Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2023, RV/7100544/2023

Nicht unterschriebene Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***13*** ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2100 Korneuburg, Laaerstraße 13, nunmehr Finanzamt Österreich vom , mit welchem der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Mai 2010 geborenen ***6*** ***5*** für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Antrag

Mit am erstmals und am neuerlich (zwei Eingangsstempel) beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 3-PDF, das mit datiert ist, beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** die Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren im Juni 2010 geborenen Sohn ***6*** ***5*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung, den er medizinische Sachverständige feststellt, höchstens rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung. Ihr Sohn leide an:

F 90.0 Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität

F 81.0 Legasthenie

F 43.23 Emotionale Belastungsreaktion.

Bescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** ***5*** für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 ab und begründete dies so:

Die erhöhte Familienbeihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.

Laut Gutachten vom Sozialministeriumservice vom und vom wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab April 2017 festgestellt

Anmerkung: Der Grad der Behinderung kann nur durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt werden.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***5*** ***6*** / / ***8***

Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid am zugestellt.

Beschwerde vom

Gegen den Bescheid vom erhob die Bf mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , Beschwerde und führte dazu aus:

Ich erhebe hiermit neuerlich Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom .

Die Begründung dafür lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9***, bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre gegeben ist, wie in meinem Antrag vom beantragt wurde. Das ADH-Syndrom ist nicht plötzlich auftretend, sondern wirkt sich bereits im Kleinkindalter aus und ist daher ab Einreichungsdatum auf 5 Jahre rückwirkend, somit ab . Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!

Somit beantrage ich hiermit um rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab !

Ich bitte hiermit, dem Antrag statt zu geben!

Die Beschwerde war nicht eigenhändig unterschrieben.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom (eingelangt) (ohne vorherige Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens) als unbegründet ab:

Gemäß § 8 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahre. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen.

Laut ärztlichen Gutachten vom Sozialministeriumservice vom wurde festgestellt, dass für Ihren Sohn ***6*** ein Grad der Behinderung von 50 % ab August 2017 gegeben ist.

Da die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Juni 2013 bis August 2016 somit nicht erfüllt sind, wurde Ihre Beschwerde abgewiesen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, stellte die Bf Vorlageantrag:

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom !

Die Begründung hierfür lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9***, bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre ab gegeben ist! (Siehe Gutachten von Frau Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom ).Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!

Anbei sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen (Bestätigung der Direktorin Dr. Dir. ***14*** ***15*** aus ***3***, dass die Aufmerksamkeitsdefizit Probleme sich auch bereits mit Schulbeginn Sept.2016 gezeigt haben und die Bestätigung der diagnostischen Psychologin Fr. Dr. ***10*** ***11***-***12***, die bestätigt, dass die Probleme sich bereits im Kleinkindalter festlegen. Laut der behandelnden Psychologin, Frau Dr. ***16*** ***17***-***18*** aus ***3*** gibt es keine höherwertige Aussage als diese.

Ich bitte daher um Bestätigung der rückwirkenden erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab !

Beigefügt waren:

Stellungnahme vom

Dr. ***10*** ***11***-***12***, Klinische Psychologin, Psychotherapeutin, führte in einer Stellungnahme vom zu ***5*** ***6*** aus:

Vorstellungsgrund: ADHS

Datum der psychologischenUntersuchung:1.8.,7.9.,,

Tests: Familie in Tieren, IDS, SLRT, Rorschach, Baumtest, DIPS, HKS

Im Rahmen der psychologischen Untersuchung (1.8., 7.9., ,) konnte ich feststellen, dass ***6*** die Diagnosekriterien gemäß F90.0 (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität, ADH-S), sowie F 81.0 (Legasthenie) und F43.23 (emotionale Belastungsreaktion) It. ICD-10 weitgehend erfüllt.

In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern sich bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Die Hauptmerkmale dieser Störung sind ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende bringen zu können. Hinzu kommt oft eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Die Schwierigkeiten persisitieren gewöhnlich durch die Schulzeit und sogar bis ins Erwachsenenalter. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf.

Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen des Kindes sind daher notwendig.

Bestätigung vom

Die Direktorin einer näher bezeichneten Volkschule in ***3*** bestätigte am , dass der Bf im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsprobleme eine psychologische Diagnostik empfohlen wurde.

Gutachten des Sozialministeriumservice

Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom 6./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 6./ folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***37***
Wohnhaft in:
***4*** ***13*** ***3***Österreich...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Führerschein Mutter:...


