Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2023, RV/7101306/2022

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen Beschwerdeführer ab August 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit hob das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** ***4*** vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab August 2018 abgewiesen wurde, den angefochtenen Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO auf und verwies die Sache an das Finanzamt zurück.

Die Begründung lautet:

Neue Beweismittel

Der Bf hat im Vorlageantrag mit dem Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** vom ein neues Beweismittel vorgelegt, auf welches gemäß § 270 BAO im Beschwerdeverfahren einzugehen ist. Da die beiden Gutachten des Sozialministeriumservice auf dieses Gutachten nicht Bezug nehmen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens des Sozialministeriumservice notwendig. Des weiteren sind die bisherigen Gutachten ergänzungsbedürftig.

Ergänzung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren ist wie folgt zu ergänzen:

Der Bf ist aufzufordern, das im Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** vom angesprochene weitere Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** aus dem Jahr 2008 ("Er ist dem Sachverständigen von einer früheren Begutachtung aus dem Jahre 2008 bekannt") vorzulegen. Außerdem sind Befunde über die im Gutachten vom ebenfalls angesprochene stationäre therapeutische Behandlung wegen eines Drogenproblems vorzulegen. Darüber hinaus wird das Finanzamt sämtliche Sozialversicherungsdaten betreffend den Bf, also auch vor dem , zu erheben haben.

In weiterer Folge ist das Sozialministeriumservice unter Beifügung der beiden Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***, der weiteren vorzulegenden Befunde und der vollständigen Sozialversicherungsdaten um ein weiteres Gutachten zu ersuchen, in welchem die neuen Beweismittel gewürdigt werden.

Falls das Sozialministeriumservice weiterhin zu dem Schluss kommen sollte, dass eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit nicht bescheinigt werden kann, wäre dieser Umstand detaillierter als bisher zu begründen. Die bisherige Begründung in den beiden Gutachten ("Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt"; "Eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus") sagt nicht aus, warum im gegenständlichen Einzelfall eine Fähigkeit des Bf, für sich selbst auf dem ersten Arbeitsmarkt für seinen Unterhalt zu sorgen, bestehen soll.

Nach den bisherigen Feststellungen des Sozialministeriumservice besteht seit Geburt eine massive Höreinschränkung und jedenfalls seit Jänner 1997 praktische Taubheit. Dazu kommt eine festgestellte hörbedingte Sprachstörung ("taubstumm").

Schon im ersten Gutachten des Sozialministeriumservice wird ein Abhängigkeitssyndrom in den Raum gestellt, aber mangels Befunden nicht berücksichtigt. Das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** diagnostiziert neben der Taubstummheit eine unreife Persönlichkeit sowie Konsum und Missbrauch diverser Suchtmittel. Es bestehe seit langem ein Selbstfürsorgedefizit. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass eine tatsächliche Berufsfähigkeit niemals vorgelegen sei und die Ausbildung und "die allfällige in der Folge erfolgte berufliche Tätigkeit" "lediglich auf Unterstützungen durch Behindertenförderungen oder Behinderteneinrichtungen" beruht habe.

Auf Grund all dieser Umstände bedürfte es, falls das Sozialministeriumservice weiterhin vom Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit jetzt und vor Vollendung des 21. Lebensjahrs ausgeht, einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung, warum sich der Bf seinen Lebensunterhalt außerhalb geförderter Einrichtungen verschaffen können soll. Falls die mehrmonatige Tätigkeit in einer Druckerei im Jahr 2013 nicht ebenfalls auf einer Behindertenförderung beruht, wäre darzulegen, warum es sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch gehandelt hat.

Verfahrensgang bis zum

Zum Verfahrensgang bis zum wird auf die Darstellung in diesem Beschluss verwiesen.

Verfahrensgang ab dem

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom wurde der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen Bf abgewiesen August 2013 ab und führte dazu ausgeführt:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gelichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da It. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom (das Gutachten wird getrennt übermittelt) die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben.

Der Antrag war als unbegründet abzuweisen.

