TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2023, RV/7101724/2023

"Schädlicher" Studienwechsel

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7101724/2023-RS1
Selbst wenn im neuen Studium „Toleranzsemester“ nicht in Anspruch genommen werden sollten, weil innerhalb der Mindeststudiendauer das Studium beendet wird, verkürzen diese nicht verwendeten „Toleranzsemester“ nicht die Wartezeit nach einem sogenannten „schädlichen“ Studienwechsel.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , Versicherungsnummer ***5***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.252,40 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €), insgesamt 2.953,20 €, für die im Februar 1992 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Rückforderungsbescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) Ing. ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.252,40 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €), insgesamt 2.953,20 €, für die im Februar 1992 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies folgendermaßen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung Vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Der Rückforderungsbescheid wurde dem Bf nachweislich am zugestellt.

Überprüfungsschreiben vom

Dem Rückforderungsbescheid ging ein Schreiben des Finanzamts vom betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe voraus, das am retourniert wurde.

Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien für ***6*** ***2*** für das Wintersemester 2014 betreffend Bachelorstudium Biologie vorgelegt sowie folgendes Studienblatt für das Wintersemester 2014:

Weiters bestätigte die Universität Wien am folgende positiv absolvierte Prüfungen:

Beschwerde vom

Am erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom und führte dazu aus:

Ich, Ing. ***1*** ***2*** - Vater von ***6*** ***2***, erhebe formell Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuche Sie um Aussetzung dieses Betrags. (2.953,20 €)

Begründung:

Der Studienwechsel von Pharmazie Universität Wien auf Bachelor Biologie Universität Wien ist kein schädlicher Studienfach (beide zählen zu den 4 Lebenswissenschaften an der Universität Wien). Die in Pharmazie abgelegte Prüfung Anatomie, Physiologie und Medizinische Terminologie wurde in Biologie als WZB Übung anerkannt.

Die Anerkennung wurde im Oktober 2012 von einem Beamten im Finanzamt bestätigt (genaueres in den Unterlagen).

Seit dem SS 2012 studiert meine Tochter Biologie (Bachelor) - Schwerpunkt Mikrobiologie und Genetik und hat seitdem 115,5 ECTS erbracht (Prüfungen, Übungen, Laborpraktiken) d.h. sie studiert aktiv und bringt einen guten Fortschritt.

Da sie erst im 6.Semester Bachelor Biologie studiert gilt für Bachelorstudien Folgendes bzgl. Toleranzsemester:

Bei Bachelor-/Bakkalaureatsstudien, Magister-/Masterstudien und Doktorats-/PhD-Studien besteht Anspruch auf Familienbeihilfe innerhalb der Mindeststudienzeit (= 6 Semester) plus zwei Toleranzsemester.

Unterlagen zur Bestätigung der Begründung:

- Studienbestätigung WS 2010 in Diplomstudium Pharmazie

- Studienbestätigung SS 2012 Bachelorstudium Biologie

- Anerkennung von Anatomie (Pharmazie) als WZB-Fach

- Kontoauszüge von Oktober 2012 als Bestätigung, dass ***2*** ***6*** keine Familienbeihilfe bekommen hat von Februar 2012 - Oktober 2012 (Scan 0160), das Geld wurde erst am nach der Beschwerde Anfang Oktober 2012 bei einem Beamten nachbezahlt, nachdem der Beamte die Anrechnungsbestätigung angenommen und meine Lage überprüft hat. Danach wurde die Familienbeihilfe normal ausgezahlt** bis zum September 2014

- ** Mitteilungen 2012

- und **Mitteilung 2013

- Einkommenbestätigung (Pension)

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrundessen ersuche ich Sie höflichst nochmals diesen Betrag (2.953,20 €) auszusetzen, insbesonders da ich Alleinverdiener Pensionist) bin und wir eine Fünfköpfige Familie aus Eltern und drei Kindern sind, davon sind zwei Studentinnen auf der Universität Wien und ein Kind Maturant ***10***

Vielen Dank!

Ing. ***1*** ***2*** Versicherungsnummer: ***5***

***6*** ***2*** Versicherungsnummer: ***7***

Mit freundlichen Grüßen,

Ing. ***1*** ***2***

[eigenhändige Unterschrift]

Folgende Unterlagen waren beigefügt:

Studienbestätigungen

Die Universität Wien bestätigte am , dass ***6*** ***2*** im Wintersemester 2010 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 449 Diplomstudium Pharmazie zur Fortsetzung gemeldet ist.

Die Universität Wien bestätigte am , dass ***6*** ***2*** im Sommersemester 2012 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet ist.

