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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2023, RV/7101582/2022

Schriftliche Meldung an Finanzamt erfüllt nicht die Vorschriften des WiEReG und kann mit Zwangsstrafe belegt werden

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/13/0024. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7101582/2022-RS1
Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl ; , RV/7101489/2020). Die zu §§ 85 ff BAO ergangene Rechtsprechung erscheint auch im Zusammenhang mit Meldungen nach dem WiEReG als stichhaltig. Nach der BAO gelten "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht (). Der Gesetzgeber hat [§§ 85, 86a BAO betreffend] nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. mwN). Auch § 5 Abs 2 WiEReG sieht einen speziellen Weg der Einreichung vor, dessen Nichteinhaltung genauso bewirken muss, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als nicht eingebracht anzusehen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Landskrongasse 5 Tür 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist, ob die schriftliche Einbringung einer Meldung nach § 5 WiEReG beim Finanzamt Österreich genügt, um eine wegen Nichtmeldung angedrohte Zwangsstrafe abzuwenden, oder ob dafür die Formvorschriften des § 5 Abs 2 WiEReG gewahrt werden müssen.

Mit Schreiben vom , zugestellt am , wurde die Bf vom Finanzamt Österreich aufgefordert, die Meldung entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Informativ wurde weiters mitgeteilt, dass Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausschließlich in elektronischer Form über das USP vorgenommen werden können.

Mit Schreiben vom , eingebracht am , wurde dem Finanzamt Österreich unter Beilage eines Firmenbuchauszuges der wirtschaftliche Eigentümer der Bf schriftlich bekanntgegeben.

Am erließ das Finanzamt Österreich einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro (zugestellt am ), weil die Aufforderung vom nicht befolgt worden sei. Gleichzeitig wurde eine neuerliche Frist bis gesetzt und eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro angedroht.

Gegen die Zwangsstrafe wurde am Beschwerde erhoben, weil mit Schreiben vom die Auskunft erteilt worden sei.

Am erfolgte die elektronische Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers an das Register.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Vorlageantrag vom wurde der Akt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum eine GmbH ist. Die letzte Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG erfolgte am .

Mit Schreiben vom , zugestellt am , wurde die Bf vom Finanzamt Österreich aufgefordert, die Meldung entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Der Aufforderung ist die Bf nicht fristgerecht nachgekommen, weil zunächst nur schriftlich gegenüber der auffordernden Behörde eine Meldung am erstattet wurde; erst am erfolgte die elektronische Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 Abs 2 WiEReG. Daher wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe wie angedroht verhängt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG sind Daten eines Rechtsträgers (u.a. GmbHs, vgl § 1 Abs 1 Z 4 WiEReG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden und binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 16 WiEReG kann das Finanzamt die Vornahme der Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach deren Androhung (§ 111 Abs 2 BAO) mit sechswöchiger Frist erzwingen.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl ; , RV/7101489/2020).

Die zu §§ 85 ff BAO ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung erscheint auch im Zusammenhang mit Meldungen nach dem WiEReG als stichhaltig. Nach der BAO gelten "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht (). Der Gesetzgeber hat [§§ 85, 86a BAO betreffend] nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. mwN). Auch § 5 Abs 2 WiEReG sieht einen speziellen Weg der Einreichung vor, dessen Nichteinhaltung genauso bewirken muss, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als nicht eingebracht anzusehen ist.

Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtline (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, ist es, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP). Aus Art 30 Abs 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren müssen.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist ua das bisherige, die Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran BAO, 7. Aufl. (2021), § 111 Rz 10)

Zweck der Zwangsstrafe ist einerseits die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anzuhalten (vgl ; , 97/14/0112; , 2013/13/0022).

Da die Beschwerdeführerin trotz Erinnerungsschreibens unter Setzung der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro die Meldung gemäß § 5 WiEReG binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet hat, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe durch die belangte Behörde dem Grunde nach rechtmäßig.

Da die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachzuholen, sie dennoch anlässlich des Erinnerungsschreibens mit Androhung der Zwangsstrafe nicht in der gesetzlich vorgesehenen und auch in der Erinnerung ausführlich beschriebenen Weise tätig wurde, erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig zumal die Beschwerdeführerin nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro die notwendige Meldung richtig vorgenommen hat.

Im gegenständlichen Sachverhalt ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Meldung gem § 5 WiEReG anlässlich der jährlichen Überprüfung der Daten bereits vornehmen hätte müssen und darüber hinaus mit der Meldung gem § 5 WiEReG nicht das erste Mal konfrontiert war.

Der Meldung gem § 5 WiEReG kommt angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu.

Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) stellt daher aus Sicht des Bundesfinanzgerichts keine Ermessensüberschreitung durch die belangte Behörde dar (vgl ).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob eine Zwangsstrafe schon dann verhängt werden kann, wenn die vom Finanzamt begehrte Auskunft zwar grundsätzlich erteilt wird, aber nicht an die zuständige Stelle in der gehörigen Form erfolgt, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist auch über den Einzelfall hinaus bedeutend. Daher war die Revision zuzulassen.

Wien, am 21. Juni 202

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101582.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at