Haftung des Geschäftsführers für Abgabennachforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***1***, betreffend Haftung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: ***1***, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für folgende aushaftende Abgabenschulden der ***2***, ***Adr***, in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:
Alkoholsteuer: 20.125,95 Euro
Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens: 393,75 Euro
Nebenansprüche: 2.992,96 Euro
Säumniszuschlag: 680,87 Euro
Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens: 78,12 Euro
Säumniszuschlag: 241,82 Euro
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gewesen. Die Gesellschaft sei auf Anordnung des Landesgerichtes geschlossen worden und das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 IO aufgehoben worden. Eine Einbringung des aushaftenden Rückstandes bei der Gesellschaft sei daher nicht mehr möglich. Die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft, die vor dem Konkursverfahren fällig gewesen seien, seien nicht entrichtet worden. Könnten die Abgaben nicht eingebracht werden, weil der Geschäftsführer die ihm auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt habe, hafte dieser gemäß § 9 BAO für diese Ansprüche. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorbringen in einer Stellungnahme nicht nachweisen können, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Abgaben vorliege. Es habe mangels Vorlage von Unterlagen nicht eruiert werden können, ob die Gesellschaft lediglich die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes absolut notwendigen Zahlungen getätigt habe und keine Altverbindlichkeiten, darunter Abgabenschulden, getilgt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er für die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben nicht Sorge getragen habe, widrigenfalls dürfe von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Sofern die Gesellschaft bereits zum Fälligkeitstag der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, hätte dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen dargelegt werden müssen. Nach Angabe der Inhaltsanforderungen für eine derartige Auflistung und nach Ausführung von Grundsätzen betreffend Ermessensentscheidungen führte die belangte Behörde weiter aus, aufgrund der derzeitigen Informationen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Beschwerdeführer uneinbringlich seien. Gründe, die für eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme sprächen, könnte das Zollamt nicht erblicken bzw. seien vom Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung Unterlagen oder Aufzeichnungen nicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten sorglos gehandelt, er habe weder entlastende Schriftstücke in der Angelegenheit gesammelt, noch solche dem Zollamt zur Verfügung gestellt. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***Vtalt***. (nunmehr ***Vt***) brachte vor, die Behörde erster Instanz habe sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt und lediglich abstrakt den auf den anzuwendenden Bestimmungen beruhenden Bescheid erlassen. Es werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Stellungnahme vom verwiesen. Durch Rechtsmittel hätten ursprünglich deutlich höhere Abgabenforderungen reduziert werden können. Die (auch) dadurch verursachte Verzögerung der Zahlung anerkannter offener Forderungen könne bei nachträglicher Betrachtung nicht zu Lasten des Geschäftsführers ausgelegt werden. Ebensowenig der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsmittel im Sinne einer raschen und vereinfachten Abwicklung des Verfahrens zurückgezogen worden seien; diese seien erfolgversprechend gewesen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor:
"2.) Nach einem durch die Zollbehörde gestellten Insolvenzeröffnungsantrag war zwischen der Behörde und dem betroffenen Unternehmen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, welche - im Wesentlichen - bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehalten worden ist.
Der Zollbehörde waren also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die (…) die Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens bereits bekannt, da andernfalls ein Insolvenzeröffnungsantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre.
Allein aus dem Umstand, dass das zum damaligen Zeitpunkt bereits mit Liquiditätsproblemen kämpfende Unternehmen in weiterer Folge eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat und die Ratenzahlungen auch eingehalten hat, ist ersichtlich, dass eine "Benachteiligung" zu Lasten der Abgabenbehörde keinesfalls, auch abstrakt betrachtet, stattgefunden haben kann.
Der Behörde war bekannt und hat diese zustimmend zur Kenntnis genommen, dass eine Zahlung der offenen Gesamtverbindlichkeit - kurzfristig - nicht möglich war.
Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bestätigt dies inhaltlich.
Dass dadurch eine Benachteiligung der Abgabenbehörde entstanden ist, ist nicht der Fall.