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 14:00 bis 14:30
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Mutter: ***1*** ***2***
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***20*** ***21***- ***22***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Unauffällige Schwangerschaft, Im Kindergarten keine Probleme, eher introvertiert, kaum Kontakt mit den anderen Kindern , zu Hause sehr unruhig, ärgert die Schwester oft, kann kaum ruhig sitzen , ist schwer zu führen ,oft auch aggressiv, hört nicht auf die Mutter

Derzeitige Beschwerden:

In der Schule große Konzentrationsprobleme, er kann nicht zuhören , es muss ganz ruhig in dem Raum sein , in dem ***6*** seine Aufgaben macht, ist sehr leicht ablenkbar, die Leistungen wären bis auf Mathematik in allen Gegenständen unterdurchschnittlich . In Deutsch hätte er einen Vierer

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Legasthenietraining 1x wöchentlich , Psychotherapie und Konzentrationstraining 1x wtl.

Sozialanamnese:

***6*** lebt mit der Mutter und der 6 jährigen Schwester im gemeinsamen Haushalt, es besteht regelmäßiger Kontakt zum leiblichen Vater

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

mitgebrachter Befund Dr. ***11***-***12***/klinische Psychologien vom :

Auszüge:.... im Rahmen der psychologischen Untersuchung konnte ich feststellen dass ***6*** die Diagnosekriterien gemäß F90.0 ( Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität) sowie F 81,0 ( Legasthenie) und F 43,23 ( emotionale Belastungsreaktion) weitgehend erfüllt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe:133,00 cm Gewicht: 27,00 kg Blutdruck: 90/60

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: keine pathologischen Lymphknoten tastbar

Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge

Abdomen: weich , kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar

OE/UE/WS: die Beweglichkeit in allen Gelenken und der Wirbelsäule unauffällig

Gesamtmobilität-Gangbild:

unauffälliges Gangbild , unauffällige Gesamtmobilität

Psycho(patho)logischer Status:

sehr unruhiger, zappeliger Bub, kann kaum auf seinem Sessels sitzen bleiben , läuft in der gesamten Ordination herum , reagiert kaum auf die "Kommandos" der Mutter, kognitive Entwicklung nicht beurteilbar da er mit mir kaum kommuniziert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivitätunterer Rahmensatz bei globalem Unterstützungsbedarf beim Lerneninkludiert Legasthenie, aber keine motorischen Defizite
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 04/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Evaluierung Leiden 1 mit aktuellen Befunden

Gutachten erstellt am von Dr.in ***20*** ***21***-***22***

Gutachten vidiert am von Dr. ***23*** ***24***

Sachverständigengutachten vom 6./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 6./ folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***25***
Wohnhaft in:
***4*** ***13*** ***3***Österreich...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Führerschein Mutter


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 15:15 bis 15:30 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: ***2*** ***1***, Mutter
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***26*** ***27***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Kinder- und Jugendheilkunde

Anamnese:

Es liegt ein Vorgutachten vom 8/2018 auf, Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit Hyperaktivität, Einstufung auf Pos., 50% Grad der Behinderung, rückwirkend ab 4/2017 .

Es wurde ein Befund von Dr.***11*** - ***12***, Klin. Psychologin, vom mit entsprechender Diagnose vorgelegt, Erstvorstellung im 8/2017

Derzeitige Beschwerden:

Die heutige Vorstellung erfolgt wegen weiterer Rückdatierung, laut Mutter bestehen die Probleme der verminderten Aufmerksamkeit und der Unruhe nicht erst seit dem Schulbesuch , sondern bereits ab dem Kindergartenalter, es musste deswegen auch 3x der Kindergartenplatz gewechselt werden. Es wird daher um eine Rückdatierung auf 5 Jahre angesucht.

Es liegen keine Unterlagen wegen einer Diagnostik eines ADHD oder entsprechender Therapie in diesem Zeitraum vor 4/2017 auf, keine MKP-Aufzeichnungen .

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Legasthenie- und Lesetraining; Psychotherapie bei Mag. ***28***.

Sozialanamnese:

Lebt mit der Mutter und einer jüngeren Schwester, besucht die 3.Klasse VS nach dem Regellehrplan.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

, Frau ***2***, Mutter:

Einspruch, da der Grad der Behinderung von 50% bereits ab dem Kleinkindesalter bestehe.