Die Universität Wien bestätigte am , dass ***6*** ***2*** im Wintersemester 2014 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet ist.

Sammelzeugnis

Folgendes Sammelzeugnis der Universität Wien vom wurde vorgelegt:

Für das Biologiestudium wurde ein weiteres Sammelzeugnis der Universität Wien vom vorgelegt:

Kontoauszüge

Auf dem Gemeinschaftskonto von Ing. ***1*** ***2*** oder ***8*** ***9*** wurde am eine Gutschrift von 782,80 € betreffend Familienbeihilfe 10/12-11/12 und Kinderabsetzbetrag versucht, am eine solche (03/12-11/12) von 2.214,90 €, am eine solche (12/12-01/13) von 1.275,00 €.

Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe

Am fertigte das Finanzamt an den Bf eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe aus, wonach diesem unter anderem für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Mai 1994 bis September 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehe.

Am fertigte das Finanzamt an den Bf eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe aus, wonach unter anderem für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Mai 1994 bis September 2014 diesem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehe.

Am fertigte das Finanzamt an den Bf eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe aus, wonach unter anderem für ***6*** ***2*** für den Zeitraum Mai 1994 bis Februar 2012 und März 2013 bis September 2015 diesem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehe.

Verständigung über die Leistungshöhe vom Jänner 2014

Die Pensionsversicherungsanstalt teilte dem Bf im Jänner 2014 mit, dass er eine monatliche Alterspension von 385,43 € zuzüglich Kinderzuschuss für drei Kinder von 87,21 € und Ausgleichszulage von 1.210,41 €, abzüglich Krankenversicherung von 85,84 €, zusammen 1.597,21 €, erhalte.

Anerkennung von Prüfungen

Nachgereicht wurde ein Bescheid der Studienpräses der Universität Wien, Organ in studienrechtlichen Angelegenheiten, vom betreffend Anerkennung von Prüfungen, wonach dem Antrag von ***6*** ***2*** vom auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs 1 UG 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F.) i.V.m. dem Curriculum der Studienrichtung Bachelorstudium Biologie, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002 (UG2002), 30. Stück, Nummer 165, am , im Studienjahr 2002 i.d.g.F., stattgegeben wurde. Folgende Prüfung wurde anerkannt:

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

Sachverhalt:

Ihr Kind ***6*** war ab dem Wintersemester 2010/11 im Studium der Pharmazie an der Universität Wien gemeldet. Dieses Studium wurde am abgemeldet, wobei bereits ab dem Sommersemester 2012 ein Studienwechsel auf das Studium Biologie erfolgte.

Laut vorliegendem Anrechnungsbescheid der Universität Wien vom wurde eine Prüfung im Ausmaß von 7,5 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium anerkannt.

In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass der Wechsel von Pharmazie auf Biologie kein schädlicher Studienwechsel sei, da beide Studien zu den Lebenswissenschaften an der Universität Wien zählten. Auch wurde Ihnen nach Vorlage des Anrechnungsbescheides vom Familienbeihilfe im Oktober 2012 rückwirkend ab März 2012 gewährt, woraus geschlossen werden kann, dass zum damaligen Zeitpunkt der Studienwechsel als nicht schädlich beurteilt wurde.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Ein Studienwechsel ist gemäß § 17 Abs. 4 StudFG nicht mehr zu beachten ist, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt wurden. Für die Ermittlung der Wartezeit sind somit alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorlag, heranzuziehen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist genauso lang ausgeschlossen, wie vor dem Studienwechsel für ein oder mehrere Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten.

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass Ihr Kind ***6*** im Sommersemester 2012 nach 3 Semestern vom Studium Pharmazie auf das Studium Biologie gewechselt hat.

Es liegt somit ein grundsätzlich "beihilfenschädlicher" Studienwechsel (Wechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester) vor. In weiterer Folge ist dieser Studienwechsel in Hinblick auf § 17 Abs. 2 StudFG zu prüfen:

Für die Beurteilung, ob gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz bemisst das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten. Aufgrund der Anerkennung von 7,5 ECTS-Punkten ist somit lediglich 1 Semester (von insgesamt 3) in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich hiermit um einen schädlichen Studienwechsel handelt, da der Wechsel nach dem dritten Semester erfolgte und nicht die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wurde. Anspruch auf Familienbeihilfe für ***6*** bestand erst nach einer Wartezeit von zwei Semestern (also ab März 2013).

