Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2023, RV/7102202/2022

Fortgesetztes Verfahren: Gewinnrealisierung bei Fremdwährungsschuld (Sicherungsgeschäft)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerden vom gegen nachfolgend angeführte Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt für Großbetriebe)

  1. Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006, erlassen am ,

  2. Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 bis 2010, erlassen am ,

zu Recht:

I. Den Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 vom sowie gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 bis 2010 vom wird teilweise Folge gegeben. Die bezeichneten Bescheide werden gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

  1. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 wird derart abgeändert, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte um
    EUR -35.362.384,14 (Zinsaufwendungen) vermindern sowie um EUR 1.356.946,68 (Kursgewinn) erhöhen und derart jeweils EUR 11.144.516,38 betragen. Als Verlustabzug wird ebendieser Betrag in Abzug gebracht, sodass das Einkommen des Gruppenmitglieds EUR 0,00 beträgt.

  2. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2007 wird derart abgeändert, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen des Gruppenmitglieds um EUR -12.370.148,31 (Zinsaufwendungen) sowie um EUR -21.684.952,50 (Kursverlust) vermindern und derart jeweils
    EUR -98.516.694,29 betragen.

  3. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008 wird derart abgeändert, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen des Gruppenmitglieds um EUR -26.495.673,30 (Kursverlust) vermindern und derart jeweils EUR -260.920.673,27 betragen.

  4. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009 wird derart abgeändert, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen des Gruppenmitglieds um EUR -2.319.098,20 (Zinsaufwendungen) vermindern sowie um EUR 428.556,14 (Kursgewinn) erhöhen und derart
    EUR -84.051.783,06 betragen.

  5. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 wird derart abgeändert, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen des Gruppenmitglieds um EUR -1.361.356,09 (Zinsaufwendungen) vermindern sowie um EUR 158.081.352,19 (Kursgewinn) erhöhen und derart jeweils
    EUR -294.554.968,18 betragen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im nunmehr fortgesetzten Verfahren hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der steuerlichen Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen bzw Kursgewinnen und Kursverlusten aus einem Sicherungsgeschäft vor dem Hintergrund der Regelung des § 12 Abs 2 KStG 1988 zu befassen.

Bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7101544/2019, wurde auf die bei der Beschwerdeführerin erfolgte Außenprüfung verwiesen, bei der in beschwerderelevanter Hinsicht (ua im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ) folgende Prüfungsfeststellungen getroffen wurden:

"Kurssicherungsgeschäfte

Zur Absicherung des Währungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital diverser NWB wurden Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen. Die Sicherungsgeschäfte wurden im Prüfungszeitraum auf verschiedene Arten durchgeführt. Die Grundform der Absicherung in den Jahren 2006 bis zur Umgründung 2010 bestand in Kassengeschäften mit der *** AG, d.h. es wurden Verbindlichkeiten in Fremdwährung von der **BF** aufgenommen, der Darlehensbetrag wurde in Euro konvertiert und veranlagt, wobei der Saldo der Zinsen aus Fremdwährungsverbindlichkeiten und Forderungen in Euro im Prüfungszeitraum auch negativ war. Der jeweilige Aufwandsüberhang betrug:

  1. 2006 € 35.362.384,14

  2. 2007 € 12.370.148,31

  3. 2009 € 272.272,34

  4. 2010 € 86.160,62

Zu dieser Grundform kamen noch Abwandlungen, indem die Geschäfte in Form von Forwards abgeschlossen wurden. Laut Stellungnahme des Unternehmens vom waren die Absicherungsgeschäfte für **Banken** Spot-Geschäfte. Die Refinanzierungen der Währungen wurden nur kurzfristig durchgeführt, was für die **BF** ein Liquiditätsrisiko bedeutete für den Fall einer nicht Verlängerung der Geschäfte. Dieses Währungsrisiko wurde vermieden, indem mit der *** AG Cross Currency Interest Rate Swaps (CIRS) abgeschlossen wurden, bei denen die Währungen und Zinszahlen von Tschechischen und Slowakischen Kronen mit der *** AG über längere Zeiträume getauscht wurden. Das Unternehmen führte dazu weiter aus, dass als ersten Schritt das Absicherungsgeschäft in Spot-Form erfolgte, wobei das Fremdwährungskonto der **BF** belastet wurde und das EUR-Konto der **BF** eine Gutschrift erhielt. Als zweiten Schritt wurde ein CIRS abgeschlossen, dabei gab die **BF** Euro und bekam die entsprechende Fremdwährung. Die Verzinsung erfolgte über den CIRS. Der jeweilige Aufwandsüberhang daraus betrug im Jahr 2009 € 2.046.825,86 und im Jahr 2010 € 1.275.195,47.

