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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2023, RV/7500394/2023

Parkometerabgabe; Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde, mit welcher der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (A) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Saarplatz ggü. 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:28 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. am durch Hinterlegung bei Post Partner in 7202 Bad Sauerbrunn, Wr. Neustädterstraße 2, zugestellt.

Die Strafverfügung wurde nachweislich am vom Bf. übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am mit E-Mail Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom (Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass sein Einspruch vom (richtig: ) gegen die Strafverfügung vom nach der Aktenlage verspätet sei.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde der Bf. ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket u. dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Der Bf. teilte der Behörde am telefonisch mit, dass er auf Grund beruflicher Tätigkeiten den Einspruch leider zu spät eingebracht habe.

In der Folge wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und stellte begründend unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG fest, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom an gleichen Tag bei der Postgeschäftsstelle Post Partner in 7202 Bad Sauerbrunn hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei, da dem Bf. das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werde haben können.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können.

Die Einspruchsfrist habe daher am zu laufen begonnen und am geendet.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.

Anlässlich eines Verspätungsvorhaltes vom habe der Bf. telefonisch bekanntgegeben, dass keine Ortsabwesenheit bestanden habe und auch sonst kein Zustellmangel vorgelegen sei. Er habe lediglich berufsbedingt vergessen, rechtzeitig Einspruch zu erheben.

Diesbezüglich werde bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Auch dann nicht, wenn der Einspruch berufsbedingt oder aus Stress verspätet eingebracht worden sei.

Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom - wie schon im Einspruch - vor, dass es ihm auf Grund außerordentlicher Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Einspruch zu erheben. Er besitze eine "Arzt im Dienst- Tafel" und habe zur Beanstandungszeit medizinische Hilfe geleistet.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Dem Bf. wurde die im Sachverhaltsteil näher bezeichnete Strafverfügung vom nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei Post Partner in 7202 Bad Sauerbrunn, Wr. Neustädterstraße 2, am zugestellt.

Der Bescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Strafverfügung wurde vom Empfänger am übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt.

Der Einspruch wurde am eingebracht.

Der Bf. war weder vor, zum Zeitpunkt der Zustellung oder danach ortsabwesend.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis bezüglich die Übernahme der Strafverfügung sowie aus dem Aktenvermerk der Behörde vom über das mit dem Bf. geführte Telefonat.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 AVG idF ab können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 17 Zustellgesetz idgF ab normiert:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zu-ständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Brief-einwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinter-legung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit-gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat die Behörde, wenn sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Zustellmängel nicht tragen möchte, zwei Möglichkeiten: entweder sie prüft vor dem Ausspruch der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder sie hält dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vor (vgl zB , ).

In Entsprechung dieser Judikatur hat die Behörde den Bf. mit Verspätungsvorhalt vom über das nach der Aktenlage nach verspätet eingebrachte Rechtsmittel in Kenntnis ge-setzt und ihn für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Ortsabwesenheit von der Abgabe-stelle zum Zustellzeitpunkt der Strafverfügung ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Bf. teilte der Behörde am (Aktenvermerk) mit, dass er nicht ortsabwesend gewesen sei, sondern dass er auf Grund beruflicher Tätigkeiten den Einspruch leider zu spät eingebracht habe.

Die Magistratsabteilung 67 konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am Donnerstag, den ausgehen. Demgemäß begann die zweiwöchige Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (= Donnerstag, ) zu laufen und endete am Donnerstag, dem .

Der am erhobene Einspruch war daher verspätet.

Die Behörde hat somit den Einspruch des Bf. zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht kann daher auf das materielle Vorbringen der Bf., wonach er die Tafel "Arzt im Dienst" besitze und zur Beanstandungszeit eine medizinische Versorgung durchgeführt habe, nicht eingehen (vgl. , ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Ver-säumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500394.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at