Beschwerde vom :

Gegen den Bescheid vom richtet sich die durch den Erwachsenenvertreter erhobene Beschwerde vom , Postaufgabe am :

In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen den Abweisungsbescheid vom 17.02:2021 innerhalb offener Frist Beschwerdeerhoben und diese ausgeführt wie folgt:

Mit dem gegenständlichen Abweisungsbescheid wird der Antrag vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen.

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab August 2008 bescheinigt werden konnte.

Dagegen wird Beschwerde erhoben, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Geltend gemacht werden wesentliche Verfahrensmängel:

Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Begründung des Abweisungsbescheides, der sich im Wesentlichen auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten stützt, kein ausreichendes Parteigehör gewährt werden konnte. Der Abweisungsbescheid wurde dem Erwachsenenvertreter / Vertreter von Herrn ***1*** ***4*** am zugestellt, das zugrundeliegende Gutachten wurde erst am zugestellt.

Es war daher nicht mehr möglich, das Gutachten selbst zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende ergänzende Unterlagen zu übermitteln, bzw. weitere Beweise zu beantragen. Dies wird als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt.

2. Das Sachverständigengutachten ist in sich widersprüchlich und unschlüssig, bzw. unvollständig:

Das Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung vorliegt, die das Gutachten selbst mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 % bewertet.

Das Gutachten geht dabei davon aus, dass aus HNO-fachärztlicher Sicht eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Strafstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschließen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Jahr 1995 von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen worden ist. Bereits damals wurde Herrn ***1*** ***4*** erhöhte Familienbeihilfe bis 1997 zugestanden. Dies aufgrund der bestehenden massiven Einschränkungen.

Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbstätigkeit bloß auf HNO-fachärztliche Sicht, wobei es dabei die Beurteilung der gemäß den vorgelegten Gutachten Dr. ***28*** vollkommen ignoriert, der - abgesehen von der Taubheit und der damit verbundenen Sprachstörungsproblematik auch eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien (Gutachten , Seite 6) sowie eine unreife Persönlichkeitsstruktur (Gutachten , Seite 6) diagnostiziert.

Das Gutachten ordnet diese Thematik der unreifen Persönlichkeit offensichtlich dem Substanzmissbrauch, obwohl dies ganz klar und denklogisch als Entwicklungsstörung einzuordnen ist, und daher jedenfalls auch vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss.

Wenn das Gutachten daher lediglich die bestehende Gehörlosigkeit und bestehende Sprachstörung als Grundlage für die Beurteilung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit heranzieht, so ist dies nicht ausreichend und berücksichtigt entsprechende feststellbare (und auch im Gutachten selbst erkannte) Behinderungen nicht.

Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit lediglich auf die HNO-fachärztliche Sicht, sodass eine allgemein-medizinische Sicht bzw. auch psychiatrische Sicht daher nicht zugrunde gelegt werden kann. Allenfalls wäre auch ein entsprechendes Gutachten aus dem Fachbereich der Berufskunde einzuholen gewesen.

Es wird daher ebenfalls als Verfahrensfehler gerügt, dass hier lediglich eine Beurteilung aus HNO-fachärztlicher Sicht vorgenommen wurde.

Beweis:

vorliegende Gutachten Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***;

beiliegende Kopie Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe;

allenfalls einzuholendes Gutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, Psychiatrie bzw. Berufskunde.

Eine (schlecht leserliche) Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe an ***37*** ***4*** (Datum nicht leserlich), wonach ihr für ***1*** ***4*** von April 1994 bis Jänner 1997 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, war angeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da It. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom (das Gutachten wird getrennt übermittelt) die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom wurde Vorlageantrag gestellt:

In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom , dem Erwachsenenvertreter zugestellt am , innerhalb offener Frist der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.

Ergänzend zur Beschwerde wird ausgeführt, dass von Geburt an eine Gehörlosigkeit und eine gehörbedingte Sprachstörung vorliegen. Schon dies alleine wird im medizinischen Gutachten als eine Behinderung mit einem Grad von 90 % eingestuft (Punkt 1 der Tabelle), sodass schon auf Basis dessen völlig unnachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage hier eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.

