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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2023, AW/7100013/2023

Keine aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend offengelegt werden

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103133/2013, betreffend Einkommensteuer 2007 erhobenen außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103133/2013, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 vom betreffend Einkommensteuer 2007 abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, weil die Zahlungsverpflichtung in Höhe von zumindest 636.160,83 Euro in krassem Missverhältnis zu seinen Einnahmen der vergangenen Jahre stehe. Zur Bezahlung dieses Betrages müsse der Revisionswerber entweder einen Kredit aufnehmen und im Zuge dessen Liegenschaften mit entsprechenden Hypotheken belasten oder eine oder mehrere Liegenschaften verkaufen. Die Aufnahme eines Kredites sei zudem mit beträchtlichen Spesen und Kosten verbunden.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. z.B. ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).

Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , E 255/2023, zum gleichlautenden Antrag auf aufschiebende Wirkung erkannt hat, ist das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses darzutun, weil der Revisionswerber es verabsäumt hat, seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu bescheinigen. Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht erkennbar, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - unter Berücksichtigung einer allfälligen Fremdfinanzierung des Betrages bzw. der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO in Anspruch zu nehmen - für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom , E 255/2023 , konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100013.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at