Wie in der Stellungnahme vom ausgeführt wird, wurden alle Erträge und Aufwendungen aus den Sicherungsgeschäften auf den Fremdwährungskonten der **BF** verbucht, die den Sicherungsgeschäften zugeordnet waren, so dass die **BF** Fremdwährungen aus dem CIRS, beim jeweiligen Fremdwährungskonto der **BF** erfasste. Im Ergebnis wurden die aus dem CIRS erhaltenen Fremdwährungen verwendet, um die vorhandenen Fremdwährungsverbindlichkeiten aus dem zugrunde liegenden Spot-Geschäft zu tilgen. Für die betroffenen Beteiligungen wurden Bewertungseinheiten gebildet, die in den Wirtschaftsprüfberichten angeführt sind und in den Saldenlisten der **BF** bis 2009 (SAP-Buchhaltung) als Zubuchungen aus Capital Hedge für die jeweilige Beteiligung ersichtlich sind. Das Unternehmen übergab im Zuge der Ap für den Prüfungszeitraum eine Aufstellung der einzelnen Kurssicherungsgeschäfte pro Netzwerkbank. Im Jahr 2011 wurde die Absicherungsstrategie geändert, es wurden keine direkten Absicherungsgeschäfte mehr abgeschlossen und keine weiteren Bewertungseinheiten mehr geschaffen. Die Durchführung und die Verantwortlichkeiten der Kurssicherungsgeschäfte sind in der Leitlinie "Capital FX Exposure and Hedge Rules and Regulations" beschrieben. Der Überhang der Zinsen aus der Verbindlichkeit über die Zinsen aus der Forderung stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kosten der Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital dar. Der Aufwand aus der oben beschriebenen Vorgangsweise steht daher in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw verbundenen Unternehmen und ist gem. § 12 (2) KStG nicht abzugsfähig. Die Einkünfte erhöhen sich wie folgt:

  1. 2006 € 35.362.384,14

  2. 2007 € 12.370.148,31

  3. 2009 € 2.319.098,20

  4. 2010 € 1.361.356,09"

Von Seiten der belangten Behörde wurden dementsprechend die im Spruch bezeichneten Bescheide erlassen, in denen sich unter anderem die oben angeführten Einkünftehinzurechnungen abgebildet fanden.

Mit Beschwerden vom wurden die im Spruch bezeichneten Bescheide angefochten. Hinsichtlich der Feststellungsbescheide Gruppenmitglied wurde beantragt, die Bescheide insoweit abzuändern, als die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer jeweils um die angeführten Nettozinsaufwendungen vermindert werden solle.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7101544/2019, wurden die gegenständlichen Beschwerden zunächst stattgebend erledigt. Das Bundesfinanzgericht beurteilte dabei, dass die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zinsaufwendungen aus Kurssicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG unterlägen und änderte in diesem Sinne die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2006, 2007, 2009 und 2010 entsprechend ab. Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008, mit dem die Nettozinserträge iHv EUR 11.572.185,80 bereits von Seiten der belangten Behörde als steuerpflichtig behandelt wurden, wurde als korrekt beurteilt und somit nicht abgeändert.

Mit Erkenntnis vom , Ra 2021/13/0153, hob der Verwaltungsgericht das BFG-Erkenntnis (betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2006 bis 2010) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof dabei auf sein Erkenntnis vom selben Tag (), Ra 2021/13/0149, mit dem er im Wesentlichen klarlegte, dass die (vom Bundesfinanzgericht bereits berücksichtigten) Zinsaufwendungen und Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen sind, aber eben auch die erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft.

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit Stellungnahme vom folgende mit der Beschwerdeführerin abgestimmte Aufstellung der sich für die Jahre 2006 bis 2010 aus dem gegenständlichen Sicherungsgeschäft ergebenden Kursgewinne bzw Kursverluste:

Mit Stellungnahme vom bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der angeführten Kursgewinne und Kursverluste bzw generell die rechnerische Korrektheit der spruchmäßig festzustellenden Bescheidabänderungen. Von Seiten der belangten Behörde wurde die rechnerische Korrektheit mit Eingabe vom bestätigt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Es ist zunächst auf den bereits im BFG-Erkenntnis vom , RV/7101544/2019, (mit welchem wiederum auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/7100216/2014, verwiesen wurde) dargestellten Sachverhalt zu verweisen:

