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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2023, RV/7500380/2023

Verspätete Einsprüche gegen Strafverfügungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. und
1) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde;
2) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und es werden die angefochtenen zwei Zurückweisungsbescheide bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1) betr. GZ. MA67/Zahl1/2022:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:53 Uhr in 1100 Wien, Columbusgasse 105, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A), Firma Firma, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug zum vorher genannten Beanstandungszeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in 1100 Wien, Columbusgasse 105, gestanden sei.

Mit fristgerechtem Schreiben (Lenkerauskunft) vom nannte die Zulassungsbesitzerin, Firma Firma, den Beschwerdeführer als jene Person, der das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zum vorher genannten Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 16:53 Uhr in 1100 Wien, Columbusgasse 105, angelastet, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. In der umfangreichen Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde u.a. auf das Recht hingewiesen, dass gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden könne.

Am langte beim Magistrat per E-Mail ein als Einspruch gewertetes Schreiben ein, indem der Beschwerdeführer das Folgende ausführte: "Guten Tag,Ich Bf1, geb. am geb wohnhaft in Adr habe vorkurzem zwei Strafverfügungen erhalten mit einemTaxi-Kennzeichen 123 (A) mit Datum und ingesamt 120€.Ich bin selbstständig seit 2020 laufend und in einer anderen Firma auch beschäftigt seit Oktober 2022. Ich binmit diesem Taxi nicht gefahren bei den angegebenen Zeiten.Ich sende Ihnen mein Versicherungsdatenauszug mit. Ich bin mit diesem Fahrzeug nicht gefahren, ich glaubes ist ein Missverständnis, bitte um Korrigierung."

Dem Einspruch war ein Versicherungsdatenauszug beigelegt, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ab bis ,laufend' gewerbl. Selbständig Erwerbstätiger, ab bis ,laufend' geringfügig beschäftigter Arbeiter (Firma1) und ab bis ,laufend' Arbeiter nach ASVG (Firma2) sei.

Der Magistrat teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt vom mit, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, der mittels E-Mail eingebrachte Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom nach der Aktenlage als verspätet erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen gewesen sei. Die Strafverfügung sei nach einem fruchtlosen Zustellversuch am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Österreichische Post AG) hinterlegt worden. Grundsätzlich würden hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der gewesen, als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument hätte behoben werden können. Der Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Diese Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt wurde am durch Hinterlegung zugestellt, dem Beschwerdeführer am persönlich ausgefolgt und blieb jedoch unbeantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und brachte vor wie in seinem oben angeführten Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , dem er folgende Begründung anfügte: "ich habe auf den Versicherungsdatenauszug gewartet, und musste Kontakt aufnehmen mitdieser Firma, deshalb hat sich der Einspruch verspätet paar Tage und wurde zurückgewiesen laut dem Briefvon , bitte um Verständnis und bitte Sie meine Beschwerde anzunehmen."

2) betr. GZ. MA67/Zahl2/2022:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 09:46 Uhr in 1110 Wien, Am Kanal nächst Baum 2086, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A), Firma Firma, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug zum vorher genannten Beanstandungszeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in 1110 Wien, Am Kanal nächst Baum 2086, gestanden sei.

Mit fristgerechtem Schreiben (Lenkerauskunft) vom nannte die Zulassungsbesitzerin, Firma Firma, den Beschwerdeführer als jene Person, der das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zum vorher genannten Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:46 Uhr in 1110 Wien, Am Kanal nächst Baum 2086, angelastet, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. In der umfangreichen Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde u.a. auf das Recht hingewiesen, dass gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden könne.

Am langte beim Magistrat per E-Mail ein als Einspruch gewertetes Schreiben ein, indem der Beschwerdeführer wortgleich wie im oben angeführten Verfahren 1) ausführte.

Der Magistrat teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt vom wortgleich wie im oben angeführten Verfahren 1) mit.

Diese Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt wurde am durch Hinterlegung zugestellt, dem Beschwerdeführer am persönlich ausgefolgt und blieb jedoch unbeantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und brachte wortgleich wie im oben angeführten Verfahren 1) vor.