, Dr.***11***-***12***, Klin.Psychologin:

Dg: ADHD,Legasthenie, emotionale Belastungsreaktion; Klinische Untersuchung ab ; ADH-Syndrom nicht plötzlich auftretend, Fördermaßnahmen erforderlich.

, Mag. ***28***, Psychotherapeut:

Bestätigung der Therapie.( 2017/2018 und 2018/2019)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

8-jähriger Knabe in gutem AZ

Ernährungszustand:

gutem EZ

Größe:133,00 cm Gewicht: 28,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: keine pathologischen Lymphknoten tastbar

Caput, HNO und Augen o.b., interner Status unauffällig, grobneurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität-Gangbild:

o.b.

Psycho(patho)logischer Status:

Bei der Untersuchung sehr freundlich und lustig, spielt mit der begleitenden Schwester; altersentsprechende Kognition und Sprachentwicklung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität, Legasthenie, emotionale Belastungsreaktionunterer Rahmensatz da keine motorischen Defizitee
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Es besteht keine Änderung zum Vorgutachten bezüglich des Grades der Behinderung von 50%, auch nicht bezüglich der Rückdatierung der Einstufung von 50% Behinderung ab 4/2017; eine ADHD-Problematik tritt nicht plötzlich auf, dennoch ist der Behinderungsgrad von 50% nur durch Befunde nachvollziehbar, die die Diagnose und die Therapie bestätigen, diese liegen vom Zeitraum vor 4/2017 nicht auf.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 04/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Evaluierung bei kindlicher Verhaltensstörung mit aktuellen Befunden der Diagnostik und Therapie.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***26*** ***27***

Gutachten vidiert am von Dr. ***29*** ***30***

Sachverständigengutachten vom 28./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 28./ folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***31***
Wohnhaft in:
***4*** ***13*** ***3***Österreich...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
***6*** ***19*** ***5***, RP


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 14:50 bis 14:55 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: ***2*** ***1***, KM
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***32*** ***33***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Kinder- und Jugendheilkunde

Anamnese:

8/2018 und 11/2018 jeweils Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50 % ab 04/2017 für ein ADHS, Legasthenie und emotionaler Belastungsreaktion. 2/2019 Beschwerdeschrift an das Bundesfinanzgericht mit Antrag auf rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 % ab 6/2013. Begründet wurde der Antrag, dass bereits im Kleinkindalter ein ADHS vorgelegen war. Eine Stellungnahme durch Dr. ***11***-***12*** () wurde vorgelegt. Anamnestisch wurde erhoben, dass mit Schuleintritt 09/2016 die Probleme des ADHS besonders hervortraten. Im Kindergarten war einerseits sehr zurückgezogen, aber teilweise auch sehr laut und impulsiv gewesen.

Aktuell Besuch der Knabe eine Volksschule mit spezieller Förderung in einer Integrationsklasse, jedoch Unterricht nach regulärem Lehrplan möglich.

Derzeitige Beschwerden:

ADHS, Legasthenie, emotionale Probleme

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie, Förderung

Sozialanamnese:

Lebt bei den Eltern, regelmäßiger Kontakt zum Vater, eine Schwester.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. ***11***-***12***, Psychologie: Untersuchung 8-9/2017. Diagnosekriterien ADHS F 90.0 mit Hyperaktivität, sowie F 81.0 Legasthenie, und F 43.23 emotionale Belastungreaktion erfüllt. In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln. Desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf. Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen sind daher notwendig.

***1*** ***2***: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründung: der Grad der Behinderung bestand bereits seit dem Kleinkindalter, 5 Jahre rückwirkend ab 6/2013 beantragt. Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom . Siehe beiliegendes Gutachten Dr. ***11***-***12***. Auf diese Stellungnahme wurde bisher nicht eingegangen

Bundesfinanzgericht 1030 Wien: an das Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln. die Bescheid Beschwerde müsste unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet werden.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe:142,00 cm Gewicht: 32,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

