Wiederaufnahme der Verfahren?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100621/2023-RS1 | Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. |
RV/7100621/2023-RS2 | Die Nichtbeantwortung eines nach Bescheiderlassung gestellten Ergänzungsersuchens stellt keine neu hervorgekommene Tatsache („nova reperta“), sondern eine nach den abgeschlossenen Verfahren erstmals entstandene Tatsache („nova producta“). |
RV/7100621/2023-RS3 | Führen die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe den vom Finanzamt erlassenen Sachbescheiden zufolge zu keinen steuerlichen Auswirkungen in Sachbescheiden, sondern lediglich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen ohne Änderung der Abgabenvorschreibung oder der Feststellung für Folgeveranlagungen erheblicher Umstände, erweist sich die Ermessensübung, ungeachtet der fehlenden steuerlichen Auswirkungen die Verfahren wiederaufzunehmen, als verfehlt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL. M. als beisitzenden Richter, Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter und Mag. Markus Fischer, BA als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, vom a) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom ", b) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom ", c) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom ", erlassen vom Finanzamt Österreich, alle zur Steuernummer ***8***, zufolge den Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erledigt, zufolge des Vorlageantrags vom (nur) hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 vor dem Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich, in nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zu RV/7100621/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Vorlage vom
Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2016 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von -1.149,72 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €
Die Begründung lautete:
Zuwendungen an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger können nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Die geltend gemachten Ausgaben für Spenden waren daher nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Dem Einkommensteuerbescheid 2016 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2016 vom
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2016 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2016 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von 4.143,41 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.294,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2016)
Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2016 vom ).
Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2016)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2016 vom wird verwiesen.
Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 37.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anführen, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weiterer Akteninhalt
Weiterer Akteninhalt, soweit nicht bereits vorgelegt:
"Pachtliste 2017"
Unter OZ 13 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7100497/2023) wurde vorgelegt eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2017". Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** OG. In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.200,00 € ***1*** ***2***.
"Pachtliste 2018"
Unter OZ 14 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7100497/2023) wurde vorgelegt eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2017". Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** OG. In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.910,00 € ***1*** ***2***.
"Schreiben KM für 2017 und 2018"
Unter OZ 15 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7102095/2022, "Mail zur KM") wurde eine E-Mail eines Mitarbeiters der belangten Behörde an einen anderen Mitarbeiter dieser Behörde vom mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Die ***16*** OG St. Nr. ***17*** hat in den Jahren 2017 bis 2018 € 6.910,- an Hr. ***2*** ***1*** bezahlt.
Ich übermittle dir die Aufstellung der Pachtzahlungen als Kontrollmitteilung.
"Ersuchen um Ergänzung 1"
Unter OZ 17 (siehe auch OZ 9 zu RV/7102095/2022 "Erstes Ersuchen um Ergänzung") wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom an den Bf vorgelegt:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen. Die Einkünfte finden sich jedoch nicht in den eingereichten Einkommensteuererklärungen wieder. Sie werden demnach gebeten, folgende Unterlagen nachzureichen:
- Bekanntgabe der Pächter und Höhe des erhaltenen Pachtzinses 2016 - 2020
- (korrigierte) Einkommensteuererklärungen 2016 - 2020
"Ersuchen um Ergänzung 2"
Unter OZ 18 (siehe auch OZ 9 zu RV/7102095/2022 "Zweites Ersuchen um Ergänzung") wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom an den Bf vorgelegt:
In der eingereichten Beschwerde vom (eingelangt am ) teilen Sie u.a. mit, dass die ***1*** ***2*** GmbH Ihren Grundbesitz verwaltet und für die Organisation von Vermietungen und Verpachtungen ist. Weiters seien alle Pachteinnahmen von der GmbH vereinnahmt und versteuert worden.
In diesem Zusammenhang wird um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:
- Nachweis, dass die Pachterlöse in den Einnahmen der GmbH enthalten sind (Jahresabschlüsse, GuV)
- Vorlage der entsprechenden Pachtverträge in Kopie
"Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2a"
Unter OZ 19 (siehe auch OZ 16 zu RV/7102095/2022 "2015 Pachtvereinbarung") wurde vorgelegt:
Pachtvertrag
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der "***2*** ***1*** GMBH", ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, und der ***16*** OG, ***3*** ***4***, ***18***, "Geb. ***19***" am .
[...]