Diesbezüglich reicht eine medizinische Beurteilung mit Sicherheit nicht aus, hier wäre allenfalls ein Gutachten aus dem Fachbereich der Berufskunde einzuholen gewesen, ob hier tatsächlich Arbeitsplätze (nicht bloß geschützte) vorhanden sind, die auf dieser Basis einen Eintritt ins Arbeitsleben ermöglichen.

Vorgelegt wird zudem noch der Behindertenpass des Bundessozialamtes vom , aus dem ersichtlich ist, dass auch zum damaligen Zeitpunkt bereits ein dauerhafter Grad der Behinderung von 70 % festgestellt wurde.

Wie bereits ausgeführt, ist auch die im Gutachten neuerlich aufgegriffene Berufstätigkeit und Berufsausbildung lediglich auf Grundlage von Behindertenunterstützungen oder Behinderteneinrichtungen realisiert worden. So wurde ein großer Teil der Arbeit für "Wien-Work" verrichtet, dies kann daher nicht als Hinweis für eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit gewertet werden.

Völlig ignoriert wird dabei aber auch das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***, der neben der Taubstummheit damals bereits eine unreife Persönlichkeit sowie Konsum und Missbrauch diverser Suchtmittel diagnostiziert und ebenso festhält, dass seit Langem ein Selbstfürsorgedefizit besteht.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Situation auch Jahre vor das Jahr 2013 zurückreicht. Darüber hinaus ist auch die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit keine psychiatrische Problematik, die erst nach dem 25. Lebensjahr eingetreten sein kann. Gründe dafür werden nicht angegeben.

In eventu wird ebenfalls auch als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass hier kein psychiatrischer Gutachter beigezogen wurde, dies insbesondere auch im Hinblick auf die angeborene Persönlichkeitsentwicklung, bzw. auch auf die Feststellbarkeit der Suchtgiftproblematik ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Beilage: Behindertenpass.

Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, es möge der Beschwerde stattgegeben und damit Familienbeihilfe im beantragten Umfang zuerkannt werden.

Eine schlecht leserliche Kopie des Behindertenpasses des Bf war beigelegt. Soweit ersichtlich ergibt sich die ausgewiesene Behinderung aus der Gehörlosigkeit des Bf. Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz stehe zu. Der Bf gehöre dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an-

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind im fortgesetzten Verfahren aktenkundig (zu den Gutachten vom 1./ und vom 21./ siehe den ):

Sachverständigengutachten vom 11./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 11./ folgendes Gutachten:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2*** ***3*** ***4***
Männlich
Geburtsdatum:
***10***
Verfahrensordnungsbegriff:
***55***
Wohnhaft in:
***6*** ***5***Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Behindertenpass


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 14:00 bis 14:30 uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***38*** ***39***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie

Anamnese:

vorliegende Vorgutachten:

Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG :

Einschränkungen des Hörvermögens GdB 70% ab 01/1997

Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Beschwerdeschreiben RA ***21***- ***22*** :

"Eine tatsächliche Berufsfähigkeit lag daher bei Herrn ***4*** niemals vor."

HNO fachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG :

Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung GdB 90% ab 05/2019

Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Vorlageantrag RA ***21*** - ***22*** 1106 2019:

...."dass bei, Herrn ***1*** ***4*** nicht nur Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung vorliegen, sondern laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten auch eine unreife Persönlichkeit (F60.8) besteht und daher in Kombination mit der Gehörlosigkeit und den Sprachstörungen ein Selbstfürsorgedefizit vorliegt, schwankende Kritikfähigkeit und fehlende Überblicksgewinnung. Auf dieser Grundlage ist eine Arbeitsfähigkeit auszuschließen, was sich auch aus dem bisherigen Tätigkeitsverlauf ergibt. Zudem sind bereits im Jahr 2013 Zeichen eines organischen Psychosyndroms fassbar gewesen."....