9 5/12 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig

Gesamtmobilität-Gangbild:

unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

Besucht aktuell die 4. Klasse einer Volksschule, laut Angaben mit regulärem Lehrplan, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, soziale Ängste, Legasthenie wird berücksichtigt, Geschwisterrivalität mit Impulskontrollstörung. wird zur Schule begleitet. Im Kindergarten sei er ihr zurückgezogen gewesen, bei größerer Gruppe aber auch laut und impulsiv, eine Therapie hat noch nicht stattgefunden. Die Konzentrationsprobleme sind mit Beginn in der 1. Klasse Volksschule 9/2016 eskaliert.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
ADHSunterer Rahmensatz, da regulärer Unterricht möglich ist, keine zusätzlichen motorischen Defizite bestehen, jedoch zusätzlich Teilleistungsprobleme und eine emotionale Belastung bestehen
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Anerkennung eines GdB von 50 % für ein ADHS mit komorbider Teilleistungsproblematik, und emotionaler Problematik

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung gegenüber Vorgutachten bezüglich der Höhe des anerkannten GdB von 50 %

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 08/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Die rückwirkende Anerkennung ist aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich, in Änderung zum Vorgutachten. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt kann aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik hat sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt, eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet, Befunde liegen ebenfalls nicht vor. Mit Schuleintritt habe es eine deutliche Zunahme der Symptomatik gegeben und damit eine Einschränkung der sozialen Teilhabe, im Sinne eines GdB von zumindest 50 %.

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Evaluierung bei kindlicher Verhaltensstörung mit aktuellen Befunden der Diagnostik und Therapie.

Gutachten erstellt am von Dr. ***32*** ***33***

Gutachten vidiert am von Dr. ***34*** ***35***

Sachverständigengutachten vom 19.1./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 19.1./ folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***36***
Wohnhaft in:
***4*** ***13*** ***3***Österreich...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
***6*** ***19*** ***5***, RP


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 13:00 bis 13:12 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: ***2*** ***1***, KM
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***32*** ***33***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Kinder- und Jugendheilkunde

Anamnese:

10/2019 letzte Begutachtung mit Anerkennung eines GdB von 50 % rückwirkend ab 8/2017 für die Diagnose eines ADHS. Die rückwirkende Anerkennung war aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt, konnte aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik hat sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt, eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet, Befunde lagen ebenfalls nicht vor. In der neuerlichen Anamnese 10/2019 wurde die Kindergartenzeit als ohne Probleme geschildert. 8/2018 und 11/2018 jeweils Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50 % ab 04/2017 für ein ADHS, Legasthenie und emotionaler Belastungsreaktion. Der rückwirkenden Anerkennung in diesen Gutachten ab 4/2017 liegt offensichtliche ein Abschreibfehler zugrunde (Befunde datieren It Gutachten vom ). Anamnestisch wurde erhoben, dass mit Schuleintritt 09/2016 die Probleme des ADHS besonders hervortraten. Eine Stellungnahme der Volksschule ***3*** wird vorgelegt, worin eine psychologische Diagnostik im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsproblemen empfohlen wurde.

Aktuell besucht der Knabe ein Gymnasium mit wechselndem Erfolg.

Laut Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wird der angefochtene Bescheid vom an das Finanzamt zurückverwiesen. Eine Widersprüchlichkeit im letzten Gutachten 10/2020 wurde begründet, da anamnestisch bereits im Schuljahr 2016/2017 eine Empfehlung zu einer Diagnostik seitens der Schule ausgesprochen wurde, diese aber erst 8/2017 erfolgte.

Laut Vorschreibung liegt diesmal ein Antrag auf rückwirkende Anerkennung ab 06/2013 vor.

Derzeitige Beschwerden:

ADHS, Legasthenie, emotionale Probleme

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie, Legasthenietraining, Nachhilfe

Sozialanamnese:

lebt bei der Mutter, Kontakt zum Vater gegeben, eine Schwester.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. ***11***-***12***, Psychologie: Untersuchung 8-9/2017. Diagnosekriterien ADHS F 90.0 mit Hyperaktivität, sowie F 81.0 Legasthenie, und F 43.23 emotionale Belastungreaktion erfüllt. In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln. Desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf. Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen sind daher notwendig.

