Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2023, RV/7100540/2023

Familienbeihilfenanspruch in dem Monat, in dem Anspruchsvoraussetzung, hier Haushaltszugehörigkeit, wegfällt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1***, geb. ***2***, für die Monate Juni und Juli 2022, ***4***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird insoweit abgeändert als die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Juli 2022 zurückzufordern sind.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Beschwerdeführerin (Bf.) für das Krisenpflegekind ***1***, geb. ***2*** für den Zeitraum Juni bis Juli 2022 zurückgefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der die Bf. vorbringt, das Kind habe sich als Krisenpflegekind von bis in ihrer Obsorge befunden. Ihr stehe daher für Juni 2022 die Familienbeihilfe zu.

Das in der Bescheidbegründung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes /15/0058 sei nicht anwendbar, da der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Konkurrenzfall hier nicht vorliege. Im Übrigen seien alle Anträge um Bezug von Familienbeihilfe für alle Krisenpflegekinder gleich bis genau nach §10 (Bezug ab Anfang des Monats) korrekt bearbeitet worden.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren

Haushalt das Kind gehört.

Unter "Kinder einer Person" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG

1967) sind deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren

Stiefkinder, deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) zu verstehen.

Zum Haushalt einer Person gehört nach § 2 Abs. 5 FALG 1967 ein Kind dann, wenn es bei

einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesene Wohn- und

Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. ).

Nicht von Bedeutung hingegen ist das Erziehungsrecht, ebenso polizeiliche

Meldebestätigungen; sie stellen lediglich ein wiederlegbares Indiz für das Bestehen einer

Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die

tatsächlichen Verhältnisse zu liefern.

Die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen mehrere Antragsteller (Pflegeeltern - leiblicher

Eltern bzw. mit der Obsorge Betrauten) ist so zu lösen, dass demjenigen Antragsteller, bei

dem das Kind im einzelnen Monat überwiegend haushaltszugehörig ist, für diesen Monat

Familienbeihilfe zusteht, und dem Anderen nicht.

Der für einen Monat nur einfach gebührenden Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind

im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in

Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den

Haushalt geführt hat. ()

Da sich das Pflegekind ***1*** nur bis in ihrem Haushalt befand, steht ihnen

nach Anwendung des Überwiegensprinzips ab Juni 2022 keine mehr Familienbeihilfe zu."

Im Vorlageantrag vom verweist die Bf. zunächst auf § 2 Abs. 3a FLAG 1967, wonach Anspruch auf Familienbeihilfe auch Krisenpflegepersonen für Krisenpflegekinder hätten. Darauf sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen worden.

***1*** habe sich als Krisenpflegekind von bis in ihrer Obsorge befunden.

Der Bescheid aberkenne zu Unrecht die Familienbeihilfe für Juni 2022, welche ihr nach § 10 Pkt l und Pkt2 zustehe. Das Kind sei zu Beginn des Monats Juni bei ihr in Obsorge gewesen.

Die Bf. zitierte § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wörtlich:

• Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die

Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe

erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein

Ausschließungsgrund hinzukommt."

Sie verwies weiters darauf, dass alle Anträge auf Bezug von Familienbeihilfe für alle Krisenpflegekinder gleich bis genau nach § 10 (Bezug ab Anfang des Monats) korrekt bearbeitet worden seien.

Lt. der von der Bf. vorgelegten Bestätigung des MA 11 wurde das Kind am seiner Tante übergeben.

Ab Juni 200 wurde von keiner andren Beihilfenwerberin Familienbeihilfe beantragt oder bezogen.

Die belangte Behörde beantragte im Vorlagebericht die Stattgabe hinsichtlich Juni, da keine andere Person Familienbeihilfe beantragt habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Kind ***1***, geb. ***2***, lebte vom bis als Krisenpflegekind im Haushalt der Bf..

Am wurde das Kind der Tante übergeben.

Nach der Aktenlage hat ab Juni 2022 niemand für das Kind Familienbeihilfe beantragt bzw. bezogen.

Die Bf. bezog bis Juli 2022 Familienbeihilfe.

Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister wurde das Kind am vom Hauptwohnsitz der Bf. abgemeldet.

Es gibt sich kein Hinweis auf eine Anmeldung nach dem , vielmehr ist das Kind demnach in die Tschechische Republik verzogen.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Abfragen in den genannten Datenbanken durch die erkennende Richterin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Folgende Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

…………………..

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

…………………………

5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

……………………

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

§ 25 FLAG 1967 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

…………………

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

……………..

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar nicht in Abrede stellte, dass es sich bei ***1*** um ein Krisenpflegekind handelte, da sie den grundsätzlichen Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 3a FLAG 1967, auch wenn sie diese Norm im bekämpften Bescheid nicht ausdrücklich anführte, nicht in Zweifel zog.

Unstrittig ist weiters, dass das Kind im Juli 2022 nicht mehr im Haushalt der Bf. lebte und daher die Familienbeihilfe für diesen Monat jedenfalls zurückzufordern war. Diesbezüglich wird von der Bf. in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Bf. vermeint, dass ihr die Familienbeihilfe für den gesamten Monat Juni noch zustehe, da sich das Kind zu Beginn des Monats in ihrem Haushalt befunden habe.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab.

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt nicht auf das Recht zur Obsorge ab. Dass die Bf. unzweifelhaft zu Beginn des Monats Juni noch die Obsorge innehatte ist daher für den Beihilfenanspruch ohne Bedeutung.

Polizeilichen Meldungen kommt nur Indizwirkung zu (), sodass An-und Abmeldedaten im Zentralen Melderegister keinen Nachweis für das Bestehen oder die Dauer einer Haushaltszugehörigkeit liefern.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. So kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. ; ; ).

Das FLAG 1967 geht davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. ). Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei Haushalten in einem Monat hat der Gesetzgeber im FLAG 1967 nicht vorgesehen.

So wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, auch gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (vgl. ; ).

Die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) sind monatsbezogene Leistungen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ; ).

Gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Da für Juni niemand sonst Familienbeihilfe beantragt bzw. bezogen hat, und auch nicht ersichtlich ist, in wessen Haushalt das Kind nach dem gelebt hat, liegt kein Konkurrenzfall bedingt durch den Wechsel der Haushaltszugehörigkeit während eines Monats vor (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe betr. ***3***).

Der Bf. stehen daher Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Juni 2022 zu.

Im Juli 2022 gehörte das Kind nicht mehr dem gemeinsamen Haushalt der Bf. an, sodass die in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 geregelte Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorlag.

Zur Rückzahlungsverpflichtung nach § 26 FLAG 1967:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folgende Kriterien maßgeblich:

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrechtbezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag waren daher zu Recht für Juli 2022 zurückzufordern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 und der dazu bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100540.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at