Ganz im Gegenteil ist durch die erfolgte Ratenzahlung und deren Einhaltung bis unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Begünstigung der Abgabenbehörde erfolgt.
3.) Aus den Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen der Abgabenbehörde, wie auch der von dieser im Verfahren übermittelten Aufstellung betreffend der erfolgten Zahlungen, ergibt sich - schlüssigerweise - dass die Voraussetzungen für eine persönliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Im Insolvenzverfahren der (…) sind letztendlich Forderungen in Höhe von € 598.602,97 angemeldet worden.
Allein bei Betrachtung des diesem Rechtsmittel beiliegenden Anmeldungsverzeichnisses ergibt sich, dass das Unternehmen nach dem Eintritt dessen Liquiditätsprobleme nicht bzw. nicht mehr in der Lage war, sämtliche offenen Forderungen zu befriedigen.
Die bis zuletzt geleistete Ratenzahlung an das Zollamt ist daher eine begünstigende und nicht benachteiligende Maßnahme gewesen.
4.) Nach ständiger Rechtsprechung zu den Bestimmungen des §§ 9 BAO, 80 BAO, ist davon auszugehen, dass der Haftungspflichtige nicht für sämtliche Abgabenschulden der Gesellschaft in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner allenfalls schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben haftet.
Diesbezüglich lässt der bekämpfte Bescheid jegliche Feststellung vermissen.
Allein durch die im bekämpften Bescheid genannten Zahlungen im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2013 in Höhe von rund € 32.000,00 hat das in weiterer Folge insolvente Unternehmen bzw. dessen seinerzeitiger Geschäftsführer, die Zahlungsbereitschaft und Zahlungswilligkeit gegenüber der Abgabebehörde mehr als deutlich unter Beweis gestellt.
5.) Durch einen Wechsel im Rahmen der steuerlichen Beratung des insolventen Unternehmens konnten im erstinstanzlichen Verfahren die seitens der Behörde gewünschten Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers ist mit dessen Beischaffung nach wie vor befasst und ist jedenfalls davon auszugehen, dass geeignete Unterlagen im Verfahren zweiter Instanz zur Vorlage gebracht werden können.
6.) Laut ständiger Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzbehörde liegt die Haftungsinanspruchnahme im "Ermessen" der Abgabebehörde (VwGH …).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde auch nur hinsichtlich einer Teilschuld den haftenden in Anspruch nehmen, wofür die Verweisung auf § 891 ABGB im § 6 BAO spricht.
Betrachtet man die Chronologie, die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und die Bemühungen des Geschäftsführers, die Abgabenbehörde, die zuvor, wie sich herausgestellt hat, deutlich überhöhte Beträge geltend gemacht hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Behörde erster Instanz nunmehr auf Geltendmachung der gesamten offenen Abgabenforderung im Haftungsumfang besteht.
Der nunmehrige Haftungspflichtige wäre, im Sinne einer raschen und einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit, nicht abgeneigt, einen entsprechend angemessenen Teil des geltend gemachten Anspruches zu befriedigen.
Der Bescheid erster Instanz hat sich mit sämtlicher dieser Fragen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer, (…), hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der (…) keinesfalls sorglos gehandelt.
Vielmehr hat er sich insbesondere gegenüber der Abgabenbehörde immer bemüht, den Verpflichtungen des Unternehmens nach vorhandener Liquidität nachzukommen.
Der bekämpfte Bescheid ist demnach nicht ausreichend begründet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von einer haftungsmäßigen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen gewesen.
II.
Die Erfolgsaussichten des gegenständlichen Rechtsmittels sind grundsätzlich gegeben.
Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht eingebracht.
Der Beschwerdeführer ist bei allfälliger und entsprechender Reduktion der ihm gegenüber geltend gemachten Forderung grundsätzlich nicht abgeneigt, entsprechende Zahlungen zu leisten.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Bekämpfen der seinerzeitigen Abgabenbescheide im Ergebnis Vertretungskosten verursacht hat, welche Beträge nahezu in Höhe der seinerzeit strittigen Forderungen ausgemacht haben.