Volksschule ***3***: es wird bestätigt, dass der Mutter im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsproblemen ihres Sohnes eine Diagnostik empfohlen wurde.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe:148,00 cm Gewicht: 40,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

10 5/12 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig

Gesamtmobilität-Gangbild:

unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

Der Knabe besucht aktuell die 1. Klasse eines Gymnasiums, wechselnder Lernerfolg, jedoch regulärer Lehrplan.Reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, soziale Ängste, Legasthenie wird berücksichtigt, Geschwisterrivalität mit Impulskontrollstörung. Wird zur Schule begleitet. Im Kindergarten sei er eher zurückgezogen gewesen, bei größerer Gruppe aber auch laut und impulsiv, eine Therapie hat noch nicht stattgefunden, alles in allem keine wesentlichen Probleme. Die Konzentrationsprobleme sind mit Beginn in der 1. Klasse Volksschule 9/2016 eskaliert bzw. evident geworden. Eine Therapie hätte aber noch nicht stattgefunden, eine Änderung des Schultyps oder der Lehrplanzuordnung sei ebenfalls nicht erfolgt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
ADHSunterer Rahmensatz, da Unterricht nach regulärem Lehrplan möglich ist in der AHS/Gymnasium, zusätzlich jedoch Teilleistungsprobleme und eine emotionale Belastung bestehen
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Anerkennung eines GdB von 50 % für ein ADHS, mit emotionalen Problemen und einer anerkannten Legasthenie

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Kleine (richtig wohl: keine) Änderung gegenüber Vorgutachten bezüglich der Höhe des GdB

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☐ ja ☒ nein

GdB liegt vor seit: 08/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Die rückwirkende Anerkennung ist aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt ab 06/2013 kann aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik habe sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt (hier widersprüchliche anamnestische Angaben), eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet,Befunde liegen ebenfalls nicht vor. Mit Schuleintritt 9/2016 habe es eine deutliche Zunahme der Symptomatik gegeben. Obwohl eine Empfehlung zur Diagnostik abgegeben wurde, sei diese nicht erfolgt, eine Therapie habe nicht begonnen, ein Schulwechsel oder Änderung des Unterrichts (z.B. SPF) habe sich nicht ergeben. Von seiten der Gutachters ist daher ein Vorliegen eines GdB von zumindest 50% nicht einschätzbar, die Einschätzung kann sich nur auf die vorliegenden Befunde mit Beginn 8/2017 stützen.

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Eine Verbesserung ist möglich.

Gutachten erstellt am von Dr. ***32*** ***33***

Gutachten vidiert am von Dr. ***34*** ***35***

Mit behob das Bundesfinanzgericht einen Bescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Zeitraum September 2016 bis März 2017 gemäß § 278 Abs. 1 BAO und verwies die Sache an das Finanzamt zurück.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

… Die Gutachten gehen trotz eines im einzelnen unterschiedlichen Wortlautes übereinstimmend vom Vorliegen einer Behinderung von 50 % gemäß Pos.Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung aus. Obwohl in der Stellungnahme der Psychologin drei verschiedene Diagnosen gestellt wurden, werden diese unter einer Position der Anlage erfasst.

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261 vom , definiert unter dem Punkt 03.02. Entwicklungseinschränkungen bis zum 18. Lebensjahr wie folgt:

Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).

Diese Behinderung wird je nach Schwere wie folgt eingeschätzt, wobei die Prozentsätze rechts den Grad der Behinderung angeben:

Wie den verschiedenen Positionen entnommen werden kann, kommen für eine vorliegende Behinderung unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung, je nachdem, wie sich diese im Alltag auswirkt.

Das Vorliegen der erst im Jahr 2017 durch die klinische Psychologin festgestellten Behinderung, welche bezüglich der Schwere von den begutachtenden Ärzten im Zeitpunkt der Begutachtung übereinstimmend mit 50 % eingeschätzt wurde, führt daher nicht automatisch dazu, anzunehmen, dass derselbe Grad der Behinderung durchgehend bereits vor fünf Jahren vorgelegen ist.

Die Gutachten nehmen übereinstimmend das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erst mit der psychologischen Begutachtung an, wobei die Befunde für diese Stellungnahme erst 2017 in den Sommerferien erstellt wurden.

Werden Probleme bereits bei Schuleintritt festgestellt, so führen diese zur Aufnahme in speziell eingerichtete Klassen. Werden diese erst nach Schuleintritt festgestellt, so kann wie im gegenständlichen Fall, eine psychologische Abklärung angeregt werden.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wird bei auftretenden Problemen zunächst oft zugewartet, um festzustellen, ob diese vorübergehender Natur sind.

Die Bf. selbst spricht im Zuge der letzten Begutachtung von einer "Eskalation" der Konzentrationsprobleme mit dem Beginn des ersten Schuljahres und hat erklärt, ihr Sohn besuche eine Integrationsklasse.

