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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2023, RV/7102231/2023

Zurückweisung der Beschwerde da sich diese nur gegen die Bescheidbegründung richtet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Feststellung gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO des Verlustvortrages in den Jahren 2009 und 2010 zum bzw zum den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde die Feststellung, "dass der Verlustvortrag in den Jahren 2009 und 2010, zum bzw. zum , 0,00 Euro beträgt."

Die Begründung lautet wörtlich:

"Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen. Feststellungsbescheide können erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn eine Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Bei der zeitnahen bindenden Feststellung des Verlustvortrages zum und zum besteht einerseits ein rechtliches Interesse, andererseits handelt es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, da die Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls schwieriger ist.

Durch die Feststellungen der Betriebsprüfung kommt es im Jahr 2009 zu einem vollständigen Verbrauch des Verlustvortrages iHv € 5.697.259,31.

Die **BF** hat mit Schreiben vom , eingegangen beim Finanzamt Wien 1/23 am , gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2009 bis 2011 vom Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerde wird die Festsetzung des Verlustvortrages in den Jahren 2009 und 2010 beantragt. Die Antragstellerin beantragt die Festsetzung des Verlustvortrages zum mit € 5.567.858,42, einen Verlustabzug im Jahr 2010 iHv € -707.420,50 und einen restlichen Verlustvortrag zum mit € 4.860.437,92.

Unter der Voraussetzung, dass allen Punkten der Beschwerde stattgegeben werden würde, wäre es im Jahr 2009 zu einem Verbrauch des Verlustvortrages iHv € 129.400,89 gekommen. Mit Stichtag erfolgte die Abspaltung des operativen Betriebes aus der **BF** in die **Z-GmbH**. Bis zu diesem Stichtag würde es It. Antrag bei der **BF** zu einem Verlustabzug iHv€ -707.420,50 kommen. Die verbleibenden vortragsfähigen Verluste würden It. Antrag mit dem Übergang des verlustverursachenden Vermögens auf die **Z-GmbH** übergehen.

Geringfügige Änderungen im Prüfungszeitraum ergeben sich nur durch die teilweise Stattgabe bei der Feststellung Aktivierung C02-Zertifikate. Ansonsten hält die Abgabenbehörde sämtliche Feststellungen der Außenprüfung vollinhaltlich aufrecht. Es kommt daher weiterhin zu einem vollständigen Verbrauch des vortragsfähigen Verlustes im Jahr 2009.

Würde es aber zu einer teilweisen oder sogar zu einer vollen Stattgabe der Beschwerde kommen, so hätte es keine Änderung in Bezug auf die Verlustzuweisung zur Folge. Der operative Betrieb Zementwerke der **BF** mit einem Teil eines kaufmännischen Verpflichtungsscheines wurde an die **Z-GmbH** übertragen. Das verlustverursachende Vermögen war nicht der Betrieb von Zementwerken. Das verlustverursachende Vermögen waren die kaufmännischen Verpflichtungsscheine, die weitaus überwiegend bei der **BF** verblieben sind."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Wörtlich aus dem Beschwerdeschreiben:

"Bescheidbeschwerde

Unsere Beschwerde richtet sich gegen die Bescheidbegründung des gegenständlichen Feststellungsbescheides.

Beschwerdebegründung

Die folgende in der Bescheidbegründung des Feststellungsbescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO für die Jahre 2009 und 2010 für die **BF** getroffene Aussage ist unrichtig:

,Würde es aber zu einer teilweisen oder sogar zu einer vollen Stattgabe der Beschwerde kommen, so hätte es keine Änderung in Bezug auf die Verlustzuweisung zur Folge. Der operative Betrieb der **BF** mit einem Teil eines kaufmännischen VerpfIichtungsscheines wurde an die **Z-GmbH** übertragen. Das verlustverursachende Vermögen war nicht der Betrieb von Zementwerken. Das verlustverursachende Vermögen waren die kaufmännischen Verpflichtungsscheine, die weitaus überwiegend bei der **BF** verblieben sind.'

Die Verluste sind nicht auf die zurückbehaltenen Verpflichtungsscheine zurückzuführen.

Beschwerdeanträge

Wir stellen sohin den Antrag, die Begründung des gegenständlichen Feststellungsbescheides insoweit wie folgt abzuändern:

,Würde es aber zu einer teilweisen oder sogar zu einer vollen Stattgabe der Beschwerde kommen, so hätte es keine Änderung in Bezug auf die Verlustzuweisung zur Folge. Der operative Betrieb der **BF** mit einem Teil eines kaufmännischen Verpflichtungsscheines wurde an die **Z-GmbH** übertragen. Soweit Verluste auf den übertragenen Betrieb zurückzuführen sind, gehen diese im Rahmen des objektbezogenen Verlustvortragsübergangs im Rahmen der Umgründung auf die **Z-GmbH** über.'"

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Bescheidbegründung des gegenständlichen Feststellungsbescheid richte.