Die Beschwerden zu Verfahren 1) und 2) wurden dem Bundesfinanzgericht mit zwei Vorlageberichten vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt Verfahren 1) MA67/Zahl1/2022und 2)MA67/Zahl2/2022:

Über den Beschwerdeführer wurde von der MA 67 mit zwei Strafverfügungen, beide vom , (jeweils) wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Die zwei Strafverfügungen enthielten (jeweils) eine rechtsrichtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Die zwei Strafverfügungen vom wurden mittels Rückscheinbrief (RSb) nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am sodann ab zur Abholung bereitgestellt und dem Beschwerdeführer persönlich am ausgefolgt.

Der Tag der Zustellung der in Rede stehenden zwei Strafverfügungen ist der , an dem die zwei Dokumente an der Abgabestelle erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurden (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG).

Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerden (jeweils) keine mangelhafte Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass keine Zweifel an der jeweiligen Zustellung am bestehen.

Die auf der (jeweiligen) Strafverfügung angeführte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am um 24:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die zwei Strafverfügungen jedoch erst am und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.

Auf die jeweilige Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom , beide wurden dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Gegen den jeweiligen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei seit dem Jahr 2020 selbstständig und seit Oktober 2022 in einer weiteren Firma auch noch beschäftigt. Er sei mit diesem Taxi zu den angegebenen Zeiten nicht gefahren. Er sende auch seinen Versicherungsdatenauszug mit. Er habe auf den Versicherungsdatenauszug gewartet und seine Kontaktaufnahme mit dieser Firma hätten zum verspäteten Einspruch geführt. Er ersuche um Verständnis und bitte um Behandlung seiner Beschwerde.

Beweiswürdigung Verfahren 1)MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022:

Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der jeweiligen Strafverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Hinweise auf Zustellmängel ergaben sich nicht.

§ 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl ).

Rechtliche Beurteilung Verfahren 1) MA67/Zahl1/2022und 2) MA67/Zahl2/2022:

Angesichts des jeweiligen Verfahrensablaufes und des festgestellten Sachverhaltes geht das Bundesfinanzgericht von einer rechtsgültigen Zustellung der jeweiligen Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz am aus.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. ; Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG², Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864). Der Einspruch gegen eine Strafverfügung ist auch dann wirksam, wenn er ohne darüber hinaus gehendes Vorbringen nur erkennen lässt, dass der Einschreiter die Bestrafung ablehnt. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Raschauer/Wessely, Rz 7 zu § 49 VStG2).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügungen zu Verfahren 1) und 2), beide vom .

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.

Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. mwN).

Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrenslauf, trotz expliziter Befragung durch die belangte Behörde, eine Ortsabwesenheit nicht geltend. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der jeweiligen Strafverfügung kann nicht erkannt werden.

Die beiden Strafverfügungen vom , 1) MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022, wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist, am , rechtswirksam zugestellt.
Der (jeweils) am per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit vor dem Hintergrund der (jeweils) am beginnenden und damit (jeweils) am endenden, zweiwöchigen Einspruchsfrist als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen (jeweiligen) Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Warten auf den Versicherungsdatenauszug vermögen bei der gegebenen Rechtslage das Ergebnis der Entscheidung nicht zu verändern. Da der Einspruch gegen eine Strafverfügung nur erfordert, dass ihr Adressat zu erkennen gibt, dass er mit der Bestrafung nicht einverstanden ist, ist das Zuwarten mit dem Einspruch auf die Erlangung von Beweismitteln nicht sinnvoll. Da nach einem rechtzeitigen Einspruch die Strafverfügung außer Kraft tritt und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, besteht in diesem ohnehin die Möglichkeit, Beweismittel oder sonstiges vorzubringen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer wurde in den angefochtenen Zurückweisungsbescheiden über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erfordert keine Ergänzung durch eine mündliche Verhandlung. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und - wie hier - keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sohin wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision (durch die belangte Behörde)

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision (durch die belangte Behörde) nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500380.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-34003