Die vorgelegte Bestätigung der Schule ermöglicht keine genaue Einschätzung, wann und in welcher Form die Behinderung des Sohnes der Bf. zu welchen Problemen geführt hat.

Zeugnisse, Verbalbeurteilungen des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin oder Mitteilungshefte mit deren Wahrnehmungen wurden von der Bf. bisher nicht vorgelegt. Es ist nicht bekannt, wer der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin des Sohnes in der ersten Klasse Volksschule war.

Das erste Gutachten, welches den Eintritt des Zeitpunktes der Behinderung mit April 2017 bestätigte, verweist auf einen Befund Dris ***11***-***12***/klinische Psychologin, vom , welcher jedoch nicht im Akt erliegt. Das zweite Gutachten übernimmt diesen Zeitpunkt, obwohl dieser Befund in der Folge in diesem Gutachten nicht erwähnt wird.

Das zuletzt erstellte Gutachten deutet an, dass der Anamnese der Mutter Glauben geschenkt wird, wonach die Probleme ihres Sohnes bei Eintritt in die Volksschule offenkundig wurden, nimmt jedoch den Eintritt der Behinderung erst ab der psychologischen Diagnostik mit 8/2017 an.

Im Hinblick darauf, dass die Probleme ihres Sohnes der Grund dafür waren, dass die Bf. Mit ihrem Sohn die Psychologin auf Empfehlung der Schule aufgesucht hat, ist es wahrscheinlich, dass die Behinderung bereits vorher vorgelegen hat.

Ärztliche Befunde aus der Zeit vor der psychologischen Einschätzung sind nicht vorhanden bzw. wurden nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die Anregung der Schule ist jedoch davon auszugehen, dass im Unterricht entsprechende Wahrnehmungen gemacht wurden. Auskünfte dazu könnte der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin erteilen, ebenso dazu, zu welchem Zeitpunkt die Empfehlung ausgesprochen wurde bzw. warum damit allenfalls zugewartet wurde.

Die ersten Gutachten des Bundessozialamtes gehen vom Eintritt einer Behinderung ab 4/2017 aus. Das zuletzt erstellte Gutachten nimmt einen Eintritt der Behinderung ab der Befunderstellung durch die Psychologin an und verweist gleichzeitig auf die Anamnese der Mutter, die von zunehmenden Problemen ab Schuleintritt spricht, welche zu einer Annahme des Eintrittes der Behinderung ab 9/2016 führen könnten.

Dabei ist nicht bekannt, ab wann in der Schule erstmals eine mögliche Behinderung des Sohnes in Betracht gezogen und die Bf. darauf angesprochen hat und wann sich die Bf. um einen Termin zur Begutachtung bemüht hat. In einigen Fällen muss auf einen Termin für eine Begutachtung gewartet werden. Die spätere Feststellung einer Behinderung ist jedoch nicht unbedingt mit dem späteren Eintritt der Behinderung gleichzusetzen.

In Ermangelung früherer Einschätzungen und Begutachtungen könnte auf Beobachtungen des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin zurückgegriffen werden. Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin wäre mündlich oder schriftlich als Zeuge hinsichtlich seiner bzw. ihrer Wahrnehmungen zu befragen. Wann legten welche Beobachtungen des Kindes die Empfehlung einer psychologischen Diagnose nahe? Wann wurde der Mutter die Abklärung empfohlen?

Zeugnisse des Kindes, allfällige verbale Beurteilungen oder das Mitteilungsheft könnten ebenfalls aufschlussreich sein.

Die Ergebnisse des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens könnten dem Gutachter des Bundessozialamtes die zeitliche Einordnung des Eintrittes einer erheblichen Behinderung ermöglichen.

Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des letzten Gutachtens, welches bezüglich der Frage der Datierung des Eintrittes der erheblichen Behinderung einerseits auf die Anamnese bezüglich des Schuleintrittes (2016) verweist, andererseits eine Behinderung aber erst ab August 2017 (Ferien) anerkennt, müsste ein neues Gutachten angefordert werden. Nach Möglichkeit sollte ein Sachverständiger, welcher auf Entwicklungsstörungen von Kindern spezialisiert ist, beigezogen werden.

Im anzufordernden Gutachten sollten auch alle Diagnosen berücksichtigt werden. Sollten diese in keiner eigenen Position einzuordnen sein, müsste eine entsprechende Begründung erfolgen, die es einer nachprüfenden Stelle ermöglicht, die Einordnung nachzuvollziehen. …

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom (nochmals) als unbegründet ab und führte dazu aus:

Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Abweisungsbescheid vom (Abweisung erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** von Juni 2013 bis August 2016) abgesprochen.