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Fehlen objektiv die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe, besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung. Daraus folgt, dass dem Finanzamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob ein Rückforderungsbescheid zu erlassen ist oder nicht. Eine Rückforderung ist selbst dann zwingend vorzunehmen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Beschwerde

An: Finanzamt Wien 21/22

1220 Dr. Adolf Schärf-Platz 2

Wien, am

Ing. ***1*** ***2*** Versicherungsnummer: ***5***

***6*** ***2*** Versicherungsnummer: ***7***

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich, Ing. ***1*** ***2*** - Vater von ***6*** ***2***, erhebe formell Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuche Sie um Aussetzung dieses Betrags. (2.953,20 €)

Es ist mir unverständlich, warum Sie meine Beschwerde abgelehnt haben, obwohl ich alle notwendigen Papiere der Universität an Sie geleitet habe.

Ich erhebe daher noch einmal Beschwerde gegen den Bescheid vom und übermittle Ihnen noch einmal alle erforderlichen Unterlagen.

Ich ersuche Sie höflichst meine Angelegenheit noch einmal zu prüfen und positiv zu bescheiden.

Im Anhang befinden sich alle Unterlagen sowie die Begründung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ing. ***1*** ***2***

[eigenhändige Unterschrift]

Die beigefügte Begründung und die beigefügten Unterlagen entsprechen jenen zur Beschwerde. Zusätzlich wurde vorgelegt:

Vorlage vom

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs 1 lit b FLAG, § 17 StudFG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde vom Bf für das Kind ***6*** für den Zeitraum März 2012 - Februar 2013 die Familienbeihilfe zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind sein Studium nach dem 3. Semester gewechselt hat.

Das Kind studierte von Oktober 2010 bis September 2012 Pharmazie und ab Sommersemester 2012 wechselte das Kind auf das Studium Biologie.

Die am abgelegte Prüfung in Anatomie Physiologie mit 7.5 ECTS wurde als Übung im Studium Biologie mit 7.5 ECTS anerkannt (vgl Anrechnungsbescheid vom 2.10.201).

Nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf abermals ein Rechtsmittel, das er mit "Beschwerde gegen den Bescheid vom " betitelte. Dieses Schreiben ist offenbar unglücklicherweise untergegangen und erst aufgrund einer Altfall-Liste zum Vorschein gekommen.

Der Bescheid vom betrifft die Abweisung des Aussetzungsantrages. Da der unvertretene Beschwerdeführer allerdings Inhaltliches vorbringt, wurde dieses Rechtsmittel im Sinne einer kundenfreundlichen Verwaltung als Vorlageantrag gedeutet (auch deswegen, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei der Zahl "15" um einen Tippfehler handelt und eigentlich die Zahl "5" gemeint war - Datum der Beschwerdevorentscheidung).

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenteile

Stellungnahme:

Gem § 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der/die Studierende i) das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder ii) das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs 3 StudFG ist es möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten oder späteren Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten Semester (Wartezeit).

Gezählt werden alle Semester für die für ein volles Semester Familienbeihilfe bezogen wurde.

Kein Studienwechsel liegt vor, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt.

Das Kind hat im Studium Pharmazie 3 Semester absolviert, somit würde die Wartezeit 3 Semester betragen.

Werden die Vorstudienzeiten teilweise angerechnet, wird die Wartezeit entsprechend verkürzt. Dafür ist die Anzahl der anerkannten (angerechneten) ECTS-Punkte der Prüfungen aus den Vorstudien maßgeblich.

Bis zu 30 angerechneten ECTS verringert sich die Wartezeit um 1 Semester.

Da gegenständlich 7,5 ECTS angerechnet wurden, verringert sich die Wartezeit um 1 Semester auf gesamt 2 Semester, sohin Sommersemester 2012 (beginnend mit März 2012) und Wintersemester 2012/2013 (endend mit Februar 2013).

Der Rückforderungszeitraum März 2012 - Februar 2013 besteht somit zu Recht und ist daher die Beschwerde abzuweisen.

FABIAN

Dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN zufolge bezog der Bf in weiterer Folge von Jänner 2014 (Daten von Vorzeiträumen sind dort nicht ersichtlich) bis September 2015 Familienbeihilfe für seine Tochter ***6*** ***2***. Aus der Grunddatenverwaltung ergibt sich, dass die Tochter ***6*** ***2*** den akademischen Grad BSc. führt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Ing. ***1*** ***2*** ist Vater der im Februar 1992 geborenen ***6*** ***2***.

***6*** ***2*** maturierte im Juni 2010 und studierte anschließend von bis an der Universität Wien das Diplomstudium Pharmazie (A 449). Das gleichfalls mit begonnene Bachelorstudium Politikwissenschaft (A 033 624) wurde nicht tatsächlich betrieben, sondern bereits am abgebrochen.

