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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2023, RV/7102093/2017

Zahlungen an Ehefrau keine Betriebsausgabe, da Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhält

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende MMag. Elisabeth Brunner, die Richterin Mag. Maria Daniel sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Gertraud Lunzer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, vertreten durch AREA Bollenberger Steuerberatungs GmbH, Augasse 9, 1090 Wien, und B & B WIEN Steuerberatungs GmbH, Augasse 9 Tür 2, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Anlässlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung der Jahre 2011 bis 2013 wurde das Dienstverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers, ***FS*** durch die Außenprüfung nicht anerkannt, da nach Ansicht der belangten Behörde die Mithilfe der Ehegattin im Betrieb des Abgabepflichtigen nicht im Rahmen einer fremdüblichen und schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehung erfolgt sei. Aus Sicht der Betriebsprüfung könne kein schlüssiger und zweifelsfrei kausaler Zusammenhang zwischen der Vereinbarung an sich (Dienstzettel), den darin vereinbarten Tätigkeiten, den übermittelten Stundenaufzeichnungen, den durchgeführten Lohn- bzw Gehaltszahlungen und der tatsächlichen Leistungserbringung erkannt werden.

Insbesondere würden die Zahlungsflüsse nicht mit dem vereinbarten Gehalt übereinstimmen. Gehälter würden teilweise in unregelmäßigen Abständen ausbezahlt und auch in der Höhe von den laut Dienstzettel angeführten Konditionen abweichen. Akontozahlungen im Jahr 2011 seien zu einem späteren Zeitpunkt als Darlehen tituliert worden, wobei keine entsprechende schriftliche Dokumentation vorliege.

Die Verprobung der als Tätigkeitsnachweise vorgelegten E-Mails von Frau ***FS*** würden zudem nicht mit den im Dienstzettel vereinbarten Dienstzeiten übereinstimmen.

Die Zahlungen an die Ehegattin des Abgabepflichtigen wurden von der belangten Behörde als Abgeltungsbeträge für familienhafte Mitarbeit beurteilt. Die daraus resultierenden Aufwandskürzungen betrugen 21.914,66 Euro (2011), 10.491,39 Euro (2012) sowie 7.955,78 Euro (2013).

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vereinbarung der Ehegattin mit dem Beschwerdeführer den Erfordernissen der Voraussetzungen der vom VwGH entwickelten Nahen-Angehörigenjudikatur entsprechen würde.

Durch die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, die Abfuhr von Lohnnebenkosten, die Vorlage eines ursprünglichen Dienstzettels samt Zeitaufzeichnungen sowie durch Vorlage von E-Mailverkehr und Benennung von Zeugen, die die Tätigkeit von Frau ***FS*** im Betrieb des Beschwerdeführers bestätigen, sei im konkreten Fall von einer ausreichenden Publizität auszugehen.

Es sei geregelt gewesen, dass neben typischer Sekretariatstätigkeit auch die Bereiche Lohnverrechnung, Rechnungslegung, Mahnwesen und Rechnungskontrolle in das Aufgabengebiet der Dienstnehmerin fallen würden.

Die Tätigkeit für den Beschwerdeführer würde bei weitem das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht überschreiten.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass im Kalenderjahr 2011 insofern ein Fehler passiert sei, als zwei Akontozahlungen (3.500 Euro sowie 5.000 Euro) irrtümlich als Nettogehalt ausgewiesen worden wären. In den Jahren 2012 und 2013 seien allerdings im gleichen Ausmaß (8.500 Euro insgesamt) weniger Nettogehalt geltend gemacht worden.

Eine durchgeführte GPLA-Prüfung für den Zeitraum bis hätte ergeben, dass das Darlehen korrekt abgerechnet worden sei.

Hinsichtlich der unregelmäßigen Gehaltsauszahlungen verweist der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lebenserfahrung bei Kleinst- und Mittelbetrieben, wonach es aufgrund der jeweiligen Liquiditätslage zu unregelmäßigen Gehaltsauszahlungen bzw Teilauszahlungen kommen könne.

