Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 bis 2021 beschlossen:
Die von der steuerlichen Vertretung UnionTax & LAW eingebrachte Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung vom wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da am Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2017 bis 2021 eingebracht, aber bis dato keine Steuerbescheide erlassen worden seien.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Durch Einsichtnahme in die Datenbank der Finanzverwaltung stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am im Wege von Finanzonline Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2017 bis 2021 eingebracht hat. Für die Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 erfolgte die Veranlagung mit Bescheiden vom erklärungsgemäß. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 wurde mit Bescheid vom abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in diesem Jahr keine Einkünfte erzielt hatte. Sämtliche Bescheide waren an die Beschwerdeführerin adressiert und wurden ihr in die Databox im Wege von FinanzOnline zugestellt.
Die Veranlagungen ergaben jeweils Gutschriften iHv insgesamt 1.818,00 €. Dieser Betrag wurde an die Beschwerdeführerin am auf das von ihr in den elektronisch eingereichten Erklärungen angegebene Girokonto überwiesen.
In weiterer Folge wurden am Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 in Papierform eingebracht, welche vom Finanzamt als Anträge auf Wiederaufnahme gewertet worden sind. Mit Bescheiden vom wurde den Wiederaufnahmeanträgen Folge gegeben und datiert mit neue Erstbescheide erlassen, die hinsichtlich der Abgabengutschrift nicht von den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden abwichen. Sämtliche Bescheide waren an die Beschwerdeführerin adressiert und wurden ebenfalls in die Databox der Beschwerdeführerin im Wege von FinanzOnline zugestellt.
Infolge der bereits am (für 2017, 2018, 2020 und 2021) bzw. am (für 2019) ergangenen Einkommensteuerbescheide bestand bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom am keine Entscheidungspflicht der Behörde.
Hinsichtlich der in der Säumnisbeschwerde geforderten Zustellung der Bescheide an die steuerliche Vertretung wird darauf hingewiesen, dass den in Papierform eingebrachten Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen, die vom Finanzamt als Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren behandelt wurden, keine (Zustell-)Vollmacht beigelegt war. Auch sonst war den Anträgen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigen wollte, dass der steuerlichen Vertretung Zustellvollmacht erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es für die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aber notwendig, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet wird (). Das Finanzamt Österreich erlangte erst am Kenntnis von der Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung. Diese wurde vom Finanzamt am in der Datenbank angemerkt. Von der Möglichkeit, die Zustellvollmacht selbst in der Datenbank anzumerken, hatte die steuerliche Vertretung nicht Gebrauch gemacht.
Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der Frage, ob die Zustellung der Bescheide an die Beschwerdeführerin selbst rechtens ist, erfolgte in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100052.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at