Der Pachtvertrag lautet:
1. Der Verpächter verpachtet und der Pächter ***16*** OG pachtet folgende Grundstücke:
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Grundstücks-Nr. | Katastralgemeinde | Name des Feldstück | Fläche ha | Kulturart |
13117/2 | ***4*** | ***20*** | 1,8221 | A |
13117 | ***4*** | ***20*** | 6,8773 | A |
13122-13129 | ***4*** | ***20*** | 6,6508 | A |
Summe | 15,35 |
2. Die Pachtvereinbarung beginnt am
3. Die Pachtentschädigung (...6200 ) ist fällig am 30. November des Jahres
4. Eine Subverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
5. Der Pächter hat die gepachteten Grundstücke mit der Sorgfalt eines ordentlichen Besitzers zu bewirtschaften.
6. Der Pächter verpflichtet sich, vom Verpächter eingegangene Verträge (ÖPUL) weiterzuführen daraus resultierende Beanstandungen zu tragen.
7. Die Aufkündigung dieses Pachtvertrages kann nur vor dem 01.09. eines Jahres von jedem der Vertragsteile erfolgen, ansonsten wird das Pachtverhältnis um ein Jahr verlängert.
Der mit datierte Pachtvertrag weist einen Stempelaufdruck der im März 2017 gegründeten ***16*** OG aus.
Zahlungen 2016
Im Anschluss daran findet sich in OZ 19 eine Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2016:
Laut Kontoauszug 2016/00013 überwies ***21*** ***11*** der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am einen Betrag von 6.200,00 € mit dem Betreff "Ackerpacht 2016".
Zahlungen 2017
In OZ 19 ist auch folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2017 enthalten:
Laut Kontoauszug 2017/00009 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am einen Betrag von 6.200,00 € mit dem Betreff "Pacht 2017".
Pachtvertrag
Am wurde ein Pachtvertrag zwischen der "***2*** ***1*** GMBH", ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, und der ***16*** OG, ***3*** ***4***, ***18***, "Geb. ***19***" abgeschlossen, der jenem vom mit der Maßgabe entspricht, dass in Punkt 2 als Vertragsbeginn der genannt und in Punkt 3 die Pachtentschädigung mit "6910" festgesetzt wird.
Zahlungen 2018
In OZ 19 ist ferner folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2018 enthalten:
Laut Kontoauszug 2018/00011 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am einen Betrag von 6.910,00 € mit dem Betreff "Pacht 18".
Zahlungen 2019
Für das Jahr 2019 ist folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH aktenkundig:
Laut Kontoauszug 2019/00011 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am einen Betrag von 6.910,00 € mit dem Betreff "Pacht 18".
"Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2"
Zu OZ 20 (siehe auch OZ 9 zu RV/7100496/2023 "Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2") wurde ein Screenshot mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Anbei übermittle ich die von Ihnen geforderten Unterlagen.
Jahresabschluss 2016 der ***1*** ***2*** GmbH
Unter OZ 21 wurde der Jahresabschluss 2016 der ***1*** ***2*** GmbH vorgelegt, dem sich unter anderem als Umsatzerlöse "Kundenskonto 10%" -0,76, "Mieterträge 10%" 2.181,67, "Pachterträge 0%" 26.863,74 und "Pachterträge 20%" 2.174,71 entnehmen lassen.
"Ersuchen um Ergänzung 3"
Unter OZ 22 wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom an den Bf vorgelegt (siehe auch OZ 12 zu RV/67102095/2022, "Drittes Ersuchen um Ergänzung"):
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom haben Sie die Jahresabschlüsse der ***1*** ***2*** GmbH übermittelt. Sie werden nochmals gebeten, ergänzend dazu folgende Unterlagen nachzureichen:
- Pachtverträge der Liegenschaften
detaillierte Sachverhaltsdarstellung (Wer verpachtet an wen? Was genau ist die Aufgabe/Tätigkeit der GmbH?)
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie als zivilrechtlicher Eigentümer der werden, dann stellt dies nach Ansicht der Finanzbehörde lediglich einen Durchlaufposten dar.
Bitte um entsprechende Stellungnahme/Gegenäußerung.
"Schreiben Steuerberater"
Zu OZ 22 wurde eine E-Mail der steuerlichen Vertretung des Bf an das Finanzamt vom vorgelegt (OZ 23, siehe auch OZ 14 zu RV/67102095/2022, "Stellungnahme Steuerberater":
Im Auftrag unseres Klienten teilen wir betreffend dem Ersuchen um Ergänzung vom mit, dass Herr ***2*** das Schreiben persönlich in den nächsten Tagen beantwortet.
Kein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016
Über Rückfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016, anders als in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, kein Vorlageantrag erfolgt sei.