Die persönliche Belastung des Beschwerdeführers ist daher bereits seinerzeit massiv eingetreten und ist er daran interessiert, gegenständliches Verfahren möglichst kostenschonend abzuwickeln.
Bei Beurteilung der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers stellt sich die geltende Beweislastumkehr natürlich grundsätzlich problematisch dar.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen des Insolvenzverfahrens strafrechtliche Ermittlungen ihm gegenüber eingeleitet worden sind, keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat und insbesondere keinerlei sogenannte "Kridatatbestände" verwirklicht werden sind.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich zwischenzeitig derart dar, dass die Bezahlung zumindest eines Teiles des Haftungsbetrages für ihn kurzfristig möglich sein müsste.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung im Sinne der aktuell geltenden Richtlinie für die Abgabeneinhebung liegen daher vor.
III.
Es werden daher gestellt nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE
1.) In Stattgebung dieses Rechtsmittels den bekämpften Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass von einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für aushaftende Abgabenschulden der (…) Abstand genommen wird;
in eventu
2.) den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Abgabenangelegenheit zur neuerlichen Erhebung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen,
in eventu
3.) In Anpassung des behördlichen Ermessens, die Haftungsverpflichtung des Beschwerdeführers auf - höchstens - 30-40% herabzusetzen,
4.) von der Einhebung des strittigen Betrages bis zur abschließenden und rechtskräftigen Entscheidung über gegenständliche Beschwerde Abstand zu nehmen und die Einhebung demgemäß auszusetzen.
5.) Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretern eine weitere Frist von drei Monaten zur Vorlage entsprechender Geschäftsunterlagen einzuräumen."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs führte die belangte Behörde - neben der Angabe von einschlägigen Bestimmungen - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der (näher genannten) Gesellschaft gewesen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Einbringung des aushaftenden Abgabenrückstandes in der Höhe von 24.513,47 Euro bei der Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen. Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Gesellschaft den ihr obliegenden Verpflichtungen nach dem Alkoholsteuergesetz in den Jahren 2007 bis 2010 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Schon dadurch seien abgabenrechtliche Pflichten verletzt worden. Spätestens nach Festsetzung der Abgaben und nach Ablauf der Aussetzungsmaßnahmen sei die Gesellschaft nach dem verpflichtet gewesen, die gesamten verfahrensgegenständlichen offenen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Der Beschwerdeführer als Vertreter im Sinne des § 80 BAO habe die abgabenrechtlichen Pflichten entweder selbst wahrzunehmen oder die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen; diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Gründe für die Nichtentrichtung könnten den vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnommen werden. Nicht die Abgabenbehörde habe das Verschulden an der Nichtentrichtung nachzuweisen, sondern der Geschäftsführer habe darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen könne.
Auch im Rechtsbehelfsverfahren habe der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt, die belegen könnten, warum der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei bzw. dass ihm an der Nichterfüllung keine Schuld treffe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gehe es nicht um die Entstehung der Abgabenschuld, sondern um die Nichtentrichtung rechtskräftig festgesetzter Abgabenschulden. Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen habe die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Abgaben ausgehen können. Mit Beschluss vom sei vom Landesgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, es sei festgestellt worden, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gegeben gewesen sei. Im gegenständlichen Fall stelle die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Beschwerdeführer habe weder eine Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, noch eine Darstellung seiner Vermögensverhältnisse abgegeben. Er habe erklärt, die Bezahlung eines Teiles des Haftungsbetrages müsse aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse kurzfristig möglich sein. Es sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, zumal keine Gründe für die Nichtentrichtung bzw. nicht vollständige Entrichtung der Abgaben durch die Gesellschaft angegeben worden seien. Schon anlässlich der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die abgabenrechtlich relevanten Aufzeichnungen in der Gesellschaft mangelhaft geführt worden seien. Der Haftungsbetrag sei auch nicht als geringfügig zu betrachten.
Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjähre grundsätzlich binnen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei; diese werde durch nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen. Die verfahrensgegenständlichen Abgabenbeträge seien frühestens im Jahr 2007 fällig gewesen. Durch die ab dem Jahr 2011 vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und habe mit Ablauf des Jahres 2011 neu zu laufen begonnen. Aber auch in den Jahren 2012 bis 2016 seien jeweils die Verjährungsfrist unterbrechende Amtshandlungen gesetzt worden, sodass eine Verjährung der gegenständlichen Abgaben nicht eingetreten sei.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer führte aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es nach Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen. Auf Basis dieser habe die Gesellschaft die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen bis einschließlich Dezember 2013 geleistet. Der Beschwerdeführer führte weiter aus:
"Die von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung, die finanzielle, wirtschaftliche Situation der Abgabenschuldnerin sei hinsichtlich allfälliger Begünstigungstatbestände, bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Abgabenfälligkeit zu überprüfen, ist - tatsächlich und rechtlich - nicht nachvollziehbar.
Durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der Feststellung, dass die Insolvenzvoraussetzungen (zu einem späteren als dem Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit) (Juni 2013) nicht vorgelegen seien, gilt dieser Umstand selbstverständlich auch für den vorrangegangenen Zeitraum.
Da das Insolvenzverfahren erst mit Beschluss des Landesgerichtes ***4*** vom erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass vor diesem Zeitpunkt keinerlei Insolvenzvoraussetzungen vorgelegen sind und auch keine "Begünstigung" Dritter im Verhältnis zur Abgabenbehörde stattgefunden haben kann, soferne eine solche, wie bereits ausgeführt, nicht bereits aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung als ausgeschlossen zu betrachten ist.
Eine Haftung des Geschäftsführers aus dem Titel der Gläubigerbevorzugung ist daher denklogischerweise ausgeschlossen. Bis Dezember 2013 war das Unternehmen keinesfalls zahlungsunfähig. In Folge der bestehenden Zahlungsvereinbarung ist eine Gläubigerbevorzugung - auch abstrakt betrachtet - ausgeschlossen.
Begünstigt wurde (allenfalls) die Abgaben-/Zollbehörde selbst, da - abstrakt betrachtet - vorliegende Anfechtungstatbestände nicht geltend gemacht worden sind. Allenfalls begünstigende Zahlungen vor dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung haben nicht stattgefunden. Während der Ratenzahlungsvereinbarung sind solche nicht mehr denkbar.
Bedauerlicherweise stehen, über die der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen und abgesehen von den im Rahmen dieses Schriftsatzes ergänzend vorzulegenden Unterlagen keine - weiteren - Geschäftsunterlagen zur Verfügung.
Diese sind, bei einem Brand, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vernichtet worden.
Aus den unter einem vorzulegenden Unterlagen ergibt sich allerdings, dass seinerzeit gestellte Berichtigungs-/Herabsetzungsanträge durchaus berechtigt gewesen sind. Die beiliegenden Unterlagen ergeben schlüssig, dass Forderungen der Zollbehörde in Höhe von zumindest rund € 10.000,00 ungerechtfertigterweise geltend gemacht worden sind. Auch bei ungünstigster Beurteilung zu Lasten des Beschwerdeführers wäre keinesfalls von einem Anspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages auszugehen.
Es ist daher, aus Vorsichtsgründen, auch die Höhe der geltend gemachten Abgabenforderung ausdrücklich zu bestreiten.
Ergänzend festzuhalten ist, dass der Abgabenschuldner, im bisherigen Verfahren, grundsätzlich und für den Fall, dass sich eine Argumentationslinie als nicht richtig herausstellen sollte, auch bereit war und ist, eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit herbeizuführen.
Es werden daher gestellt nachstehende
ANTRÄGE
1.) Die Beschwerdevorentscheidung - ersatzlos - zu beheben und dem einer allfälligen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen und dahingehend zu berichtigen, dass festgestellt werde, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie oben dargestellt (mündlich), getroffen und auch bis rund 60 Tage vor Insolvenzeröffnung eingehalten wurde.