"Von der Bf., einer Holdinggesellschaft mit Management- und Dienstleistungsfunktion, wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Beteiligungen an Banken in Zentral- und Osteuropa gehalten. Die Berichtswährung für den Konzernabschluss war EURO. Mit den von der Bf. iZm Auslandsbeteiligungen geschlossenen Kurssicherungsgeschäften wurde das Ziel der Absicherung des Währungsrisikos aus dem jeweils in lokaler Währung geführten Eigenkapital verfolgt. Der Zweck der Absicherungsgeschäfte war die Sicherung des Konzerneigenkapitals, nicht jedoch die Sicherung des Wertes der Beteiligungen. Es erfolgte die Aufnahme von Darlehen in Fremdwährung, die Konvertierung der Darlehensbeträge in Euro und die Veranlagung der konvertierten Beträge. Dadurch kam es zu Zinsaufwendungen auf den Konten der abzusichernden Währungen und zu Zinserträgen auf den entsprechenden Euro-Konten, wobei die aus den Zinsunterschieden insgesamt entstandenen Nettozinsaufwendungen 2003 Euro 2,502.102,44, 2004 Euro 11,618.450,71 und 2005 Euro 9,487.722,13 betrugen."

Für den gegenständlich relevanten Beschwerdezeitraum ergaben sich im dargelegten Sinne folgende Nettozinsaufwendungen:

Für das Jahr 2008 ergab sich ein Nettozinsertrag iHv EUR 8.563.577,12, der bereits zuvor von Seiten der belangten Behörde im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2008 gewinnerhöhend berücksichtigt wurde.

Aus dem Sicherungsgeschäft ergaben sich in den einzelnen Jahren folgende erzielte Kursgewinne bzw Kursverluste, die bisher noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden:

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Nettozinsaufwendungen ergeben sich dabei insbesondere aus den Feststellungen des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom .

Darüber hinaus wurden nun im fortgesetzten Verfahren vom Bundesfinanzgericht Feststellungen über aus dem Sicherungsgeschäft resultierende Kursgewinne bzw Kursverluste getroffen. Die konkreten Zahlen ermittelte die belangte Behörde in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin.

Sämtliche Zahlen wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der belangten Behörde bestätigt. Sämtliche Feststellungen können gesamt als unstrittig bezeichnet werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung)

Bereit mit Erkenntnis vom , RV/7101544/2019, gelangte das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die strittigen Zinsaufwendungen als auch die Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen sind. Von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs wurde daraufhin klargelegt, dass nicht nur die Zinsaufwendungen und Zinserträge, sondern auch die erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl ). Auszugsweise aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs:

"Im vorliegenden Fall sollte mit den Mitteln aus der Aufnahme der Fremdwährungsverbindlichkeit keineswegs eine Beteiligung angeschafft werden. Die Fremdwährungsverbindlichkeit sollte zur Absicherung des (nur) im Konzernabschluss der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Eigenkapitals der Auslandsunternehmen dienen. Wenn auch Änderungen des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals von vornherein nicht steuerwirksam werden können (vgl. zum Grundsatz der Individualbesteuerung z.B. Brugger in Lang u.a., KStG², § 24 Tz 14), so ist aber zu beachten, dass die Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage (in Euro) bei einer Bank verwendet wurden. Es ist nicht strittig, dass diese Forderung (gegenüber einer Bank) zum Betriebsvermögen der mitbeteiligten Partei zählt. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen (sowohl jener aus der Verbindlichkeit als auch jener aus der Forderung) besteht - wie das Finanzamt in der Revision zutreffend aufzeigt - mit diesem (positiven und negativen) Betriebsvermögen.

In der Revision wird darauf hingewiesen, dass bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse der Fremdwährungsverbindlichkeit die hier strittigen Zinsen nicht abgezogen werden dürften. Da - wie bereits ausgeführt - Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. neuerlich 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird.

Es sind daher sowohl die strittigen Zinsaufwendungen als auch die Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen; es sind aber auch - wie die Amtsrevision im Zulässigkeitsvorbringen geltend macht - die erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht von einer abweichenden Rechtsansicht ausgegangen ist, hat es keine Feststellungen zu diesen Kursverlusten oder Kursgewinnen getroffen, sodass vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilt werden kann, ob diese Wertänderungen - wie von der mitbeteiligten Partei (für manche Jahre) entgegen dem Revisionsvorbringen behauptet - in der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt sind. Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig."

Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden somit nunmehr sowohl die sich ergebenen Zinsaufwendungen und Zinserträge als auch erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft berücksichtigt. Es ergibt sich dabei folgende Berechnung:

Im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 war der sich ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte iHv EUR 11.144.516,38 um den zustehenden Verlustabzug in ebendieser Höhe zu verringern, sodass sich ein Einkommen von EUR 0,00 ergab.

Die im Jahr 2008 angefallenen Nettozinserträge wurden von Seiten der belangten Behörde bereits im angefochtenen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 gewinnerhöhend berücksichtigt.

3.2 Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall entsprach die Lösung der Rechtsfrage den rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bzw Ra 2021/13/0149). Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision somit nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102202.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at