhungsbetrag nicht zugesprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.

Wien, am

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