Mit begann ***6*** ***2*** das Bachelorstudium Biologie (A 033 630). Aus dem Pharmaziestudium wurden am 7,5 ECTS-Punkte für das Biologiestudium angerechnet.

Im Beschwerdezeitraum März 2012 bis Februar 2013 erhielt Ing. ***1*** ***2*** für ***6*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch ersichtlich.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 26 FLAG 1967 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 17 StudFG 1992 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Vorlageantrag

Dem Finanzamt ist zu folgen, dass die Eingabe vom als Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom zu sehen ist.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).

Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Es ist daher zu prüfen, ob der Bf im Beschwerdezeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten hat.

Studienwechsel

Das Studium der Pharmazie ist nicht mit dem Biologiestudium ident. Wird vom Pharmaziestudium zum Biologiestudium gewechselt, liegt daher ein Studienwechsel i. S. v. § 17 StudFG 1992 vor. Auch wenn beide Studienrichtungen der Fakultät für Lebenswissenschaften der Universität Wien - mit acht Departments aus den Bereichen Biowissenschaften, Pharmazie und Ernährungswissenschaften eine der größten Fakultäten der Universität - angehören, sind diese nicht ident, sondern unterschiedlich. Dem Bf kann daher nicht gefolgt werden, dass kein Studienwechsel vorliege.

Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen wurde nach drei Semestern Pharmaziestudium ( bis , also Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012) in das Biologiestudium gewechselt, wobei im Sommersemester 2012 (ab ) das Pharmaziestudium noch parallel betrieben wurder.

Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt grundsätzlich vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG). Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 4 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.

Dem Bf ist beizupflichten, dass die Anrechnung von Prüfungen zu einer Verkürzung des Wartezeitraums führt.

Der Wartezeitraum beträgt im gegenständlichen Fall zufolge der drei Semester (Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012) des Pharmaziestudiums vor Studienwechsel, grundsätzlich drei Semester, also Sommersemester 2012, Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 des Biologiestudiums.

Aus dem Pharmaziestudium wurden 7,5 ECTS-Punkte anerkannt. Diese 7,5 ECTS-Punkte sind auf ein ganzes Semester aufzurunden, sodass sich gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 die Wartezeit um ein Semester verkürzt und der Studienwechsel ab dem Wintersemester 2012/2013 nicht mehr zu beachten ist, sodass ab dem Sommersemester 2013 grundsätzlich wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (siehe auch die detaillierten Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, auf die der Bf in seinem Vorlageantrag nicht weiter eingegangen ist).

Auch wenn die Tochter im Biologiestudium einen guten Studienerfolg aufweist, ändert dies nichts daran, dass ein sogenannter schädlicher Studienwechsel vorliegt.

Der Bf ist im Recht, dass das Biologiestudium nicht in der Mindeststudiendauer abgeschlossen werden muss, sondern ein Beihilfeanspruch auch für sogenannte "Toleranzsemester" zusteht. Diese "Toleranzsemester" können jedoch nicht vorweg mit der Wartezeit infolge des Studienwechsels verrechnet werden. Selbst wenn neuen Studium keine "Toleranzsemester" in Anspruch genommen werden sollten, weil innerhalb der Mindeststudiendauer das Studium beendet wird, verkürzen diese nicht verbrauchten "Toleranzsemester" nicht die Wartezeit nach einem sogenannten "schädlichen" Studienwechsel.

Das heißt, dass der Bf im Rückforderungszeitraum März 2012 bis Februar 2013 (zwei Semester) zufolge des Studienwechsels seiner Tochter für diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.

Nachsicht

Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamts und kann bei Versagung der beantragten Nachsicht in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Nachsicht setzt keine Weisung der Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 voraus (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 78).

Die dargestellten bescheidenen Einkommensverhältnisse des Bf als Ausgleichzulagenbezieher können ebenso wie die nicht vom Bf veranlasste überlange Verfahrensdauer zwischen Vorlageantrag () und Vorlage an das Bundesfinanzgericht () möglicherweise im Nachsichtsweg, nicht aber im Rückforderungsverfahren, zu berücksichtigen sein.

Über eine Nachsicht ist nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Rückforderungsbescheid zu befinden, das Nachsichtsverfahren ist ein eigenes Verwaltungsverfahren. Es steht dem Bf frei, einen gesonderten Nachsichtsantrag an das Finanzamt zu stellen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Da im Beschwerdezeitraum kein Tatbestand, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach sich zieht, verwirklicht wurde, der Bf aber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, erfolgte die Rückforderung zu Recht.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen, unter denen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt werden bzw. bei zu Unrecht erfolgtem Bezug zurückzufordern sind, waren bereits Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich zudem in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at