2.) Im Sinne der bisher gestellten Beschwerde und Aussetzungsanträge zugunsten des Antragstellers entscheiden;
3.) Die unter einem vorgelegten Urkunden zur Kenntnis zu nehmen und dem Abgabenpflichtigen gegebenenfalls im fortgesetzten Verfahren (Verhandlung/schriftliche Stellungnahme) die Möglichkeit einzuräumen, diese entsprechend zu erläutern."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Voraussetzung für die Haftung sind somit eine Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ().
Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch alleiniger Geschäftsführer der ***2*** (früher "***3***). Er zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter und kann gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann (). Im verfahrensgegenständlichen Fall stand die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden ist, zweifelsfrei fest. Die ***2*** wurde nach Aufhebung des Konkursverfahrens mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom gemäß § 40 FBG gelöscht. Die Einbringlichkeit der noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten, die die im Konkursverfahren ausbezahlte Quote von 1% übersteigen, bei der nicht mehr existenten Gesellschaft war damit ausgeschlossen. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenbetrages, für den der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid zur Haftung herangezogen worden ist, hat dieser selbst in seiner Stellungnahme vom (auf die in der Beschwerde verwiesen wird) bestätigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, also die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten, haftungsrelevant, nicht jedoch die Verletzung anderer Pflichten. Eine etwaige nicht rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht dar. Auch die Frage, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung (). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören jedoch für die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Bestandsaufnahmen (§ 80 AlkStG), für die zeitgerechte und richtige Einreichung von Abgabenerklärungen und für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen (argumentum: § 80 Abs. 1 Satz 2 BAO).
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (). Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Unterbleibt ein Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen ().
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Andernfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (). Einem Vertreter obliegt daher der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (). Bei Selbstberechnungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (WvGH , Ra 2015/16/0139).
Die ***2*** hat - wie in der Niederschrift über die am abgehaltene Schlussbesprechung und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich ausgeführt - die jährlichen Bestandsaufnahmen gemäß § 80 AlkStG nicht durchgeführt und die für die Fehlmengen entstandene Steuerschuld nicht vollständig entrichtet. Der Beschwerdeführer ist seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Werden im Zuge einer Betriebsprüfung nachträglich zusätzliche Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der für die Gesellschaft handelnde Vertreter zuvor seinen abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist ().
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Bestandsaufnahmen gemäß § 80 AlkStG wäre für die festgestellten Fehlmengen die Steuerschuld gemäß § 81 Abs. 2 AlkStG bereits im Zeitpunkt der Bestandsaufnahmen entstanden und wäre die Steuer binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld selbst zu berechnen und zu entrichten gewesen (§ 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AlkStG).
Die aushaftende Alkoholsteuer, der Säumniszuschlag und die Nebenansprüche (Verspätungszuschlag) wurden - nach durchgeführter Betriebsprüfung - mit den Bescheiden vom bescheidmäßig festgesetzt; fällig waren diese Abgaben am . Auf Antrag der ***2*** waren die Einhebung der Abgaben bis gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Auch wenn eine bewilligte Aussetzung der Einhebung die Fälligkeit der Abgaben nicht berührt (Ellinger, ÖStZ 1988, 168) wären die Abgaben spätestens nach Ablauf der Aussetzung zu entrichten gewesen. Das ist nicht erfolgt.