Bei 15 von rund 70 E-Mails, die der Behörde als Beispiele für den Tätigkeitsnachweis der Ehegattin zur Verfügung gestellt wurden, seien Zeitabweichungen zwischen dem Zeitpunkt der E-Mails und den Zeitaufzeichnungen festgestellt worden. Diese Abweichungen könnten darauf hindeuten, dass im Einzelfall aufgrund einer dringlichen Notwendigkeit für den Beschwerdeführer die Dienstnehmerin auch abseits ihrer aufgezeichneten Arbeitszeiten ein E-Mail versandt habe.

Im Verwaltungsbereich sei es de facto unmöglich, die exakte Leistungserfassung zu dokumentieren, da in erster Linie nicht direkt abrechenbare Leistungen gegenüber Dritten erbracht werden.

Die Dienstzeiten laut Dienstzettel seien in Übereinstimmung zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber angepasst worden.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gegenverrechnungsunterlagen betreffend "Akontozahlungen" würden inhaltliche Mängel aufweisen. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei es nicht logisch, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der Akonti und auch im Zeitpunkt deren Rückzahlung keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Es würde den logischen Denkgesetzen widersprechen, dass die entsprechende (nicht unterfertigte) Vereinbarung zu einem am ausbezahlten Akonto per datiert sei.

Nach Meinung der belangten Behörde hätte der Arbeitgeber bei einem fremden Dritten auch auf den unpfändbaren Freibetrag gem § 291a EO bei den Akontorückzahlungen Bedacht nehmen müssen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen.

Im Vorlageantrag vom wird auf die Ausführungen der Bescheidbeschwerde verwiesen.

Durch das Bundesfinanzgericht wurden auf Antrag des Beschwerdeführers insgesamt 17 namhaft gemachte Zeugen (Bau- bzw Projektleiter, Bauherren, Innenarchitekten, Planer, Versicherungsangestellte, Facility Manager) schriftlich zur Tätigkeit von Frau ***FS*** im Unternehmen ihres Ehemannes befragt.

Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch 16 Personen ergab, dass Frau ***FS*** nach persönlicher Ansicht der überwiegenden Anzahl der Zeugen im Sekretariat tätig und für die Buchhaltung bzw die Verrechnung zuständig war.

Konkret wurden folgende Tätigkeiten von Frau ***FS*** durch die Zeugen im Zuge des Kontakts zum Unternehmen des Beschwerdeführers wahrgenommen: Terminkoordination, Aushändigung von Unterlagen, Anwesenheit bei Besprechungen, Telefonate bzgl Überweisungen, Kopiertätigkeiten, Schriftverkehr, Versenden von E-Mails, Ausstellung von Honorarnoten samt Rechnungsverfolgung, generelle Auskünfte, Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten für das Büro Steiner.

Aufgrund der inzwischen vergangenen langen Zeitspanne konnten die Zeugen keine diesbezüglichen Korrespondenzen oder andere Unterlagen, welche die Tätigkeiten bzw Funktionen von Frau ***FS*** belegen könnten, vorlegen.

In der vom Beschwerdeführer beantragten mündliche Verhandlung am wurde der damalige Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfer der Wiener Gebietskrankenkasse als zusätzlicher Zeuge durch das Bundesfinanzgericht befragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Gehaltszahlungen an die Ehefrau als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt als Architekt ein Einzelunternehmen an der Adresse ***Adresse A*** (vor dem Jahr 2012 an der Adresse ***Adresse B***).

Im Prüfungszeitraum 2011 bis 2013 war Frau ***FS***, geborene ***F***, im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt. Sie ist seit 2005 mit dem Beschwerdeführer verheiratet bzw seit 2003 mit diesem liiert.

Der am unterfertigte Dienstzettel von Frau ***FS*** beinhaltet folgende Angaben:

1. Name und Anschrift des Arbeitnehmers: ***FS***

2. Name und Anschrift des Arbeitgebers: ***BfAdr***

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:

4. Probezeit ja/nein, Dauer der Probezeit: nein

5. Befristung ja/nein, Dauer der Befristung nein

6. Kündigungsfrist: 1 Monat, Kündigungstermin: Monatsende

7. Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Bezeichnung von Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigung und Betriebsvereinbarung): Beschäftigungsgruppe 4

8. Arbeits-(Einsatz)ort: ***PLZ Ort***

9. Arbeitszeit 8.00-11.30

10. Tätigkeit: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Sekretariat, Fakturierung …

11. Entgelt: Bruttomonatsgehalt € 1095

a) Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumeration etc) JA

12. Fälligkeit des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen: Monatsende SZ im Juli und Nov

13. Urlaubsausmaß pro Arbeits-/Kalenderjahr: 5 Wochen

14. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers Bawag Allianz

Frau ***FS*** (damalige ***F***) war seit Oktober 2004 bis Mitte April 2008 im Unternehmen des Beschwerdeführers als Angestellte vollzeitbeschäftigt.