Verfahrensgang zu RV/7100629/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Vorlage vom
Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2017 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2017 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2017 von -1.525,92 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder SV-Beiträge erstattungsfähig sind, konnte keine Erstattung erfolgen.
Dem Einkommensteuerbescheid 2017 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2017 vom
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2017 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2017 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2017 von 3.762,16 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.394,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2017)
Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2017 vom ).
Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 vom wird verwiesen.
Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017)
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017):
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weiterer Akteninhalt
Siehe bei Verfahrensgang zu RV/7100621/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016).
Verfahrensgang zu RV/7100630/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018)
Vorlage vom
Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2018 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2018 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2018 von -737,03 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:373,93 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Dem Einkommensteuerbescheid 2018 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2018 vom
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2018 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2018 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2018 von 6.110,71 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 6.090,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 373,93 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 910,00 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2017)
Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2017 vom ).
Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2018)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2018 wird verwiesen.
Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018)
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018):
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weitere Verfahren
Eine Gesamtdarstellung aller bisher anhängig gewesenen und anhängigen Verfahren betreffend die Einkommensteuerveranlagungen des Bf findet sich im .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 198 BAO lautet:
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§§ 303, 304, 305, 307 BAO lauten:
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
§ 305. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
§ 2 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautet:
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Wiederaufnahmegründe
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. , m. w. N.; ).
Neue Tatsachen und Beweismittel
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen zur Darstellung der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) auf die zugleich ergangenen neuen Einkommensteuerbescheide.
In der Begründung der Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 werden folgende Umstände genannt:
Gewinnfreibetrag
Die diesbezügliche Begründung lautet:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.
Die Begründung in Bezug auf den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 betrifft allein den Umstand, dass zufolge der Erhöhung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft der Grundfreibetrag angepasst werden musste. Damit allein werden keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt.
Diese Begründung ist inhaltlich bereits in der Begründung der Einkommensteuerbescheide vom (2016), vom (2017) und vom (2018) Es wurde lediglich die Höhe des Gewinnfreibetrags an den nunmehrigen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 EStG 1988 angepasst.
Nichtabgabe der Steuererklärungen
Die diesbezügliche Begründung lautet:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Diese Begründung ist aktenwidrig. Laut Abgabeninformationssystem lagen den Einkommensteuerbescheiden vom (2016), vom (2017) und vom (2018). Einkommensteuererklärungen, nämlich mittels des Formulars E1 sowie der Formulare E1a und E1c, zugrunde. An Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wurden jeweils 1,00 € erklärt, die vom Finanzamt zunächst (Gewinnfreibetrag) auf 0,87 € korrigiert wurden.
Es mag sein, dass diese Steuererklärungen materiell unrichtig waren. Es wurden aber Steuererklärungen vor Bescheiderlassung abgegeben, sodass eine "Nichtabgabe von Steuererklärungen" keine neue Tatsache ist.
Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens vom
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide datieren vom (2016), vom (2017) und vom (2018). Das angesprochene Ergänzungsersuchen erging mit Datum . Die Nichtbeantwortung eines nach Bescheiderlassung gestellten Ergänzungsersuchens stellt keine neu hervorgekommene Tatsache ("nova reperta"), sondern eine nach den abgeschlossenen Verfahren erstmals entstandene Tatsache ("nova producta").
Der zweite Teil dieses Begründungsteils bezieht sich auf die Hinzurechnung von "erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage" zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Laut Steuerklärungen betrug der Pachtzins 1,00 €.
Der Aktenlage, wie sie sich für das Bundesfinanzgericht darstellt, lassen sich keine Pachteinnahmen in der Höhe, wie sie in den neuen Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2018 enthalten sind, nämlich
2016: 6.100,00 € (Einkünfte laut Bescheid 5.294,00 € plus 806,00 € Gewinnfreibetrag laut Bescheid)
2017: 6.200,00 € (Einkünfte laut Bescheid 5.394,00 € plus 806,00 € Gewinnfreibetrag laut Bescheid)
2016: 7.000 € (Einkünfte laut Bescheid 6.090, € plus 910,00 € Gewinnfreibetrag laut Bescheid)
entnehmen.
Mit Kontrollmitteilung vom wurde der Behörde bekannt, dass laut der Liste "Verpächter und Pachtzahlungen" 2017 und 2018 der Bf von ***16*** OG im Jahr 2017 eine Pacht i. H. v. 6.200,00 € und im Jahr 2018 eine Pacht i. H. v. 6.910,00 € erhalten habe. Zum Jahr 2016 sind, soweit ersichtlich, keine Pachteinnahmen aktenkundig.