Betreffend das erstmals im Vorlageantrag gemachte Vorbringen, die Höhe der geltend gemachten Abgabenforderung werde aus Vorsichtsgründen ausdrücklich bestritten, ist festzuhalten, dass die Behörde, wenn - wie verfahrensgegenständlich der Fall - einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorausgeht, an den Abgabenbescheid gebunden ist und sich über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten hat (). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden (). Aus den im nunmehr angefochtenen Bescheid angeführten (rechtskräftigen) Abgabenfestsetzungen resultieren die Nachforderungen, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden ist. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, innerhalb der für die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde offenstehenden Frist auch gegen die Abgabenbescheide Bescheidbeschwerden einzubringen (vgl. § 248 BAO). Das ist nicht erfolgt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , die Voraussetzungen für eine Haftung lägen nicht vor, weil es bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auseinandersetzungen mit der Zollbehörde gegeben habe und der Abgabenrückstand durch Rechtsmittel reduziert habe werden können, waren weder für den Nachweis, dass keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, noch für den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger geeignet. Aus diesen Vorbringen lässt sich überhaupt keine Aussage über das Nichtvorhandensein liquider Mittel ableiten. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Ratenzahlung vermochte eine Pflichtverletzung nicht auszuschließen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde das Ansuchen der ***2*** um Bewilligung der Entrichtung der aushaftenden Alkoholsteuer, Nebenansprüche, Säumniszuschlag und Kosten des Vollstreckungsverfahrens vom mit Bescheid des Zollamtes vom abgewiesen. Die dennoch nach Fälligkeit der Abgaben von der Gesellschaft vorgenommenen Zahlungen von Raten, oder die zuvor von der belangten Behörde vorgenommenen Maßnahmen (Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen) treffen ohne nähere Angaben und ohne Vorlage weiterer Unterlagen keine Aussage über einen Mangel an liquiden Mitteln oder über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt. Dass auch nach der Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben noch liquide Mitteln bei der Gesellschaft vorhanden gewesen sein mussten, zeigt der Umstand, dass mit Beschluss des Landesgerichtes ***4*** vom ein Antrag der Republik Österreich (vertreten durch die Finanzprokuratur) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ***2*** abgewiesen worden ist; in der Begründung wurde ausgeführt, das Nichtbestehen der Zahlungsunfähigkeit könne ausgeschlossen werden. Aus dem Protokoll des Landesgerichtes ***4*** über die am stattgefundene Insolvenztagsatzung lässt sich klar und deutlich ableiten, dass die ***2*** zu diesem Zeitpunkt (und somit auch noch nach der Fälligkeit der mit Bescheid vorgeschriebenen Abgaben) nicht zahlungsunfähig war. Selbst der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag ausgeführt, dass die ***2*** bis Dezember 2013 keinesfalls zahlungsunfähig gewesen sei.
Mit den gemachten Vorbringen und mit den vorgelegten Unterlagen, die sich nicht auf die Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben beziehen (wie zum Beispiel das Anmeldungsverzeichnis zum am eröffneten Konkursverfahren oder die Jahre 2007 bis 2010 betreffende Unterlagen, etc.) hat der Beschwerdeführer keine näheren Angaben betreffend die Verwendung der vorhandenen Mittel oder stichhaltige Nachweise für das Fehlen liquider Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gemacht. Da der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat, war im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Verletzung auszugehen. Es konnte nicht dargetan werden, warum die Entrichtung der Abgaben nicht möglich gewesen sei.
Selbst der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde offenbar davon ausgegangen, dass die von ihm gemachten Angaben nicht ausreichen, den Mangel an liquiden Mittel oder die Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen; denn er selbst hat in der Beschwerde den Antrag gestellt, eine weitere Frist von drei Monaten zur Vorlage entsprechender Geschäftsunterlagen einzuräumen. Die darauf mit Schreiben vom vorgelegten Unterlagen (Aufstellung ausgelieferter alkoholischer Getränke, begleitendes Verwaltungsdokument, Rechnungen, Schreiben eines Unternehmens) oder - wie vorstehend ausgeführt - das mit der Beschwerde vorgelegte Anmeldungsverzeichnis für das am über das Vermögen der ***2*** eröffnete Konkursverfahren waren für einen diesbezüglichen Nachweis nicht geeignet.
Hat der Vertreter wie verfahrensgegenständlich schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war ().
Gründe, welche die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der ***2*** unbillig erscheinen ließen, sind weder aktenkundig, noch wurden solche vorgebracht. Die Nichtentrichtung der Abgaben war dem Beschwerdeführer als damals verantwortlichen Geschäftsführer anzulasten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers lag vor. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben war der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel als ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist ().
Das Bundesfinanzgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Mit diesen konnte nicht nachgewiesen werden, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200020.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at