Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2023, RV/6100105/2022

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Antrag auf Bewilligung der Aussetzung § 212a BAO 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt Nach einer Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg als Strafgericht am Datum zu Zahl wurde der Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Haftung betreffend die hinterzogenen Abgaben der GmbH herangezogen. In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom stellte der Bf unter anderem den streitgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO des im Haftungsbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrages von € 483.735,19 ein. Die Beschwerde wäre nicht aussichtslos. Ebenso stellte der Bf den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der Antrag des Bf vom auf Aussetzung der Einhebung des im Haftungsbescheid vom ausgewiesenen Gesamtbetrages von € 483.735,19 wurde seitens der Abgabenbehörde am abgewiesen, weil die Beschwerde des Bf gegen den Haftungsbescheid sich als "offenkundig nicht erfolgsversprechend" erwiese.

Die gegen den Haftungsbescheid vom erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom zu RV/6100529/2020 abgewiesen.

Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom wurde am Beschwerde eingebracht, die die Finanzbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abwies, dass hinsichtlich des Antrages des Bf auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, der in Zusammenhang mit der Beschwerde vom gestellt wurde, keine unerledigte Beschwerde mehr vorläge.

Am stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerden wären berechtigt und nicht aussichtslos. Gleichzeitig stellte der Bf den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde mit Schriftsatz (Fax) vom zurückgezogen.

  • II. BeweiswürdigungDer vorstehend geschilderte Sachverhalt ist in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt abgebildet und unbestritten. Vom Bf wird jedoch bestritten, dass die Ausstellung des Haftungsbescheides vom rechtswidrig gewesen wäre, weil keine Abgabenverkürzungen vorlägen und die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid deshalb nicht aussichtslos wäre.

III. Rechtsausführungen Gem. § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen (§ 212a Abs. 5 BAO ).

IV. Erwägungen Das Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom , in dessen Zusammenhang der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, ist bereits durch das BFG entschieden (RV/6100105/2022 vom ). Die diesbezügliche Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Es liegt damit kein unerledigten Beschwerdeverfahren mehr vor, dessen Vorliegen der Gesetzgeber jedoch als Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung vorgesehen hat.

Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er daher als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a, Rz 12).

Damit war über die Beschwerde des Bf spruchgemäß zu entscheiden.

V. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich hier um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100105.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at