:

...."Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen"....

aktuell: Feststellung ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wenn ja, ab wann diese eingetreten ist

vorbekannt:

Hörstörung seit der Kindheit

Drogenabusus seit ca. 2009

seit ca. 2018 im Substitutionsprogramm

Beikonsum: Kokain manchmal 1x/Tag

Derzeitige Beschwerden:

Anmerkung: Da Maskenpflicht herrscht und AW nur Lippenlesen kann werden die Fragen zur Anamnese von der Gutachterin aufgeschrieben und AW antwortet. Damit ist Kommunikation gut möglich.

"Es gehe ihm soweit gut"

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Substitol ret 200: TD 600mg

keine psychiatrische Behandlung, bekommt Substitol vom Hausarzt

sonst keine Medikamente

Sozialanamnese:

Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss

Baustahlschlosser mit Lehrabschluss

Er habe 4 Jahre durchgehend als Baustahlschlosser Vollzeit gearbeitet. Insgesamt habe er 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS Zeiten.

Letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren.

Erwachsenenvertreter seit 11 Jahren wegen Schulden

ledig, keine Kinder, lebt alleine in einer Wohnung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** :

....dass für die Einleitung des Verfahrens befragt, führt er aus, dass er damals ein Drogenproblem gehabt habe. Aus diesem Grund sei er besachwaltet worden. Die Sachwalterschaft bestehe jetzt seit 8-9 Jahren....

Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen:

Taubheit beidseits

Abhängigkeitssyndrom auf Drogen, aktuell in ärztlich überwachtem Drogenersatzprogramm

Psychotische Erlebnisverarbeitung, fraglich substanzbedingt

.....Anamnestisch findet sich beim Untersuchten bei von Geburt an bestehender Taubheit und eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien.....

.....Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik und den bestehenden Schwankungen bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters im bisherigen Umfang.....

Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** :

Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen:

Unreife Persönlichkeit (F60.8)

Missbrauch von Alkohol (F10.I I)

Konsum von Cannabis (F12.24)

Konsum von Heroin (F11.20)

Taubstummheit

....Er konsumiere schon seit seinem 18. Lebensjahr Heroin.....

....Aufgrund der vorliegenden Symptomatik bedarf der Untersuchte weiterhin eingeschränkt der Hilfe eines Sachwalters in der Handhabung seiner finanzielle Angelegenheiten und privaten Vertragspartnern....

Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** :

Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen:

Unreife Persönlichkeit

Psychomotorischer Entwicklungsrückstand

Hörminderung beidseits

Status post Abhängigkeit auf Drogen, aktuell abstinent

.....Von somatischer Seite ist nach einer Rötelinfektion der Mutter während der Schwangerschaft eine Hörminderung beidseits (linkes Ohr 100%, rechtes Ohr 70%Hörminderung) anzuführen.

Aufgrund dieser Symptomatik bedarf der Betroffene der Hilfe eines Sachwalters...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

voll mobil

Sprache dysarthrophon aber zumeist verständlich

Gesamtmobilität-Gangbild:

kommt frei gehend zur Untersuchung, kommt mit Taxitransport, Fahrer begleitet ihn bis zur Untersuchungstür

Psycho(patho)logischer Status:

Kooperativ und freundlich, soweit mit obig beschriebenem Kommunikationsmittel beurteilbar gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, Gedankenductus: geordnet für einfache Sachverhalte, Konzentration erscheint mäßig vermindert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Affekte: angepasst

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Taubheit beidseits mit hörbedingter SprachstörungTabelle Zeile 6 /Spalte 6 Fixsatz 80% plus 10% für die hörbedingte Sprachstörung
90
2
Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt)Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig
50

Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da schwerwiegende Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

---

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 keine Änderung zum HNO fachärztlichen Gutachten 5/19

Leiden 2: neu aufgenommen im Vergleich zum Vorgutachten 10/18 und HNO Gutachten 5/19

Gesamtgrad: Erhöhung um 1 Stufe im Vergleich zum HNO Gutachten 5/19

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☐ ja☒ nein

GdB liegt vor seit: 08/2008
GdB 70 liegt vor seit: 01/1997

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

vorliegende psychiatrische Befunde

Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit 08/2008

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Nach den vorliegenden Unterlagen wird anamnestisch eine Suchterkrankung mit Beginn ins junge Erwachsenenalter zurückreichend angegeben. Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegendekrankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass einedaraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist.

Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicherPersönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglichsubstanzbedingt) bestätigt werden.

Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eineErwerbsfähigkeit nicht aus.

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***38*** ***39***

Gutachten vidiert am von Dr. ***25*** ***26***

Sachverständigengutachten vom 20./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 20./ folgendes weitere Gutachten:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2*** ***3*** ***4***
Männlich
Geburtsdatum:
***10***
Verfahrensordnungsbegriff:
***40***
Wohnhaft in:
***6*** ***5***Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Behindertenpass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 09:45 bis 10:10 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Hr. ***41*** / Assistenz 24
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***42*** ***43***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Psychiatrie

Anamnese:

Vorgutachten

Taubheit bds. mit hörbedingter Sprachstörung 90%

psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) 50%

Gesamt GdB 100%

Ist voraussichtlich dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Erwerbsunfähigkeit bestehend seit 8/2008

Nach den vorliegenden Unterlagen wird anamnestisch eine Suchterkrankung mit Beginn ins junge Erwachsenenalter zurückreichend angegeben. Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchenAusmaß ergeben hätte, dass eine daraus resultierende anhaltendeSelbsterhaltungsunfähigkeit vordem 18./21. LJ eingetreten ist.

Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) bestätigt werden. Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht aus.

Via Rechtsanwalt Dr. ***21***-***22*** wird mit 17.2. Beschwerde eingelegt.... geht davon aus, dass aus HNO-fachärztlicher Sicht eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Strafstörung (vermutlich Schlafstörung) eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschließen... dass bereits im Jahr 1995 von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen ist, bereits damals wurde Herrn ***1*** ***4*** eine erhöhte Familienbeihilfe bis 1997 zugestanden, dies aufgrund der bestehenden massiven Einschränkungen ... gemäß den vorgelegten Gutachten Dr. ***28*** vollkommen ignoriert... auch eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien (Gutachten ) sowie eine unreife Persönlichkeitsstruktur (Gutachten ) diagnostiziert. ..die Thematik der unreifen Persönlichkeit offensichtlich dem Substanzmissbrauch, obwohl dies ganz klar und denklogisch als Entwicklungsstörung einzuordnen ist, und daher jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit lediglich auf die HNO-fachärztliche Sicht, sodass eine allgemeinmedizinische Sicht bzw. auch psychiatrische Sicht daher nicht zugrunde gelegt werden kann.

Die Anamnese wird im Beisein des Betreuers von Assistenz 24, Herr ***41***, mittels Gebärdensprache geführt.

Der AW klagt über Schmerzen in den Gelenken sowie Unterbauchschmerz links. Herr ***41*** kennt Herrn ***4*** seit 1-2 Jahren, ist 2-3x/Woche bei ihm, hilft im Haushalt und beim Einkäufen sowie bei Amtswegen so wie heute.

Aktengutachten Bundessozialamt Burgenland, : Gesundheitsschädigung Leiden 1 praktische Taubheit bds., oberer Rahmensatz, da nur minimale Hörreste vorliegen, 70% (PASS Gutachten)

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom Finanzamt 18./19. Bezirk, : ***4*** ***1***, April 1994 bis November 1997 erhöht

Bestätigung für den Bezug von Familienbeihilfe , Finanzamt für den 18./19. Bezirk, ***4*** ***1***, geb. ***10***, vom April 1994 bis Jänner 1997 erhöht

NB: im Papierakt kein diesbezügliches Gutachten FLAG aufliegend

Derzeitige Beschwerden:

siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente:

- Substitol ret. Tagesdosis 600 mg/Tag via Hausarzt

psychiatrische Betreuung: nein

Sozialanamnese:

Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss, Baustahlschlosser mit Lehrabschluss, er habe 4 Jahre durchgehend als Bauschlosser Vollzeit gearbeitet (wann das genau war kann er nicht sagen), insgesamt 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS Zeiten, die letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Aus dem Papierakt:

Aktengutachten Behindertenpass, Bundessozialamt Wien, Niederösterreich. Burgenland, Begutachtung :

praktische Taubheit bds., VII/a/643, Tabelle 4/4, 70%, oberer Rahmensatz, da nur minimale Hörreste vorliegen. Es liegt ein Tonaudiogramm und eine Kurve bei, ob eine erhobene Sprachstörung besteht, kann leider nicht ausgesagt werden.