Lediglich im Jahr 2017 stimmt die angesetzte Pachtzahlung von 6.200,00 € mit der Kontrollmitteilung überein.
Zu bemerken ist, dass nach Aktenlage die "Pachterträge 0%" der ***1*** ***2*** GmbH in deren Jahresabschlüssen im Jahr 2016 mit 26.863,74 €, im Jahr 2017 mit 27.110,68 € und im Jahr 2018 mit 29.086,61 € ausgewiesen sind.
Beschwerdevorentscheidung
Auch den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2016 bis 2018 vom lässt sich nichts entnehmen, das die Begründung der Einkommensteuerbescheide vom so ergänzen würde, dass die angenommenen neuen Tatsachen und Beweismittel näher präzisiert werden.
Anfechtung
Darauf, ob in der Beschwerde die geschätzte Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft "überhaupt nicht beeinsprucht" wurde, kommt es bei der Prüfung der Begründung des genannten Wiederaufnahmegrunds bzw. der genannten Wiederaufnahmegründe nicht an. Im Übrigen wurde die Höhe der Einkünfte sehr wohl beeinsprucht, da der Bf weiterhin von Pachteinnahmen von 1,00 € ausgeht.
Neue Tatsachen und Beweismittel
Sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, hat das Bundesfinanzgericht ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (vgl. ). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. ; ).
Hinsichtlich der Pachtzahlungen von 6.200,00 € im Jahr 2017 und 6.910,00 € im Jahr 2018 kann letztlich von neuen Tatsachen ausgegangen werden, die sich in den Bescheiden niedergeschlagen haben. Geht man davon aus, dass das Finanzamt annahm, dass auch im Jahr 2016 vergleichbare Pachtzahlungen vereinnahmt wurden, ist dies auch für das Jahr 2016 der Fall.
Sieht man den zweiten Satzteil der diesbezüglichen Bescheidbegründungen "...wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet" als eigenständige Begründung, wurden letztlich relevante neue Tatsachen angeführt.
Anderslautender Bescheidspruch
Die Kenntnis der vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe ist auch grundsätzlich geeignet, im Spruch anderslautende Einkommensteuerbescheide herbeizuführen, da die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) Teil der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) sind und damit zum Bescheidspruch (§ 198 Abs. 2 BAO) zählen.
Dass die Wiederaufnahmegründe tatsächlich dazu führen, dass im Spruch anderslautende Einkommensteuerbescheide zu erlassen sind, hat zur Voraussetzung, dass die Einkünfte dem Bf und nicht der ***1*** ***2*** GmbH zuzurechnen sind.
Den Erkenntnissen und zufolge sind die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht dem Bf zuzurechnen, wobei zur Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.
Die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe waren daher letztlich nicht geeignet, im Spruch anderslautende Einkommensteuerbescheide nach sich zu ziehen.
Ermessensübung
Auch wenn die Beschwerde damit bereits entschieden ist, ist noch Folgendes auszuführen:
Das Finanzamt begründet die Wiederaufnahme der Verfahren zufolge der von ihm neu ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 5.294 €, 5.394 € und 6.090 € damit, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit überwiege, da die steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig angesehen werden könnten.
In den im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wurde das zu versteuernde Einkommen mit 4.143,41 €, 3.762,16 € und 6.110,71 € angesetzt. Hieraus resultierte - wie bereits zuvor in den aufgehobenen Einkommensteuerbescheiden - jeweils eine Einkommensteuer von 0,00 €.
Die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe (Pachtzahlungen von ***16*** OG, die nach Ansicht des Finanzamts dem Bf zuzurechnen sind) ziehen - sollte die Einkünftezurechnung zutreffend sein (was nach den Erkenntnissen und nicht der Fall ist) - nicht bloß geringe steuerliche Auswirkungen, sondern gar keine steuerlichen Auswirkungen nach sich.
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen ist. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Bei einer derartigen im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmenden Interessenabwägung verbietet eine Geringfügigkeit der hervorgekommenen neuen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit (vgl. m. w. N.).
Da die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe den vom Finanzamt erlassenen Sachbescheiden zufolge zu keinen steuerlichen Auswirkungen in Sachbescheiden, sondern lediglich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen ohne Änderung der Abgabenvorschreibung oder der Feststellung für Folgeveranlagungen erheblicher Umstände, erweist sich die Ermessensübung, ungeachtet der fehlenden steuerlichen Auswirkungen die Verfahren wiederaufzunehmen, als verfehlt.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide vom erweisen sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), sie sind gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100621.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at