Seit August 2010 ist Frau ***FS*** als Teilzeitkraft im Unternehmen des Beschwerdeführers angestellt.

In der Zeit zwischen April 2008 und August 2010 war Frau ***FS*** aufgrund der Betreuung von zwei Pflegekindern in Karenz.

Das Bruttogehalt von Frau ***FS*** betrug im Jahr 2011 17.497,90 Euro, im Jahr 2012 16.579,85 Euro sowie im Jahr 2013 15.330 Euro.

Im Jahr 2011 erhielt Frau ***FS*** "Akontozahlungen" in Höhe von 8.500 Euro. Damit im Zusammenhang erfolgten in den Jahren 2012 und 2013 für insgesamt 8 Monate keine Gehaltsauszahlungen.

Im Zuge einer durch die Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführten GPLA-Prüfung für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2014 wurden geringfügige Abfuhrdifferenzen bei der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag sowohl nachverrechnet als auch gutgeschrieben. Der Prüfbericht trifft keine Aussagen bezüglich der Dienstnehmereigenschaften von Frau ***FS***.

Laut Stundenaufzeichnungen war Frau ***FS*** für das Unternehmen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 von jeweils 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, somit 4 Stunden pro Tag beschäftigt. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 25 Urlaubstage konsumiert. Für das Jahr 2011 scheinen keine Krankmeldungen auf.

Ab dem Jahr 2012 belief sich die tägliche Arbeitszeit auf 3,5 Stunden von 8:15 Uhr bis 11:45 Uhr. Aus den monatlichen Stundenaufzeichnungen sind für das Jahr 2012 insgesamt 21 Urlaubstage, 25 Krankenstandstage und ein Tag mit dem Eintrag "graz krankenhaus" ersichtlich.

Erholungsurlaub wurde für das Jahr 2013 an 28 Tagen konsumiert. Krankmeldungen von Frau ***FS*** beliefen sich im Jahr 2013 insgesamt auf 23 Tage.

Bei den genannten Krankmeldungen handelte es sich jeweils um Zeiträume von maximal 3 Arbeitstagen pro Woche.

Frau ***FS*** ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin und war im Unternehmen des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum überwiegend im Sekretariat tätig. Datum und Uhrzeit der als Arbeitsnachweise vorgelegten E-Mails stimmen teilweise mit den Zeitaufzeichnungen der Dienstnehmerin überein, teilweise wurden E-Mails auch außerhalb der vereinbarten bzw aufgezeichneten Arbeitszeit verfasst.

Eine Vielzahl von E-Mails sind mit dem Kürzel "***x***" (für ***Bf***) gezeichnet.

Die von Frau ***FS*** tatsächlich geleistete Arbeitszeit entsprach nicht exakt jenen Zeiten, die laut schriftlichem Dienstzettel bzw laut Stundenaufzeichnungen vereinbart waren.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers waren im Zeitraum 2003 bis 2013 neben Frau ***FS*** folgende Personen beschäftigt:

• Herr ***A*** für den Zeitraum bis (geringfügig beschäftigt), für den Zeitraum bis (vollzeit beschäftigt als technischer Zeichner)

• Frau ***B*** für den Zeitraum bis (vollzeitbeschäftigt)

• Herr ***C*** für den Zeitraum bis (geringfügig beschäftigt)

Für den Zeitraum bis waren im Unternehmen des Beschwerdeführers keine MitarbeiterInnen beschäftigt. In diesem Zeitraum wurde die Buchhaltungstätigkeit an die Steuerberatungskanzlei ausgelagert. Den Schriftverkehr hat in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer selbst erledigt.

Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, den durchgeführten Ermittlungen (Zeugenbefragungen, Datenbankrecherchen) des Bundesfinanzgerichts, den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den umfangreichen Unterlagen des Arbeitsbogens der Außenprüfung (insb Zeugnisse, Stundenaufzeichnungen, diverse E-Mails).

Die Fragen während der mündlichen Verhandlung warum mit Frau ***FS*** kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde bzw warum Akontozahlungen an Frau ***FS*** geleistet wurden und weshalb bei der Rückzahlung nicht auf das Existenzminimum Rücksicht genommen wurde, konnten vom Beschwerdeführer nicht beantwortet werden.

Rechtliche Grundlagen:

Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Ein Dienstvertrag liegt nach § 47 Abs 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.

Gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden.

Rechtliche Würdigung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen ().

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnabgaben sind lediglich Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl ; ).

Die (behauptete) Notwendigkeit einer Leistung bewirkt alleine keine Publizität und ersetzt auch nicht eine ausreichende klare Dokumentation eines Vertragsverhältnisses mit der Ehegattin (). Die Publizität ist jedoch dann erfüllt, wenn die erbrachte Leistung und Bezahlung nachgewiesen werden ().

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müssen im Sinne der hinreichenden Bestimmtheit einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen. Insbesondere müssen die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt sein.

Im Rahmen der Fremdüblichkeit ist zu prüfen, ob die Vereinbarung auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl ), wobei die im "allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich ist (vgl ).

Sowohl aus den vorgelegten E-Mail Korrespondenzen als auch den schriftlichen Zeugenaussagen und den Aussagen während der mündlichen Verhandlung geht unstrittig hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für dessen Unternehmen jedenfalls als Kanzleikraft im Sekretariat tätig war und darüber hinaus auch in einem geringen Umfang Buchhaltungstätigkeiten übernommen hat.

Der Umstand, dass auch E-Mails außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit von Frau ***FS*** versandt wurden, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass ihre Mitarbeit im Unternehmen des Beschwerdeführers innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit nicht erfolgt ist.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen, insb auch zwischen Ehegatten steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Familienfremden bestehen würden (vgl ).

Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichen Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist ().

Im vorliegenden Fall lassen zwar die E-Mail Korrespondenzen wie auch die Zeugenaussagen darauf schließen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Sekretärin und in einem gewissen Bereich der Buchhaltung bzw Lohnverrechnung tätig war, jedoch sprechen folgende Umstände gegen eine fremdübliche, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehung:

• Es wurde kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen.

• Es gibt keine schriftliche Regelung betreffend Überstunden oder Gleitzeiten, obwohl Frau ***FS*** auch außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeit Aufgaben für den Beschwerdeführer übernommen hat.

• Weder die an Frau ***FS*** geleisteten "Akontozahlungen" noch deren Rückzahlungsmodalitäten wurden vorab schriftlich festgehalten.

• Bei den "Akontorückzahlungen" wurde nicht auf das Existenzminimum Rücksicht genommen.

• Für die Monate August bis Oktober 2012 sowie Jänner bis Mai 2013 erfolgten keine Gehaltsauszahlungen an Frau ***FS***.

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl ).

Das Bundesfinanzgericht kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Gehaltszahlungen an die Ehegattin nicht den für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien entsprechen.

Insbesondere wären mit einer familienfremden Mitarbeiterin, im Sinne einer im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis, schriftliche Vereinbarungen bezüglich Überstunden, Kern-oder Gleitzeiten, sowie Rückzahlungsmodalitäten zu Gehaltsakontozahlungen (bzw Arbeitgeberdarlehen) getroffen worden. Mit einer familienfremden Mitarbeiterin wäre zudem bei der Rückzahlung der Akontozahlungen (bzw von gewährten Darlehen) auf das Existenzminimum Rücksicht genommen worden.

Auch wenn das Dienstverhältnis der Ehegattin nach Außen zum Ausdruck kommt, lässt es weder einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt erkennen, noch wäre diese Vereinbarung mit fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.

Die Aussagen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass diesem durchaus Fälle bekannt seien, in denen unter fremden Dienstnehmern und Dienstgebern Akontozahlungen ohne Vertrag geleistet werden, können das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Vorgansweise eine im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden (vgl die zitierte Judikatur das VwGH zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102093.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at