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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2023, RV/2100299/2023

Abweisung einer Beschwerde aufgrund Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2015 - 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (=Bf.) brachte am eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 fristgerecht in Papierform ein und teilte ergänzend mit, dass die Begründung zur Beschwerde zeitnah übermittelt werden würde.
Am fertigte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde ab mit dem Auftrag, den Mangel der fehlenden Begründung gemäß § 250 Abs.1 lit d BAO bis zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am in die Databox des Bf zugestellt.

Laut Auskunft der Verfahrensbetreuung GDV vom erfolgte die Zustellung des Sonstigen Schriftstückes über die GDV in die FON-Nachrichten an SID xxxx am 2022-08-25 um 11:26 Uhr. Die automatische Verständigung per E-Mail über den Eingang eines Schriftstückes in die Databox zu SID xxxx wurde vom Bf. nicht aktiviert.

Die Subjektidentifikationsnummer SID xxxx ist dem Beschwerdeführer zugeordnet.

Aufgrund der Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages erließ die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung und erklärte die Beschwerde gem. § 85 Abs 2 BAO als gegenstandslos.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag nicht zugegangen sei und er von der Fristversäumnis keine Kenntnis erlangt habe daher der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtsgültig zugestellt worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. brachte am Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015-2019 ein. Da diese den Formalvoraussetzungen des § 250 BAO nicht entsprach - im konkreten Fall fehlte die Begründung - wurde mit via Finanz-Online ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zur Behebung des Mangels an den Bf. übermittelt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am um 11:26 Uhr in die Databox des Bf. zugestellt (elektronisch zugestellt am um 11:26 Uhr).
Der Bf. ist bereits seit Teilnehmer an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline.

Da die Frist zur Behebung des Mangels der Begründung der Beschwerde ungenutzt verstrich, erließ die Abgabenbehörde am die Beschwerdevorentscheidung des Inhaltes, dass die Beschwerde gem. § 85 Abs 2 BAO als gegenstandslos gilt.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. wiederum nachweislich in seine Databox zugestellt und stellte der steuerliche Vertreter daraufhin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht sowie mündlicher Verhandlung.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Strittig ist laut Vorlageantrag die elektronische Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom .

1. Beweiswürdigung

Die Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung
[…]

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
…….

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt.
Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:

(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13).

Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. auch sowie ).

Der Beschwerdeführer hat am durch seinen steuerlichen Vertreter ein Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt (Beschwerde):
"….. Wir ersuchen nunmehr um Berichtigung sämtlicher Bescheide dahingehend, dass die geltend gemachten Kosten aus dem Gewerbebetrieb entsprechend der eingereichten Steuererklärungen berücksichtigt werden und dürfen ergänzend mitteilen, dass die Begründung für diesen Ansatz zeitnah übermittelt wird."

Gegenständlicher Beschwerde fehlte also eine Begründung und wurde auch keine weitere Begründung nachgereicht, weswegen die belangte Behörde mit Datum 25.August2022 einen Bescheid-Mängelbehebungsauftrag übermittelte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum jedenfalls eine Begründung nachzureichen. Bei Versäumung dieser First, gilt das Anbringen als zurückgenommen. Die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages erfolgte nachweislich in die Databox des Bf.

Da der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, wurde durch die belangte Behörde oben genanntes Einbringen ("Beschwerde") mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.Februar 2023 (fast 5 Monate nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist), nachweislich zugestellt am in die Databox des Bf., als zurückgenommen erklärt.

Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, den Mangel seiner Beschwerde zu beseitigen. Dies ist allerdings nicht geschehen.
Dass der Mängelbehebungsauftrag tatsächlich in die Databox des Bf. zugestellt wurde, konnte eindeutig nachgewiesen werden.

Die weitere Vorgehensweise ist somit klar durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben:
§ 85 Abs. 2 BAO: … dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Unter Beachtung dieser klaren Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100299.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at