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gelten folgende Bestimmungen:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (siehe Rechtssatz des Ro 2014/16/0053).

Die ersten Gutachten des Sozialministeriumservice gehen vom Eintritt einer Behinderung ab April 2017 aus.

Die zuletzt erstellten Gutachten und vom nehmen einen Eintritt der Behinderung ab der Befunderstellung durch die Psychologin (08/2017) an.

Das Vorliegen der erst im Jahr 2017 übereinstimmend mit 50% festgestellten Behinderung, führt aber nicht automatisch dazu, anzunehmen, dass derselbe Grad der Behinderung durchgehend bereits vor fünf Jahren vorgelegen ist.

Da die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Juni 2013 bis August 2016 nicht gegeben sind, war Ihre Beschwerde abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag in Bezug auf die BVE vom :

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom , der sage und schreibe 2 Jahre gedauert hat, bis ein Antwortschreiben gekommen ist! Ich bitte hiermit um Bekanntgabe eines Vorgesetzten, um zu klären, warum es 2 Jahre dauert, bis mein Anliegen beantwortet wird!

Die Begründung des Einspruches auf dieser Seite lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9*** bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre ab gegeben ist! (Siehe Gutachten von Frau Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom ). Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!

Die gewünschten Unterlagen (Bestätigung der Direktorin Dr. Dir. ***14*** ***15*** aus ***3***, dass die Aufmerksamkeitsdefizit Probleme sich auch bereits mit Schulbeginn Sept. 2016 gezeigt haben und die Bestätigung der diagnostischen Psychologin Fr. Dr. ***10*** ***11***-***12***, die bestätigen, dass die Probleme sich bereits im Kleinkindalter festlegen.) haben Sie bereits vor 2 Jahren erhalten. Laut der behandelnden Psychologin, Frau Dr. ***16*** ***17***-***18*** aus ***3*** gibt es keine höherwertige Aussage als diese.

Ich bitte daher um Bestätigung der rückwirkenden erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab !

Dieser Vorlageantrag langte laut Eingangstempel sowohl am als auch am am Finanzamt ein.

Aufhebungsbescheid vom

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO auf und führte dazu aus:

Über die Beschwerde vom wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen. Die Behörde darf nicht zweimal in derselben Sache entscheiden (ne bis in idem). Der Bescheid vom ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 299 BAO aufzuheben.

Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag (vom ) aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO). Die von der Behörde bis dato verabsäumte Vorlage (offenbar aus Gründen einer EDV-Umstellung) an das Bundesfinanzgericht wird ehestmöglich nachgeholt. Die in der Zwischenzeit neu hervorgekommenen Erkenntnisse (Sachverständigengutachten, etc.) können dennoch beim BFG Berücksichtigung finden (kein Neuerungsverbot).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 21./ dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 8 Abs 5 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am mit dem Formular "Beih 3" die erhöhte Familienbeihilfe ab 09/2016. Mit einem neuerlichen Antrag vom wurde der Antrag auf den Zeitraum "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung" (fünf Jahre rückwirkend) quasi ergänzt. Aus nicht mehr klärbaren Umständen ging dieser Zweitantrag ha. vorerst unter, weswegen mit Bescheid vom nur über den Zeitraum 09/2016 - 03/2017 abweisend abgesprochen wurde. Vom Sozialministeriumservice wurde eine entsprechende Behinderung des Kindes ***6*** ab 04/2017 bescheinigt und die erhöhte Familienbeihilfe daher erst ab 04/2017 ausgezahlt.

Mit Bescheid vom wurde die Abweisung über den fehlenden Zeitraum 06/2013 - 08/2016 nachgeholt. Die Beschwerde vom wurde am abgewiesen. Am langte der hier gegenständliche Vorlageantrag ein.

Am wurde erneut eine BVE über denselben Zeitraum (06/2013 - 08/2016) erlassen. Auch dagegen ist ein Rechtsmittel eingebracht worden (Vorlageantrag vom ).

Mit Bescheid vom wurde die BVE vom gem. § 299 BAO aufgehoben.

