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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2023, RV/7101609/2023

Keine "Negativsteuer" aus Berücksichtigung des FamilienbonusPlus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde für den Beschwerdeführer (Bf.) vom Finanzamt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von € 1.779,00 festgesetzt (BFG-Akt AS 1 - 4).

Am reichte der Bf. seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 beim Finanzamt über FinanzOnline ein und beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales, des Pendlereuros sowie des Familienbonus plus bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Mit Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bf. eine Ablichtung des Beschlusses über die Unterhaltsverpflichtung bzw. eine freiwillige Vereinbarung über die Höhe der Alimente sowie den belegmäßigen Nachweis der tatsächlich geleisteten Alimentationszahlungen für 2020 nachzureichen. Weiters wurde der Bf. ersucht seinen Familienstand und den Wohnort seiner Tochter bekanntzugeben. Im Zusammenhang mit dem beantragten Pendlerpauschale forderte das Finanzamt den Bf. auf, die dafür relevanten Daten für jeden Wohnsitz und für jede Arbeitsstrecke zu erläutern (BFG-Akt AS 5f).

Nach Übermittlung der geforderten Unterlagen hob das Finanzamt am den antragslos ergangenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf und führte mit Bescheid des gleichen Tages die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 (neuerlich) durch. Bei der Einkommensermittlung berücksichtigte das Finanzamt die nichtselbständigen Einkünfte in Höhe von € 11.178,54, die aufgrund der Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG anzusetzenden Heeresgebühren in Höhe von € 1.499,73, das Pendlerpauschale, sowie die Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag. Auf das Einkommen in Höhe von € 11.010,27 errechnete sich die Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG vor Abzug der Absetzbeträge mit € 2,05 und nach Abzug der Absetzbeträge mit € - 1.239,15.

Aufgrund der "negativsteuerfähigen Beträge" sowie der anrechenbaren Lohnsteuer setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € 2.177,00 fest (BFG-Akt AS 31 - 34).

Am erhob der Bf. Beschwerde und ersuchte um Auszahlung des Familienbonus für das Jahr 2020, da dieser im neuen Bescheid vom nicht berücksichtigt worden sei. Die entsprechenden Beilagen habe der Bf. bereits übermittelt, er lebe von der Kindesmutter getrennt, leiste die Unterhaltszahlungen, während die Kindesmutter die Familienbeihilfe beziehe (BFG-Akt AS 36f).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den bekämpften Bescheid und setzte die Einkommensteuer wiederum mit einer Gutschrift von € 2.177,00 fest. Dabei errechnete sich die Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG vor Abzug der Absetzbeträge mit € 2,05 und nach des Familienbonus Plus im Ausmaß von € - 2,05 sowie der übrigen Absetzbeträge - der Unterhaltsabsetzbetrag wurde irrtümlicherweise für das gesamte Jahr berücksichtigt - mit € - 1.506,40. Aufgrund der "negativsteuerfähigen Beträge" sowie der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich allerdings keine Änderung der Abgabengutschrift (BFG-Akt AS 38 - 41).

Mit über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom beantrage der Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und brachte zur Begründung ergänzend vor:

" In der Beschwerde vom habe ich angegeben Unterhaltszahlungen in der Höhe von 1500 € geleistet zu haben. Vermutlich deshalb wurde der Familienbonus Plus mit 2,05 € berechnet. Dagegen erhebe ich mit folgender Begründung Einspruch. Im Kalenderjahr 2020 habe ich meinen Präsenzdienst geleistet. Ich habe die Unterhaltszahlungen 6 Monate lang selbst gezahlt. Die restlichen 6 Monate wurden die Unterhaltszahlungen vom Österreichischen Bundesheer übernommen. Insgesamt wurden für das Jahr 2020 3000€ Unterhaltszahlungen geleistet. Ich ersuche um vollständige Auszahlung des Familienbonus Plus da die Familienunterhaltskosten während meines Präsenzdienstes gleich hoch waren mein Verdienst aber sehr gering war und die Kindes Mutter den Familienbonus Plus nicht beantragen kann. Den Familienbonus Plus gebe ich jährlich an die Kindes Mutter zur Versorgung meiner Tochter weiter."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten ergeben sich folgende unstrittige Feststellungen:

Der Bf. erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Dienstgebern - darunter Heeresgebühren vom BM für Landesverteidigung für die Absolvierung seines 6 Monate dauernden Präsenzdienstes.

Für den Zeitraum des Präsenzdienstes von 6 Monaten übernahm das BM für Landesverteidigung die Unterhaltszahlungen für seine bei der Kindesmutter - vom Bf. getrennt - lebende Tochter und für die übrigen 6 Monate des Jahres 2020 der Bf. selbst.

Unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von € 1.476,00 sowie des Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschales betrug das steuerpflichtige Einkommen aufgrund einer - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 € 11.010,27.

Dem § 33 Abs.1 EStG 1988 idF BGBl I 2018/62 (Jahressteuergesetz 2018) folgend beträgt die Einkommensteuer jährlich für die ersten 11.000 Euro 0 %, für die Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro 25 % (…).

Gemäß Abs. 2 leg cit sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind unter 18 Jahren, für das dem Antragsteller oder seinem Ehepartner Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus von € 125 pro Monat (sohin jährlich € 1.500 pro Kind) zu.

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl I 2019/103 normiert:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Subsumiert man den gegenständlichen Sachverhalt unter den angeführten Bestimmungen, so ergibt sich für den Bf. für das Jahr 2020 eine errechnete Tarifsteuer von € 2,05 von der zuerst der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 abzuziehen ist. Der Abzug des Familienbonus Plus ist jedoch auf die errechnete Tarifsteuer beschränkt. Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich.

Beträgt die Tarifsteuer - wie im gegebenen Fall - weniger als der Familienbonus Plus ist der übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen. Da der Familienbonus Plus nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt ist, kann er auch nicht zu einer auszahlbaren "Negativsteuer" führen.

Der Familienbonus Plus ist daher ein Absetzbetrag, der von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG14, § 33 Rz 45).

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom erweist sich als rechtskonform, weswegen die Beschwerde als unbegründet anzuweisen war.

Abschließend weist das Bundesfinanzgericht den Bf. darauf hin, dass die für das Veranlagungsjahr 2021, errechnete Tarifsteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 € 3.491,81 beträgt. Der für 2021 zustehende Familienbonus Plus von € 1.500 konnte daher zur Gänze davon in Abzug gebracht werden, da die errechnete Tarifsteuer höher war als der Familienbonus Plus.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da sich die Lösung der strittigen Frage unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101609.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at