Zusatzeintragung "Gehörlosigkeit", Dr. ***53***-***54***, FA HNO, : unter Kopie des Behindertenpasses, GdB 70%, befristet bis

Antrag auf Befristung bzw. Neuausstellung des Behindertenausweises, gestellt am , durch ***44*** ***45***, Sozialarbeiterin für Gehörlose beim WITAF, vermehrt [vermerkt?] handschriftlich:

Herr ***4*** wird bis spätestens Ende des Monats vorbeikommen und seinen Pass (alter)berichtigen lassen.

Einsichtsvorschreibung, :Pass neu ausgestellt, der alte schon kaputt, Befristung gestrichen

Berichtsnotiz vom , Abgängergespräch:

Herr ***4*** ist zwar motiviert, doch in der Ausführung der Arbeiten langsam. Sein mangelndes Aufgabenverständnis verhindert, dass er selbständig Arbeiten durchführenkann.

Handschriftlich ergänzt: wird vermutlich Lehrabschlussprüfung bestehen, selbständigesArbeiten nicht möglich, Lesen und Rechnen Probleme, Drogenproblematik?, WITAF?

, Unterschrift nicht leserlich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

HN: dysatrophone Sprache, Kommunikation mittels Gebärdensprache sehr gut möglich

OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Tonus o.B., Trophik geringgradig diffus reduziert, Frontal- und PyZeichen negativ

UE: Trophik gering reduziert (diffus), grenzwertiger Pflegezustand, Tonus o.B., MER schwach auslösbar, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B

Sensibilität: stgl. Angaben

Gesamtmobilität-Gangbild:

Stand und Gang: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

Pat. freundlich, umgänglich, sehr mitarbeitsbereit, Fragen werden adäquat beantwortet, Auffassung uneingeschränkt,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Taubheit beidseits mit hörbedingter SprachstörungTabelle Zeile 6 /Spalte 6 Fixsatz 80% plus 10% für die hörbedingte Sprachstörung
90
2
Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebraucht und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt)Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig
50

Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da schwerwiegende Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung

GdB liegt vor seit: 08/20080
GdB 70 liegt vor seit: 01/1997

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB von 100% liegt rückwirkend vor seit 08/2008, 70% seit 01/1997 - idem zum Vorgutachten

Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit 08/2008

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

laut Unterlagen bezog der AW erhöhte Familienbeihilfe von April 1994 befristet bis Jänner 1997; die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeiten und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (substanzbedingt) bestätigt werden. Eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit vor diesem Datum kann aus den vorliegenden Befunden (es liegen keine diesbezüglichen Brückenbefunde vor) bzw. der Anamnese: "Baustahlschlosser mit Lehrabschluss, er habe 4 Jahre durchgehend als Bauschlosser Vollzeit gearbeitet (wann das genau war kann er nicht sagen), insgesamt 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS-Zeiten, letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren" nicht ausreichend begründet werden. Eine maßgebliche Entwicklungsstörung bzw. unreife Persönlichkeitsstruktur, die eine dauerhafte und durchgehende Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen begründet, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden.

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***42*** ***43***

Gutachten vidiert am von Dr. ***46*** ***47***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt durch den Erwachsenenvertreter die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst.

Der Fall der bereits einmal dem Bundesfinanzgericht zwecks Entscheidung übermittelt wurde, wurde an das Finanzamt zurückverwiesen (der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben).

Anschließend wurde ein erneutes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom erneut abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen (Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da lt. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung -kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben).