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom erstattete die Beschwerdeführerin das ergänzende Vorbringen, dass im Fall, dass eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 85 Abs 2 BAO durchzuführen sei. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem lediglich die Begründung angefochten und die Richtigstellung der Begründung begehrt werde (exemplarischer Verweis auf das Erkenntnis des , das im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof - - stehe). Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung sei sohin rechtswidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerin erklärte diesbezüglich folgendermaßen:

"Beschwerdeerklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des FAG vom richtet sich gegen die Feststellung, dass der Verlustvortrag in den Jahren 2009 und 2010, zum bzw zum , EUR 0,00 beträgt.

Beschwerdebegehren iSd § 250 Abs 1 lit c BAO:

Es wird beantragt, den Feststellungsbescheid des FAG vom gemäß des in der Beschwerde vom gestellten Antrages dahingehend abzuändern, (a) dass der Verlustabzug des Jahres 2009 auf Ebene des Gruppenträgers (**BF**) iHv EUR -129.400,89, und die vortragsfähigen Verluste zum somit iHv EUR -5.567.858,42 festgesetzt werden, sowie (b) dass der Verlustabzug des Jahres 2010 auf Ebene des Gruppenträgers (**BF**) iHv EUR -707.420,50, und die vortragsfähigen Verluste zum daher iHv EUR -4.860.437,92 festgestellt werden."

Unzutreffend sei, dass es bei der **BF** zu einem vollständigen Verbrauch des vortragsfähigen Verlustes im Jahr 2009 gekommen sei und dass ein allfälliger bei der **BF** nicht verbrauchter Verlustvortrag jedenfalls nicht auf die **Z-GmbH** übergegangen sei.

Insbesondere seien die im letzten Absatz der Bescheidbegründung des Feststellungsbescheides getroffenen Aussagen inhaltlich unrichtig und logisch nicht nachvollziehbar:

"Wie bereits in der Bescheidbeschwerde vom ausgeführt, handelt es sich beim verlusterzeugenden Vermögen nicht um die zurückbehaltenen Verpflichtungsscheine. Vielmehr sind die Verluste auf den übertragenen Betrieb Zementwerke der **BF** zurückzuführen und können daher bei der **Z-GmbH** verbraucht werden.

Abgesehen davon: Wären die Verluste tatsächlich nicht auf die **Z-GmbH** übergegangen, müssten diese gemäß dem Vorbringen des FAG grundsätzlich (samt Verpflichtungsscheinen) bei der **BF** verblieben sein. Bei Stattgabe der Beschwerde könnten diese daher bei der **BF** auch nicht EUR 0,00 sein."

Der Feststellungsbescheid leide insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der Bescheidbeschwerde Folge zu geben sei.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichts

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Zumal nur der Spruch eines Bescheides rechtskraftfähig ist (vgl etwa ), ist nur dieser mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Richtet sich eine Bescheidbeschwerde nicht gegen den Spruch, sondern lediglich gegen die Begründung eines Bescheides, ist sie nicht zulässig und somit als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa ; , 2003/14/0083; , 92/13/0086).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wörtlich: "Unsere Beschwerde richtet sich gegen die Bescheidbegründung des gegenständlichen Feststellungsbescheides." Darüber hinaus beziehen sich auch die (oben wiedergegebene) Beschwerdebegründung sowie auch der Beschwerdeantrag explizit nur auf die Bescheidbegründung. Die Beschwerde war somit weder darauf gerichtet, eine Änderung des Spruchteils des angefochtenen Bescheides herbeizuführen, noch war sie dazu geeignet; sie war damit vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Anders, als es die Beschwerdeführerin vermeint, ist die gegenständliche Beschwerde nicht mit inhaltlichen Mängeln behaftet - solche liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor -, denen mit einem Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2 BAO zu begegnen gewesen wäre. Eine solche Auffassung lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin argumentativ herangezogenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7101026/2022, entnehmen, der letztlich vielmehr den Umstand thematisierte, dass ein erteilter Mängelbehebungsauftrag nicht gehörig erfüllt wurde derart die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war. Auch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2010/15/0213, vermag nicht zu einer stattgebenden Beurteilung des vorliegenden Falles zu führen. Es sprach (lediglich) über eine (vormalige) Berufung ab, der nicht genau zu entnehmen war, welche Änderungen begehrt wurden; es waren damit die Voraussetzungen des § 250 BAO nicht erfüllt und folglich ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schließlich (im Vorlageantrag) formulierten Ausführungen zur "Mängelbehebung" waren damit vom Bundesfinanzgericht nicht mehr weiter zu berücksichtigen. Auch brauchte sich das Bundesfinanzgericht aufgrund der ausgesprochenen Zurückweisung nicht weiter mit der Frage der generellen Rechtmäßigkeit der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides bzw mit der Frage von grundsätzlich zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte, ungeachtet des Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO von einer solchen abgesehen werden. Die Zurückweisung konnte schließlich gemäß § 272 Abs 4 BAO vom Berichterstatter vorgenommen werden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entsprach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor. Die Revision war somit nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102231.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at