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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2023, RV/7100543/2023

erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 setzte das Finanzamt Einkommensteuer iHv € 1.421,00 fest.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) am Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen, dass er alleiniger Einkommensbezieher in der Gemeinschaft mit seiner seit 1982 verehelichten Frau ***Ehefrau*** sei, womit die Berücksichtigung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages gerechtfertigt erscheine, und ersuchte um eine Neuberechnung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 stehe bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis der Verkehrsabsetzbetrag zu. § 30 Abs. 6 EStG 1988 normiere, dass bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht zustehe.

Mit Schreiben vom führte der Bf. aus, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zustehe, wenn die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen, mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestehe und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben, die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt habe und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe.
Der Bf. habe laut Berechnung des Finanzamtes im Kalenderjahr 2019 ein Gesamteinkommen iHv € 19.131,75 gehabt. Er lebe seit 30 Jahren mit seiner Ehepartnerin in gemeinsamen Haushalt zusammen und seine Gattin verfüge über kein eigenes Einkommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. bezog im Jahr 2019 ganzjährig eine inländische Pension.

Daneben erzielte er ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zur ***AG***.

2. Beweiswürdigung

Der Bezug der inländischen Pension und der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zur ***AG*** ergeben sich aus den jeweiligen übermittelten Lohnzetteln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht.

§ 33 Abs. 5 EStG 1988 (in der im streitgegenständlichen Jahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) lautet auszugsweise:
"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2.Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

3.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 400 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 500 Euro und 21 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.

4.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)"

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1.Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
-
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder
eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
-
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens
2 315 Euro jährlich erzielt und
-
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 964 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 600 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Aus § 33 Abs. 6 EStG 1988 ergibt sich, dass ein Pensionistenabsetzbetrag nur dann zusteht, wenn dem Pensionisten die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 5 EStG (hier der Verkehrsabsetzbetrag) nicht zustehen.

Der Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag schließt somit den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag aus (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 33 Rz 96 mit Hinweis auf )

Da der Bf. im Jahr 2019 Einkünfte aus dem bestehenden Dienstverhältnis zur ***AG*** erzielte, war Abs. 5 jedoch anwendbar und stand der Verkehrsabsetzbetrag zu - und somit nicht der Pensionistenabsetzbetrag.

Da der Pensionistenabsetzbetrag nicht zusteht, war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag erfüllt wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100543.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at