(Lt. Gutachten vom : Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegendekrankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass einedaraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist.Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicherPersönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglichsubstanzbedingt) bestätigt werden.

Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eineErwerbsfähigkeit nicht aus.

Am langte der Vorlageantrag beim Finanzamt ein.

.

Beweismittel:

Gescannte Dokumente, Sachverständigengutachten.

Stellungnahme:

Das Finanzamt ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom abzuweisen da kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

Gem. § 6 Abs 2d FLAG besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wenn der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauern außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird.

Gem. § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

Abgabeninformationssystem

Im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind folgende Lohnzettel betreffend den Bf aktenkundig:

[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***4*** wurde im November 1979 geboren. Der Bf ist seit Geburt erheblich hörbehindert und mittlerweile beidseits taub. Es liegt auch eine hörbedingte Sprachstörung vor. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert der Bf Heroin, er trinkt regelmäßig Alkohol und raucht Marihuana. Er war zur Ableistung des Wehrdienstes untauglich.

Er hat die Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss absolviert und ist Baustahlschlosser mit Lehrabschluss. Er hat nach seinen eigenen Angaben in seinem erlernten Beruf zunächst vier Jahre durchgehend als Baustahlschlosser Vollzeit gearbeitet, aus den Steuerdaten geht das nur teilweise hervor. Danach war er teilweise arbeitslos, teilweise erwerbstätig. Insgesamt hat der Bf zwischen 10 und 15 Jahren gearbeitet, zuletzt war der Bf im Jahr 2013 über ein halbes Jahr bei einem Druckereiunternehmen als Angestellter beschäftigt, wo ein Bruttobezug von € 6.512,93 erzielt wurde. Seither bezieht der Bf Transferleistungen vom Arbeitsmarktservice, der Krankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt. Seit bezieht der Bf Pflegegeld der Stufe. Der Bf leidet an Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung sowie an psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch t und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt).

Es besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% seit August 2008 und von 70% seit Jänner 1997. Der Bf ist laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice seit dem August 2008 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig.

Mit dem Formular Beih 3-PDF wurde am der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" beantragt, dieser Antrag wurde am mit dem Formular Beih 100-PDF betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe ohne Angabe eines Beginndatums ergänzt.

Beweiswürdigu

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Verfahrensrechtliches

Im August 2018 wurde Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" beantragt. Da laut den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 11./ und vom 20./24.2021 ein Grad der Behinderung von 70% ab Jänner 1997 und von 100% ab August 2008 besteht, also ab Jänner 1997 eine erhebliche Behinderung von den medizinischen Sachverständigen eingeschätzt wurde, wurde Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag rückwirkend für fünf Jahre ab August 2018, also ab August 2013, beantragt.

Der angefochtene Bescheid spricht somit zu Recht über den Zeitraum ab August 2013 ab.

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Dagegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.

Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ). Eine Krankheit, die im Kindes- und Jugendalter zu einem bestimmten Grad der Behinderung führt, kann im Erwachsenenalter auch einen niedrigeren Grad der Behinderung nach sich ziehen, da bestimmte Krankheitsformen im Kindes- und Jugendalter zu einer höheren Beeinträchtigung führen können als im Erwachsenenalter.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und sich im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa ). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.; , m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. , m.w.N.; ).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ; ; u.a.).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).

Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung

Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. ). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ; ; ; u.v.a.m.).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. ; ; ; u.v.a.m.).

Schlüssige Gutachten

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, kann das Verwaltungsgericht sich dem einen oder dem anderen Gutachten anschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. , m.w.N.; ).

Im fortgesetzten Verfahren nach dem liegen jetzt vollständige und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice vor. Beide Gutachten vom 11./ und vom 20./ gehen, anders als die Gutachten vom 1./ und vom 21./, davon aus, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Strittig ist daher nur mehr, ab wann dieser Zustand eingetreten ist. Beide Gutachten vom 11./ und vom 20./ führen in Bezug auf die Gehörlosigkeit und die hörbedingte Sprachstörung aus, dass diese aus HNO-fachärztlicher Sicht eine Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließe. Beide Gutachten vom 11./ und vom 20./ verweisen darauf, dass für Zeiträume vor August 2008 keine Befunde vorliegen, dass bereits in diesen Zeiträumen aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vordem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Auch aus der Anamnese lasse sich nichts anderes ableiten.