Zum Zeitraum 09/2016 - 03/2017 war bereits ein Verfahren beim BFG zu RV/7102213/2020 anhängig. Mit Beschluss vom wurden die Bescheide aufgrund der Unschlüssigkeit des bis dato letzten Gutachtens vom , das eine Behinderung des Sohnes erst ab 08/2017 zum Vorschein gebracht hatte, zur Gänze aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Ein daraufhin angefordertes neues Gutachten vom bestätigte allerdings das als unschlüssig qualifizierte Gutachten.

Beweismittel:

laut Aktenkonvolut

Stellungnahme:

Warum der hier zu behandelnde Vorlageantrag vom ha. "untergegangen" ist und über denselben Zeitraum am erneut vom Finanzamt abgesprochen wurde, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Sehr wahrscheinlich resultierte das Versehen aus einer internen Systemumstellung. Da kein Neuerungsverbot besteht, können nunmehr aber auch alle Beweismittel nach Einreichung des (ursprünglichen) Vorlageantrages mitberücksichtigt werden.

Das Finanzamt ist an die Gutachten des Sozialministeriumservices gebunden. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Das Finanzamt beantragt daher, dem letzten Gutachten vom entsprechend, eine Abweisung für den Zeitraum 06/2013 - 08/2016.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel ihrer Beschwerde vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.

II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 2a, 119, 138, 143 BAO aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht Nachweise dafür vorzulegen, dass die ADHS-Problematik bereits ab Juni 2013 in einer Weise aufgetreten ist, dass ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, ein globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bestanden hat, insbesondere diesbezügliche detaillierte Bestätigungen der Leitungen der von ***6*** ***5*** besuchten Kindergärten und allfällige ärztliche oder therapeutische Bestätigungen.

Vom Gericht wurde dazu ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Zu Spruchpunkt I

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Es ist daher der Beschwerdeführerin gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem mit Spruchpunkt I voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zu Spruchpunkt II

Nachweise

Die Beschwerdeführerin gibt ab, dass die ADHS-Problematik bereits vor dem September 2016 in einer Weise bestanden habe, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50% bestanden hat. Insbesondere soll laut Gutachten vom 6./ dreimal der Kindergartenplatz deswegen gewechselt worden sein. Bis jetzt wurden jedoch keinerlei Nachweise hierüber, wie Bestätigungen seitens dieser Kindergärten, vorgelegt. Es fehlen auch allfällige ärztliche oder therapeutische Bestätigungen für diese Zeit, etwa seitens des betreuenden Hausarztes oder Kinderarztes. Entscheidungsrelevant ist, ob im Beschwerdezeitraum, also bereits vor September 2016, eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, einen globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bestanden hat (Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung).

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von vier Wochen ist dem mit Spruchpunkt II voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß
§ 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel (Spruchpunkt I) abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Zustellung

Der Beschluss vom wurde laut Rückschein der Bf am (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Keine Reaktion

Innerhalb der mit Spruchpunkt I des Beschlusses vom gesetzten Frist erfolgte keine Vorlage der eigenhändig unterschriebenen Beschwerde.

ZMR

Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ist die Bf seit dem Jahr 2014 unverändert an der im Spruch angeführten Anschrift mit Hauptwohnsitz wohnhaft.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang ist der obigen Darstellung zu entnehmen. Die Rechtsgrundlagen und die Gründe für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags wurden im Beschluss vom ausführlich dargestellt und wird auf diese Darstellung verwiesen.

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Wie im Beschluss vom ausgeführt, fehlt es der Beschwerde vom 21./ an einer eigenhändigen Unterschrift der Bf.

Mängelbehebungsauftrag

Daher hatte der Mängelbehebungsauftrag vom zu ergehen. Die dort gesetzte Frist zur Mängelbehebung (Spruchpunkt I) von zwei Wochen ist im Hinblick auf den geringen mit der Mängelbehebung verbundenen Aufwand angemessen. Auf die Rechtsfolge bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags wurde ausdrücklich hingewiesen. Die in Spruchpunkt II des Beschlusses vom gesetzte Frist von vier Wochen bezog sich, wie sich sowohl dem Spruch als auch der Begründung entnehmen lässt, auf die Beibringung von Nachweisen, da diese mit einem höheren zeitlichen Aufwand verbunden ist als die bloße Wiedervorlage einer zu unterschreibenden Eingabe.

Keine Mängelbehebung

Der Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben.

Zurückgenommenerklärung

Die Beschwerde vom gilt daher 2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100544.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at