Für die Einschätzung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht vor August 2008 spricht, worauf auch beide Gutachter verweisen, der Umstand, dass der Bf über einen Hauptschulabschluss und einen Lehrabschluss verfügt und in seinem erlernten Beruf als Baustahlschlosser zunächst vier Jahre Vollzeit und insgesamt zwischen 10 und 15 Jahren gearbeitet hat.

Wenn die Beschwerde als unschlüssig ansieht, dass vom Nichteintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wurde, obwohl für den Bf bis zum Jahr 1997 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, ist dazu zu sagen, dass der im Jahr 1979 geborene Bf im Jahr 1997 18 Jahre alt war. Für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für einen Minderjährigen war nicht eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung, auch eine erhebliche, also einen Grad der Behinderung von 50% übersteigende Behinderung reichte als Anspruchsgrundlage aus. Dass der Bf bereits im Jahr 1997 (und davor) berufsunfähig gewesen sein soll, kann aus dem Umstand, dass bis zum Jahr 1997 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, nicht geschlossen werden.

Die Behauptung, das Gutachten vom 11./ stütze seine Ausführungen zur Erwerbsunfähigkeit nur auf die fachärztliche Sicht eines Hals-Nasen-Ohren-Facharztes, ist aktenwidrig. Das Gutachten vom 11./ enthält zwar Ausführungen betreffend die Taubheit, setzt sich aber zuvor ausführlich mit der nervenfachärztlichen Sicht auseinander. Es wurde auch von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt. Das Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** wurde von beiden Gutachtern des Sozialministeriumservice, beide Fachärzte für Psychiatrie und nicht für HNO, nicht "vollkommen ignoriert", sondern es erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit diesem; ein Suchtmittelmissbrauch allein sagt noch nicht aus, dass voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit Beginn des Missbrauchs eingetreten ist. Seitens des Sozialministeriumservice wurden entgegen den Angaben im Vorlageantrag sehr wohl psychiatrische Gutachter herangezogen. Wenn im Vorlageantrag zur Gehörlosigkeit und zur gehörbedingte Sprachstörung die Auffassung vertreten wird, für Menschen mit einer derartigen Behinderung gäbe es allenfalls nur geschützte Arbeitsplätze, ist festzustellen, dass im Vorlageantrag nicht behauptet wird, der Bf wäre in seinem Berufsleben nur auf geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt worden. Dass die Berufstätigkeit und Berufsausbildung lediglich auf Grundlage von Behindertenunterstützungen oder Behinderteneinrichtungen realisiert worden sei, wie im Vorlageantrag ausgeführt, wird vom Bf nicht unter Beweis gestellt.

Die WZ Werkstättenzentrum GmbH bzw. die Wien Work-Integrative Betriebe und Ausbildungs GmbH sind zwar geschützte Werkstätten (vgl. ), nicht aber ***48***i Metallbau ***49*** (2002), der ***50*** (Vereinszweck Förderung, Pflege und Entfaltung künstlerischer Tätigkeiten, 2002, 2003, ***51*** (2007, 2008, 2009) oder die ***52*** GmbH (2013). Der Bf konnte daher durchaus auch auf dem "ersten Arbeitsmarkt" Fuß fassen. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist daher nicht bescheinigt. Den Gutachten des Sozialministeriumservice wurde vom der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind nunmehr schlüssig und widerspruchsfrei.

Kein Nachweis einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Eintritt des 21. Lebensjahres

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher eine Erwerbsunfähigkeit bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. u.v.a.).

Der Bf konnte den Nachweis des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrags samt Erhöhungsbetrag liegen daher nicht vor.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der Spruch des angefochtenen Bescheids erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

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